Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00091




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 22. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ war im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (vormals Z.___ AG) als Küchenverantwortlicher im A.___ Konferenzgebäude tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stolperte und daraufhin Schmerzen am rechten Knie verspürte (Bagatellunfallmeldung vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/Z1). Am 20. Dezember 2011 unterzog er sich im Seespital A.___ einer Knie-Arthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial (Operationsbericht vom selben Datum, Urk. 7/ZM3), in deren Folge er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr voll aufnahm und das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde.

    Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM24) und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 4. März und 26. Mai 2014 (Urk. 7/ZM25, Urk. 7/ZM27) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/Z113) die Taggeldleistungen per 10. Januar 2012 und die Heilbehandlungsleistungen per 20. April 2014 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Auf dessen Einsprache vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/Z115) hin anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Entscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) einen Taggeldanspruch bis 31. Dezember 2012 unter dem Hinweis, effektiv seien bis zum 25. November 2013 Taggelder zur Auszahlung gelangt (vgl. Urk. 2 S. 2 und 4). Im Übrigen hielt sie an ihrem Entscheid fest.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, am 13. Mai 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherung, obligatorische Unfallversicherung, vom 20. April 2015 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die folgenden Leistungen auszurichten:

a) Das Taggeld sei dem Beschwerdeführer bis am 20. April 2014 auszurichten.

b) Mit Wirkung ab dem 21. April 2014 sei dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % auszurichten.

c) Dem Einsprecher sei eine Integritätsentschädigung von 5 % auszurichten.

2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide.

3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2014 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %. Die dagegen am 12. März 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2014.00298).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ davon aus (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 ff.), das Ereignis vom 12. Oktober 2011 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Knieproblematik geführt. Ende Dezember 2012 sei der Status quo sine erreicht gewesen und demzufolge die Kausalität weggefallen, so dass die Einstellung der Taggeldleistungen auf dieses Datum hin vorzunehmen sei. Effektiv habe sie jedoch bis zum 25. November 2013 Taggelder ausbezahlt und bis zum 20. April 2014 die Kosten der Heilbehandlung übernommen. Weitere Leistungen stünden dem Beschwerdeführer nicht zu.

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1 S. 5 ff.), das Gutachten von Dr. B.___ leide an offensichtlichen Widersprüchen und könne daher nicht verwertet werden. Der erlittene Meniskusriss sei nachweislich bereits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen und gelte gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ex lege als unfallbedingt. Da seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht worden sei, stehe ihm bei fehlendem medizinischem Endzustand bis zum 20. April 2014 ein Taggeld entsprechend seiner Arbeitsunfähigkeit zu. Sodann habe er aufgrund der als Unfallrestfolge zurückgebliebenen verminderten Belastbarkeit respektive der mässigen Arthrose des rechten Knies Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % mit Wirkung ab 21. April 2014 sowie auf eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 5 %. Hinsichtlich der beim Unfall ebenfalls verletzten rechten Hand habe die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getroffen. Allenfalls ergebe sich aus den Handbeschwerden eine längere Dauer der Taggeldberechtigung sowie eine höhere Rente und/oder Integritätsentschädigung.


3.

3.1    Am 14. Oktober 2011 wurde auf Veranlassung des am selben Tag konsultierten Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, mit der Indikation „Klinisch positives Meniskuszeichen, aber auch Druckschmerz über dem medialen Seitenband ohne aktuellen Unfall. Meniskusläsion?“ ein MRI des rechten Knies angefertigt. Die Beurteilung des zuständigen Radiologen lautete folgendermassen (Urk. 7/ZM2): „Verkleinerter und vor allem im Hinterhorn irregulär berandeter medialer Meniskus bei Status nach Teilmeniskektomie mit aktuell Verdacht auf kleinen horizontalen und radiären Riss im Hinterhorn. Wenig Chondropathie ventral am medialen Femurkondylus und retropatellär medial. Kein signifikannter Gelenkserguss. Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Normale Seitenbänder.

3.2

3.2.1    Am 25. Oktober und 19. Dezember 2011 erfolgten zwei weitere Konsultationen bei Dr. C.___, anlässlich welchen weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/ZM7).

    Schliesslich führte der genannte Facharzt am 20. Dezember 2011 im Seespital A.___ eine Kniearthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial durch, wobei er postoperativ die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion rechts stellte (Operationsbericht vom selben Tag, Urk. 7/ZM3).

3.2.2    Im ersten ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ZM1) ging Dr. C.___ unter Hinweis auf die Kniearthroskopie vom 20. Dezember 2011 – diagnostisch von einer medialen Meniskusläsion aus (S. 1 unten). Er vermerkte, dass am 13. März 1997 bei einer Kniearthroskopie rechts das Hinterhorn des medialen Meniskus teilweise reseziert worden und der Beschwerdeführer im Anschluss daran bis zum 12. Oktober 2011 praktisch beschwerdefrei gewesen sei (S. 2 Ziff. 3b). Anlässlich der Konsultation vom 19. Dezember 2011 habe dieser sodann angegeben, dass er seit dem Unfall – bei welchem er sich mit der Hand festgehalten habe – auch an Schmerzen an der rechten Hand leide, welche vor allem im Rahmen seiner Arbeit als Koch beim Schneiden mit einem Messer aufträten. Dr. C.___ führte aus, dass er am genannten Datum am rechten Daumen ulnarseitig eine Verdickung sowie einen Druckschmerz befundet habe und die gleichentags durchgeführte Röntgenuntersuchung im Wesentlichen unauffällig geblieben sei (S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3a). Das Schlusszeugnis könne voraussichtlich in den nächsten sechs bis acht Wochen ausgestellt werden (S. 2 Ziff. 8).

3.2.3    Im Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/ZM19) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

- Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei

- Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus medial 20. Dezember 2011 (vorderes Kreuzband und laterales Kompartiment schön erhalten, aber Furche zentral in der Trochlea)

- Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997

- Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996

- Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)

    Er führte aus (S. 1 f. Ziff. 1.4), die Knieoperationen seien immer in Folge eines Unfallereignisses durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstkonsultation (30. Juli 1996, vgl. S. 1 Ziff. 1.2) an beidseitigen Kniebeschwerden und zunehmend auch an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine gelitten. Dr. C.___ berichtete unter anderem von einer Röntgenuntersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2011 und hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufsmöglichkeiten umzusehen.

3.2.4    Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012, 50 % vom 9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom 4. Juni 2012 bis 10. Dezember 2012 (Urk. 7/ZM7-9). Unter Berücksichtigung einer Spondylolyse attestierte er sodann ab 11. Dezember 2012 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, unterbrochen durch eine solche von 40 % in der Zeit vom 8. April bis 18. August 2013 (Urk. 7/ZM26; vgl. auch Urk. 7/ZM18 und Urk. 7/ZM19 S. 3 Ziff. 1.6 f.).

3.3    Wegen belastungsabhängiger Schmerzen in der rechten Handwurzel wurde am 17. Mai 2013 auf Veranlassung des Dr. C.___ ein Arthro-MRI des rechten Handgelenks erstellt. Der verantwortliche Radiologe schloss in seinem Bericht vom 19. Mai 2013 (Urk. 7/ZM14) insbesondere auf einen Riss an der ulnaren Insertion des Diskus triangularis. Zusätzlich bestünden ein bedeutungsarmer schlitzförmiger Einriss im zentralen radialen Abschnitt des Discus triangularis und ein Riss im dorsalen Abschnitt des Ligamentum Iunotriquetrale.

3.4    Im Bericht vom 1. November 2013 (Urk. 7/ZM20) wiederholte Dr. C.___ die am 18. Dezember 2012 gestellte Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten Gonarthrose (S. 1 Ziff. 1) und führte aus, diese und die von ihm festgestellte ungünstige anatomische Achse resultierten aus den vorhergehenden Unfällen (S. 2 Ziff. 5).

3.5

3.5.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und stellte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM24) folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4):

- Leichte Knorpelschädigung medial femorotibial beidseits bei Zustand nach medialer Meniskusschädigung beidseits 1996/97, zweimaliger medialer Teilmeniskusentfernung links 1996/97 und erstmaliger Teilmeniskusentfernung medial rechts 1997

- Redistorsion rechtes Kniegelenk mit Restmeniskusschädigung medial am 11. (richtig: 12.) Oktober 2011 und erweiterter medialer Teilmeniskusentfernung vom 20. Dezember 2011

- Verdacht auf relevante Rest-Meniskusschädigung rechts medial

- Muskuläres Rehabilitationsdefizit rechts

    Er führte insbesondere aus (S. 9 ff. Ziff. 5.1), die Knievorgeschichte rechts, aber auch links, reiche 14 Jahre zurück, wobei Brückensymptome – aufgrund der Schilderungen im Sinne einer wahrscheinlichen Restmeniskusschädigung mit Auswirkungen auf die Sportfähigkeit – anhaltend registrierbar gewesen seien. Nach dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer noch mehr als zwei Monate berufsfähig gewesen, wenngleich auch mit bedarfsgerechter medikamentöser Unterstützung. Im MRI vom 14. Oktober 2011 finde man die Indikation, dass klinisch positive Meniskuszeichen, aber auch Druckschmerzen über dem medialen Seitenband auffindbar gewesen seien. Es werde erstaunlicherweise davon geschrieben, dass kein Unfall stattgefunden habe. Es sei lediglich ein Verdacht auf eine kleinere horizontale und radiäre Rissbildung geäussert worden. Die Rearthroskopie vom 20. Dezember 2011 unter dem Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion habe in erster Linie gezeigt, dass eine gewisse Restmeniskusschädigung vorgelegen habe, wobei die Frage nicht beantwortet werden könne, ob es sich um eine relevante Zusatzverletzung nach dem besagten Ereignis handle. Leider sei die Bilddokumentation anlässlich der Rearthroskopie nicht vorliegend, mutmasslich aufgrund der vorliegenden Berichterstattung sei aber auch keine solche erfolgt. Der Knorpel am medialen Femurcondylus sei nur aufgeraut angetroffen worden (Chondromalazie I), der mediale Meniskus sei am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn horizontal etwas aufgespalten gewesen, bei der Tasthakenprüfung peripher stabil und nicht eindringbar. Die Synovitis sei nur mässiggradig gewesen. Somit habe weder vom klinischen Erscheinungsbild noch vom morphologischen Befund im MRI und bei der Arthroskopie zwischen Vorzustand nach früherer Teilmeniskektomie und frischer Zusatzverletzung unterschieden werden können. Dies decke sich mit der Erfahrung, dass die Befunderhebung selbst im MRI sehr oft Schwierigkeiten bereite, wenn bereits früher einmal eine arthroskopische Teilmeniskusentfernung erfolgt sei. Die Indizien sprächen somit eher für das Fehlen einer relevanten Zusatzschädigung am Restmeniskus beim Ereignis vom 12. 0ktober 2011. Die dürftige Dokumentationslage erschwere die Beantwortung der Frage stark. Es überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht um eine relevante intraartikuläre Zusatzverletzung gehandelt habe. Sollte dennoch ein kleiner Zusatzriss zustande gekommen sein, hätte man aufgrund des arthroskopischen Verbesserungspotentials mit einem wesentlich besseren klinischen Verlauf nach erfolgtem Eingriff rechnen müssen (S. 9 f.)

    Dr. B.___ hielt weiter fest, traumabiologisch gesehen dürfte der Sturz in der Küche nach Stolpern über ein Tischrad nicht einer erheblichen Gewalteinwirkung entsprochen haben. Der Beschwerdeführer habe nicht einen sofortigen higkeitsverlust erlitten, sondern weitergearbeitet. Im MRI sei zwei Tage nach dem Ereignis kein Gelenkerguss nachweisbar gewesen und der Beschwerdeführer habe auch nie über ein erheblich geschwollenes Kniegelenk berichtet. Über den klinischen Zwischenverlauf bis zur Arthroskopie seien leider keine Angaben vorhanden. Bei der Arthroskopie und auch im MRI sei übereinstimmend festgehalten worden, dass keine wesentliche Knorpelschädigung, speziell am Femurcondylus, vorgelegen habe. Die retropatelläre Knorpelaufrauung und -faserung gelte in diesem Stadium nicht zwingend als klinisch relevante Schädigung. Dies decke sich auch mit dem klinischen und radiologischen Befund zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (S. 10 f.).

    Die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch auf die unfallfremden Ursachen zurückzuführen seien (Erreichen des „Status quo sine" oder „Status quo ante"), sei – so Dr. B.___schwierig zu beantworten, da unklar bleibe, was beim Ereignis vom 12. Oktober 2011 überhaupt geschehen sei. Sehr wahrscheinlich sei es lediglich zu einer Knieprellung oder/und zu einer leichten Distorsion gekommen, was innert zwei bis drei Monaten hätte ausheilen können. Klinisch sei der Status quo ante bis heute nicht erreicht worden, was eigentlich eher mit unfallfremden Faktoren zusammenhängen müsste. Es fehle der logische Zusammenhang zwischen dem, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit passiert sei, und dem nachfolgenden Heilungsverlauf (S. 12 Ziff. 5.2/b).

    Dr. B.___ erachtete eine qualifizierte physiotherapeutische Rehabilitation (manuelle Triggerpunkttechnik, Dehnungs- und Kräftigungsübungen) während zwei bis drei Monaten, jeweils zwei- bis dreimal wöchentlich, als erfolgversprechend (S. 13 Ziff. 6a). In der bisherigen Tätigkeit als Koch habe in der Heilphase während zwei Monaten ab dem Unfalldatum (12. Oktober 2011) eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 Ziff. 7b). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen in seiner Integrität nicht dauernd und erheblich eingeschränkt (S. 15 Ziff. 9).

3.5.2    Ergänzend führte Dr. B.___ am 4. März 2014 aus (Urk. 7/ZM25), bezüglich des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 könne man nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die aktuellen Schädigungen Unfallfolgen darstellten (S. 1 Ziff. 1). Die vorhandenen Akten sprächen nicht für eine wesentliche Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes. Insbesondere könne man nicht von einer posttraumatischen Arthrose wegen des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 sprechen (S. 2 Ziff. 2). Die Wahrscheinlichkeit sei höher, dass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt habe (S. 2 Ziff. 3). Bei konsequent durchgeführter Rehabilitation gemäss Aussagen im Gutachten könne man damit rechnen, dass der Status quo sine in zirka drei Monaten erreicht sein könne. Zumindest sollte man unter den gemachten Erfahrungen zu einer verbindlicheren Aussage fähig sein. Das gelte auch für den Status quo ante (S. 3 Ziff. 5).

3.5.3    Nach einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Nachkontrolle berichtete Dr. B.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 7/ZM27) von einer gegenüber der Erstuntersuchung vom Januar im Wesentlichen unveränderten Situation. Unter Berücksichtigung der Verzögerungen in der postoperativen Rehabilitation würde er den Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens auf Ende 2012 ansetzen.


4.

4.1    Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 bezüglich beider Kniegelenke, insbesondere aber hinsichtlich des rechten Knies, ein erheblicher Vorzustand vorhanden war. So war bereits 1997 eine (auch) rechtsseitige Kniearthroskopie mit Teilresektion des medialen Meniskus durchgeführt worden, in deren Folge der Beschwerdeführer wie am 20. Januar 2014 gegenüber Dr. B.___ angegeben (vgl. Gutachten S. 6) (jedenfalls) bei sportlichen Aktiviten, namentlich beim Jogging und Schlittschuhlaufen sowie generell bei unkontrollierten Bewegungen, eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hatte er indes am 15. Februar 2013 (Urk. 7/Z38 S. 5 Mitte) gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin noch bekundet, er sei vor dem Vorfall vom 12. Oktober 2011 von Seiten der Knie trotz der früheren Ereignisse nicht eingeschränkt gewesen. Aktenmässig dokumentiert ist allerdings, dass am 7. Oktober 2011 – mithin fünf Tage vor dem hier in Frage stehenden Vorfallauf Veranlassung von Dr. C.___ eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies durchgeführt wurde und dieser dem Beschwerdeführer insbesondere wegen der Knieproblematik „schon seit Jahren“ eine berufliche Neuorientierung nahegelegt hatte (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 am rechten Knie an einem namhaften Gesundheitsschaden litt, welcher fachärztlich behandlungs- und abklärungsbedürftig war. Auch die Formulierung im MRI-Bericht vom 14. Oktober 2011, wonach der Beschwerdeführer ein klinisch positives Meniskuszeichen aufweise, aber auch Druckschmerz über dem medialen Seitenband ohne aktuellen Unfall“ verzeichne (vgl. E. 3.1 hiervor), lässt sich zumindest in diesem Sinne interpretieren.

4.2    Das am 12. Oktober 2011 stattgehabte und der Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1) angezeigte Ereignis mit Stolpern über ein Rad eines Rolltisches führte initial unstreitig nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.4 hiervor). Eine solche bestand erst im Nachgang zum operativen Eingriff vom 20. Dezember 2011. Im Operationsbericht vom selben Datum ging Dr. C.___ – wie bereits der am 14. Oktober 2011 mit dem Beschwerdeführer befasste Radiologe (vgl. E. 3.1 hiervor) lediglich von einem Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechts aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was der Beschwerdeführer in seiner Argumentation verkannte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19). Nicht nachvollziehbar ist, was den behandelnden Facharzt veranlasste, in seinem ersten ärztlichen Zeugnis zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht mehr nur von einer Verdachtsdiagnose auszugehen. Weiterführende Abklärungen, aufgrund deren sich der Verdacht erhärtet haben könnte, sind jedenfalls nicht aktenkundig.

4.3    Auch wenn sich in den gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ möglicherweise infolge eines Fehlverständnisses unfallversicherungsrechtlicher Begriffe zuweilen widersprüchliche Aussagen finden, stellt seine Expertise insgesamt dennoch eine tragfähige Grundlage zur Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 12. Oktober 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung des rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Insbesondere ist mit Blick auf die unfallnahe medizinische Aktenlage, welche lediglich von einer entsprechenden Verdachtsdiagnose spricht, das Vorliegen einer (am 12. Oktober 2011 erlittenen) rechtsseitigen Meniskusläsion nicht hinreichend gesichert (vgl. E. 4.1 hiervor). Eine solche Verletzung hätte im Rahmen des operativen Eingriffes vom 20. Dezember 2011 festgestellt und im Operationsbericht entsprechend dokumentiert werden müssen. Nach unbestritten gebliebener Feststellung von Dr. B.___ ging das Ereignis vom 12. Oktober 2011 denn auch nicht mit einer erheblichen Gewalteinwirkung einher.

    Angesichts der bis in die 90er Jahre zurückreichenden Krankengeschichte und des fehlenden Nachweises einer am 12. Oktober 2011 erlittenen Verletzung ist vielmehr davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis im äussersten Fall geeignet gewesen sein könnte, die vorbestehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 (und nicht dem unbestrittenermassen vorhandenen Vorzustand) zugeschrieben werden können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 31. Dezember 2012 erreicht betrachtet wurde. Im Übrigen zahlte die Beschwerdegegnerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung bis zum 25. November 2013 Taggelder aus und erbrachte Heilbehandlungsleistungen bis zum 20. April 2014. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von Seiten der rechtsseitigen Kniebeschwerden eine darüber hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen sollte.


5.

5.1    Uneins sind sich die Parteien sodann in der Frage nach dem Vorliegen von unfallkausalen Beschwerden an der rechten Hand.

5.2    Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren vor, er sei beim Ereignis vom 12. Oktober 2011 auch auf die rechte Hand gefallen und habe sich dabei eine Verletzung derselben zugezogen, welche allenfalls einen weitergehenden Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin begründe und letztere generell ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 47-50).

5.3    Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1 Ziff. 6 und 9) als betroffener Körperteil bloss das rechte Knie genannt und der Ereignishergang wie folgt beschrieben wurde (Ziff. 6): „Der Mitarbeiter ist über ein Tischrad gestolpert und hat sich am Knie verletzt“. Angeblich seit dem Unfall persistierende Beschwerden an der rechten Hand wurden erstmals am 19. Dezember 2011 gegenüber Dr. C.___ geäussert, wobei die Röntgenuntersuchung vom selben Datum im Wesentlichen unauffällig war und insbesondere keinen Anhalt für eine unfallbedingte Verletzung ergab (ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 12. Januar 2012, Urk. 7/ZM1 S. 1). Mit Blick darauf, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurücklag und der Beschwerdeführer anlässlich der beim genannten Facharzt erfolgten Konsultationen vom 14. und 25. Oktober 2011 offensichtlich nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hatte, erscheint eine Mitbeteiligung der rechten Hand am besagten Ereignis nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hinweise, welche einen gegenteiligen Schluss zuliessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels Unfallkausalität zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Zusammenhang zwischen der in der Bildgebung vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachten Läsion des Diskus triangularis (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem mehr als anderthalb Jahre zuvor stattgehabten Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht erstellt, zumal anlässlich des Gesprächs mit der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (Urk. 7/Z38) keine entsprechende Beeinträchtigung erwähnt wurde. Davon abgesehen ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass von Seiten der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Entgegen dem beschwerdeführerischen Standpunkt besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneinte und es mit den erbrachten Leistungen sein Bewenden haben muss. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 51) ersuchte der Beschwerdeführer unter Auflage eines Bankkontoauszuges (Urk. 3) sowie Nachreichung von zusätzlichen Angaben und Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9-13) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, für das vorliegende Verfahren.

    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.2    Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Juli 2015 (Urk. 14 S. 2) reichte Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hat, ihm die Akten demzufolge bekannt waren und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/Z115) entspricht, wobei die Ausführungen zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV für die strittige Leistungseinstellung bedeutungslos sind, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 13. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer     Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das     vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter