Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00088




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger

General-Wille-Strasse 21, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene X.___ war ab Januar 1998 arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/1 S. 59-62, Urk. 11/1 S. 170, Urk. 11/10 S. 20 und S. 35). Vor der Kündigung per 1. Januar 1998 infolge Arbeitsrückgangs hatte er als Weberei-Assistent bei der Firma Y.___ gearbeitet (Urk. 11/1 S. 23, 153 und 170). Ab April 1999 wurde er unter anderem wegen einer depressiven Entwicklung ärztlich behandelt (Urk. 11/10 S. 19, Urk. 11/10 S. 39 f.); sein Hausarzt Dr. med. Z.___ bescheinigte ihm eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1 S. 34, 68, 76,
S. 80, 153 und 167, Urk. 11/38 S. 3).

    Am 6. November 1999 wurde der Versicherte in der Türkei in einen Verkehrsunfall verwickelt (Urk. 11/32 S. 2 ff.). Am 12. November 1999 ereignete sich an seinem Aufenthaltsort ein starkes Erdbeben, in dessen Folge mehrere seiner Angehörigen ihr Leben verloren. Durch diese Ereignisse erlitt der Versicherte eine Fraktur der inferioren Gelenksfazette C2 links mit Anterolisthesis C2/C3 und den Verlust aller Zähne im Oberkiefer rechts sowie des Incisivum links; ferner waren als Folge dieser Ereignisse zwei Zähne im Unterkiefer links gelockert. Nach der medizinischen Erstversorgung in der Türkei wurde der Versicherte am 3. Dezember 1999 mit der REGA in die Schweiz geflogen (Urk. 11/1 S. 146, Urk. 11/37 S. 3, Urk. 11/38 S. 1 f.). Mit Unfallmeldung für arbeitslose Personen vom 30. November 1999 ersuchte der Versicherte die Suva um Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 11/1 S. 170). Im Dezember 1999 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ neu eine posttraumatische Anpassungsstörung (Urk. 11/1 S. 144).

    Am 13. April 2000 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der ihr eingereichten widersprüchlichen Arztzeugnisse (vgl. Urk. 11/1 S. 76) traf die Arbeitslosenkasse Abklärungen und gelangte zum Schluss, der Versicherte sei vom 2. August bis 5. November 1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/1 S. 17). Deshalb forderte sie die für die Zeit vom 1. September bis 5. November 1999 ausgerichteten Taggelder mit Verfügung vom 24. Februar 2000 zurück (Urk. 11/1 S. 17, S. 61 und S. 164, Urk. 11/6 S. 3). Der Versicherte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht an (Urk. 11/1 S. 17, Urk. 11/6 S. 3).

1.2    Nach Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. April 2000 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Versicherte sei am 6. November 1999 nicht mehr unfallversichert gewesen. Die Versicherungsdeckung habe wegen der Beendigung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung am 30. August 1999 bereits zuvor geendigt (Urk. 11/1 S. 56). Der Versicherte erhob dagegen, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, Einsprache (Urk. 11/1 S. 22, 55 und 68). Mit eingeschriebenem Brief vom 4. August 2000 teilte die Suva der Rechtsanwältin mit, für den Ausgang des Einspracheverfahrens sei das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 von wesentlicher Bedeutung. Deshalb werde das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im arbeitslosversicherungsrechtlichen Verfahren sistiert. Die Rechtsanwältin werde ersucht, der Suva das rechtskräftige Urteil zuzustellen, sobald dieses vorliege. Das Einspracheverfahren werde dann fortgesetzt (Urk. 11/1 S. 15).

1.3    Mit Schreiben 8. Juni 2011 erkundigte sich die Suva bei der Rechtsvertreterin des Versicherten nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Arbeitslosentaggelder und bat gegebenenfalls um Zustellung des rechtskräftigen Endentscheids (Urk. 11/2). Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 beantwortete die Rechtsanwältin die Anfrage dahingehend, dass bisher noch kein Entscheid ergangen sei (Urk. 11/3). Die anschliessenden Abklärungen der Suva ergaben, dass das Sozialversicherungsgericht die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 mit Urteil AL.2000.00803 vom 7. September 2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hatte (Urk. 11/6). Die Arbeitslosenkasse hatte in der Folge auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet und keine neue Rückforderung verfügt (Urk. 11/4, Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/8 S. 1 und 3). Am 18. April 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie gehe nun davon aus, dass die Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 1. September bis 5. November 1999 zu Recht ausgerichtet worden seien und dass deshalb eine Deckung für den Unfall vom 6. November 1999 bestehe. Deshalb ziehe sie die Verfügung vom 12. April 2000 zurück und prüfe, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Versicherungsleistungen habe (Urk. 11/26).

    In der Folge zog die Suva die Akten der ebenfalls mit der Sache befassten Invalidenversicherung bei (Urk. 11/9-10), holte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, sowie bei Dr. Z.___ Berichte ein (Urk. 11/28-29) und liess den Versicherten von ihrer Abteilung Versicherungsmedizin interdisziplinär durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 11/31, Urk. 11/37-38, Urk. 11/40-41). Nach Zustellung der Akten und nach einem Briefwechsel mit der Rechtsvertreterin des Versicherten (Urk. 11/48-54) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom
13. Juni 2014 für den Zeitraum vom 29. Juli 2006 bis 31. Dezember 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und danach eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % zu. In der Verfügung hielt sie zudem fest, der Anspruch auf Leistungen in der Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt (Urk. 11/61; vgl. auch Urk. 11/64). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/71) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. März 2015 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger, am 11. Mai 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % vom 1. April 2000 bis zum 28. Juli 2006 (zuzüglich Verzugszins) sowie erneut ab dem
1. Januar 2013 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 15. Januar 2016 modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, dass er für die Zeit ab Januar 2013 nur noch eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 34 % beantragte. Ferner stellte er den Antrag, die Verfahrenskosten seien der Suva aufzuerlegen (Urk. 18 S. 1 f.). In der Duplik vom 11. Mai 2016 erneuerte die Suva ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 27). Mit Eingabe vom
27. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik Stellung (Urk. 29). Diese Stellungnahme wurde der Suva zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je
mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im Jahr 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung]). Für Renten, deren Anspruch vor dem 1. Juli 2001 entstanden ist, ist der damals in Kraft gewesene Art. 18 Abs. 1 UVG massgebend, wonach auch Renten unter einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgerichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 5).

    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


3.    Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerde-führer als Folge der Unfälle vom 6. und 12. November 1999 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war und deshalb für die Zeit vom 29. Juli 2006 bis
31. Dezember 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 20 und 34, Urk. 11/37-38, Urk. 11/48, Urk. 11/61 S. 3).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Anspruch auf eine Rente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 verwirkt ist.

4.2

4.2.1    Die Suva stellt sich auf den Standpunkt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vor dem 29. Juli 2006 sei verwirkt. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlösche fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet gewesen sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei im Schreiben vom 4. August 2000 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens aufgefordert worden, die Suva über das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren, dessen Ausgang für die Beurteilung des Bestehens einer Unfallversicherungsdeckung habe abgewartet werden müssen, auf dem Laufenden zu halten. Dies habe sie nicht getan. Sie hätte sich bei der Arbeitslosenkasse über den Stand des Verfahrens informieren müssen, insbesondere, nachdem ihr das Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2000.00803 vom 7. September 2001 zugestellt worden sei, von welchem die Suva keine Kenntnis gehabt habe. Dadurch hätte die Rechtsvertreterin Kenntnis vom Abschluss des Verfahrens vor der Arbeitslosenkasse erhalten und durch Mitteilung an die Suva eine Verwirkung von Leistungen vermeiden können. Selbst wenn von einem Fehlverhalten der Suva nach der Sistierung des Einspracheverfahrens ausgegangen werde, habe dies keinen Einfluss auf die Verwirkung des Leistungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung unterliege die Nachzahlung von Leistungen nämlich auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen habe oder wenn die versicherte Person infolge Unterlassung der Information oder falscher Auskunft durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten worden sei. Da die Suva das Bestehen einer Versicherungsdeckung für die Unfallereignisse vom 6. und 12. November 1999 anerkannt habe, spiele es im Übrigen keine Rolle, ob die Unfälle durch die ordentliche Unfallversicherung oder eine Abredeversicherung gedeckt seien (Urk. 2 S. 24-26, Urk. 9 S. 3 f., Urk. 27, Urk. 29).

4.2.2    Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen, dass eine Verwirkung von Leistungen eingetreten ist. Die Arbeitslosenkasse habe nach Erhalt des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts betreffend die Rückforderung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. September bis 5. November 1999 keine Verfügung erlassen, sondern die Rückforderung gemäss einer internen Protokollnotiz formlos ausgebucht. Darüber seien aber weder er beziehungsweise seine Rechtsvertreterin noch die Suva informiert worden. Dieser Fehler der Arbeitslosenkasse – und kein eigenes Verschulden - sei ursächlich dafür, dass seine Rechtsvertreterin die Suva nicht wie im Sistierungsschreiben vom 4. August 2000 aufgefordert über die rechtskräftige Erledigung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeit habe informieren können (Urk. 1
S. 5 f.). Die Suva habe es unterlassen, in regelmässigen Abständen nachzufragen, ob der Sistierungsgrund noch vorliege, was eine mangelhafte Verfahrensleitung darstelle. Die Sistierungsdauer von mehr als 10 Jahren ohne eine Überprüfung des Sistierungsgrunds verletze zudem das Beschleuni-gungsgebot. Durch ihr Untätigbleiben habe die Suva auch den Untersuchungsgrundsatz missachtet (Urk. 18 S. 2-8, Urk. 29). Die von der Suva zur Begründung der Verwirkung angeführte Rechtsprechung sei auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar, da die Anmeldung zum Leistungsbezug am 30. November 1999 rechtzeitig erfolgt sei und die Suva zunächst Leistungen erbracht habe. Die Unfallmeldung sei folglich nicht übersehen worden, vielmehr sei die Einsprache gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 12. April 2000 während mehr als zehn Jahren nicht behandelt worden. Die Suva gehe zudem offensichtlich davon aus, dass das während laufendem Einspracheverfahren von seiner Rechtsvertreterin verfasste Schreiben vom 29. Juli 2011 eine Neuanmeldung darstelle. Dies treffe nicht zu (Urk. 18 S. 9-13). Die lange Dauer zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Festsetzung der Leistungen sei auf Fehler sowohl der Arbeitslosenkasse als auch der Suva zurückzuführen, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, die Versicherungsleistungen als verwirkt zu betrachten (Urk. 1 S. 6 f.).

    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Suva hätte ihm die Gelegenheit geben müssen, rechtzeitig eine Abredeversicherung abzuschliessen, beziehungsweise ihn dahingehend beraten müssen. Bei einem rechtzeitigen respektive rückwirkenden Abschluss der Abredeversicherung wäre diese anlässlich des Unfallereignisses vom 6. November 1999 wirksam gewesen (Urk. 1
S. 4 f. und 7, Urk. 3/6 S. 4 f.). Wäre die Suva entsprechend vorgegangen, hätte sie seine Leistungen bereits Anfang 2000 festsetzen können, da die Versicherungsdeckung damals bereits festgestanden hätte, und hätte das Einspracheverfahren nicht sistieren müssen (Urk. 1 S. 6).

4.3    Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die grundsätzlich nicht unterbrochen oder verlängert werden kann [BGE 139 V 246 f.]). Bei der Invalidenrente der Unfallversicherung handelt es sich um eine periodische Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen). Analog verhält es sich hinsichtlich des Leistungsstammrechts bei Taggeldleistungen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 24 Rz 21 und 36).

    Die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG wird grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung gewahrt. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Rentenraten der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen. Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese in der Folge aber nicht zu Ende führt und es unterlässt, über den Anspruch zu verfügen. Dabei kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht zugesprochen hat, nicht an. Selbst wenn die versicherte Person wegen einer Verletzung der Informations-, Auskunfts- und Beratungspflicht durch die Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten wurde, tritt die Verwirkung ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.3 und 4 mit Hinweisen sowie 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008, E. 3.3).

    Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist. Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.4    Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation, in welcher die Verwaltung zunächst mit der Anspruchsprüfung (Versicherteneigenschaft) begonnen, diese in der Folge aber nicht zu Ende geführt hatte. Dass die Suva anfänglich sogar Leistungen erbracht hat, ändert nichts daran, dass die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 4. August 2000 (Urk. 11/1 S. 15) das vorläufige Ende der Abklärungen der Suva markierte. In der Folge meldete sich der rechtskundig vertretene Versicherte über zehn Jahre lang nicht mehr bei der Suva, so dass die Frage der Versicherteneigenschaft bei der Suva – diese war im Rahmen des abgewiesenen Leistungsgesuchs der Streitgegenstand der angefochtenen Suva-Verfügung und damit Gegenstand der Abklärung im Einspracheverfahren, während sich die Versicherung über die übrigen Leistungsvoraussetzungen noch gar nicht geäussert hatte – unklar blieb. Im Besonderen informierte er die Suva nicht über die Tatsache, dass es im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren durch das gerichtliche Urteil zu einer Aufhebung der angefochtenen Rückerstattungsverfügung gekommen war zwecks Rückweisung der Sache und Neuabklärung der Umstände der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durch die Arbeitslosenkasse, obwohl er auch in jenem Verfahren durch die gleiche Rechtsanwältin vertreten war. Richtig ist zwar, dass es sich beim Urteil des Sozialversicherungsgerichts mit diesem Resultat nur um einen Zwischenentscheid handelte, der die Sache der Rückforderung materiell nicht endgültig klärte. Dadurch, dass das Gericht die angefochtene Rückerstattungsverfügung der Arbeitslosenversicherung vom 24. Februar 2000 (Urk. 11/1 S. 61-64) aber aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig wurde, existierte keine Rückforderung mehr, und sie musste – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - nicht noch durch die Arbeitslosenversicherung formell aufgehoben werden. Offenbar entschied sich die Rechtsvertreterin, wie sie in einem Schreiben vom 7. März 2014 festgehalten hat, in der Folge, bei der Arbeitslosenversicherung nicht nachzufragen, weshalb in der Sache nichts mehr ging und sie nicht über allfällige Abklärungen informiert worden sei. Sie hielt dazu fest, dass sie sich zwar gewundert habe, sie habe aber deshalb nicht nachgefragt, weil sie befürchtet habe, dass die Abklärungen nicht zu Gunsten des Mandanten ausfallen könnten (Urk. 11/50 S. 2). Dieser für das arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nachvollziehbar gefällte Entscheid hatte jedoch für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren Auswirkungen, wo der Unfallversicherer in seinem Schreiben vom 4. August 2000 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in Ermangelung einer Teilnahme am arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht über die notwendigen Informationen zur Fortsetzung seines Verfahrens verfügte und somit von der Rechtsvertreterin über dieses Verfahren informiert werden wollte. Durch das Untätigbleiben seitens des Versicherten bestand damit das Risiko, dass die Suva zu lange zuwartete und die absolute Verwirkung und damit der Untergang seiner angemeldeten Leistungsansprüche nach fünf Jahren eintreten konnte.

    Offen bleiben kann, ob der Suva wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist; nach der Rechtsprechung spielen die Gründe, aus welchen die Suva trotz rechtzeitiger Anmeldung die Rente nicht viel früher zugesprochen hat, eine untergeordnete Rolle. Insbesondere vermag – bei ausgewiesener Deckung durch die obligatorische Unfallversicherung – auch eine allfällige Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der Suva bezüglich der Abredeversicherung und deren eventuelle (Mit-)Ursächlichkeit für die Verfahrensverzögerung nichts an der absoluten Verwirkung zu ändern. Allfälliges widerrechtliches Verhalten der Durchführungsorgane der Unfallversicherung, das zu einer Schädigung der versicherten Person führte, wäre mittels einer Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 78 ATSG geltend zu machen.

4.5    Nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedes unmiss-verständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr (weitere) Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Die Suva hat das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2011 (Urk. 11/6 S. 1) als Neuanmeldung qualifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Rechtsvertreterin der Suva im Monat davor mit
E-Mail vom 24. Juni 2011 auf die entsprechende Anfrage der Suva vom
8. Juni 2011 (Urk. 11/2) mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer nach wie vor vertrete und im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2000 noch kein Entscheid ergangen sei (Urk. 11/3). Erst durch das Schreiben vom 29. Juli 2011, aus welchem hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin zwischenzeitlich weitere Abklärungen zum Stand des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens getätigt hatte (Urk. 11/6), war für die Suva aber unmissverständlich klar, dass der Beschwerdeführer trotz des langen Zeitintervalls seit der letzten Korrespondenz an seinem Leistungsbegehren festhalte. Mit dieser Neuanmeldung am 29. Juli 2011 wurde die Verwirkungsfrist für die fünf Jahre zuvor entstandenen Rentenbetreffnisse eingehalten, wie das die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat.


5.    

5.1

5.1.1    Strittig ist sodann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und die ab 29. Juli 2006 laufende Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % deshalb herabzusetzen ist.

5.1.2    Die Suva geht gestützt auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. C.___ vom 13. März 2013 und die chirurgische Beurteilung durch Dr. D.___ vom 12. März 2013 davon aus, dass es in der Zeit zwischen den beiden Unfällen im November 1999 und der Untersuchung durch diese Ärzte am 6. Dezember 2012 zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 2 S. 29, Urk. 9 S. 4 ff.).

5.1.3    Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Die von der Suva beauftragen Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellten seit Jahren regelmässig für die Suva Gutachten und generierten dadurch einen wesentlichen Teil ihrer Einkünfte, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie ihr Ermessen zugunsten der Versicherung ausübten. Ihre Ausführungen stellten deshalb Parteibehauptungen mit geringer Beweiskraft dar. Ferner könne aufgrund der Beurteilungen durch Dres. C.___ und D.___ nicht ermittelt werden, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten, weshalb auch keine wesentliche gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen sei. Im Übrigen werde die Behauptung von Dr. D.___, dass er anlässlich seiner Untersuchung simuliert habe, bestritten. Dr. C.___ seinerseits habe sich nicht mit den Berichten der ihn behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ auseinandergesetzt. Die unabhängigen Ärzte des E.___ Dr. med. F.___, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, seien in ihrem Gutachten vom
27. April 2015 sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu anderen Schlüssen gelangt als die Suva-Ärzte. Sie hätten darauf hingewiesen, dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit schwierig sei und nach derart vielen Jahren ohne beruflichen Einsatz generell theoretischen Charakter habe. Allein unter Berücksichtigung der somatischen Befunde seien sie von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausgegangen. Weiter seien sie davon ausgegangen, dass die Symptomatik progredient sei, ein sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen stattgefunden habe und auch therapeutisch keine Verbesserung zu erwarten sei. Ferner hätten sie eine weitere psychiatrische Begutachtung empfohlen, da die Ärzte in der Türkei bei ihm eine beginnende Alzheimer-Erkrankung diagnostiziert hätten. Den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen. Zudem werde im ärztlichen Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand seit 15 Jahren nicht verbessert habe. Falls das Gericht die vorliegenden Unterlagen nicht als ausreichend erachte, um auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen zu können, werde die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens bei einer unabhängigen Fachstelle beantragt (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 3/5).

5.2    

5.2.1    Am 6. Dezember 2012 untersuchte Dr. D.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva den Beschwerdeführer chirurgisch. Seinem Untersuchungsbericht vom 12. März 2013 lagen die Untersuchungsbefunde, die Vorakten der Suva und der Invalidenversicherung sowie Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Dens vom 7. Dezember 2012 zugrunde. Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Untersuchung über konstante Schmerzen im Nacken, in der Wirbelsäule und beidseits in den Oberarmen. Die Prüfung der Beweglichkeit ergab keine Einschränkungen. Laut Dr. D.___ klagte der Beschwerdeführer bei leichtem Klopfen entlang der ganzen Wirbelsäule über Schmerzen und gab im Lauf der Untersuchung eine allgemein zunehmende Schmerzhaftigkeit an. Nach Aufforderung habe er eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der Wirbelsäule (Rotation von 20-0-20 sowie nur andeutungsweise mögliche Inklination und Reklination) gezeigt. In anderen Untersuchungssituationen seien deutlich grössere Bewegungsumfänge zu beobachten gewesen. Auch die Prüfung des Lasègue-Zeichens habe eine erhebliche Inkonsistenz offenbart. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten laut Dr. D.___ eine vollständige Fusion C2/C3 mit reizlos liegendem Spondylodese-Material. Im Segment C3/C4 seien geringe spondylarthrotische Veränderungen ersichtlich. Die mitgebrachten Halskrausen, welche der Beschwerdeführer gemäss Verordnung seiner Ärzte in der Türkei tragen müsse, hätten kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen. Als somatische Unfallfolgen verblieben eine Spondylodese C2/C3 mit einem funktionell, soweit in unbeobachteten Situationen erkennbar, hervorragenden Ergebnis.     Aufgrund der klinischen Untersuchung könne vom Erreichen eines medizinischen Dauerzustands ausgegangen werden. Wann dieser Zustand erreicht gewesen sei, könne anhand der unzureichenden medizinischen Dokumentation des Falles nicht sachgerecht beurteilt werden. Wegen der verbleibenden endgradigen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule könne der Beschwerdeführer heute Arbeiten über Kopf und solche mit häufigen Kopfwendungen nur selten ausführen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihm ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 11/37).

5.2.2    Der Psychiater Dr. C.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von 9:20 bis 11:40 Uhr. Sein Bericht vom 13. März 2013 basiert zudem auf den von der Suva zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 11/38 S. 1 ff.).

    Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. C.___ angab, nach dem Verkehrsunfall vom 6. November 1999 in Lebensgefahr geschwebt zu haben. Er sei nach ein paar Tagen nach Hause verlegt worden. Wie in seiner Heimat üblich hätten ihn alle Verwandten besucht. An diesem Tag sei es zum schweren Erdbeben gekommen, in dessen Folge sieben seiner Angehörigen, unter anderem eine Tochter und ein Enkelkind, ums Leben gekommen seien. Einige seiner Verwandten und seine Ehefrau würden ihn beschuldigen, dass seine Anwesenheit damals das Erdbeben verursacht habe und er für die Todesfälle verantwortlich sei. Er lebe nun in der Türkei allein in einem Haus auf dem Land, das er von seinem Vater geerbt habe. Er habe kaum Kontakt mit anderen Menschen. Er stehe morgens um sechs Uhr auf und sei bis nachmittags zwischen vier und fünf Uhr draussen und gehe spazieren. Er grüble viel über die Ereignisse vom November 1999 (Urk. 11/38 S. 6 ff.).

    Dr. C.___ diagnostizierte eine subsyndromal chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1). In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfalls bereits zu mindestens 50 % vom Hausarzt krankgeschrieben gewesen wegen einer vorbestehenden, nicht genauer beschriebenen leichtgradigen affektiven Störung, welche mit Arbeitsplatzproblemen und möglicherweise mit dem Erleben eines früheren Erdbebens zusammengehängt habe und am ehesten einer Anpassungsstörung entspreche. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Anschluss an die Unfälle sei er im A.___ medizinisch versorgt worden. Nach der Entlassung sei er bereits am 8. Dezember 1999 in agitiertem Zustand mit retrosternalen Schmerzen und Atemnot wieder in das Spital eingetreten, wobei er angegeben habe, dass ihn der Tod der Angehörigen sehr beschäftige. Ein psychiatrisches Konsilium habe die Diagnose einer „posttraumatischen Anpassungsstörung“ ergeben. Die Umstände und der Zeitpunkt des Auftretens der Symptome sprächen dafür, dass von den Ärzten damit eine posttraumatische Belastungsstörung PTBS gemeint gewesen sei. Wegen der stark belasteten psychischen Situation sei er beim Neurologen Dr. B.___ angemeldet worden, welcher ihn mehrmals psychiatrisch betreut habe. Sowohl der Verkehrsunfall als auch die verheerenden Ereignisse im Zusammenhang mit dem erlebten Erdbeben seien zwanglos geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung noch über Albträume und intrusiv-grüblerische Erinnerungen an die Unfälle berichtet, nicht aber über Flashbacks. Weiter bestehe ein sozialer Rückzug mit Ausgrenzung aus der Familie. Zeichen einer anhaltenden Übererregbarkeit seien nicht erkennbar gewesen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs habe der Beschwerdeführer eine nahezu durchgängig eingeschränkt modulierte ernste bis traurige, oft auch moros verbitterte Stimmung gezeigt. Eine tiefere depressive Stimmungslage sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei damit nicht mehr gegeben, es bestehe aber eine wahrscheinlich chronifizierte Restsymptomatik. Zudem sei der Beschwerdeführer chronisch verbittert und leicht herabgestimmt gewesen im Sinne einer Dysthymie, ohne dass die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode erfüllt gewesen seien. Es entspreche dem typischen Ablauf, dass die PTBS erst einige Wochen nach den Unfällen anlässlich des zweiten Aufenthalts im A.___ erstmals aufgetreten sei. Wie lange der Beschwerdeführer am Vollbild einer PTBS gelitten habe, lasse sich nicht rekonstruieren, da die vorliegenden Berichte zu wenig aussagekräftig dafür seien. Aufgrund der anamnestischen Informationen könne davon ausgegangen werden, dass in zeitlicher Nähe zu den Unfallereignissen zusätzlich noch eine leichte depressive Episode bestanden habe. Der weitere Verlauf sei dadurch gekennzeichnet, dass offenbar keine wirksame störungsspezifische Behandlung, insbesondere der PTBS, stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe wenig Support und Anerkennung seines Leidens in seinem sozialen Umfeld erhalten, mit Ausnahme von Dr. B.___, welcher ihn mit Gesprächen unterstützt habe. Als chronifizierender Faktor wirke ferner der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis vorrangig mit der Schuldfrage auseinandergesetzt habe. Deshalb spreche einiges dafür, dass die psychische Symptomatik zumindest einige Zeit nach den Unfällen ein erheblicheres Ausmass gehabt habe als aktuell (Urk. 11/38 S. 10 ff.).

    Die Unfälle hätten die psychische Symptomatik sowohl als auslösende Bedingung als auch - wegen der erheblichen Folgen (Schuldthematik, Ausgrenzung durch die Familie) - als chronifizierender Faktor beeinflusst. Unter Berücksichtigung des vorbestehenden, leichten unfallfremden Leidens könne von einer teilweisen Unfallkausalität der psychischen Symptomatik gesprochen werden. Die verbliebenen unfallbedingten psychischen Symptome seien in Anlehnung an die Mini-ICF-APP insgesamt als leicht bis knapp mittelschwer einzustufen. Sie wirkten sich insofern auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus, dass in qualitativer Hinsicht Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt und erhöhten Anforderungen an die Teamfähigkeit ungeeignet seien. Weiter sei von einer mässig reduzierten zeitlichen Belastbarkeit auszugehen. Medizinisch-theoretisch seien dem Beschwerdeführer einfache leichte ungelernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck und ohne Schichtdienst in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zu einem früheren Zeitpunkt habe die unfallbedingte psychische Symptomatik wahrscheinlich zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Es sei davon auszugehen, dass die jetzige Leistungsfähigkeit deutlich besser sei als zum Zeitpunkt der Berentung durch die Invalidenversicherung im Jahr 2000 (Urk. 11/38 S. 15 ff.).

5.2.3    Am 8. April 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. G.___ und Dr. F.___ vom E.___ interdisziplinär rheumatologisch-neurologisch untersucht. In diagnostischer Hinsicht erwähnten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. April 2015 zunächst ein zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance im Nacken-, Schulter- und Lumbosakralbereich, degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einem Status nach Fraktur der inferioren Gelenkfacette C2 links mit Anterolisthese C2/C3. Weiter sind dem Bericht die Diagnosen einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits, einer beginnenden Retropatellärarthrose beidseits und einer beginnenden Alzheimererkrankung zu entnehmen. In ihrer Beurteilung wiesen die Ärzte darauf hin, dass ein grosser Teil der erhobenen Befunde und Diagnosen nicht oder nur zum Teil unfallbedingt sei. Die Schmerzen hätten sich zwischenzeitlich chronifiziert und könnten nicht in allen Belangen objektiven Befunden zugeordnet werden, womit das Bild einer somatoformen Schmerzstörung vorliege. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei allein schon wegen der beruflichen Untätigkeit seit 1999/2000 ausserordentlich schwierig. Allein unter Berücksichtigung der somatischen Befunde sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive oder stereotype Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten von ungefähr 50 % auszugehen. Die genaue Belastbarkeit müsste im Rahmen eines Arbeitsversuchs beurteilt werden. Unter Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung und der Foerster Kriterien sowie der beginnenden Alzheimer-Erkrankung müsse davon ausgegangen werden, dass eine verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein 60-jähriger Mann, der 13 Jahre nicht gearbeitet habe und unter multiplen somatischen und psychischen Beschwerden leide, keine Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 3/8).

5.3

5.3.1    Die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Deshalb sind sie grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Zu beachten ist sodann, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten.    

    Die Suva durfte gestützt auf diese Berichte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach den Unfällen wegen der damaligen somatischen und psychischen Beschwerden unfallbedingt vollständig arbeitsunfähig war. Dr. C.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass es im weiteren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer teilweisen Remission der unfallbedingten psychischen Symptomatik gekommen ist, wobei - auch gemäss Dr. D.___ bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen - eine genaue zeitliche Einordnung der gesundheitlichen Entwicklung wegen der ungenügenden Dokumentation nicht möglich ist. Fest steht aber, dass sich der körperliche und psychische Gesundheitszustand bis zu den am
6. Dezember 2012 von Dr. D.___ und Dr. C.___ durchgeführten Unter-suchungen insofern gebessert hatte, als dass dem Beschwerdeführer damals einfache leichte ungelernte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck, ohne Schichtdienst sowie ohne häufige Arbeiten über Kopf und mit häufigen Kopfwendungen in einem zeitlichen Rahmen von rund 6 Stunden pro Tag zumutbar waren.

5.3.2    Den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ ist folgendes entgegenzuhalten:

    Dr. D.___ hat das anlässlich seiner Untersuchung beobachtete inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweglichkeit bei der aktiven Untersuchung und in unbeobachteten Momenten überzeugend dargelegt (Urk. 11/37 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

    Anders als vom Beschwerdeführer behauptet hat sich Dr. C.___ sehr wohl (unter anderem auf Seite fünf seines Berichts [Urk. 11/38 S. 5]) mit den Berichten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Auch hat sich Dr. C.___ mit den Attesten des Hausarztes Dr. Z.___ auseinandergesetzt, was sich aus den wiederholten Erörterungen der Gründe für die von diesem Arzt vor den Unfällen attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/1 S. 34, 76, 80, 149 und 167) in seinem Bericht ergibt (Urk. 11/38 S. 3 f., 10, 13 und 17). Im Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 11/29) machte Dr. Z.___ keine neuen Angaben zur psychischen Problematik, weshalb dieser Bericht für die Beurteilung der psychischen Symptomatik nicht relevant ist.

    Hinsichtlich der rheumatologisch-neurologischen Beurteilung der Ärzte Dr. F.___ und Dr. G.___ vom E.___ vom 27. April 2015 ist zu beachten, dass diese Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Befunden unterschieden. Insbesondere ist die von diesen Ärzten mitberücksichtigte Alzheimer-Erkrankung offensichtlich unfallfremd. Ferner diagnostizierten und berücksichtigten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche nicht in ihr Fachgebiet, sondern in dasjenige der Psychiatrie fällt. Weiter flossen unfallfremde Faktoren wie das Alter des Beschwerdeführers und die Arbeitsmarktlage in ihre Beurteilung mit ein. Dagegen fehlt in ihrem Bericht eine eingehende Auseinandersetzung mit der divergierenden Einschätzung von Dr. D.___ vom 12. März 2013, insbesondere mit den von diesem Arzt beobachteten Inkonsistenzen. Deshalb ist der Bericht der Dres. F.___ und G.___ nicht voll beweiskräftig und vermag die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht zu erschüttern.

    Der ärztliche Rapport des H.___ vom 9. Mai 2014 enthält keinerlei Begründung der Behauptung, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten 15 Jahren nicht geändert habe. Ferner wird im Rapport auch nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Symptomen unterschieden (Urk. 11/69 S. 1). Deshalb ist der Rapport nicht beweiskräftig.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Unterlagen zu den vier von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisionen in den Jahren 2001 bis 2012 seien keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung zu entnehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist (BGE 133 V 549 E. 6.2). Da sich zudem aus dem Bericht des E.___ vom 27. April 2015 ergibt, dass der Beschwerdeführer auch unter mannigfaltigen unfallfremden Beeinträchtigungen leidet, besteht zwischen der Beurteilung der Suva und derjenigen der Invalidenversicherung nicht zwingend ein Widerspruch. Auch dieser Einwand ist folglich unbehelflich.

    Insgesamt besteht mithin keine Veranlassung, an der Beweiskraft der Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ zu zweifeln, und es kann uneingeschränkt darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei anlässlich der von der Suva veranlassten medizinischen Abklärungen beinahe 60 Jahre alt gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne er wegen seines fortgeschrittenen Alters zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des Pensionsalters nicht erwerblich verwerten (Urk. 1 S. 9 f.).

6.2    Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat im Bereich der Unfallversicherung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen hat, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem die versicherte Person das Rentenalter erreicht hat, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013,
E. 4, sowie 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2 und 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

6.3    Das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Bereich der Unfallversicherung demgemäss nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2, sowie 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013, 5.2.2). Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.2 (Urk. 1 S. 9) ändert daran nichts, da es sich um einen vorliegend nicht einschlägigen Fall aus dem Bereich der Invalidenversicherung handelt.


7.

7.1    

7.1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

7.1.2    Nach der im Bereich der Invalidenversicherung ergangenen Rechtsprechung umfasst die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

7.1.3    Vorliegend steht nicht eine Revision einer bereits rechtskräftig zugesprochenen Rente zur Diskussion, sondern es geht um die erstmalige rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente. Die Suva hat die Revisionsbestimmungen – wie dies gemäss der vorstehenden Erwägung im Bereich der Invalidenversicherung gehandhabt wird - analog auf diesen Sachverhalt angewendet (Urk. 2 S. 28 f.), was nicht zu beanstanden ist.

7.1.4    Der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Die Rentenherabsetzung ist auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung beziehungsweise deren Zustellung an die versicherte Person folgt, festzulegen (BGE 140 V 70 E. 4.2 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 ATSG).

    Mit Blick auf diese Rechtsprechung rechtfertigt es sich im Fall einer rückwirkend ergangenen Verfügung über eine abgestufte Rente, den Zeitpunkt der Herabsetzung nach dem Tag zu richten, an welchem die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind, wobei die reduzierte Rente ab dem ersten Tag des folgenden Monats auszurichten ist.

    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die laufende Rente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrades per 1. Januar 2013 - am ersten Tag des den Untersuchungen der Dres. C.___ und D.___ vom 6. Dezember 2012 (Urk. 11/37 S. 1, Urk. 11/38 S. 1) folgenden Monats - herabgesetzt hat.

7.2    Die der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab 1. Januar 2013 mittels Einkommensvergleich (vorstehend E. 2) hypothetisch zu Grunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 58‘543.-- respektive Fr. 38‘468.-- sind unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (Urk. 1, Urk. 2 S. 30 f., Urk. 11/61 S. 2). Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invalididtätsgrades von 34 % hat.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung von Verzugszinsen auf den beantragten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Juli 2006 (Urk. 1 S. 1, Urk. 18 S. 1 f. und 13 f.; vgl. auch Urk. 11/64 S. 1).

8.2    Art. 26 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da, wie in Erwägung 4 dargelegt wurde, der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Juli 2006 hat, weil dieser verwirkt ist und damit untergegangen ist, kann auch kein entsprechender Anspruch auf Verzugszinsen entstehen.


9.    Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen; es besteht kein Grund, der Suva wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung ausnahmsweise im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt