Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00073 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 13. Mai 2015
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Gesuchsgegnerin
1. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AXA Versicherungen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Unfalltaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 32‘986.60 für die Zeit vom 28. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 samt 5 % Zins ab 1 April 2015 zu leisten.
2.Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 657.54 für die Zeit vom 9. bis 18. März 2012 samt Zins seit dem 5. April 2012 nachzuzahlen.
3.Eventualiter sei eine fachmedizinische Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf die Beklagte zu verpflichten sei, dem Versicherten die unfall- und/oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Fr. 219.18 (Ansatz bei 100 %) pro Kalendertag zu vergüten.
4.Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Sinne einer Teilklage die Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung ab dem 28. Mai 2013 bis 31. März 2015 insgesamt Fr. 72‘877.35 samt 5 % Zins seit 1. April 2015 zu leisten. Für die übrigen noch nicht fälligen Krankentaggelder sei ein mindestens zweijähriger Nachklagevorbehalt anzubringen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“
2. Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung (KVG) und die Unfallversicherung (UVG; § 2 Abs. 1 lit. d und e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG im Sinne von Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
3.
3.1 Die Y.___ schlossen mit der Beklagten eine Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG (Police Nr. O.___, Urk. 2/2 im Prozess Nr. KK.2015.00020), eine Kollektive Krankentaggeldversicherung (Police Nr. P.___, Urk. 2/3 im Prozess Nr. KK.2015.00020) sowie eine Personenversicherung Professional (Police Nr. Q.___, Urk. 2/4 im Prozess Nr. KK.2015.00020) ab.
3.2 Bei der Police Nr. O.___ (Urk. 2/2 im Prozess Nr. KK.2015.00020) handelt es sich um eine Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG. Dementsprechend sind laut Ziff. 03.1 der Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) nur die in der Police namentlich aufgeführten Personen, für welche keine Unfallversicherung gemäss UVG besteht, versichert. Handelt es sich bei der Police Nr. O.____ nicht um eine Unfallversicherung gemäss UVG, ist das hiesige Gericht zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dieser Police nicht zuständig. Folglich ist auf die Klage aus der Police Nr. O.___ nicht einzutreten.
3.3 Bei der Police Nr. P.___ (Urk. 2/3 im Prozess Nr. KK.2015.00020) handelt es sich um eine Krankentaggeldversicherung und somit um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Streitigkeiten aus dieser Versicherung sind vom hiesigen Gericht zu beurteilen. Die Streitsache wurde denn auch unter Prozess Nr. KK.2015.00020 angelegt.
3.4 Bei der Police Nr. Q.___ handelt es sich um eine gemischte Versicherung mit Komponenten einer Krankentaggeld- und einer Unfallversicherung. Da laut Leistungsübersicht die Taggeldleistungen bei der Unfallversicherung auf 730 Tage beschränkt sind, handelt es sich nicht um eine Unfallversicherung gemäss UVG. Demzufolge ist das hiesige Gericht bezüglich Unfalltaggelder nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. Die aus der Police Nr. Q.___ strittigen Krankentaggelder sind innerhalb des Verfahrens Nr. KK.2015.00020 zu beurteilen.
4. Zusammenfassend ist auf die Klage gegen die AXA Versicherungen AG betreffend Unfalltaggelder nicht einzutreten. Die Klage gegen die AXA Versicherungen AG betreffend Krankentaggelder ist im Prozess Nr. KK.2015.00020 zu beurteilen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage betreffend Unfalltaggelder wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher