Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00071




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke



Urteil vom 24. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

lic. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, ist als Angestellter der Z.___ bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2014 teilte seine Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG mit, dass er am 29. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croûtons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten (Urk. 8/A1). Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/A5, 8/M1 und 8/M2) lehnte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 22. September 2014 ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 29. Juli 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle. Die am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/A7) wies die AXA Versicherungen AG nach dem Eingang einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 (Urk. 8/A12) mit Entscheid vom 19. März 2015 ab (Urk. 2 = 8/A14).


2.    Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Zahnbehandlungskosten vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (Urk. 11). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 8/M1 und 8/M2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).    

    Bei Zahnverletzungen während des Essens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (vgl. das Urteils des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden.

2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Des Weiteren ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, insbesondere, ob das Ereignis vom 29. Juli 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 und 2).


4.

4.1    In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croûtons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten (Urk. 8/A1).

4.2    Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer am 18. August 2014 im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 29. Juli 2014 aus, er habe im Restaurant A.___ einen Caesar-Salat gewählt. Beim Essen habe er auf einen Croûton gebissen, der aus geröstetem Walnuss-Brot bestanden habe. Dabei sei ein Stück seines Zahnes abgebrochen. Er habe den Croûton und das Zahnstück dem Küchenchef gebracht, der den Restaurantmanager geholt habe. Dieser habe den Sicherheitsbediensteten aufgeboten, der alles fotografiert habe. Der Croûton sei konfisziert worden (Urk. 8/A5).

4.3    Am 29. Juli 2014 wurde in der zahnärztlichen Praxis von Dr. B.___ eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung festgestellt und der betroffene Zahn mit einer provisorischen Füllung versehen (vgl. Urk. 8/M1 bis 8/M3).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer hat konstant geschildert, dass er sich die zur Diskussion stehende Zahnschädigung zugezogen habe, indem er auf einen Croûton biss, der sich in seinem Caesar-Salat befunden hatte. Seine ergänzenden Ausführungen vom 18. August 2014, gemäss welchen dieser Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot hergestellt worden war, sind unbestritten und wären mit den Aussagen der diversen Zeugen, den vom Sicherheitsdienst angefertigten Fotografien und dem offenbar sichergestellten Corpus delicti auch ohne Weiteres beweisbar (vgl. Urk. 8/A5).

5.2    Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 mit Hinweis auf das Urteil 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009). Dabei ist zu berücksichtigen, dass geröstetes Walnuss-Brot (aufgrund des Röstvorgangs) harte Nussbestandteile enthält, während ein gewöhnlicher Crton lediglich aus geröstetem oder gebratenem Weissbrot besteht (vgl. auch Urk. 1 S. 2, 8/A7/3 und 8/A12). Üblicher Bestandteil eines Caesar-Salates sind Croûtons, die aus Weissbrot gefertigt wurden. Ein Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot mit entsprechend harten Nussbestandteilen ist grundsätzlich und insbesondere auch in einem Caesar-Salat unüblich und keineswegs alltäglich. Er ist folglich als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu Unrecht verneint hat.

5.3    Zwischen dem Unfallereignis vom 29. Juli 2014 und dem noch am selben Tag ärztlich dokumentierten Zahnschaden lässt sich sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bejahen.

5.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung verneint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. Juli 2014 zu erbringen.


6.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 19. März 2015 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. Juli 2014 zu erbringen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke