Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00086




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 8. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit Januar 2007 bei der Y.___ SA als Sicherheitsagentin angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) versichert, als sie sich am 25. oder 26. September 2012 eine Fussdistorsion beim Joggen zuzog (vgl. Urk. 8/6) und am 7. Juli 2013 sodann beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss einknickte (Urk. 8/1, Urk. 8/6).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Vaudoise die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 per 30. Juni 2014 ein (Urk. 8/92). Die vom zuständigen Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 8/95) wurde am 4. November 2014 wieder zurückgezogen (Urk. 8/96). Die von der Versicherten am 13. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/99), ergänzt am 29. Januar 2015 (Urk. 8/105), wies die Vaudoise am 8. April 2015 ab (Urk. 8/110 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 sowie die Verfügung vom 14. Oktober 2014 seien aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.4    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).    

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2012 ein Vorzustand bestanden habe. Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ sei aber der status quo noch vor dem zweiten Ereignis von Juli 2013 erreicht worden. Die Distorsionsfolgen seien abgeklungen gewesen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlimmerung könne somit ausgeschlossen werden (S. 1). Das Aussteigen aus dem Auto am 7. Juli 2013 hingegen erfüllte den Unfallbegriff nicht, zumal nichts Besonderes passiert sei. Laut Dr. Z.___ habe aber eine Aktivierung des Vorzustandes stattgefunden. Das Ereignis hätte somit nicht zu Lasten des UVG-Versicherers gehen müssen und sei zu Unrecht übernommen worden (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass entgegen den Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ keine widersprüchlichen Angaben betreffend das Ereignis vom 7. Juli 2013 von ihr vorliegen würden. Das Um- oder Abknicken des Fusses beim Aussteigen aus dem Auto stelle eine Programmwidrigkeit dar, für welche die Beschwerdegegnerin aufzukommen habe. Ob der Unfallbegriff erfüllt sei, könne dahingestellt bleiben. Zumindest der Tatbestand einer unfallähnlichen Körperschädigung liege vor. Eine Sehnenverletzung sei ebenfalls ausgewiesen. Zusammenfassend sei erstellt, dass sowohl das Ereignis vom September 2012 als auch dasjenige vom 7. Juli 2013 nach UVG versicherte Ereignisse darstellen würden (S. 5 f.). Der Gutachter Dr. Z.___ übersehe sodann zwei Berichte anlässlich einer Zweitmeinung der Uniklinik A.___. Dr. B.___ halte hier nach Sichtung des MRI fest, dass sich tatsächlich nicht nur eine Degeneration der Tibialis posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes zeige (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 30. Juni 2014 hinaus bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Ereignis vom 25. oder 26. September 2012 beziehungsweise zum Ereignis vom 7. Juli 2013 stehen und insbesondere ob Letzteres als Unfall oder unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren ist.


3.

3.1    Gemäss Akten spielte die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2013 ausgiebig und intensiv Tischtennis. Nach Beendigung des Spiels habe sie in beiden Beinen und Füssen gewisse Schmerzen verspürt. Nachdem sie nach Hause gefahren sei, sei sie beim Aussteigen aus dem Auto mit dem linken Fuss abgeknickt (vgl. Urk. 8/6 oben).

3.2    Am 8. Juli 2013 suchte die Beschwerdeführerin die Notfallstation der Klinik C.___ auf. Dabei wurde der klinische Verdacht auf eine Ruptur der Tibialis anterior Sehne geäussert. Es bestehe eine Heberschwäche des linken Fusses bezüglich der Tibialis anterior Sehne, welche weniger prominent sei als auf der rechten Seite. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der Tibialis anterior Sehne am Fuss links (Urk. 8/4).

3.3    Eine am 11. Juli 2013 in der Klinik C.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Fusses ergab eine schwere Tendinopathie der Tibialis anterior Sehne ohne Hinweise auf eine Ruptur. Weiter wurde eine Gefügestörung im Bereich von Talus und Calcaneus mit Valgisationsstellung des Talus festgestellt. Der laterale Bandapparat sei praktisch nicht mehr nachweisbar. Der mediale Bandapparat sei unauffällig. Es bestünden Arthrosezeichen im oberen Sprunggelenk (OSG), im unteren Sprunggelenk (USG) und im talona/ikularen Gelenk (Urk. 8/3).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 19. Juli 2013 (Urk. 8/7) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- posttraumatischer, progredienter Knicksenkfuss links bei Ruptur der Tibialis posterior Sehne

- allgemeine Band-Laxizität

Er führte aus, dass die aktive Beschwerdeführerin am 25. September 2012 beim Joggen im Wald in ein Loch im Boden getreten sei und sich dabei den Fuss umgeknickt habe, wodurch es zu einer massiven Distorsion des linken Fusses gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine zunehmende Fehlstellung des linken Fusses beobachtet. Zudem sei es am 7. Juli 2013 beim Aussteigen aus dem Auto zu einer erneuten Distorsion des linken Fusses gekommen, weil die Beschwerdeführerin wieder umgeknickt sei. Schon im Stehen sehe man eine deutliche Knicksenkfussstellung. Entlang der Tibialis posterior Sehne bestehe keine wesentliche Druckdolenz. Die Funktion der Tibialis posterior Sehne sei aufgehoben. Die Beschwerdeführerin könne mit diesem Muskel keinerlei Kraft gegen Widerstand entwickeln (S. 1). Die periphere Sensomotorik und Zirkulation seien intakt. Der laterale Bandapparat sei in der klinischen Untersuchung instabil. Er sei überzeugt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Fehltritt im September 2012 eine Tibialis posterior Sehnenruptur zugezogen habe, in deren Folge es konsekutiv zu einem posttraumatischen Knicksenkfuss gekommen sei. Die zusätzliche Distorsion im Juli 2013 habe diese Situation zusätzlich akzentuiert, wobei es aufgrund der Knicksenkfussstellung sicherlich zu einer Überbelastung im Bereich des Sinus tarsi gekommen sei, so dass aktuell von einem posttraumatischen Sinus tarsi Syndrom gesprochen werden müsse. Dementsprechend zeige sich auch im MRI durch die Valgisierung der talocalcanearen Achse eine Kompression im Bereiche des Sinus tarsi. Er sei überzeugt, dass die im MRI beschriebene massive Tendinopathie mit massiver Auftreibung und Signalinhomogenität einer stattgehabten Ruptur der Tibialis posterior Sehne entspreche. Dafür spreche auch die klinische Untersuchung (S. 2).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Uniklinik A.___, berichtete am 4. September 2013 (Urk. 8/17) und führte aus, dass sich in den MRI Bildern entgegen der Erwartung auch vom konventionellen Röntgenbild ein gut erhaltenes Talonaviculargelenk zeige, das mit deutlichem Erguss vor allem dorsal primär gereizt als bereits degenerativ schwergradig verändert imponiere. Tatsächlich zeige sich nicht nur eine Degeneration der Tibialis posterior Sehne, sondern eine komplette Ruptur mit deutlicher Retraktion des Stumpfes. Mit diesem Bild könne eine Rückfussarthrodese umgangen werden, so dass hier primär gelenkserhaltend verfahren werden könnte.

3.6    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FussZentrum C.___, berichtete am 11. September 2013 (Urk. 8/19) und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Knick/Senk/Plattfussdeformität links mit vollständigem Einbruch der Längswölbung und vollständig fehlender Tibialis posterior Sehne mit Impingement Problematik zwischen seitlichem Rückfuss und Aussenknöchel vorliege.

3.7    Dr. D.___ berichtete nach komplexer Fusskorrektur vom 30. September 2013 am 10. Januar 2014 (Urk. 8/38) und führte aus, er sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und auch die heutige radiologische Kontrolle zeige eine weitgehende Konsolidation der Osteotomien, respektive Arthrodesen. Ein stockfreies Gehen sei frühestens Ende Januar, eventuell Mitte Februar zu erwarten. Dementsprechend sei eine Wideraufnahme der Arbeit frühestens auf den 1. März 2014 zu erwarten.

    Am 5. Februar 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/43), dass die Situation sowohl bezüglich der Schmerzen als auch bezüglich der Stellung des Fusses nicht ganz befriedigend sei. Die neuen Einlagen seien angepasst, führten jedoch zu Druckproblemen medial, wobei eine vollständige Adaptation noch nicht stattgefunden habe.

    Am 3. April 2014 führte Dr. D.___ aus (Urk. 8/51), dass sich die Beschwerdeführerin vom komplexen Fusseingriff gut erholt habe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Konsultation erstmals über Knieschmerzen links geklagt, wobei im Befund eine deutliche Druckdolenz auf Höhe des medialen Gelenkspaltes vorzufinden sei. Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersuchung habe ein massives Ödem des gesamten medialen Femurkondylus gezeigt. Mit grösster Wahrscheinlichkeit handle es sich um ein regredientes, das heisse transientes Knochenmarksödem des medialen Femurkondylus, ohne dass man befürchten müsse, dass sich daraus eine ausgedehnte Osteonekrose entwickeln würde.

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt der Vaudoise, nahm am 10. April 2014 Stellung (Urk. 8/53) und führte aus, dass nach den Ereignissen vom September 2012 und Juli 2013 bis jetzt, also während mehr als sechs Monaten, nie Kniebeschwerden erwähnt worden seien. Das im medialen Femurkondylus beschriebene massive Knochenödem sei nicht auf eine Kontusion zurückzuführen. Nach so vielen Monaten hätte sich das Ödem zurückgebildet. Dieses Knochenödem erkläre sich am wahrscheinlichsten durch eine degenerative Überlastung.

3.9    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete sein orthopädisch-traumatologisches Gutachten am 5. Oktober 2014 (Urk. 8/91) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit deutliche Plattfüsse, aber keine Beschwerden gehabt habe und über viele Jahre regelmässig Sport habe treiben können. Spätestens ab 2000/2001 seien wiederholte Sprunggelenks-Distorsionen beidseits eingetreten und hätten zu Schädigungen des Aussenbandapparates, teilweise mit Kontinuitätsunterbrechungen geführt. Als eine Unterbrechung des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk diagnostiziert und operativ behandelt worden sei, sei dem Operateur Privatdozent Dr. G.___ eine Laxität/Schädigung des Bandapparates auch im Bereich der Sprunggelenke aufgefallen. Es seien dann Operationen an beiden Sprunggelenken zur Rekonstruktion und Raffung der Aussenbänder beidseits durchgeführt worden. Unabhängig davon sei im Januar 2006 auch eine vordere Kreuzband-Ersatzplastik am rechten Kniegelenk erforderlich gewesen. Nach den Operationen sei die Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei und entsprechend wieder sportfähig gewesen (S. 45).

    Nach der Sprunggelenksdistorsion links im September 2012 habe die Beschwerdeführerin zwar anfangs sehr intensive, danach aber geringere jedoch nicht vollständig abklingende Schmerzen im linken Sprunggelenk gehabt. Sie habe keinen Arzt aufgesucht. Erst nach dem erstmalig erneuten intensiven Tischtennisspielen am 7. Juli 2013 sei sie beim Verlassen des Autos vermutlich zu kräftig auf den vorgeschädigten und überlasteten linken Fuss aufgetreten. Sie habe sofort starke Schmerzen vorwiegend im Sprunggelenks- und Fusswurzelbereich links gehabt und habe den Fuss kaum noch belasten können. Am Folgetag sei sie im Notfall der C.___ Klinik vorstellig geworden (S. 45 f.).

    Festzuhalten sei, dass nicht erst wenige Tage nach dem inkriminierten Ereignis vom 7. Juli 2013 ausgeprägte degenerative Veränderungen im Übergangsbereich vom Rückfuss zur Fusswurzel mit Betonung des Fusswurzelbereichs zwischen Kahnbein und Sprungbein beziehungsweise zwischen Würfelbein und Fersenbein nachzuweisen gewesen seien. In genau denselben Bereichen seien bereits in den Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2004 und 2005 degenerative Veränderungen zu sehen gewesen. Während 2013 der Aussenbandapparat des linken Sprunggelenkes so gut wie nicht habe nachgewiesen werden können, seien Schädigungen des Innenbandapparates nicht zu erkennen gewesen. Zusätzlich habe PD Dr. H.___ aber auch eine schwere Schädigung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels (Tibialis anterior) gesehen, an der er aber keine vollständige Kontinuitätsunterbrechung erkannt habe. Er habe auf eine deutliche Fehlstellung des Rückfusses hingewiesen (S. 46).

    Nach telefonischer Befragung durch den Unterzeichner habe PD Dr. H.___ im Bereich der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels (Tibialis posterior) allenfalls eine leichte Ausdünnung, nicht aber massgebliche Signalveränderungen gesehen. Während Dr. G.___ aufgrund der körperlichen Untersuchung und des MR-Ergebnisses von einem sogenannten Pronationstrauma ausgegangen sei, habe der weiterbehandelnde Arzt Dr. D.___ den Verletzungsvorgang als Supinationstrauma interpretiert. Im Gegensatz zur Interpretation von Dr. H.___ habe Dr. D.___ eine Kontinuitätsunterbrechung der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels angegeben und habe in diesem Zusammenhang auch auf eine allgemeine Band-Laxität verwiesen (S. 47).

    Ob und in welchem Umfang beziehungsweise an welchen Strukturen bereits im September 2012 eine Verletzung des linken Sprunggelenkes eingetreten sei, lasse sich im Nachhinein nicht klären, da die Beschwerdeführerin damals keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen hätte eine damalige gravierende Verletzung das Tischtennisspielen im Juli 2013 eher unmöglich gemacht, so dass die Annahme einer unfallbedingten massgeblichen Vorschädigung durch das angegebene Ereignis im September 2012 nicht als wahrscheinlich anzusehen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dagegen, dass die nachträglich behauptete Instabilität im linken Fuss die Beschwerdeführerin am Tischtennisspielen während 2 Stunden hätte hindern müssen (S. 49 f.).

    Die langjährige Schadensentwicklung schliesse jedoch nicht aus, dass im Laufe der Jahre ständige Überlastungen zu der Verstärkung der bereits 2004/2005 radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Füsse geführt hätten, so wie sie in der MRT des linken Fusses vom 11. Juli 2013 schliesslich beschrieben worden sei. Dies gelte insbesondere nach dem dokumentierten Vorschaden an beiden Füssen mit Operationsbedarf 2005. Die damaligen Röntgenaufnahmen von 2005 würden am linken Fuss bereits deutliche degenerative Veränderungen von der Grenze zwischen Mittelfuss und Fusswurzel bis zum Rückfuss zeigen, die sich bis zum Sommer 2013 fortentwickelt hätten. Bekanntermassen würden degenerative Veränderungen oft über Jahre durch eine gut trainierte Muskulatur kompensiert, ehe ein Fehltritt oder eine sonstige Überlastung zum Manifestwerden des Schadens und somit zur Einschränkung der Belastbarkeit und Gehfähigkeit führen würden. Die im MRI-Befund vom 11. Juli 2013 beschriebenen zum Teil ausgeprägten degenerativen Veränderungen seien jedenfalls nachweislich nicht erst nach dem Ereignis vom 7. Juli 2013 entstanden. Der Fehltritt beim Aussteigen aus dem Auto sei also allenfalls nur der „i-Punkt“ für die Ruptur einer der genannten Sehnen und die Ursache für Schmerzen sowie die Einschränkung der angegebenen Muskelleistung beim Fussheben. Diese zum Teil starken degenerativen Veränderungen seien anlässlich der Operation durch Dr. D.___ am 30. September 2013, an der Prof. Dr. E.___ und Dr. G.___ teilgenommen hätten, bestätigt worden (S. 50 f.).

    Die heutigen Fussbeschwerden links seien nur möglicherweise auf die Distorsion am 25. September 2012 zurückzuführen. Das am 7. Juli 2013 ausgelöste Beschwerdebild sei ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu verdanken. Eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung sei bei genauer Analyse der Abläufe aus medizinischer Sicht nicht nachzuweisen (S. 54). Es sei davon auszugehen, dass die sportlichen Aktivitäten erheblich gewesen seien und die Beschwerdeführerin dabei und bei anderen Gelegenheiten mehrere Unfälle erlitten habe, da in der Regel weder der Aussenbandapparat an einem Sprunggelenk noch das vordere Kreuzband ohne entsprechende Unfallereignisse oder Überlastungen in ihrer Kontinuität gestört würden. 2004, 2005 und 2006 seien aber entsprechende Operationen erfolgt. Abgesehen von den Teilzerreissungen im Aussenbandapparat beider Sprunggelenke seien auch übermässige Lockerungen der Gelenke an beiden Füssen diagnostiziert worden. Nach den Operationen habe die Beschwerdeführerin aber über mehrere Jahre wieder ihre Sportaktivitäten ausführen können. Wenige Tage nach dem Greifensee-Lauf im September 2012 sei es zu einer Distorsion des linken Sprunggelenkes gekommen. Auf genaues Befragen habe sich die Beschwerdeführerin erinnert, dass es sich im September 2012 um eine Verkippung des Fusses nach aussen hin (Supinationsbewegung) gehandelt habe. Bei einem derartigen Vorgang komme es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass bei diesem Anlass die erneute Kontinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links stattgefunden habe, die anlässlich der MRI-Untersuchung am 11. Juli 2013 gesehen worden sei (S. 55). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis im September 2012 zunächst keinen Sport mehr ausgeführt. In dieser Zeit hätten Reizzustände an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes innerhalb mehrerer Monate abklingen können, so dass dem Grunde nach dort der Zustand erreicht worden sei, der auch bereits 2004/2005 vorgelegen habe. Eine massgebliche subjektive Beeinträchtigung an der Aussenseite des linken Sprunggelenkes sei 2012/2013 nicht zurückgeblieben. Insofern sei in diesem Bereich des Fusses die Distorsionsfolge vom 25. September 2012 spontan abgeklungen, was auch den üblichen ärztlichen Erfahrungen entspreche. Eine richtunggebende Verschlimmerung sei also diesbezüglich nicht eingetreten. Ihre berufliche Tätigkeit an der Rezeption hätte die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den äusseren Bandapparat am Sprunggelenk spätestens nach drei Monaten wieder ausführen können. Problematisch sei die Innenseite des Längsgewölbes gewesen, an der sich die vorbestehenden degenerativen Veränderungen fortentwickelt hätten und zu der deutlichen Weichteilschwellung geführt hätten. Dass dagegen eine Unterbrechung der Sehne des hinteren Schienbeinmuskels (Musculus Tibialis posterior) schon zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, müsse akzentuiert bezweifelt werden. Weder sei die Unterbrechung im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 11. Juli 2013 schon beschrieben worden, noch habe der Radiologe in einem Telefongespräch vom 22. September 2014 nachträglich eine Unterbrechung am 11. Juli 2013 bestätigen können. Diese Sehne habe keine massgeblichen Signalveränderungen gezeigt und sei nicht unterbrochen. Zu welchem Zeitpunkt nach dem 11. Juli 2013 die Kontinuitätsunterbrechung entstanden sei, könne im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden (S. 56 f.).

    Nach der Teilunterbrechung des Aussenbandapparates am linken Sprunggelenk einerseits und der vorübergehenden Aktivierung der degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Mittelfusses andererseits durch das Ereignis vom 25. September 2012 sei insgesamt eine Beruhigung im linken Fuss eingetreten (S. 57). Anlässlich des Auftretens mit dem linken Fuss beim Verlassen des Autos am 7. Juli 2013 sei es zur Dekompensation des Bewegungsapparates im Bereich des linken Fusses/Unterschenkels auf der Basis der vorbestehenden deutlichen degenerativen Veränderungen und des angeborenen Plattfusses gekommen. Möglicherweise sei eine teilweise Unterbrechung der Sehne des vorderen Schienbeinmuskels eine Teilursache für die akuten Beschwerden gewesen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die deutlichen degenerativen Veränderungen im Gelenk zwischen dem inneren Keilbein und der Basis des 1. Mittelfussknochens sowie in ähnlicher Weise auch im Gelenk zwischen dem Köpfchen des Sprungbeins und dem Kahnbein und anderen Bereichen bei eingeschränkter Belastbarkeit hauptsächlich das akute Schmerzbild bestimmt hätten (S. 58).

    Die Behauptung von Dr. D.___ beziehungsweise Prof. Dr. E.___, dass es seit etwa Januar 2013 zum Bild einer posttraumatischen Knickfussstellung links gekommen sei, sei nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Einerseits habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie schon seit der Kindheit beidseits Plattfüsse gehabt habe, andererseits habe Prof. Dr. E.___ bei seiner ersten Konsultation am 11. September 2013 selbst beschrieben, dass er auch rechts ein Einsinken des Längsgewölbes habe sehen können. Bei der jetzigen gutachterlichen Überprüfung sei zwar die Weichteilschwellung am linken Mittelfuss innenseitig stärker ausgeprägt als am rechten Fuss, die Fersenachse sei aber beidseits fast gleichartig in einer Valgusstellung erschienen und das Längsgewölbe sei beidseits in sehr ähnlicher Weise erheblich abgesenkt gewesen (S. 59).

    Das Aussteigen aus einem Auto, selbst bei einer relativ kleinen Person und einem SUV mit erhöhtem Sitz, erfolge in der Regel nicht mit einem Sprung, der ein Unfallereignis hätte begründen können, sondern in geordneter, geplanter Weise mit gezielter Lastverteilung. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der anamnestischen Befragung nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob tatsächlich eine Verrenkung des Fusses nach aussen oder nach innen stattgefunden habe, oder ob sie den Fuss ohne ein Verrenken auf den Betonboden gesetzt habe. Sicher sei sie aber gewesen, dass sie den rechten Fuss als Beifahrerin zuerst belastet habe (S. 59).

    Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich also am 25. September 2012 ein Unfall entsprechend der gesetzlichen Definition ereignet, der aber spätestens bis Juli 2013 weitestgehend abgeheilt gewesen sei. Auch die Reizzustände im Bereich der vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten sich grösstenteils zurückgebildet gehabt, andernfalls wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, während 2 Stunden mehrere Tischtennis-Matches zu absolvieren. Die Operations-Indikation habe sich ausschliesslich aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen ergeben, die auch die beteiligten Sehnen an der Fussinnenseite betroffen hätten (S. 60).

    Der Heilverlauf nach dem Ereignis vom 25. September 2012 habe sich offensichtlich ohne gezielte Therapiemassnahmen erheblich bis etwa Frühjahr/Mitte des Jahres 2013 verzögert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin wieder in der Lage gefühlt, ein Tischtennis-Match durchzuführen. Die Verzögerung des Heilverlaufs beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückfusses, der Fusswurzel und des Übergangs von der Fusswurzel zum Mittelfuss (S. 60).

    Am 25. September 2012 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine richtunggebende Verschlimmerung entstanden, wie sich aus der anamnestischen Verlaufsbeschreibung ergebe. Die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 habe keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt, sondern solche, die sämtlich auf degenerativer Basis entstanden seien. Die Aktivierung der vorhandenen Gelenk-Degenerationen hätte durch ein alltägliches Ereignis wie beispielsweise langzeitiges Stehen oder Gehen/Wandern auf längerer, zum Beispiel unebener Wegstrecke oder beim Aufstehen aus dem Sitzen ausgelöst werden können, ohne dass hierfür ein Unfallereignis erforderlich gewesen wäre. Insofern sei offensichtlich anlässlich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren eingetreten (S. 61 f.). Der Status quo sine habe nicht erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenerativer Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 30. September 2013 operiert worden sei. Der einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 25. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband-Apparates zu sehen. Diesbezüglich sei es bis zum Juli 2013 offensichtlich zu einer ausreichenden Beruhigung im Sinne einer weitgehenden Heilung gekommen (S. 62).

3.10    Dr. D.___ berichtete am 9. Dezember 2014 (Urk. 3) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach einer zweimaligen hochkomplexen Korrektur des linken Fusses mit entsprechender langer Rehabilitation und hohem Leidensdruck. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nach wie vor weder leistungsmässig noch zeitlich arbeitsfähig. Aktuell bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht von 100 % (S. 1). Auf die Frage, ob er sich der Beurteilung von Dr. Z.___ anschliessen könne, wonach die heutigen Fussbeschwerden links nur mit möglicher Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle von September 2012 und Juli 2013 zurückzuführen seien, führte Dr. D.___ aus, dass die Medizin keine exakte Wissenschaft sei. Tatsache sei es, dass bei der Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen erhebliche Beschwerden und zum Teil massive Schmerzen aufgetreten seien, notabene am linken Fuss, wo die Beschwerdeführerin bis zu den erwähnten Ereignissen beschwerdefrei gewesen sei. Selbstverständlich sei es nicht zu leugnen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor diesen Ereignissen eine Fussproblematik bestanden habe, indem die Beschwerdeführerin beidseits bei deutlicher Hyperlaxizität sämtlicher Kapselbandstrukturen einen Knick-/Senkfuss gehabt habe. Die Ereignisse hätten aber seiner Ansicht nach zu einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes des linken Fusses geführt, welche schliesslich zu den notwendigen Operationen geführt habe.

    Sicherlich bestünden die von Dr. Z.___ genannten unfallfremden Faktoren, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 11. Juli 2013 beschrieben worden seien und zwar in Form von degenerativen Veränderungen der Rückfussgelenke, insbesondere im OSG und im Talonavikular-Gelenk. Diese Veränderungen hätten sich sicherlich im Verlaufe der letzten Jahre entwickelt, ohne dass die Beschwerdeführerin jedoch davon Beschwerden gehabt hätte. Sie sei sowohl im Privatleben in sportlicher Hinsicht als auch in ihrem Beruf als Sicherheitsangestellte voll leistungsfähig gewesen. Das Ausmass der Mitbeteiligung dieser unfallfremden Faktoren am Heilverlauf sei jedoch nicht wirklich abzuschätzen. Er könne die Argumentation von Dr. Z.___ nachvollziehen, dass die Unfallereignisse nicht zu einer richtunggebenden, oder bloss vorübergehenden Verschlimmerung geführt hätten, sei jedoch dennoch der Meinung, dass die Unfallereignisse von September 2012 und Juli 2013 insgesamt zu einer richtunggebenden Verschlechterung der Situation des linken Fusses geführt hätten. Sicherlich liessen sich die klinischen Befunde einer ausgeprägten Bandlaxizität und vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung nicht leugnen, genauso wenig wie die im MRI vom 11. Juli 2013 vorgefundenen degenerativen Veränderungen der Rückfussgelenke. Mit beiden Problemen habe die Beschwerdeführerin bis zu den besagten Unfallereignissen weitgehend schmerz- und beschwerdefrei gelebt, sei sportfähig und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die beiden Ereignisse hätten schliesslich zu einem massiven Leidensdruck, zu einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zu zwei komplexen Rückfusseingriffen geführt (S. 2).


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 5. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und stützt sich ausserdem auf die erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/91). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. Z.___ auf die ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Übergangsbereich vom Rückfuss zur Fusswurzel aufmerksam, und führte aus, dass in genau denselben Bereichen bereits in den Röntgenaufnahmen von 2004 und 2005 degenerative Veränderungen zu sehen gewesen seien (S. 46). Er legte ausserdem plausibel dar, dass die heutigen Fussbeschwerden nur möglicherweise auf die Distorsion vom 25. September 2012 zurückzuführen seien und das am 7. Juli 2013 ausgelöste Beschwerdebild ausschliesslich den degenerativen Veränderungen zu verdanken sei (S. 54). Weiter zeigte Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei genauer Analyse der Abläufe aus medizinischer Sicht eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung nicht nachzuweisen sei. Beim geschilderten Vorgang des Ereignisses vom 25. September 2012 sei es zu einer starken Anspannung des Aussenband-Apparates gekommen, so dass bei diesem Anlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die erneute Kontinuitätsunterbrechung eines Teils des Aussenbandes links stattgefunden habe, die im MRI vom 11. Juli 2013 gesehen worden sei (S. 55). In diesem Bereich des Fusses seien die Distorsionsfolgen vom 25. September 2012 spontan, spätestens im Frühjahr/Mitte des Jahres 2013 abgeklungen gewesen, was auch der ärztlichen Erfahrung entspreche (S. 56 f.; S. 62). Überdies machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass die Aktivierung der vorhandenen Gelenk-Degeneration auch durch ein alltägliches Ereignis wie langzeitiges Stehen/Gehen oder beim Aufstehen aus dem Sitzen hätte ausgelöst werden können. Insofern sei anlässlich des Ereignisses vom 7. Juli 2013 allenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren eingetreten (S. 61 f.). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass die Bildgebung nach dem 7. Juli 2013 keine eindeutig unfallbedingten Veränderungen gezeigt habe, sondern lediglich solche die vollständig auf degenerativer Basis entstanden seien (S. 61 f.).

    Die Beurteilung durch Dr. Z.___ leuchtet somit in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So begründete Dr. Z.___ einlässlich und sorgfältig, dass der Status quo sine nicht habe erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin wegen alter degenerativer Vorschäden bei noch anhaltenden Beschwerden am 30. September 2013 operiert worden sei. Der einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene unfallbedingte Schaden anlässlich des Ereignisses vom 25. September 2012 sei gegebenenfalls in der Kontinuitätsunterbrechung des Aussenband-Apparates zu sehen (S. 62).

    Die ärztliche Beurteilung durch Dr. Z.___ entspricht somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2014 (vgl. vorstehend E. 3.10) geltend, die beiden Unfallereignisse hätten zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines bis anhin stummen Vorzustandes geführt beziehungsweise neue Verletzungen bewirkt. Hierzu bleibt anzumerken, dass Dr. D.___ in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ von einer vorbestehenden Fussproblematik ausgeht und sodann auch die unfallfremden Faktoren in Form der degenerativen Veränderungen, welche bereits im MRI des linken Fusses vom 11. Juli 2013 beschrieben wurden, bestätigte. Soweit Dr. D.___ ausführte, dass insgesamt von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführerin bis zu den besagten Ereignissen trotz der ausgeprägten Bandlaxizität, der vorbestehenden Knick-/Senkfuss-Fehlstellung sowie der degenerativen Veränderungen weitestgehend schmerz- und beschwerdefrei gewesen sei, kann daraus kein rechtsgenüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechtsfigurpost hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Aus den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.

    Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen und davon auszugehen, dass die noch bestehenden Fussbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. September 2012 zurückzuführen sind.


5.

5.1    Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2013 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.

    In der Schadenmeldung UVG“ vom 16. Juli 2013 wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin während des Tischtennisspieles den linken Fuss verletzt habe. Es habe keinen Sturz gegeben. Ein Röntgen sei gemacht worden (Urk. 8/1).

5.2    Die Beschwerdeführerin führte zum besagten Ereignis in einer Unfallbeschreibung vom 18. Juli 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sie in der I.___ ausgiebig und intensiv über zwei Stunden Tischtennis gespielt habe. Nach Beendigung des Spiels habe sie in beiden Füssen und Beinen gewisse Schmerzen verspürt, es habe ihr vom intensiven Spielen alles wehgetan. Zu Hause beim Aussteigen aus dem Auto sei sie unvorsichtig gewesen und mit dem linken Fuss abgeknickt. Von da an habe sie nicht mehr auf den Fuss treten können (Urk. 8/6).

5.3    Am 14. August 2013 wurde nach einem Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin ein Bericht durch den Schadenexperten erstellt. Hierbei wurde zum Missverständnis betreffend den Hergang (Tischtennis/Auto) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Arzt über das Tischtennisspielen am Nachmittag und das Einknicken beim Aussteigen aus dem Auto erzählt habe. Sie habe berichtet, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ein Einknicken aus dem Auto so schlimm sein könne und sie eher vermute, es sei vorher beim Tischtennisspielen etwas passiert. Als der vorbestehende Riss entdeckt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin wieder an das Ereignis vom 25. September 2012 erinnert (Urk. 8/10; Urk. 8/10a).


6.

6.1    Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin traten die Schmerzen im linken Fuss nach dem Aussteigen aus dem Auto auf, nachdem sie als Beifahrerin bereits mit dem rechten Fuss aufgetreten war. Auf irgendwelche aussergewöhnliche Vorkommnisse wurde nicht hingewiesen. Namentlich wurde nicht erwähnt, dass es zu einem Sturz, Schlag oder Ausrutschen kam, womit der natürliche Ablauf der Körperbewegung nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt wurde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Überbelastung/Übermüdung nach intensivem Tischtennisspielen mit dem Fuss einknickte, ändert an dieser Feststellung nichts, da kein Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen erfolgte. Namentlich geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine unkoordinierte ruckartige Bewegung gemacht hat. Es ergeben sich aus dem Aussteigen aus dem Auto grundsätzlich keine äusseren Einwirkungen auf den Körper, die in diesem Lebensbereich nicht alltäglich oder üblich wären. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht in einem allfälligen Kraftaufwand erkennen, da auch das Aussteigen aus einem höher gelegenen Auto (SUV) eine übliche Anstrengung darstellt und es sich bei der fraglichen Bewegung nicht um einen einmaligen, sondern oftmals vorkommenden Vorgang handelt.

    Schliesslich wurden in der bildgebenden Untersuchung am 11. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) rein krankheitsbedingte, degenerative Veränderungen festgestellt.

6.2    Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.

6.3    Damit bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ff.):

    Beim Aussteigen aus dem Auto handelt es sich um einen gewohnten Vorgang (vgl. vorstehend E. 6.1), und übliche Abläufe gelten als alltägliche Verrichtungen. Weder ist dadurch eine gesteigerte Gefahrenlage gegeben, noch wurde dadurch ein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führender Faktor geschaffen. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Höhe des Autos und die Umstände des Aussteigens vorbereitet war, was einer gesteigerten Gefahrenlage und auch einer Unkontrollierbarkeit der Handlung ebenfalls entgegensteht. Darüber hinaus reicht ein einschiessender Schmerz allein zur Annahme eines unfallähnlichen Ereignisses nicht aus (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist somit anzunehmen, dass es sich bei der in Frage stehenden Lebensverrichtung um eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers handelte. Mangels eines äusseren, ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Ereignisses liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 4.3).

6.4    Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 7. Juli 2013 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch allfällig dadurch entstandene Schädigungen als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2015 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach