Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00096 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war seit dem 11. August 1982 als Baupolier bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/1). Per Ende 2012 trat er in den FAR (frühzeitiger Altersrücktritt) ein und war ab dem 1. Januar 2013 noch mit einem Pensum von 20 % arbeitstätig (Urk. 8/27 S. 2).
Am 23. Mai 2013 trat beim Versicherten ein plötzliches Schmerzereignis im linken Oberarm auf, als er bei der Arbeit mit Kraft eine Deckenplatte herunterriss (vgl. Urk. 8/5). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___ äusserte die Verdachtsdiagnose einer Rotatorenmanschettenzerrung (Protokolleintrag vom 21. Juni 2013, Urk. 8/5).
1.2 Die SUVA teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Februar 2014 (Urk. 8/29) mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht unfallbedingt seien; entgegenkommenderweise werde sie für die Leistungen bis am 26. November 2013 aufkommen. Mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk. 8/42) hielt die SUVA fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (Status quo sine), spätestens am 27. November 2013 erreicht worden sei, weshalb sie die bisherigen Leistungen auf diesen Zeitpunkt einstelle. Die Progrès Versicherungen AG als zuständige Krankenkasse erhob am 10. November 2014 Einsprache (Urk. 8/44), zog diese indessen am 15. Dezember 2014 wieder zurück (Urk. 8/48). Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Urk. 8/46) sowie Ergänzung vom 23. Dezember 2014 (Urk. 8/49) erhob auch der Versicherte Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. April 2015 abwies (Urk. 8/53 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 23. Mai 2013, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auszurichten. Im Weiteren sei eine Rente zu prüfen. Weiter sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (S. 2 Mitte). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 13. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 26. November 2013 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Mai 2013.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Kreisärztin Dr. B.___, wonach der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, einen solchen Riss hervorzurufen; durch die erfolgte Druck- und Stemmbewegung sei keine Dehnung der beziehungsweise kein Zug an der Supraspinatus- respektive Bizepssehne verursacht worden. Die zur Operation führenden Verletzungen seien degenerativer Natur gewesen. Allfällige durch den Unfall verursachte Verletzungen seien spätestens nach drei Monaten verheilt gewesen (S. 5 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, dass die Kreisärztin offensichtlich von einem falschen Unfallhergang ausgehe (S. 4 unten). Er habe sich nicht gegen die Decke beziehungsweise das Schalungsbrett gestemmt; er habe es ja nicht festmachen, sondern herunterreissen müssen (S. 5 Mitte). Da er die Deckenbretter mit grosser Kraftansammlung heruntergezogen habe, habe es eine grosse Zugbewegung im Arm gegeben. Er habe den Sachverhalt immer als ein Herunterziehen geschildert (S. 5 unten). Der behandelnde Orthopäde Dr. A.___ sei klar der Ansicht, dass die Verletzung, die Supraspinatusruptur, durch das Herunterreissen der Deckenverschalungselmente verursacht worden sei (S. 6 Mitte). Des Weiteren handle es sich bei der Kreisärztin nicht um eine Orthopädin, sondern um eine Neurochirurgin. Auch hätten die beiden Kreisärzte nur aufgrund der Akten entschieden. Zudem sei zu beachten, dass Sehnenrisse gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen Unfällen gleichgestellt seien, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen seien (S. 7 oben).
2.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin weder über Rentenleistungen noch über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfügt. Diesbezüglich fehlt es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und es ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/1) wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben: „Beim Ausschalen durch ruckartige Bewegung Schmerz im linken Oberarm eingetreten“.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Protokolleintrag vom 21. Juni 2013 (Urk. 8/5) fest, dass eine Selbstzuweisung wegen Beschwerden der linken Schulter erfolgt sei. Vor vielen Jahren habe der Beschwerdeführer wegen Schulterbeschwerden rechts eine Lokalinfiltration gemacht, seither sei er dort beschwerdefrei. Vor drei Wochen habe er bei der Arbeit mit Kraft eine Decke herunterreissen müssen. Dabei sei ein plötzliches Schmerzereignis im Bereich des linken Oberarmes aufgetreten. Es sei eine systemisch antiphlogistische Therapie durch den Hausarzt erfolgt, welche nicht zu einer wesentlichen Verbesserung geführt habe. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei leicht eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz leichten Grades subakromial. Im Röntgen hätten sich altersentsprechende Verhältnisse gezeigt. Als Diagnose nannte Dr. A.___ den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenzerrung, eventuell mehr linke Schulter.
3.3 Am 25. Juni 2013 (vgl. Urk. 8/3) wurde im Auftrag von Dr. A.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) Arthrographie des linken Schultergelenkes durchgeführt, welche einen kleinen gelenkseitigen, nicht durchgehenden, partiellen Riss der Supraspinatussehne im ansatznahen Bereich zeigte. Des Weiteren ergaben sich Zeichen einer Bursitis subacromialis, ein Akromion Typ II sowie eine mässiggradige, aktivierte AC-Gelenksarthrose.
3.4 Dr. A.___ berichtete mit Protokolleintrag vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/5) über die Besprechung der MRI-Untersuchung. Die Beschwerden seien hinreichend erklärt. Ein operativer Eingriff sei nicht dringend notwendig. Empfohlen werde die Physiotherapie, alternativ käme eine Lokalinfiltration mit Kortison in Frage.
3.5 Dem Protokolleintrag von Dr. A.___ vom 1. Juli 2013 (Urk. 8/5) ist zu entnehmen, dass eine Lokalinfiltration subakromial links erfolgte.
Einen weiteren Termin bei Dr. A.___ am 12. August 2013 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, er habe diesen vergessen (Urk. 8/5).
3.6 Dr. A.___ vermerkte im Protokolleintrag vom 20. September 2013 (Urk. 8/7 S. 1 f.), es sei „sehr gut gewesen“ bis zum 10. August 2013, dann sei er etwas viel geschwommen in den Ferien. Danach seien vermehrt Schmerzen aufgetreten. Subakromial bestehe linksseitig ein Rotationsschmerz. Auf der rechten Seite bestünden ebenfalls leichte Beschwerden. Die Weiterführung der Physiotherapie sei vereinbart worden.
3.7 Aus dem Protokolleintrag von Dr. A.___ vom 18. November 2013 (Urk. 8/7 S. 2) ergibt sich eine Verschlechterung. Der Beschwerdeführer habe jetzt nicht nur Probleme mit der linken Schulter, sondern es bestehe auch eine Überlastung der rechten Schulter. Er wolle sich operieren lassen.
3.8 Gemäss Operationsbericht von Dr. A.___ wurden beim Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 (Urk. 8/20) eine Narkose-Untersuchung und Mobilisation, eine Schulter-Arthroskopie, eine offene transossäre Rotatorenmanschetten-Reinsertion mit Defilée-Erweiterung sowie eine Bizepssehnen-Tenodese links durchgeführt. Betreffend Indikation berichtete Dr. A.___ über starke Ruhe- und Belastungsschmerzen und eine Bewegungseinschränkung bei Status nach Schulterdistorsion links. Als Diagnose nannte er eine Supraspinatussehnen-Partialruptur, einen partiellen Bizepssehnenriss sowie eine Bursitis subacromealis mit Impingement-Syndrom sowie retraktiler Capsulitis links (S. 1).
3.9 Dr. A.___ führte im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 8/23) aus, dass der Beschwerdeführer vom 12. bis 14. Dezember 2013 in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen sei. Er berichtete über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf.
3.10 Am 18. Februar 2014 erfolgte eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/27). Zum Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich bei Ausschalungs-Arbeiten auf einer Baustelle an der linken Schulter und am Oberarm verletzt. Er habe ein Schalungs-Brett, welches mit Schlagdübeln an der Decke befestigt gewesen sei, demontieren müssen. Mit dem Hammer in der linken Hand habe er mit einer sehr grossen Kraftanstrengung das Schalungsbrett von der Decke weggedrückt. Plötzlich habe sich das Brett gelöst und er sei mit dem Hammer abgerutscht. Durch das Abrutschen und die ruckartige Bewegung habe er einen einschiessenden Schmerz in der linken Schulter und im Oberarm verspürt (S. 1 oben). Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, dass kein relevanter Vorzustand an der linken Schulter oder am Oberarm bekannt sei (S. 1 unten).
3.11 Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2014 (Urk. 8/28) fest, der Unfall sei nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur zu verursachen. Das MRI zeige keine unfallbedingten Schäden. Eine zwingende, unfallbedingte Operations-Indikation sei nicht erkennbar. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes auszugehen; der Status quo ante/sine sei spätestens nach drei Monaten erreicht gewesen.
3.12 Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 14. Oktober 2014 (Urk. 8/38) fest, der Bewegungsablauf, den der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 geschildert habe, sei nicht geeignet, eine Supraspinatus- oder eine Bizepssehnenverletzung hervorzurufen (S. 3 oben). Bei der von ihm geschilderten aktiven Drück- und Stemmbewegung komme es zu keiner unnatürlichen Zugbelastung der Supraspinatus- und/oder Bizepssehne (S. 3 Mitte). Des Weiteren seien sämtliche im MRI dargestellten Veränderungen wie auch die intraoperativ festgestellte Bizepssehnenläsion mit degenerativen Veränderungen vereinbar. Es fänden sich keine Hinweise auf posttraumatische strukturelle Veränderungen. Bei der Erstuntersuchung durch Dr. A.___ zirka ein Monat nach dem Unfall hätten sich keine klaren klinischen Hinweise auf eine Supraspinatussehnenläsion oder eine Bizepssehnenläsion gefunden (S. 3 unten). Zusammenfassend sei ein Zusammenhang der intraoperativ erhobenen Befunde mit dem Unfall vom 23. Mai 2013 aufgrund des Unfallereignisses, des kernspintomographischen Befundes sowie der klinischen Symptome ein Monat nach dem Ereignis allenfalls als möglich einzustufen. Bei dem zum Zeitpunkt des Unfalls 61jährigen Beschwerdeführer seien unfallfremde, degenerative Veränderungen der Supraspinatus- beziehungsweise der Bizepssehne anzunehmen. Durch das Ereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, der Status quo sine sei nach drei Monaten erreicht worden (S. 4 oben).
3.13 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 3) aus, das Herunterreissen von Deckenverschalungselementen könne durchaus eine Supraspinatusruptur auslösen. Wenn der Effekt des Gewichtes oder einer Gewichtsverlagerung unerwartet sei und allenfalls eine gewisse altersbedingte Vorschädigung vorhanden sei, könne durchaus die beim Beschwerdeführer vorhandene Rotatorenmanschetten-Ruptur ausgelöst werden (Ziff. 1). Eine Partialruptur des Supraspinatus sei unfallbedingt recht häufig, vor allem auch im ansatznahen Bereich. Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ seien willkürlich. Natürlich könnten solche Veränderungen durchaus auch rein degenerativ bedingt sein. Im Falle des Beschwerdeführers habe jedoch vor dem Unfall keine Schmerzhaftigkeit bestanden, so dass die Beschwerden in einem direkten Zusammenhang gesehen werden könnten und müssten (Ziff. 2). Die Verschlimmerung sei nicht vorübergehend, sondern bleibend gewesen, so dass schlussendlich der Unfall als Hauptereignis angesehen werden müsse (Ziff. 3). Sollte durch den Unfall nur eine vorübergehende Verschlimmerung bedingt gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nach drei Monaten wieder zum Normalzustand zurückfinden müssen. Erfahrungsgemäss sei dies bei Partialrupturen aber häufig nicht der Fall (Ziff. 4). Anlässlich der Erstuntersuchung durch ihn am 21. Juni 2013 seien klare Supraspinatus-Symptome festgestellt worden, vor allem in Form einer Schmerzhaftigkeit (Ziff. 5).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 23. Mai 2013 als Unfall anerkannte (vgl. Urk. 7 S. 7 Mitte) und bis zum 26. November 2013 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilungen ihrer Kreisärzte – davon aus, dass der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führte und die zur Operation führenden Verletzungen degenerativer Natur gewesen seien.
4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
4.3 Vorliegend kann auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. B.___ abgestellt werden. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Die Kreisärztin kam zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf nicht geeignet sei, eine Supraspinatus- oder Bizepssehnenverletzung hervorzurufen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Kreisärztin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, ist festzuhalten, dass sie sich auf seine eigene Schilderung anlässlich der Besprechung vom 18. Februar 2014 stützte. Eine aktive Drück- und Stemmbewegung, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurde, macht entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) durchaus Sinn. Mit dem Schalungshammer unter dem Brett stemmt man diesen – parallel zur Decke – weg, damit sich das Brett von der Decke löst.
4.4 Der Beschwerdeführer berief sich im Wesentlichen auf den behandelnden Orthopäden Dr. A.___. Dieser hielt fest, dass das Unfallereignis durchaus geeignet sei, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur auszulösen und dass eine Partialruptur des Supraspinatus unfallbedingt recht häufig sei. Er räumte aber ein, dass solche Veränderungen durchaus auch rein degenerativ bedingt sein könnten. Zur Begründung der Unfallkausalität führte Dr. A.___ aus, dass vor dem Unfall keine Schmerzhaftigkeit bestanden habe, so dass die Beschwerden in einem direkten Zusammenhang gesehen werden müssten.
Dazu ist festzuhalten, dass die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Zu beachten ist ausserdem, dass zwischen dem behandelnden Orthopäden Dr. A.___ und dem Beschwerdeführer ein vergleichbares Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).
4.5 Die Argumentation der Kreisärztin, dass durch das Unfallereignis nur eine vorübergehende Verschlimmerung eintrat, erscheint auch aufgrund des Sachverhaltes respektive Geschehensablaufs nachvollziehbar.
Den Protokolleinträgen von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass er nach veranlasstem MRI rund einen Monat nach dem Unfall einen operativen Eingriff nicht als notwendig erachtete. Nach einer Lokalinfiltration am 1. Juli 2013 erfolgte bis zum 10. August 2013 eine deutliche Besserung der Beschwerden. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers sei es sehr gut gewesen bis er in den Ferien etwas viel geschwommen sei. Nebst vermehrten linksseitigen Schmerzen berichtete er auch über leichte Beschwerden der rechten Schulter.
Zu bemerken ist, dass degenerative Veränderungen bei einem 60-Jährigen durchaus wahrscheinlich sind. Anlässlich der Erstuntersuchung durch Dr. A.___ wurde eine Schmerzhaftigkeit festgestellt, es fanden sich jedoch keine klaren Hinweise auf eine Supraspinatus- oder eine Bizepssehnenverletzung. Auch im MRI zeigten sich keine unfallbedingten Veränderungen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Schmerzen nach intensivem Schwimmen im August 2013 (wieder) aufgetreten sind. Schwimmen ist bei Beschwerden im Bereich der Schulter und des Oberarms sicherlich nicht ideal. Das intensive Schwimmen spricht dafür, dass in diesem Zeitpunkt keine einschränkenden Beschwerden mehr vorlagen. Den Arzttermin vom 12. August 2013 vergass der Beschwerdeführer. Im September 2013 war dann neu auch von Beschwerden in der rechten Schulter die Rede. Diese Tatsache spricht für das Vorliegen von degenerativen Veränderungen, hatte der Beschwerdeführer doch bereits früher („vor vielen Jahren“, vgl. E. 3.2) Probleme mit der rechten Schulter.
4.6 Insgesamt ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vom 23. Mai 2013 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führte und sich Anfang August 2013 nicht mehr auswirkte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die zur Operation führenden Verletzungen seien degenerativer Natur gewesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni