Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00079




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 9. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügungen vom 21. Dezember 2012 (Urk. 10/204) und 20. März 2013 (Urk. 10/237) bzw. Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) X.___ eine auf einer Integritätseinbusse von 7,5 % basierende Entschädigung zusprach und einen Rentenanspruch verneinte,

dass X.___ mit Beschwerde vom 11. Mai 2015 beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. März 2013 seien insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zugesprochen wird und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 mitteilte, dass an der Verneinung des Rentenanspruchs nicht festgehalten werden könne, weshalb sie den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 betreffend die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Wiedererwägung ziehe und weitere Abklärungen durchführen und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheiden werde,

dass das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (Urk. 9),

dass die Beschwerdegegnerin keinen formellen Wiedererwägungsentscheid erlassen hat (vgl. Telefonnotiz vom 14. Oktober 2015, Urk. 15),

dass der angefochtene Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin somit betreffend Rentenanspruch nicht formell aufgehoben wurde, weshalb die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angeführte Wiedererwägung als Antrag auf Rückweisung der Sache - zu weiteren Abklärungen - zu qualifizieren ist,

dass sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. November 2015 mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einverstanden erklärte (Urk. 18),

dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung des Rentenanspruchs in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Oktober 2014, Urk. 10/299-304, Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, von der MEDAS Y.___ vom 1. September 2015, Urk. 9a),

dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einsprachenentscheid vom 31. März 2015 betreffend Rentenzusprache aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese – al-lenfalls nach weiteren Abklärungen – über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass sich der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von 13,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 121.50 (Urk. 18) als angemessen erweist,

dass die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 3‘338.80 (inkl. Barauslagen und MWSt, [13,5 x Fr. 220.-- + Fr. 121.50] x 1,08]) zu bezahlen,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2015 betreffend Rentenanspruch aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'338.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage des Doppels von Urk. 18

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler