Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00082




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteilvom 30. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhielt am 10. Oktober 2011 die Meldung, dass X.___, geboren 1977, im Rahmen einer Anstellung bei der Einzelunternehmung Y.___ am 22. September 2011 auf einer Baustelle in einer Wohnung in Fällanden von der Leiter gestürzt sei und eine Prellung am Unterarm erlitten habe (Urk. 9/1). Sie nahm Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis September 2011 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, zu den Akten (Urk. 9/6 S. 2-9) und erhielt vom Geschäftsinhaber A.___ die Zustimmung zur direkten Auszahlung der Versicherungsleistungen an X.___ (E-Mail von A.___ vom 27Oktober 2011, Urk. 9/6
S. 1). Mit zwei Briefen je vom 31. Oktober 2011 teilte die Suva X.___ und A.___ daraufhin mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 22. September 2011 Versicherungsleistungen gewähre und das Taggeld
Fr. 179.50 betrage (Urk. 9/8 und Urk. 9/9).

    Am 8. Dezember 2011 meldete sich X.___ telefonisch bei der Suva und fragte nach den ausstehenden Unfalltaggeldern. Die Sachbearbeiterin der Suva erkundigte sich bei dieser Gelegenheit nach Unterlagen zum Arbeitsverhältnis und nach den Modalitäten der Arbeitsverrichtung und teilte X.___ mit, dass im Moment keine Zahlungen geleistet werden könnten, da keine ausreichenden Belege für das Arbeitsverhältnis vorlägen (Urk. 9/19). Am 21. Dezember 2011 bestätigte die Suva diesen Bescheid gegenüber X.___ auch schriftlich (Urk. 9/21).

1.2    In der Folge erstattete die Suva am 8. Mai 2012 Strafanzeige gegen A.___ wegen Verweigerung der Auskunft und Nichtausfüllens der vorgeschriebenen Formulare und führte darin aus, sie habe aus Anlass der Unfallmeldung betreffend X.___ seit Oktober 2011 versucht, bei A.___ eine Lohnlistenrevision und Lohnkontrolle durchzuführen, habe A.___ jedoch bis anhin nicht erreichen können (Urk. 9/35 S. 1-3 mit den Beilagen in Urk. 9/35 S. 4-16). Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelte wegen Prämienhinterziehung und Zweckentfremdung von Prämien nach Art. 112 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. März 2013 ein (Urk. 9/39). Hingegen wurde A.___ mit Strafbefehl vom 27. Juni 2013 wegen Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne von Art. 113 UVG gebüsst (Urk. 9/38).

    Die Suva zog anschliessend den Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ vom 22. November 2013 bei (Urk. 9/43 S. 2-4) und führte mit X.___ am 23. Januar 2014 eine Besprechung (Protokoll in Urk. 9/44). Dabei nahm sie von ihm verschiedene Unterlagen entgegen, nämlich den Anstellungsvertrag zwischen ihm und A.___ vom 15. April 2011 (Urk. 9/45 S. 2-3), die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis September 2011 (Urk. 9/46 S. 3-7) und das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2012, mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2012 aufgelöst hatte (Urk. 9/46 S. 8). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Suva X.___ mit, dass ein Angestelltenverhältnis zwischen ihm und A.___ nicht rechtgenüglich nachgewiesen sei und sie deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 22. September 2011 abzulehnen und die bereits bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 6‘641.50 von ihm zurückzufordern gedenke. Gleichzeitig setzte die Suva X.___ Frist an, um Unterlagen einzureichen oder Beweismittel zu bezeichnen, die den Standpunkt der Suva zu widerlegen geeignet wären (Urk. 9/47). Nach unbenütztem Ablauf der Frist entschied die Suva mit Verfügung vom 14. März 2014 wie angekündigt (Urk. 9/49). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst, liess mit Eingabe vom 28. April 2014 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen (Urk. 9/53).


2.

2.1    Am 17. März 2014 war der Suva eine weitere Unfallmeldung zugegangen, wonach X.___ als Angestellter der Unternehmung B.___ am 15. März 2014 auf einer Baustelle in Frenkendorf aus der Höhe von etwa 80 cm von einer Leiter gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk verletzt habe (Urk. 10/9/1). Die Suva nahm den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 18. März 2014 über die Erstbehandlung am Unfalltag und die Berichte des Universitätsspitals D.___ über die Nachbehandlung zu den Akten (Urk. 10/9/612, Urk. 10/9/17 und Urk. 10/9/20-21) und forderte die B.___ mit Brief vom 25. April 2014 zur Einreichung von Unterlagen zum Arbeitsverhältnis auf (Urk. 10/9/15 S. 1-2). Sie erhielt die Arbeitsverträge mit X.___ vom
1. April 2013 und vom 1. Februar 2014 (Urk. 10/9/15 S. 7-8 und Urk. 10/9/15 S. 20-21), die Lohnabrechnungen von X.___ für die Monate April bis Dezember 2013 (Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18) einschliesslich einer Lohnaufstellung für 2013 (Urk. 10/9/15 S. 19) und des Lohnausweises 2013 (Urk. 10/9/15 S. 10) sowie die als Lohnblätter bezeichneten Lohnabrechnungen von X.___ für die Zeit von Februar bis Mai 2014 (Urk. 10/9/15 S. 3-6) und schliesslich die Erfolgsrechnung der B.___ des Jahres 2013 (Urk. 10/9/15 S. 22-27).

    Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 setzte die Suva der B.___ eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen an, nämlich der Stunden- und Einsatzrapporte und des Lohnkontos 2014 sowie der Anmeldungen bei der AHV und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Dabei wies sie die B.___ auf die Mitwirkungspflicht hin und kündigte an, bei Säumnis auf Nichteintreten zu entscheiden und für den Unfall vom 15. März 2014 mangels Versicherungsdeckung keine Leistungen zu erbringen (Urk. 10/9/24). Die B.___ reichte das verlangte Lohnkonto ein (Urk. 10/9/36 S. 3-4), worauf die Suva sie mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2014 nochmals dazu aufforderte, die Unterlagen im gewünschten Sinn zu ergänzen (Urk. 10/9/38). Die B.___ teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass keine Stunden- und Arbeitsrapporte geführt würden (Urk. 10/9/43 S. 1), und informierte über die Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/9/43 S. 2-6). Ausserdem legte sie das gleichentags ausgefüllte Formular zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, bei, mit der sie X.___ als neuen Mitarbeiter mit Stellenantritt am 1. Februar 2014 angemeldet hatte (Urk. 10/9/43 S. 7).

2.2    Mit Schreiben vom 12. November 2014 gab die Suva sowohl der B.___ als auch X.___ unter nochmaligen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht Gelegenheit, Angaben zu den konkret ausgeführten Arbeiten zu machen, beispielsweise durch Nennung der Baustellen, der Namen von Kunden und der Zeiträume der Arbeitsverrichtung (Urk. 10/9/44).

    Nachdem die Suva keine Antwort auf das Schreiben vom 12. November 2014 erhalten hatte, entschied sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 im angekündigten Sinne und hielt fest, dass sie auf die Anmeldung nicht eintrete und keine Versicherungsleistungen erbringe (Urk. 10/9/45). X.___ erhob Anfang Januar 2015 durch Vorsprache bei der Suva Einsprache (Protokoll vom
15. Januar 2015, Urk. 10/9/47).


3.    Mit zwei Entscheiden je vom 24. März 2015 wies die Suva die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 14. März und vom 29. Dezember 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 9/58 und Urk. 10/2 = Urk. 10/9/56).

    X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard, liess mit zwei Eingaben je vom 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide erheben (Urk. 1 und Urk. 10/1; Prozesse Nr. UV.2015.00082 und Nr. UV.2015.00083). In der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 14. März 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei hinsichtlich der Rückforderung aufzuheben (Urk. 1 S. 2), in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 2014 (irrtümlich 2015) Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 15. März 2014 (irrtümlich 2015) und dem 1. Juli 2014 zu entrichten und die Heilungskosten zu übernehmen (Urk. 10/1 S. 2). Zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___ liess X.___ die Lohndeklaration 2014 des Betriebs gegenüber der Ausgleichskasse, die Lohndeklaration 2013 des Betriebs gegenüber der Suva und die Leistungszusicherungen der Suva für die Folgen von Unfällen zweier anderer Arbeitnehmer des Betriebs vom Mai und vom Dezember 2014 einreichen (Urk. 10/3/2, Urk. 10/3/3, Urk. 10/3/5 und Urk. 10/3/4). Die Suva schloss mit den beiden Beschwerdeantworten je vom 31. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 8 und Urk. 10/8).

    Mit Verfügung vom 6. August 2015 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). X.___ liess in der Replik vom 15. September 2015 (Urk. 12) an seinen Anträgen festhalten und liess zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit A.___ eine Arbeitsbestätigung von A.___ und den Lohnausweis 2011 einreichen (Urk. 13/1 und Urk. 13/2) und zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___ die Lohndeklaration 2014 des Betriebs gegenüber der Suva (Urk. 13/3) sowie die Bestätigungen beziehungsweise den Werkvertrag dreier Generalunternehmer zu Arbeitsvergaben an die B.___ im Jahr 2014 beibringen (Urk. 13/5-7). Die Suva verzichtete mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 16), was X.___ am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Am 23. Mai 2016 setzte Rechtsanwalt Titus Bosshard das Gericht von der Mandatsniederlegung in Kenntnis (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der gemeldeten Unfälle vom 22. September 2011 und vom 15. März 2014.

    Was den Unfall vom 22. September 2011 betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Taggeldsumme von Fr. 6‘641.50 geleistet, was 37 Taggeldern à Fr. 179.50 entspricht und die Zeit bis Ende Oktober 2011 abdeckt (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/9 sowie die Taggeldabrechnung in Urk. 9/49 S. 4). Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer zusätzlich Taggelder für den Monat November 2011 verlangt (vgl. Urk. 9/19), sowohl in der Einsprache vom 28. April 2014 (Urk. 9/53) als auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) beantragte er aber ausschliesslich die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom
14. März 2014, wandte sich also nur noch gegen die Rückforderung der bereits ausbezahlten Taggelder. Prüfungsgegegenstand im vorliegenden Verfahrens ist daher einzig die Rückforderung des Taggeldbetrags von Fr. 6‘641.50.

    In Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, sie trete auf die Anmeldung nicht ein und erbringe deshalb keine Versicherungsleistungen (Urk. 10/9/45). Sie stützte ihren Nichteintretensentscheid auf die Regelung in Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger dort, wo die versicherte Person oder andere Leistungsansprecher ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, nach entsprechender Mahnung und nach Einräumen einer Bedenkzeit aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Im Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin aber auf die Sanktion des Nichteintretens zurück und beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen materiell. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher dieser materielle Anspruch.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in beiden Fällen mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Unfälle in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei (Urk. 2 und Urk. 10/2).


2.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den Arbeitnehmer als Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Nach den leitenden Grundsätzen des Bundesgerichts ist für die Einordnung unter den Arbeitnehmerbegriff massgebend, dass jemand um des Erwerbes oder der Ausbildung willen mehr oder weniger untergeordnet für einen Arbeitgeber tätig ist, sei es dauernd oder vorübergehend, und dabei kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen muss. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Arbeitnehmereigenschaft unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei und dass sie im Falle eines Arbeitsvertrags gemäss Obligationenrecht oder eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses in aller Regel gegeben sei (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3    Der Versicherungsträger hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese sind gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG dazu verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, und Art. 55 Abs. 1 UVV präzisiert die Mitwirkungspflicht im Unfallversicherungsrecht dahingehend, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, darunter auch Belege über die Verdienstverhältnisse. Sanktionen bei verschuldeter Verletzung des Mitwirkungspflicht sind nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. E. 1).

2.4    Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die sogenannnte prozessuale Revision besteht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG darin, dass die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückzukommen hat, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide ist ferner nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dort möglich, wo die ursprünglichen Entscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Als erstes zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 22. September 2011 und die damit verbundene Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der ausgerichteten Taggelder.

3.2

3.2.1    Als Beleg für die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers liegt zunächst der Anstellungsvertrag vom 15. April 2011 vor, mit dem A.___ ihn ab dem 1. Mai 2011 zu einem Monatslohn von Fr. 4‘200.-- brutto vollzeitlich beschäftigte (Urk. 9/45 S. 2-3). Des Weiteren existieren für die Monate Mai bis September 2011 Lohnabrechnungen, in denen A.___ dem Beschwerdeführer für den Mai die Auszahlung des vertraglichen Monatslohnes von Fr. 4‘200.-- und für Juni bis September die Auszahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6‘300.-- bescheinigte (Urk. 9/46 S. 3-7). Ferner ist im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 im Jahr 2011 eine Lohnsumme von Fr. 31‘839.-- eingetragen, die A.___ dem Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2011 ausgerichtet haben soll (Urk. 9/43 S. 4). Schliesslich besteht ein Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2012, mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Februar 2012 wieder aufgelöst hat (Urk. 9/46 S. 8).

3.2.2    Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht dartat (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 8 S. 3 f.), stehen diesen Indizien, die für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ sprechen, verschiedene Indizien gegenüber, die an einem Arbeitsverhältnis zweifeln lassen.

    So ist im Vertrag vom 15. April 2011 die Verpflichtung des Arbeitnehmers statuiert, über die ausgeführten Arbeiten einen täglichen Rapport zu führen, aus dem die Arbeitszeit und der Arbeitsort ersichtlich sind (Urk. 9/45 S. 3). Entgegen dieser vertraglichen Pflicht fehlen solche Rapporte jedoch; der Beschwerdeführer gab anlässlich der Besprechung vom 23. Januar 2014 an, es gebe keine Aufzeichnungen über seine Arbeitseinsätze (Urk. 9/44 S. 3). Er konnte sodann auch aus der Erinnerung keine näheren Angaben zu diesen Einsätzen machen, sondern vermochte bereits bei der telefonischen, zeitlich nahe bei den Einsätzen liegenden Besprechung vom 8. Dezember 2011 lediglich die Ortschaften der Einsätze, jedoch weder die genauen Adressen noch die Namen der Kunden zu nennen (Urk. 9/19). Des Weiteren liegen wohl die vom Beschwerdeführer quittierten monatlichen Abrechnungen über den Lohn vor (Urk. 9/46 S. 3-7), die effektiven Lohnzahlungen sind jedoch nicht belegt; der Beschwerdeführer konnte keine Bankbelege dazu beibringen, sondern sagte aus, er habe den Lohn stets bar und in wöchentlichen Zahlungen erhalten, da er über das Geld so rasch als möglich habe verfügen wollen (Urk. 9/19, Urk. 9/44 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu steht allerdings, dass der Beschwerdeführer während der angegebenen Dauer des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte, sondern im Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 dartat, er habe immer alleine gearbeitet und das Werkzeug in seinem eigenen Auto aufbewahrt und er wisse nicht, ob und wo A.___ aktuell ein Magazin habe und kenne auch seinen aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht (Urk. 9/19).

    Gerade diese Ausführungen zur Beziehung zu A.___ lassen es im Sinne der Überlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3 f.) als gut denkbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer, soweit er von Mai bis September 2011 tatsächlich Arbeiten verrichtete, dies entgegen dem Anschein im schriftlichen Arbeitsvertrag und in der undatierten Arbeitsbestätigung (Urk. 13/1) nicht in einem Arbeitsverhältnis mit A.___, sondern als selbständigerwerbende, keinem Arbeitgeber untergeordnete Person tat. Gestützt wird diese These dadurch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Gespräch vom 8. Dezember 2011 vor dem Abschluss des Vertrags mit A.___ selbständig tätig gewesen war (Urk. 9/19) und dass er im Arbeitsverhältnis mit A.___ nicht als Arbeitnehmer bei der Suva gemeldet war, wie aus den Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegenüber A.___ hervorgeht (Urk. 9/39 S. 5). Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer von A.___ bekannt war
(vgl. Urk. 9/39 S. 4) und im Auszug aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen eingetragen sind (Urk. 9/43 S. 4), spricht angesichts der übrigen, gegenläufigen Indizien nicht gegen eine effektiv selbständige Erwerbstätigkeit, sondern es können dahinter auch rein versicherungstechnische Überlegungen stehen. Das Gleiche gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis 2011 (Urk. 13/2).

3.2.3    Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 22September 2011 Arbeitnehmer und damit nach Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch unfallversichert war. Vielmehr ist eine Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der dargelegten Umstände sogar weniger wahrscheinlich als eine Eigenschaft als nach wie vor Selbständigerwerbender.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 22. September 2011 zu Recht verneint.

3.3

3.3.1    Zu prüfen ist weiter, ob daraus eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der bereits bezogenen Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 6‘641.50 abzuleiten ist.

3.3.2    Taggelder der Unfallversicherung können gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren zugesprochen werden. Der formlose Entscheid erwächst nach Ablauf einer gewissen Zeit in Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsträger alsdann nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf ihren Entscheid zurückkommen und erbrachte Taggelder zurückfordern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).

    Die formlose Zusprechung von Taggeldern datiert vom 31. Oktober 2011 (Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Sie war zur Zeit der Rückforderungsverfügung vom 14. März 2014 seit geraumer Zeit rechtskräftig, so dass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist.


3.3.3    Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 5 f.) sind nach der Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 keine neuen Tatsachen in Erscheinung getreten, welche die Beschwerdegegnerin nicht bereits damals hätte kennen können. Aus der verwaltungsinternen E-Mail-Korrespondenz vom 11. Oktober 2011 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt schon damals als weiter abklärungsbedürftig in Bezug auf die Arbeitnehmerschaft des Beschwerdeführers erachtet und dementsprechend ursprünglich vorgesehen hatte, den Schadenfall bis zum Vorliegen der Abklärungen zu „sperren“ (Urk9/35 S. 7). Wenn die Beschwerdegegnerin aus Gründen, die aus den Akten nicht hervorgehen, dem Beschwerdeführer drei Wochen später dennoch Taggelder zusprach und ausrichtete, so können später gewonnene Erkenntnisse nicht als neue Tatsachen im Sinne des Rückforderungstitels der prozessualen Revision gelten. Insoweit ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).

3.3.4    Hingegen wurde vorstehend dargelegt, dass die Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 als unrichtig zu beurteilen ist. Da eine Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weniger wahrscheinlich ist als die Weiterführung der Tätigkeit als Selbständigerwerbender, ist die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung deutlich. Ob sie als zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung zu werten ist, kann aber offen bleiben. Denn wie zu zeigen ist, würde eine Rückforderung der gewährten Leistungen an deren Verwirkung scheitern.

    Der Begriff der Verwirkung wurde von den Parteien zwar nicht explizit verwendet, hingegen nahmen sie zum massgebenden Sachverhalt durchaus Stellung, wenn der Beschwerdeführer vorbringen liess, die Beschwerdegegnerin hätte die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung bereits früher feststellen können (Urk. 1 S. 4 f.), und die Beschwerdegegnerin diesen Vorbringen entgegenhielt, das Verhalten von A.___ habe ihr verunmöglicht, zeitig Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen (Urk. 8 S. 5). Im Folgenden sind diese Aussagen daher unter dem Blickwinkel der Verwirkung der Rückforderung zu würdigen.

3.4

3.4.1    Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist das erstmalige unrichtige Handeln in der Regel nicht fristauslösend, sondern massgebend ist erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Dabei hat die Verwaltung dort, wo sie über genügend Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die noch erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4.2    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder zusprach, obwohl sie hätte wissen müssen und auch tatsächlich wusste, dass dessen Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen war, kann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG aufgrund der dargelgten Rechtsprechung noch nicht ausgelöst haben.

    Hingegen lieferte der Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2011 Informationen, die bereits damals eine Rückforderung gerechtfertigt hätten, ohne dass es angezeigt gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Prämienhinterziehung und Zweckentfremdung von Prämien abzuwarten. Denn nach dem bereits Ausgeführten ergaben sich die gewichtigsten Indizien gegen ein Arbeitsverhältnis bereits aus jenem Gespräch, dass nämlich der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte, dass er nichts über die Geschäftsräumlichkeiten von A.___ wusste und dass er immer allein gearbeitet und das Werkzeug mit sich geführt hatte. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin weder von einer Einsichtnahme in die Unterlagen von A.___ noch vom Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn neue Erkenntnisse erwarten. Vielmehr musste es ihr schon damals klar gewesen sein, dass sie bei A.___ keine Arbeitsrapporte des Beschwerdeführers finden würde, sondern dass solche Rapporte gar nicht existierten, wie der Beschwerdeführer dies später beim Gespräch vom 23. Januar 2014 explizit bestätigte (Urk. 9/44 S. 3). Und auch wenn A.___ wegen des Nichtablieferns von Versicherungsprämien bestraft worden wäre, so hätte dies die bereits bekannten Indizien gegen ein Arbeitsverhältnis nicht aufzuwiegen vermögen. Der Beschwerdegegnerin wäre es daher zuzumuten gewesen, den Beschwerdeführer bald nach dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 zur Besprechung und zur Sachverhalts- und Unterlagenergänzung einzuladen, und sie hätte hernach über sämtliche massgebenden Informationen verfügt, die es ihr erlaubt hätten, die Frage nach der qualifizierten, für eine Wiedererwägung erforderlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung zu beantworten und die Rückforderung zu verfügen.

    Selbst wenn der Beschwerdegegnerin daher ab dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 noch ein volles Jahr für zusätzliche Abklärungen zugestanden worden wäre, hätte die einjährige Verwirkungsfrist im Dezember 2012 zu laufen begonnen und wäre im Dezember 2013 abgelaufen gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung des Betrags von Fr. 6‘641.50 gegenüber dem Beschwerdeführer indessen erst mit der Verfügung vom 14. März 2014 erhoben hat, ist sie als verwirkt zu beurteilen.

3.5    Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 22. September 2011 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.


4.

4.1    Zu prüfen ist weiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2014.

4.2

4.2.1    Das geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der B.___ unterscheidet sich von demjenigen mit A.___ dadurch, dass die Arbeitgeberin eine juristische Person ist. Gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug vom 8. September 2016 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2013 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin inne (Urk. 19/3), und die Unternehmung muss in den Jahren 2013 und 2014 aktiv gewesen sein, wie aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2013 (Urk. 10/9/15 S. 22-25) und den Bescheinigungen verschiedener Generalunternehmer (Urk. 13/5-7) zu schliessen ist.

4.2.2    Was die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers persönlich betrifft, so sind zwei Arbeitsverträge vorhanden, nämlich der Vertrag vom 1. April 2013, mit dem der Beschwerdeführer ab dem 2. April 2013 auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von Fr. 4‘500.-- brutto als Plattenleger-Hilfsarbeiter beschäftigt wurde (Urk. 10/9/15 S. 7-8), und der Vertrag vom 1. Februar 2014, mit dem der Beschwerdeführer wiederum auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von nunmehr Fr. 5‘500.-- in der gleichen Funktion beschäftigt wurde (Urk. 10/9/15 S. 20-21). Es existieren auch Lohnabrechnungen, in denen dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Juli 2013 die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes von Fr. 4‘500.-- und für die Monate August bis Dezember 2013 sowie für die Monate Februar bis Mai 2014 die Auszahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5‘500.-- bescheinigt wurde (Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18, Urk. 10/9/15 S. 3-6).

    Gemäss dem Schreiben der B.___ vom 6. August 2014, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnet ist (Urk. 10/9/43 S. 1), fehlen jedoch wiederum jegliche Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit, und die B.___ und der Beschwerdeführer konnten auch nachträglich gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Angaben dazu machen, sondern liessen deren Schreiben vom 12. November 2014 (Urk. 10/9/44) unbeantwortet. Des Weiteren erfolgte die Lohnzahlung im geltend gemachten Arbeitsverhältnis ab Februar 2014 nicht mehr wie im Arbeitsverhältnis ab April 2013 per Überweisung auf ein Konto, sondern als Barauszahlung (Urk. 10/9/15 S. 3-6 im Vergleich zu Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18). Schliesslich meldete die B.___ den Beschwerdeführer, was das Jahr 2014 betrifft, erst am 6. August 2014, also erst anlässlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Unterlagen vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/9/24), bei der AHV als zusätzlichen Mitarbeiter mit Stellenantritt am 1. Februar 2014 an (Urk. 10/9/43 S. 7). Diese verschiedenen Punkte lassen es als ungewiss erscheinen, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 15. März 2014 tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ stand. Dass die B.___ der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 einen Lohn des Beschwerdeführers deklariert hatte (Urk. 10/3/3), belegt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 10/1 S. 3) noch nicht ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014.

    Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 sind demgegenüber die Lohndeklarationen 2014 gegenüber der Ausgleichskasse und gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/3/2 und Urk. 13/3); da sie jedoch erst im Januar 2015, also erst nach dem Unfallereignis vom 15. März 2014, erstellt worden sind, lassen sie angesichts der übrigen Umstände ein Arbeitsverhältnis noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Daran ändern die Belege über die Subunternehmer-Tätigkeit der B.___ im Jahr 2014 nichts, denn diese Unterlagen (Urk. 13/5-7) sprechen wohl für die Aktivitäten der Gesellschaft als solche, vermögen jedoch ohne gleichzeitiges Vorhandensein von Aufzeichnungen über den Einsatz des Beschwerdeführers kein Arbeitsverhältnis der Gesellschaft mit ihm zu belegen. Auch aus dem Umstand, dass andere Angestellte der B.___ im Jahr 2014 Versicherungsleistungen erhielten (Urk. 10/3/4-5), kann nichts in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeleitet werden, da die Versicherteneigenschaft gemäss der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/8 S. 4) für jede Person gesondert zu prüfen ist. Insbesondere deutet die Tatsache, dass die B.___ den Beschwerdeführer im August 2014 bei der Ausgleichskasse als zusätzlichen Mitarbeiter anmeldete, darauf hin, dass andere Mitarbeiter dort schon vorher angemeldet gewesen waren und sich somit nicht in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befanden.

4.2.3    Zusammengefasst ist damit auch in Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer damals Arbeitnehmer und somit obligatorisch unfallversichert war. Wiederum ist hier denkbar, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag als Selbständigerwerbender auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht auch für die Folgen dieses Unfalls verneint.

    Es ist im Übrigen fraglich, ob ein Fall der fehlenden Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegt, da die vorhandenen Unterlagen grundsätzlich eingereicht worden sind, sie jedoch nicht dazu ausreichen, ein Arbeitsverhältnis rechtsgenüglich zu belegen. Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch materiell beurteilt hat, ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt hat.

4.3    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 15. März 2014 ist demnach abzuweisen.


5.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde hinsichtlich des Unfalls vom 22. September 2011. Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.

1.1    In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 22. September 2011 aufgehoben.

1.2    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 15. März 2014 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 2100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel