Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00087 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr
SwissLegal Dürr + Partner
Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kälin
SwissLegal Dürr + Partner
Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel
gegen
Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Unfallmeldung vom 28. November 2012 meldete die Y.___ AG der Sympany Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany), dass ihr Mitarbeiter X.___, geboren 1953, am 3. November 2012 verunfallt sei (Urk. 10/121/1). Aufgrund der ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen kam die Sympany zum Schluss, dass kein Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei und lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ab (Urk. 10/59), woran sie mit Verfügung vom 18. Februar 2014 festhielt (Urk. 10/54). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 12. März 2014 (Urk. 10/46) wies die Sympany mit Entscheid vom 31. März 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 10/12).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfallereignisses festzustellen und diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 schloss die Sympany auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts hin (vgl. Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. September 2015 in eigener Sache betreffend falsche Anschuldigung und Betrugsversuch (Urk. 17) ein und teilte mit, dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sistiert (Urk.18). Am 26. April 2015 (richtig: 2016) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 in der genannten Strafsache (Urk. 21/1) ein (Urk. 20), worauf die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 27. Mai 2016 aufgehoben wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Danach müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1).
1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsan-sprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un-fallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteile des Bundesgerichts U 102/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: HAVE 2006 S. 364, und U 57/88 vom 30. Mai 1989 E. 2, in: RKUV 1990 Nr. U 86
S. 46). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 307/01 vom 22. April 2003 E. 5 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 264).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unbestrittenermassen erstellt, dass am 3. November 2012 eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, bei welcher die Mutter seiner Kinder derart auf seinen Köper einwirkte, dass er sich an der Halswirbelsäule verletzt habe (S. 13 N 39).
2.3 Streitig ist, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt.
3.
3.1
3.1.1 Der erstbehandelnde Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Hals-Gesichts- und Laserchirurgie, diagnostizierte in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2012 (Urk. 10/121/3) ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Stufe 2 der Quebec-Klassifikation. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von hinten angegriffen worden zu sein. Die Täterin, eine durchtrainierte Sportlehrerin, habe einen Handkantenschlag auf seine seitliche Halswirbelsäule (HWS) und die Halsweichteile verübt. Er habe das Bewusstsein nie verloren und habe nicht erbrechen müssen. Im seitlichen Halsbereich und vor allem im HWS-Bereich seien sofort Schmerzen aufgetreten. Es sei eine Schmerzausstrahlung gegen das rechte Auge erfolgt, der Beschwerdeführer beschreibe eine Ausdehnung rund um den Augenbulbus. Diese sei anhaltend vorhanden. Er habe an einer starken Benommenheit und an einer Vigilanzstörung gelitten. Die Schmerzen am Hinterkopf, vor allem auf der rechten Seite, seien eher brennenden und stechenden Charakters gewesen. Es habe sich in der Folge eine rasche Erschöpfbarkeit eingestellt, und der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Schlafstörungen. Es zeige sich bei der Untersuchung eine deutliche Einschränkung der HWS-Drehung zur rechten Seite, welche stark schmerzgehemmt sei. Ebenfalls könne die Reklination wegen auftretender akuter Schmerzen nicht durchgeführt werden. Im Bereich der Haut zeige sich im seitlichen Halsbereich, im Dermatom C4 bis C5, eine Rötung, die Haut selber sei intakt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. November 2012 (Urk. 10/121/2).
3.1.2 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 6. November 2012 (Urk. 3/21) berichtete Prof. A.___ über geklagte HWS-Schmerzen bei der Flexion, Rechtsdrehung und Seitneigung rechts, einen Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung sowie Augenschmerzen rechts. Im seitlichen Halsabschnitt rechts beständen Paresen und sensible Defizite. Es gebe keine äusseren Verletzungen. Es bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.3 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be-schleunigungstrauma vom 17. Oktober (richtig wahrscheinlich: Dezember; Urk. 10/117) 2012 berichtete Prof. A.___, der Beschwerdeführer habe sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Vigilanz-Verminderung gelitten. Äussere Verletzungen seien nicht feststellbar. Es sei neben der Einnahme von Medikamenten aktive Physiotherapie verordnet worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Oktober bis 3. Dezember 2012, ab 4. Dezember 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
3.2 Die Kernspintomografie (MRT) des Neurocraniums und der HWS vom 19. No-vember 2012 ergab laut Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, vom 19. November 2012 (Urk. 10/122) keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion intrakraniell. Es lägen weder eine Blutung noch ein Tumor vor. Es bestünden Degenerationen der HWS mit Osteochndrosen und Unkarthrosen sowie Diskusprotrusionen auf mehreren Ebenen, hingegen keine signifikante Hernie und keine Neurokompression. Es liege keine zervikale Myelopathie vor. In den Wirbelkörpern C4 und C5 sei ein geringgradiges Kontusionsödem rechtsseitig fraglich, es bestehe indessen keine Fraktur.
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/73) fest, es seien keine unfallbedingten neurologischen Ausfälle eruierbar. Es bestehe auch kein Anhalt für eine begleitende und auf den Verlauf zusätzlich Einfluss nehmende Commotio cerebri: Es liege weder eine Amnesie vor noch hätten eine Bewusstlosigkeit oder eine Desorientierung am Unfallort bestanden. Obwohl sich im posttraumatischen Verlauf die initiale Schmerzsymptomatik tendenziell gebessert habe, wirke sich nach wie vor die schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit limitierend auf die berufliche Reintegration aus. Der Beschwerdeführer habe zwar zirka zwei Monate nach dem Unfall eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen können, die formal durch die Behandler bis heute attestiert werde. Eine weitere Steigerung darüber hinaus sei im Verlauf aber nicht möglich gewesen. Beim Beschwerdeführer seien im Verlauf zudem keine, die Schmerzen beeinflussenden und die Belastbarkeit steigernden physiotherapeutischen Behandlungen durchgeführt worden. Er stehe aktuell auch nicht unter der Medikation mit Analgetika. Die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Abklärung zeige unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren bis hohen Leistungsprofils sowie ordentlichem Leistungswillen im Untersuchungsgang durchwegs unauffällige kognitive Befunde (S. 4).
4.
4.1 Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass bereits am 27. Oktober 2012 ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Expartnerin stattgefunden hat, anlässlich welchem die Polizei aufgeboten worden ist (Urk. 3/5/2 S. 8). Was sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Expartnerin am 3. November 2012 zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Während der Beschwerdeführer behauptete, er sei von seiner Expartnerin mittels eines Handkantenschlags von hinten gegen die rechte Seite seines Halses attackiert worden, bestand die Expartnerin des Beschwerdeführers darauf, diesem lediglich das Telefon aus der Hand gerissen zu haben. Die Expartnerin des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Urteil
vom 10. Dezember 2013 des Einzelgerichts am Bezirksgericht D.___ (Urk. 10/43/2) vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei gesprochen, weil der ihr vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt war (E. 2.6.2.6).
Andererseits wurde aber auch der Beschwerdeführer unter anderem vom Vorwurf des versuchten Betruges im Sinne der versuchten Erschleichung von Unfallversicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/2 S. 4) mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Z.___ vom 2. September 2015 freigesprochen (Urk. 17).
4.2 Die Unfallmeldung der Y.___ AG vom 28. November 2012 (Urk. 10/121/1), welcher unter anderem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2012 um 13.30 Uhr auf dem Fussballplatz E.___ an der Halswirbelsäule und an den Halsweichteilen rechts verletzt worden sei und sich ein Schleudertrauma zugezogen habe (Ziff. 9), ist nur lückenhaft ausgefüllt. So fehlen Angaben zu Kindern unter 18 Jahren (Ziff. 2) sowie über den Verdienst des Verunfallten (Ziff. 12). Falsch ist die Angabe, dass kein Polizeirapport bestehe (Ziff. 6). Als letzter Arbeitstag vor dem Unfall wurde der 22. November 2012 angegeben (Ziff. 8). In den Antworten zu den ergänzenden Fragen zum Unfallhergang (Urk. 10/110) gab der Beschwerdeführer an, der Unfall habe sich am 3. November 2012 auf dem Fussballplatz F.___ ereignet und als Uhrzeit nannte er zirka 13.15 Uhr. Die Strafverfolgungsbehörden gingen aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers davon aus, dass sich das Ereignis am 3. November 2012 um zirka 14.20 Uhr auf dem Sportplatz G.___, H.___, zugetragen habe (vgl. statt vieler Urk. 3/16). Gegenüber Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer als Unfallzeitpunkt den 27. Oktober 2012, 14.30 Uhr, an (vgl. Urk. 10/117 i.V.m. Urk. 10/88).
Nicht nachvollziehbar ist die Angabe über den letzten Arbeitstag vor dem Unfall, welcher mit dem 22. November 2012 datiert worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer sei bis zum 22. November 2012 seiner Arbeit ordentlich nachgegangen, was durchaus plausibel erscheint, konsultierte er doch gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall nicht einen Arzt an seinem Wohnort, sondern in I.___, weil er dort arbeite (Urk. 3/5/2 S. 5). Überdies erwecken die unterschiedlichen Datums- und Uhrzeitangaben den Anschein, als ob der Beschwerdeführer selber nicht ganz sicher war, welchen Streit mit seiner Expartnerin er als Unfall angeben wollte. Nicht einleuchtend ist ausserdem, weshalb er dem Gericht beschwerdeweise sämtliche Protokolle über die Zeugenbefragungen durch die Strafermittlungsbehörden, nur aber das unbegründete Strafurteil vom 10. Dezember 2013 eingereicht hat (Urk. 3/18), obwohl das begründete Urteil (Urk. 10/43/2) bereits bei Beschwerdeerhebung vorgelegen hat.
Allein die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob ein Unfall überhaupt stattgefunden hat.
4.3 Der Beschwerdeführer, welcher laut eigener Aussage gegenüber der Kantons-polizei Zürich nach dem angeblichen Angriff sofort an schweren Schmerzen gelitten habe und welchem vom diensthabenden Polizisten über den Notruf empfohlen worden sei, sich zum Arzt oder in den Notfall zu begeben (vgl. Urk. 3/5/1 Ziff. 8), stellte sich erst am 6. November 2012 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vor. Dieser wiedergab in seinem Bericht vom 6. November 2012 (E. 3.1.1) die subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, ohne diese offenbar zu hinterfragen. Nur so ist jedenfalls zu erklären, dass Prof. A.___ am 6. November 2012 berichtete, es sei nach dem Unfall eine starke Benommenheit aufgetreten und im Dokumentationsbogen angab, der Beschwerdeführer habe über Schwindel und Übelkeit berichtet, nicht aber den Hinweis anbrachte, dass diese Leiden den Beschwerdeführer nicht daran gehindert haben, noch Auto zu fahren (vgl. Urk. 10/43/2 E. 2.5.2). Als objektive Befunde führte Prof. A.___ nur gerade an, dass die Reklination schmerzbedingt nicht möglich und dass die HWS-Drehung zur rechten Seite deutlich eingeschränkt sei, wobei er es unterliess, anzugeben, wie weit die Bewegungen eingeschränkt waren. Schleudertraumaspezifische Untersuchungen scheint er gar nicht vorgenommen zu haben, zumindest hat er diese nicht dokumentiert. Dafür führte er gemäss den der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Leistungen eine Nasenendoskopie mit Optik beidseitig durch (vgl. Urk. 10/116). Zu welchen Erkenntnissen diese Untersuchung in Bezug auf die behauptete HWS-Distorsion hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich. Ihre Durchführung wurde denn auch in seinen Berichten (E. 3.1.1-3) nicht erwähnt. Unwahrscheinlich ist auch, dass die als objektiver Befund aufgeführte Rötung der Haut im seitlichen Halsbereich, welche nicht weiter und insbesondere nicht betreffend Ausbreitung beschrieben wurde, von einem drei Tage zuvor verübten Schlag, der eine HWS-Distorsion II. Grades zur Folge gehabt haben soll, zurückzuführen ist, würde man doch nach einem derart starken Schlag nicht bloss eine Rötung der Haut, sondern viel eher das Vorliegen eines Hämatoms erwarten. Selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Untersuchung bereits am Abklingen gewesen wäre, wäre es nicht bloss noch als eine Rötung erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme durch den Staatsanwalt von einem „blauen Abdruck“ am Hals berichtete (vgl. Urk. 3/5/2 S. 4 oben), nicht aber schon in der zeitnahen polizeilichen Einvernahme, anlässlich welcher er ausdrücklich nach Verletzungen gefragt wurde (vgl. Urk. 3/5/1 S. 3 Ziff. 8-10).
Auch wenn der Ehrenrat der medizinischen Gesellschaft J.___ keine Verletzung der Standesregeln durch Prof. A.___ feststellen konnte (vgl. Urk. 10/22/1), erscheint aufgrund seiner Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung davongetragen hat. Viel mehr entsteht der Eindruck, dass seine Berichterstattung zu einseitig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und zu wenig auf seinen eigenen Feststellungen gründen. Die von ihm angeordnete MRT des Neurocraniums und der Halswirbelsäule ergaben denn auch keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion interkraniell und nur ein fragliches geringgradiges Kontusionsödem in den Wirbelkörpern C4 und C5 rechtsseitig. Überdies nahm es Prof. A.___ mit der Berichterstattung nicht sehr genau, verneinte er in den Dokumentationsbogen äussere Verletzungen und führte die Rötung am Hals nicht an (E. 3.1.2-3) und attestierte im Dokumentationsbogen vom 27. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 27. Oktober 2012 (E. 3.1.3), obwohl er im Zeugnis vom 6. November 2012 eine solche erst ab dem 5. November 2012 bescheinigt hatte (Urk. 10/121/2).
Auch die Feststellungen von Dr. C.___ sind nicht geeignet, Unfallfolgen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, stützte sie sich bei ihrer Beurteilung auf die Berichte von Prof. A.___ und die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/73 S. 1 und 2). Im Übrigen waren in ihrer Untersuchung keine unfallbedingten neurologischen Ausfälle eruierbar.
4.4 Zusammenfassend ist aufgrund der Tatsache, dass schon das Strafgericht die vom Beschwerdeführer angezeigte Körperverletzung als nicht erstellt erachtete, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Unfallort und Unfallzeitpunkt machte, das Vorliegen eines Unfallgeschehens als nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Im Lichte der dargestellten medizinischen Aktenlage können überdies Anhaltspunkte verneint werden, die eine traumatische Genese der geklagten Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roman Kälin
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher