Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00066




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit 1982 bei der A.___, B.___, als Primarschullehrerin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als sie sich am 25. Juni 2014 bei einer Schülertanzaufführung eine Kniedistorsion mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, assoziierten Impressionsfrakturen an der Tibiahinterkante sowie einer Partialruptur des Innenbandes zuzog (Urk. 7/A1, Urk. 7/M1, Urk. 7/M3).

    Nach getätigten Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 12. September 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/A6), da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben seien, und wies die dagegen am 20. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/A10) mit Einspracheentscheid vom 16. März 2015 ab (Urk. 7/A13 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 15. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 25. Juni 2014 sei als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Bewegungsablauf während der Schülertanzaufführung dergestalt beschrieben, dass ihr linker Fuss nach einer Drehbewegung am Boden kleben geblieben sei. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor lasse sich bei der Schilderung des Geschehens nicht erkennen, zumal das von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschriebene rasche Hinlaufen an eine bestimmte Stelle und das anschliessende Abdrehen des Körpers den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht zu sprengen vermöge. Auch könne beim geschilderten Bewegungsablauf keine Unkontrolliertheit beziehungsweise Programmwidrigkeit erkannt werden. So sei die Beschwerdeführerin weder gestolpert oder ausgerutscht, noch habe sie über eine reflexartige Abwehrbewegung berichtet. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht vor (Urk. 2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin habe beschrieben, dass sie im Rahmen der Tanzaufführung an eine bestimmte Stelle gelaufen sei, abgebremst und sich gedreht habe. Dabei sei ihr linker Fuss am Boden kleben geblieben, so dass dieser nach rechts, der Körper jedoch nach links ausgerichtet gewesen sei. Es möge durchaus der Tatsache entsprechen, dass diese körpereigene Bewegung die Gelenke, Muskeln und Sehnen gegenüber dem normalen Gebrauch physiologisch stärker beansprucht habe. Da es sich aber ansonsten um einen gewöhnlichen Bewegungsablauf gehandelt habe, welcher den Bereich des Alltäglichen nicht sprenge, lasse sich beim besagten Geschehensablauf ein gesteigertes Schädigungspotenzial nicht erkennen. Bei einer Körperrotation handle es sich um einen normalen physiologischen Bewegungsablauf. Weder könne bei einer Schüleraufführung von einer erhöhten Gefahrenlage gesprochen werden, noch handle es sich beim geschilderten Geschehen um eine unkontrollierte Bewegung. Von einem objektiv feststellbaren, sinnfälligen Ereignis könne deshalb nicht gesprochen werden, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (S. 5).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei von der Seite her schnell auf die Reihe Schüler zu gerannt, habe gestoppt und sich nach links gedreht. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, habe also nach rechts geschaut. Es handle sich nicht um eine alltägliche Körperrotation, sondern wegen des abrupten Stoppens mit dem „am Boden hängen bleiben“ sei eine normale Abdrehung des Fusses verhindert worden. Das „hängen bleiben“ sei als aussergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, womit ein unfallähnliches Ereignis gegeben sei (Urk. 1 S. 2).

2.3    Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

    Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S. 4 E. 2.3.4 – E. 2.3.5). Zu prüfen ist, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 25. Juni 2014 als unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren ist.


3.

3.1    In der Unfall-Meldung vom 4. Juli 2014 gab die Beschwerdeführerin als Unfallhergang an, bei einer Schüleraufführung habe sie bei einem Tanz mitgemacht, wobei sie mit einem Fuss „hängen“ geblieben sei und sich dabei das linke Knie verdreht habe (Urk. 7/A1 Ziff. 6).

3.2    In der Hergangsschilderung vom 15. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei einer Schüleraufführung bei einem Tanz mitgemacht habe. Sie sei zu den Schülern gelaufen und habe sich abgedreht, um auch in die Reihe zu stehen. Beim Abdrehen habe sie plötzlich ein ganz „schwabliges“ Gefühl und einen starken Schmerz im linken Knie verspürt. Es sei wie ein am Ort „Klebenbleiben“ mit dem linken Fuss gewesen, als sie sich abgedreht habe, um in die Reihe zu stehen. Sie habe dabei keine unkontrollierte Bewegung (wie stolpern) gemacht. Am linken Knie habe sie am 28. Juli 2011 eine Meniskusoperation gehabt. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Ereignis manifestiert. Sie habe starke Schmerzen im Knie gehabt und habe das Bein nicht mehr voll belasten können. Es sei sofort angeschwollen. Am nächsten Morgen habe sie dem Notfall vom Spital Y.___ telefoniert, worauf sie dann dort vorgesprochen habe. Das Knie sei unterdessen sehr stark angeschwollen und druckempfindlich gewesen. Sie habe nur noch mit Krücken gehen können (Urk. 7/A3).


4.

4.1    Die Ärzte des Spitals Y.___ berichteten am 27. Juni 2014 (Urk. 7/M1) über die Behandlung vom gleichen Tag und nannten als Diagnose eine Knie-Distorsion links vom 25. Juni 2014. Die Beschwerdeführerin sei am Vorabend beim Tanzen mit Schülern der Unterstufe mit dem linken Fuss hängengeblieben und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Anschliessend habe ein Instabilitätsgefühl im linken Knie bestanden. Es folge die symptomatische Analgesie sowie die Ruhigstellung in der Schiene und Stockentlastung. Die Beschwerdeführerin werde baldmöglichst zum MRI aufgeboten.

4.2    Eine am 26. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung (CR) ergab unauffällige ossäre Strukturen sowie regelrechte Artikulationen. Es konnten diskrete degenerative Veränderungen sowie ein leichter Gelenkerguss, hingegen kein Nachweis ossärer Läsionen festgestellt werden (Urk. 7/M2).

4.3    Eine am 26. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies ergab eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes, assoziierte Impressionsfrakturen an der medialen und an der lateralen Tibiahinterkante sowie eine Partialruptur des Innenbandes. Hingegen war keine Rezidivläsion der Menisci abgrenzbar (Urk. 7/M3).

4.4    Der Leitende Arzt Chirurgie des Spitals Y.___ berichtete am 15. Juli 2014 (Urk. 7/M4) und nannte folgende Diagnosen:

- vordere Kreuzbandruptur mit posteromedialem Bone bruise und partieller medialer Seitenbandläsion Grad I mit/bei:

- Unfall vom 25. Juni 2014

- Status nach Kniearthroskopie (KAS) und medialer und lateraler Teilmeniskusentfernung (TME) links

- degenerativen Signalalterationen medialer und lateraler Meniskus

    

    Er führte aus, dass eine deutliche Atrophie des Quadrizepsmuskels, eine Regredienz des Gelenkergusses sowie eine deutliche Druckdolenz am Ansatz des medialen Kollateralbandes bestünden. Es folge nun eine Intensivierung des physiotherapeutischen Aufbauprogramms mit dynamisch statischer Kniestabilisierung und propriozeptiv koordinativen Übungen.

4.5    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 25. August 2014 (Urk. 7/M8) und führte aus, dass an einem Unfallereignis im eigentlichen Sinne nicht zu zweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Tanz ein Distorsionstrauma am linken Knie zugezogen. Bei einer Drehung sei der Fuss hängen geblieben und es hätte im Knie einen massiven einschiessenden Schmerz gegeben. Die Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur mit posteromedialem bone bruise und partieller medialer Seitenbandläsion Grad I lasse an einer traumatischen Knieverletzung nicht zweifeln. Das Ereignis müsse daher aus seiner Sicht klar als Unfall definiert werden.


5.

5.1    Was den Unfallhergang betrifft, so ist grundsätzlich von den zeitnahen Beschreibungen der Beschwerdeführerin - Überdrehung des linken Knies aufgrund eines am Boden „Hängenbleibens“ des linken Fusses bei einem Tanz (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“ praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt (vgl. E. 1.3). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der linke Fuss bei der Abdrehung am Boden „kleben“ geblieben sei, wird von ihr denn auch von Anfang an (vgl. auch vorstehend E. 4.1) und widerspruchsfrei abgegeben.

5.2    Zwar können beim Tanzen Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Dem Tanzen kann aber nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrschten Beanspruchung des Körpers ausgeführt wird.

    Die Beschwerdeführerin rannte indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbestrittenen Angaben am 25. Juni 2014 zu einer Reihe Schüler, und drehte sich dabei nach links um, wobei ihr linker Fuss am Boden „kleben“ blieb. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hinzu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „normale“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als sich ihre Körperlage beim Drehen änderte, durch das unerwartete „am Boden kleben bleiben“, das eine „normale“ Drehung des Fusses und damit des Knies verunmöglichte beziehungsweise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Kniegelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Gefährdungspotenzial realisiert.

    Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem gewissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

    Im Übrigen vermag auch die von der Beschwerdeführerin angegebene, im Juli 2011 stattgefundene Meniskusoperation (vgl. Urk. 7/A3 Ziff. 4) nichts daran zu ändern. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten beschwerdefrei und es erfolgten keine diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen. Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, besteht der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist nicht abzuklären, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.).

    Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden, womit der Unfallversicherer dafür einzustehen hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 25. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach