Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00089 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 10. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 4. August 2010 von einem Personenwagen angefahren wurde und sich am linken Sprunggelenk verletzte (Urk. 8/1, Urk. 8/6-7, Urk. 8/20). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war (Urk. 8/9) und Versicherungsleistungen erbracht hatte, zeigte sie gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. September 2014 die Leistungseinstellung an (Schreiben vom 22. September 2014, Urk. 8/306). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 8/323) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu, verneinte indessen einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/329, Urk. 8/334) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (Urk. 8/339 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 12. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung eines Leidensabzuges von 25 % eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 (Urk. 7) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell deren Abweisung. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Beachtung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (S. 5). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe dies ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von lediglich 1.23 %. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 7 f.). Was die mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 festgesetzte Integritätsentschädigung betreffe, so sei diese mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen und bilde mithin nicht mehr Streitgegenstand (S. 3).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Restbeschwerden bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden seien. Bei der Bemessung der Invalidität sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, wodurch ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 16 % resultiere. Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges gerügt wird.
3. Soweit die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht geltend macht, dass die eingereichte Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht erfülle, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Einfachheit des Verfahrens nach Art. 61 lit. a ATSG eine grosszügige Handhabung verlangt, soweit Begehren und Begründung als Eintretensvoraussetzungen qualifiziert werden. Auch eine Beschwerdeschrift einer anwaltlich vertretenen Person unterliegt keinen erhöhten Gültigkeitsanforderungen (Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 199). Demzufolge ist – trotz sehr knapp gehaltener Begründung - auf die Beschwerde einzutreten und die Sache materiell zu prüfen.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, erfolgte kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. September 2014 (Urk. 8/303) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten bis mässigen posttraumatischen Arthrose im oberen sowie unteren linken Sprunggelenk bei Status nach intraartikulärer Talushals- und Cuboidfraktur links im August 2010 leide. In einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne dauernd kniende oder kauernde Tätigkeiten, ohne dauerndes Gehen auf unebenem Gelände oder Tätigkeiten auf Leitern, sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (S. 5 f.). Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und blieb ferner auch von der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unfallfolgen in der Lage ist, ganztägig eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit auszuüben.
4.2 Im Zeitpunkt des Unfalles war die Beschwerdeführerin sowohl bei der Z.___ AG als auch bei der A.___ GmbH in einem Teilzeitpensum angestellt. Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf das höhere Einkommen bei der A.___ GmbH und rechnete dieses auf ein Vollzeitpensum hoch, so dass im Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 47‘579.-- resultierte (Fr. 33‘305.13 bei 70 % = Fr. 47‘578.75 bei 100 %; vgl. hierzu Urk. 8/324 S. 2 f.). Da die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Jahr 2014 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG, Urk. 8/306) keiner Tätigkeit mehr nachging und nicht genügend repräsentative DAP-Stellen gefunden werden konnten, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE, wobei sie auf den standardisierten Bruttolohn für Frauen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, S. 35). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohnentwicklung in den Jahren 2013 und 2014 von 0.7 % respektive 0.8 % errechnete sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘215.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008; vgl. hierzu Urk. 2 S. 6, Urk. 8/324 S. 2).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nach Akten- und Rechtslage nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1 S. 2).
4.3 Strittig ist vorliegend einzig die Höhe des gewährten Leidensabzuges. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 7), wogegen die Beschwerdeführerin – ohne nähere Ausführungen – einen solchen von 25 % als angemessen erachtete (Urk. 1 S. 2).
Die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit anhand des von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils sind nicht ungewöhnlich hoch. So ist namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Da die Beschwerdeführerin als ganztags arbeitsfähig erachtet wird, fällt auch ein Leidensabzug aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ausser Betracht, zumal sich eine solche bei Frauen sogar lohnerhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2). Die am 20. August 1980 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns erst 34-jährig, weshalb auch das Alter keinen Abzug zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 8/156 S. 2). In ihrem Lebenslauf gibt die Beschwerdeführerin an, über sehr gute schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zu verfügen (Urk. 8/156 S. 3). Sie war sodann während vieler Jahre in der Arbeitswelt gut integriert. Die Anzahl Dienstjahre ist vorliegend unbeachtlich, vermag mit Blick auf das tiefste Anforderungsniveau die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).
Nach dem Gesagten erscheint ein Abzug von 10 % aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Fuss als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind – wie soeben aufgezeigt - nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 46‘994.-- (Fr. 52‘215.-- x 0.9).
4.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 47‘579.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘994.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 585.--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1.23 % entspricht.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski