Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00094 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 13. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 sprach die Basler Versicherung AG (im Folgenden: Basler) X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2015 „vorläufig weiterhin“ Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu (Urk. 3/4 = Urk. 24/5.123). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2015 Einsprache und beantragte unter anderem sinngemäss, es seien ihm Taggelder gemäss der attestierten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszurichten (Urk. 3/5 = Urk. 24/5.125).
1.2 Mit als Zwischenverfügung bezeichneter Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/1 = Urk. 24/5.130 = Urk. 24/5.131) ersetzte die Basler ihre Verfügung vom 29. Januar 2015 (Ziff. 1 des Dispositivs) und sistierte das Verfahren betreffend Erhöhung der Taggeldleistungen längstens bis zur Zustellung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens und der Beantwortung der von ihr (der Basler) allenfalls im Anschluss zu stellenden Zusatz-/Ergänzungsfragen (Ziffer 2 des Dispositivs). Im Weiteren sicherte sie die Ausrichtung von Taggeldleistungen auf der Basis eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 % während der Sistierung zu (Ziffer 3 des Dispositivs).
2. Mit Verfügung vom 30. April 2015 sprach die Basler dem Versicherten für angefallene Reise- bzw. Transportkosten im Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. März 2015 einen Betrag von Fr. 945.60 zu und lehnte die Übernahme der Flugkosten von Z.___ ab. In Bezug auf die nach dem 31. März 2015 anfallenden Reise- bzw. Transportkosten setzte sie den Entscheid bis zur Klärung der Kausalitätsfrage aus (Urk. 2/2 S. 3 = Urk. 24/5.129 S. 3).
3. Am 8. Mai 2015 ersuchte der Versicherte den Verwaltungsratspräsidenten der Basler, den Rechtsdienst der Basler anzuweisen, einen formal korrekten Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 1). Dieses Schreiben wurde von der Basler am 20. Mai 2015 als Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 4). Am 3. Juni und 18. Juni 2015 bediente der Versicherte das hiesige Gericht mit Kopien seiner Korrespondenz mit der Basler (Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 12). Mit Verfügung vom 31. August 2015 sprach die Basler dem Versicherten bis Ende November 2015 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und ab Dezember 2015 solche auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 7.5 % zu und verneinte den Anspruch auf Kostenübernahme der psychiatrischen Behandlungskosten inklusive Reise- und Transportkosten (Urk. 21 = Urk. 24/5.149). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015, welche dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 22), beantragte die Basler, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2 Soweit es sich nicht um Verfügungen betreffend Ausstand und Zuständigkeit handelt, ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG; § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils stellt damit eine Eintretensvoraussetzung dar (BGE 127 V 228 E. 1b).
1.3 Der Begriff der Verfügung wird gestützt auf den in Art. 55 Abs. 1 ATSG enthaltenen Verweis nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG umschrieben. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als Verfügung gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 VwVG.
Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dahingehend, dass erstere das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung unternimmt. Zwischenverfügungen ergehen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2003, N 905). Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 136 V 131 E. 1.1.29
1.4 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.
2.1
2.1.1 Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei den angefochtenen Verfügungen vom 30. April 2015 (Urk. 2/1-2) um Zwischenverfügungen handelt.
2.1.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 24/5.123) wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab. Gleichzeitig sicherte sie ihm zu, vorläufig weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszurichten. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Einsprache vom 18. Februar 2015 an und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von 70 %) auszurichten (Urk. 24/5.125). Das Dispositiv der nach der Einsprache des Beschwerdeführers erlassenen und mit „Zwischenverfügung“ bezeichneten Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/1) lautet folgendermassen:
„1.Die Verfügung vom 29.01.2015 wird durch die vorliegende Verfügung ersetzt.
2.Das Verfahren wird betreffend Umfang der Taggeldleistungen längstens bis zur Zustellung des von der SVA Zürich in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens und der Beantwortung der von der Basler allenfalls im Anschluss zu stellenden Zusatz-/Ergänzungsfragen sistiert.
3.Während der Sistierung werden die Taggeldleistungen auf der Basis eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 30 % erbracht.
4.Nach Aufhebung der Sistierung wird gemäss Ziffer II./3. über den Taggeldanspruch während der Sistierung neu entschieden.
5.….“
2.1.3 Mit der Verfügung vom 29. Januar 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der Taggelder ab. Damit erliess sie einen Endentscheid, mit welchem sie das Verfahren betreffend Taggelder abschloss, auch wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung beabsichtigte, nach Vorliegen des Gutachtens auf die Höhe der Taggelder nochmals zurückzukommen.
Beurteilte man die Verfügung vom 29. Januar 2015 – wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. April 2015 geltend gemacht (Urk. 2/1 S. 3) - als Zwischenverfügung, hätte sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, sondern sie hätte diese in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das hiesige Gericht zur Beurteilung überweisen müssen.
Die Beschwerdegegnerin hat nach Lage der Akten die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 18. Februar 2015 (Urk. 24/5.125) noch nicht behandelt und noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Stattdessen erliess sie am 30. April 2015 eine als Zwischenverfügung bezeichnete Verfügung. Dieser lag die Absicht zugrunde, das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu unterbrechen. In der Sache selber beziehungsweise an der Höhe der Taggelder wollte die Beschwerdegegnerin vorläufig nichts ändern, weshalb sie im Dispositiv der Verfügung nochmals explizit die Ausrichtung der Taggelder aufgrund einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bestätigte.
Da das Einspracheverfahren in der Hauptsache bei der Beschwerdegegnerin noch hängig ist und sie mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/1) lediglich das Verfahren betreffend die Höhe der Taggelder sistieren wollte, muss es sich bei dieser Verfügung um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung (Sistierungsverfügung) handeln.
2.1.4 Die Beschwerdegegnerin erliess während des hängigen Gerichtsverfahrens am 31. August 2015 erneut eine Verfügung und reduzierte unter anderem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 7.5 % (Urk. 21 Dispositiv Ziff. 1). Damit liegt eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber der ursprünglichen mit Einsprache vom 18. Februar 2015 (Urk. 24/5.125) angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 24/5.123) vor, worin dem Beschwerdeführer bis auf weiteres Taggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % - wenn auch unpräjudiziell – zugesprochen worden sind. Damit gilt die Verfügung vom 31. August 2015 bezüglich der Taggelder als mit derjenigen vom 29. Januar 2015 mitangefochten, ohne dass der Beschwerdeführer hiergegen nochmals Einsprache erheben müsste.
2.2
2.2.1 Mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Reise- und Transportkosten für den Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. März 2015 im Umfang von Fr. 945.60 zu und verweigerte die Übernahme der Kosten eines Fluges. Weiter entschied sie, die Übernahme weiterer Reise- und Transportkosten zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
2.2.2 Bezüglich der Kostenübernahme für den Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. März 2015 liegt ein Endentscheid vor, mit welchem die Beschwerdegegnerin abschliessend entschieden hat. Dieser Teil der Verfügung ist mit Einsprache bei der Beschwerdegegnerin anfechtbar, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Urk. 1) nicht einzutreten ist. Die Sache ist somit in Bezug auf die Kostenübernahme für den Zeitraum vom 31. März 2014 bis 31. März 2015 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Einspracheverfahren ordentlich durchführe.
In Bezug auf die nach dem 31. März 2015 anfallenden Fahrtkosten hat die Beschwerdegegnerin die Kosten weder übernommen noch eine Kostenübernahme verweigert, sondern sie hat das Verfahren diesbezüglich ausgesetzt, bis geklärt ist, ob die anfallenden Kosten auf den Unfall vom 1. Juni 2012 zurückzuführen sind. Damit liegt bezüglich der nach dem 31. März 2015 entstandenen Kosten eine verfahrensleitende Zwischenverfügung (Sistierungsverfügung) vor.
2.2.3 Mit während des Gerichtsverfahrens erlassener Verfügung vom 31. August 2015 verneinte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reise- und Transportkosten mangels Kausalität der psychischen Beschwerden (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 2 – 4). Nachdem dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 30. April 2015 Reise- und Transportkosten für die Zeit vom 31. März 2014 bis zum 31. März 2015 zugesprochen worden waren, bedeutet die generelle Verneinung des Anspruchs auf Reise- und Transportkosten eine Schlechterstellung, weshalb die Verfügung vom 31. August 2015 in diesem Punkt als mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2015 mitangefochten zu gelten hat.
3.
3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin am 30. April 2015 angeordneten Verfahrenssistierungen selbständig anfechtbar sind. Dies wäre nur zu bejahen, wenn die Sistierung für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. oben E. 1.2).
3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die beschwerdeführende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung) zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt jedoch in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen).
Diese noch unter Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergangene Rechtsprechung gilt auch für die Anwendung von Art. 46 VwVG (Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer machte keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Den Verfügungen vom 30. April 2015 kann entnommen werden, dass strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit kausal zum Unfallereignis vom 1. Juni 2012 sind. Um dies zu klären, ist die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen angewiesen, denen sich der Beschwerdeführer zumindest teilweise widersetzt, weshalb sich das Abklärungsverfahren aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen verzögert. Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf höhere Taggeldleistungen und weitere Transportkosten nicht grundsätzlich verneint, erleidet der Beschwerdeführer auch keinen finanziellen Nachteil, obwohl die Leistungen bis zum Abschluss der Abklärungen tiefer ausfallen als vom Beschwerdeführer beantragt. Sollten die Abklärungen aber ergeben, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden kausal zum Unfall vom 1. Juni 2012 sind, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, Nachzahlungen zu leisten.
4. Ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten, so fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Die Rechtmässigkeit der Sistierungsverfügung ist deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/1) sowie gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/2), soweit sie die Sistierung des Verfahrens betrifft, nicht einzutreten. Insoweit die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/2) den Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zur ordentlichen Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen.
5. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass eine Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Sie ist überdies verpflichtet, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Kommt schliesslich eine Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger nach schriftlicher Ermahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen die als „Zwischenverfügung“ bezeichnete prozessleitende Sistierungsverfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/1) nicht eingetreten wird.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 2/2) wird bezüglich der Reise- und Transportkosten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zur ordentlichen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Betreffend die Sistierung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Betreffend die Sistierung der Verfahren bezüglich Taggelder und Reise- und Transportkosten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Betreffend Anspruch auf Reise- und Transportkosten wird auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur ordentlichen Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher