Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00074




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 21. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, erhält seit 2008 eine Invalidenrente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich), ihrer obligatorischen Unfallversicherung, ausbezahlt (Urk. 3). Die Rente beruht auf einem Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 13 S. 2). Die Zürich erhielt vom Betreibungsamt Y.___ eine Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 19. Februar 2015 zugestellt. Mit dieser Anzeige wurde ihr unter Hinweis auf Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mitgeteilt, dass vom Rentenanspruch monatlich ein Betrag von Fr. 1‘225.70 gepfändet, abzuziehen und ans Betreibungsamt zu überweisen sei (Urk. 4/1). Seit dem 1. April 2015 überweist die Zürich dementsprechend einen Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt Y.___ (Urk. 3). Mit Email vom 2. April 2015 deponierte die Versicherte bei der Zürich die Rüge, dass die Auszahlung zum Teil an das Betreibungsamt erfolge, wodurch ihr Existenzminimum verletzt werde. Sie machte ferner geltend, dass die Zürich die Rechtmässigkeit der Pfändung selber hätte überprüfen und insbesondere über die Aufteilung der Rente auf das Betreibungsamt und die Versicherte verfügen müssen (Urk. 15/Z588). Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die Zürich der Versicherten mit, dass sie bezüglich der Rechtmässigkeit einer vom Betreibungsamt verfügten Rentenpfändung weder eine Überprüfungs- noch eine Verfügungsbefugnis habe. Einwendungen seien im Rahmen des betreibungsrechtlichen Verfahrens vorzubringen. Vor diesem Hintergrund könne sie dem Ersuchen nach einer von ihr zu erlassenden Verfügung nicht nachkommen (Urk. 2).


2.    Gegen die Auszahlung der Unfallversicherungsrente an das Betreibungsamt Y.___ sowie gegen die Weigerung der Zürich eine formelle Verfügung über die Überweisungen an das Betreibungsamt zu erlassen, liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Brusa, am 22. April 2015 ein an die Zürich gerichtetes und als Einsprache bezeichnetes Schreiben verfassen (Urk. 1). Die Zürich erkundigte sich mit Schreiben vom 27. April 2015 bei der Versicherten, ob sie die „Einsprache“ als Rechtsverweigerungsbeschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht überweisen solle (Urk. 4/3). Nachdem die Versicherte einem solchen Vorgehen mit Schreiben vom 29. April 2015 zugestimmt hatte (Urk. 4/4), nahm die Zürich die Überweisung an das hiesige Gericht mit Schreiben vom 5. Mai 2015 vor (Urk. 3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 liess die Versicherte die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.___ vom 19. Februar 2015 sowie ein von ihr an das Bezirksgericht Y.___ gerichtetes Schreiben vom 8. Mai 2015 einreichen, mit welchem sie Bezug auf die von ihr beim Bezirksgericht eingereichte Pfändungsbeschwerde vom 20. April 2015 nahm und darauf hinwies, das Betreibungsamt Y.___ habe in der Zwischenzeit die beim Bezirksgericht angefochtene Verfügung zurückgenommen und durch eine neue Pfändungsverfügung ersetzt. Mit dieser Verfügung habe das Betreibungsamt Y.___ die Pfändungsbeschwerde vom 20. April 2015 anerkannt, was zur Beschwerdegutheissung führen werde. Damit habe das Betreibungsamt Y.___ konkludent die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstützt beziehungsweise bestätigt, dass die Zürich als Unfallversicherer einer Pfändungsanzeige nicht einfach in dem Sinn Folge leisten dürfe, dass sie  sogar ohne Mitteilung an die versicherte Person - die Rente oder Teile davon an Dritte wie die Gemeinde Y.___ auszahle. Vielmehr müsse der Unfallversicherer diese Drittauszahlung, wie in jedem andern Fall, anfechtbar verfügen respektive die damit verbundene Drittauszahlung dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsverfügung der Gemeinde erlassen werden (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Zudem liess die Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ihre am selben Datum an das Bezirksgericht Y.___ gerichtete Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse Z.___ und das Betreibungsamt der Stadt Y.___ einsenden (Urk. 10, Urk. 11). Am 28. Mai 2015 erstattete die Zürich die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Hierzu liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Stellung nehmen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 liess die Versicherte schliesslich weitere Unterlagen einreichen, darunter den gemäss ihrer Auffassung im Betreibungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Rechtsvorschlag vom 27. Januar 2015 (Urk. 19, Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)  liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt (vgl. BGE 130 I 174 mit Hinweisen). Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet.

    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.2    Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung ist, während die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    Zusammengefasst stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass die Zürich über die Auszahlung eines Teils der Rente an das Betreibungsamt Y.___ mittels Verfügung hätte entscheiden müssen (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 17, Urk. 19), während dies von der Zürich bestritten wird (Urk. 3, Urk. 13).


3.

3.1    Art. 93 Abs. 1 SchKG lässt eine Pfändung an Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, so weit zu, als sie nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie für den Lebensunterhalt nicht unbedingt erforderlich sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind demgegenüber Leistungen in Form von Genugtuung, von Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln unpfändbar. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG führt die Unpfändbarkeit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, der Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sowie derjenigen der Familienausgleichskassen auf.

    Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hält zwar fest, dass der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf im Sinne von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften erfolgte Abtretungen und Ver-pfändungen von Leistungsansprüchen, nimmt jedoch keinen Bezug auf die Frage der Pfändbarkeit von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Deren Beantwortung ist vielmehr den sozialversicherungsrechtlichen Einzelgesetzen beziehungsweise dem SchKG überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 22 N 13-16).

3.2    Das UVG enthält keine Bestimmungen zur Pfändbarkeit von Renten der Unfallversicherung. Anwendbar ist somit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wonach die Invalidenrenten der Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Betreibung auf Pfändung liegt beim Betreibungsamt (Art. 89 ff. SchKG). Es handelt sich somit beim Pfändungsverfahren, auch wenn sozialversicherungsrechtliche Forderungen betroffen sind, um ein betreibungsrechtliches und nicht wie von der Versicherten vorgebracht (Urk. 17 S. 2) um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. Das Betreibungsamt zeigt denn auch im Falle der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen an, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Zwar setzt der Unfallversicherer gemäss Ziffer 6.1 der Empfehlung Nr. 4/2003 „Pfändung von Geldleistungen“ der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 17. November 2003 die Versicherten schriftlich über die Änderung der Zahlungen in Kenntnis. Dabei handelt es sich aber bloss um eine einfache Mitteilung, gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese Empfehlung stellt auch keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (vgl. BGE 120 V 224 E. 4c). Zudem stimmt diese Empfehlung, gemäss welcher keine anfechtbare Verfügung zu ergehen hat, mit der gesetzlichen Regelung überein. Weder das ATSG noch das UVG enthalten eine Bestimmung, welche den Unfallversicherer berechtigt oder verpflichtet, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Somit trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin es durch Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung festzustellen gehabt hätte, wenn sie angenommen hätte, sie sei berechtigt, die geschuldete Rente oder einen Teil davon als Drittauszahlung an Dritte leisten zu dürfen oder zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall „der Dritte“ das Betreibungsamt ist und die „Drittauszahlung“ vom Unfallversicherer im Rahmen eines Pfändungsvollzuges an dieses zu richten ist.

3.3    Die Zürich hat eine Anzeige betreffend Rentenpfändung des Betreibungsamtes Y.___ vom 19. Februar 2015 erhalten, welche sie anschliessend beachtet hat (Urk. 4/1). Die Ansicht der Versicherten, dass die entsprechende Mitteilung des Betreibungsamtes Y.___ für die Zürich lediglich eine informatorische Anzeige oder eine Bitte dargestellt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 17 S. 2), trifft nicht zu. Die Zürich würde sogar bei weiterer Leistung des gesamten Rentenbetrages an die Versicherte selbst die Gefahr einer doppelten Zahlungspflicht auf sich nehmen. Entgegen der Darstellung der Versicherten (Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 2) steht die Rechtskraft der Verfügung betreffend Rentenanspruch der Zahlung eines Teils dieser Rente an das Betreibungsamt nicht entgegen, da der Rentenanspruch an sich durch die Auszahlung an das Betreibungsamt nicht betroffen ist und die rentenzusprechende Verfügung dadurch weder abgeändert noch aufgehoben wird.

3.4    Über die richtige Abwicklung der Pfändung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Ein entsprechendes Verfahren nach Art. 17 SchKG ist von der Versicherten denn auch bei der dafür zuständigen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde, dem Bezirksgericht Y.___, eingeleitet worden (Urk. 7/2, Urk. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zürich mangels entsprechender Zuständigkeit zu Recht nicht über die teilweise Auszahlung des Rentenanspruchs an das Betreibungsamt Y.___ verfügt hat, sondern dessen Anordnungen in der Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 19. Februar 2015 (Urk. 4/1) ordnungsgemäss nachgekommen ist. Eine vor dem kantonalen Versicherungsgericht beschwerdeweise anfechtbare Rechtsverweigerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt daher nicht vor, weil die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, obwohl sie hierzu nicht zuständig ist. Wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aber ein Gesuch, dessen Erledigung nicht in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt, liegt keine Rechtsverweigerung vor, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage von Kopien von Urk. 19 - 22

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef