Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00097




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als sie am 5. April 2010 im Badezimmer stürzte und sich eine Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zuzog (vgl. Urk. 10/117). Sie wurde am 16. April 2010 im Spital Z.___ operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt (Urk. 10/4). Darüber wurde die Suva mit Unfallmeldung vom 23. April 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10/117), worauf sie die Heilbehandlungskosten übernahm und der Versicherten Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 10/2, 10/10, 10/15, 10/23 und 10/75). Aufgrund einer extraossären Schraubenlage wurde das Osteosynthesematerial am 21. Juni 2010 vorzeitig entfernt (Urk. 10/13). Da die Versicherte in der Folge weiterhin über Schmerzen klagte, wurde sie mehrfach untersucht (vgl. Urk. 10/26 ff., 10/52 ff. und 10/67 ff.), unter anderem am 3. Oktober 2011 durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie (Urk. 10/89), und am 20. Dezember 2011 durch den Kreisarzt der Suva (Urk. 10/99). Sie liess am 21. Februar 2012 eine Narbenrevision mit langstreckiger Neurolyse und intramuskulärer Verlagerung des oberflächlichen Ulnarisastes vornehmen (Urk. 10/128). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 (Urk. 10/161) und einer neurologischen Untersuchung vom 17. September 2012 (Urk. 10/165) teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, es sei ausgeschlossen, dass die noch vorhandenen Beschwerden eine neurologische Ursache hätten. Aus medizinischer Sicht sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Sie werde die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilungskosten) per 31. Oktober 2012 einstellen. Sollte sich der Zustand der Versicherten erheblich verschlimmern, habe sie selbstverständlich jederzeit das Rückfallmelderecht. Auf Wunsch werde eine einsprachefähige Verfügung zugestellt (Urk. 10/168). Am 27. November 2012 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen des bei ihr eingeleiteten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/172), welches das Institut B.___ am 11. November 2013 erstattete und am 21. März 2014 auf Ersuchen der IV-Stelle ergänzte (vgl. Urk. 10/177).

1.2    Die Rechtsvertreterin der Versicherten wandte sich mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 10/175) an die Suva. Sie verwies auf das Gutachten des Instituts B.___, insbesondere das Teilgutachten von Dr. med. et phil. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und verlangte, es sei abzuklären, ob die Versicherte Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente habe. Des Weiteren sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut abzuklären. Die Suva lehnte diese Begehren am 6. Oktober 2014 schriftlich ab, da ihr Schreiben vom 2. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 10/182). Am 8. Januar 2015 beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherten, der Entscheid vom 2. Oktober 2012 sei in Revision zu ziehen und die Suva sei zu verpflichten, über den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk. 10/183). Mit Verfügung vom 20Januar 2015 wies die Suva das Revisionsgesuch ab (Urk. 10/185). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/186) wurde mit Entscheid vom 22. April 2015 abgewiesen (Urk. 2 = 10/191).


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 19. August 2014 einzutreten. Die Suva sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 eine angemessene Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 2). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    Die gleichen Voraussetzungen gelten bei faktischem Verwaltungshandeln, soweit dieses rechtsbeständig geworden ist (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 und das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).

1.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Erheblichkeit bemisst sich bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) nicht danach, wie lange diese erbracht worden sind; denn die Erheblichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen – längeren oder kürzeren – Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro, da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Darum ist die Anordnung des Fallabschlusses ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) gleich zu behandeln wie der Fallabschluss mit Zusprechung solcher Leistungen, das heisst, es muss in beiden Fällen formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerungen von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person nicht damit einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5).


2.    

2.1    Zu Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 rechtskräftig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ihre prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. Urk. 1 und 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt den Standpunkt vertreten, das Gutachten des Instituts B.___ sei ein neues Beweismittel, welches belege, dass die neurologische Beurteilung von Dr. A.___ vom 18. September 2012, auf der die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 im Wesentlichen beruhe, falsch gewesen sei. Es liege eine unfallbedingte Verletzung des Nervus digitalis dorsalis rechts ad Dig V rechts vor und die chronischen Schmerzen seien unfallbedingter Natur (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch 10/183 S. 2 f. und 10/186 S. 3). Anlässlich der Begutachtung durch das Institut B.___ sei eine neuromyographische Untersuchung durchgeführt worden, bei der sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V ergeben hätten. Dieser Befund belege objektiv eine Neuropathie des Nervus ulnaris. Sowohl die sensible als auch die motorische Leitung des Nervus ulnaris sei im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V verzögert und myographisch zeigten sich chronische Denervationszeichen. Diese objektiven Befunde dienten der medizinischen Sachverhaltsfeststellung und nicht der Sachverhaltswürdigung. Im Weiteren belegten sie, dass die Entscheidgrundlage der Suva objektiv mangelhaft gewesen sei, indem Dr. A.___ für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht erkannt habe (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 10/186 S. 4 f.).

2.3    Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das zur Diskussion stehenden Gutachten nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren sei, weil darin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits bekannte Tatsachen aus neurologischer Sicht lediglich anders gewürdigt würden (Urk. 1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 10/185). Die myographische Untersuchung vom 15. Mai 2013 habe zu keinem objektiven Nachweis für das Vorliegen einer Neuropathie des Nervus ulnaris geführt, sondern bloss eine reine Verdachtsdiagnose begründet, welche bereits die Neurologin Dr. A.___ in ihrem ersten Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2011 gestellt und nach der zweiten Untersuchung vom 17. September 2012 wieder verworfen habe (Urk. 2 S. 7 f.). Dr. A.___ habe ihre Diagnosen jeweils mit den Ergebnissen der von ihr zuvor durchgeführten Ulnarisneurographien unterlegt. Wenn der Gutachter des Instituts B.___ die von der Neurologin erhobenen Befunde nun anders interpretiere als diese selbst, so handle es sich um eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes. Selbst wenn dieser seinerzeit möglicherweise unrichtig gewürdigt worden sein sollte, würde dies für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellen (Urk. 2 S. 9).


3.

3.1    Die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 10/168) beruhte auf den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 (Urk. 10/161), der neurologischen Untersuchung vom 17. September 2012 (Urk. 10/165) und der Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Prof. Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2012 (Urk. 10/166).

3.2    Aus dem Bericht von Prof. Dr. D.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erklärte, nur das elektrisierende Gefühl an der rechten Hand und am rechten Unterarm sei nach der Operation vom 21. Februar 2012 verschwunden. Es bestünden jedoch weiterhin Schmerzen an der rechten ulnaren Hand mit Ausstrahlung über den rechten Unterarm und Oberarm bis zum Hals. Im Vergleich zur Situation vor der Operation sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Sie könne nicht mehr schwer heben und tragen, auch schlafe sie schlecht aufgrund der Schmerzen. Ausserdem habe sie keine Kraft mehr im rechten Arm. Darüber hinaus leide sie an Schmerzen an der rechten Schulter, vor allem wenn sie den rechten Arm heben müsse (Urk. 10/161 S. 3). Bei der aktuellen kreisärztlichen Untersuchung stellte Prof. Dr. D.___ im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 20. Dezember 2011 eine erhebliche Verschlechterung des gesamten Untersuchungsbefundes an der rechten oberen Extremität fest. Es verwundere ihn sehr, dass nunmehr auch das rechte Schulter- und das rechte Ellenbogengelenk von funktionellen Einschränkungen betroffen seien, ohne dass sich hierfür eine objektive Erklärung ergebe. Aus kreisärztlicher Sicht stelle sich kein klinisches Korrelat für die relevante Veränderung des klinischen Befundes dar. Um den aktuellen Befund objektivieren zu können beziehungsweise um eine Symptomausweitung auszuschliessen zu können, empfehle er eine neurologische Kontrolluntersuchung (Urk. 10/161 S. 5 f.).

3.3    Die vorgeschlagene Untersuchung wurde am 17. September 2012 von Dr. A.___ durchgeführt. Sie stellte die Diagnose einer Schaftfraktur des Os metacarpale V rechts 04/2010, osteosynthetisch versorgt, Metallentfernung 06/10, Narbenrevision mit ausgedehnter Neurolyse und intramuskulärer Verlagerung des Nervus digitalis dorsalis zum Dig. V rechts 02/2012, Schmerzen des ganzen rechten oberen Quadranten, praktisch sicher tendomyotisch / myofaszial, durch eine Schmerzverarbeitungsstörung wahrscheinlich begünstigt, Taubheit der ganzen rechten Körperseite, praktisch sicher schmerzinteraktiv / somatoform (Urk. 10/165 S. 1). Die elektrodiagnostische Untersuchung habe rechts eine normale sensomotorische Ulnarisneurographie ergeben. Der Befund sei identisch mit demjenigen bei der Voruntersuchung vom Oktober 2011 (Urk. 10/165 S. 3). Neurographisch bestünden wiederum keine Anhaltspunkte für eine Ulnarisneuropathie rechts, weder im Bereich des Sulcus noch im Bereich der Loge de Guyon. Von einer radiculären Symptomatik sei nicht auszugehen. Um neurogene Schmerzen handle es sich nicht. Aktuell ergäben sich auch keine genügenden Hinweise für ein allfälliges komplexes regionales Schmerzsyndrom (Urk. 10/165 S. 2).

3.4    Am 1. Oktober 2012 zog Prof. Dr. D.___ in Betracht, aus medizinischer Sicht könne von einer Symptomausweitung ausgegangen werden, nachdem die Neurologin auf ihrem Fachgebiet die Ursache der Beschwerden vollständig ausgeschlossen habe. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ganztags zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht gegeben (Urk. 10/166).


4.    Das neurologische Teilgutachten des Instituts B.___ basiert auf der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 16. April 2013 (Urk. 10/177 S. 3), elektroneurographischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchungen vom 15. Mai 2013 (vgl. Urk. 10/177 S. 45 ff. und S. 63), der erhobenen Anamnese und den Vorakten (Urk. 10/177 S. 43). Dr. C.___ diagnostizierte eine Neuropathie des Nervus digitalis dorsalis Nervi ulnaris ad Dig V rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom, eine rechtsseitige Hemihypästhesie, welche im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu sehen sei, und ein rechtsseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für ein sensibles oder motorisches radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (Urk. 10/177 S. 25 und S. 63).

    Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Anamnese der Explorandin bezüglich des Verlaufes mit initial elektrisierenden Beschwerden und der Besserung derselben nach der dritten Operation vom 21. Februar 2012, gehe er davon aus, dass ein Ast des Nervus ulnaris im Rahmen des Unfalles und/oder der ersten beiden operativen Versorgungen der Os metacarpale V-Fraktur rechts lädiert worden sei, wodurch eine Nervenläsion mit initial neuralgischem, im Verlauf nach der dritten Operation neuropathischem Schmerzbild entstanden sei. Diese Einschätzung werde gestützt durch die initiale fachneurologische Beurteilung durch Dr. A.___ und die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie. Passend zu einer organischen Schädigung eines Nervus ulnaris-Astes sei einerseits der von Dr. A.___ am 3. Oktober 2011 erhobene neurographische Befund mit einer Amplitudenminderung von über 50 % in der sensiblen Ulnarisafferenz im Seitenvergleich, andererseits auch der operative Befund im Rahmen der Narbenrevision durch Dr. E.___ vom 21. Februar 2012. Vor diesem Hintergrund sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 18. September 2012 plötzlich schreibe, es handle sich nicht um neurogene Schmerzen. Möglicherweise beziehe sich die letztgenannte Bemerkung nicht spezifisch auf die Beschwerden der rechten Hand, sondern auf das sich am 17. September 2012 präsentierende Gesamtbild mit der ausgeprägten Berührungshypästhesie der gesamten rechten Körperseite sowie dem zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts, bezüglich dessen sie auch schreibe, es sei nicht von einer radikulären Symptomatik auszugehen. In der Tat bestünden, wie beschrieben, aktuell ausgeprägte Schmerzen und Beschwerden zervikobrachial und die gesamte rechte Körperhälfte betreffend, welche sich in keiner Weise direkt durch die Neuropathie des Nervus digitalis dorsalis ad Dig V rechts erklären lasse (Urk. 10/177 S. 26 ff. und S. 65).

    Nichts destotrotz sei, wie beschrieben und in sämtlichen Vorakten dokumentiert, davon auszugehen, dass eine Verletzung des Nervus digitalis dorsalis rechts ad Dig V rechts stattgefunden und sich zuerst eine Neuralgie, dann im Verlauf eine Neuropathie dieses Nervs entwickelt habe. Der aktuell geschilderte Schmerzcharakter im Bereich der ulnaren lateralen Handkante mit bohrend-drückenden Schmerzen sei mit einem neuropathischen Schmerz vereinbar. In einer aktuellen neuromyographischen Untersuchung zeigten sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V, was eine Neuropathie des Nervus ulnaris in diesem Bereich erneut objektiv belege. Sowohl die sensible als auch die motorische Leitung des Nervus ulnaris seien in diesem Bereich verzögert, und myographisch zeigten sich chronische Denervationszeichen (Urk. 10/177 S. 27 und S. 66).

    Auf der Basis dieser Neuropathie seien im Verlauf im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Schmerzausweitung und eine Wahrnehmungsstörung entstanden. Er verweise diesbezüglich auch auf das aktuelle fachpsychiatrische Gutachten (Urk. 10/177 S. 27 und 66).

    Aufgrund der Überlappung der neuropathischen Schmerzen, die durch die Neuropathie des Nervus digitalis dorsalis ad Dig V rechts verursacht seien, mit der aktuell ausgeprägten, durch eine depressive Symptomatik verstärkten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem darunter ebenfalls exazerbierenden Zervikobrachialsyndrom rechts ohne Anhaltspunkte für eine Radikulopathie, müsse die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch polydisziplinär im Rahmen einer Konsenskonferenz erfolgen. Aufgrund der in den Vorakten beschriebenen neuralgischen, im Verlauf neuropathischen Schmerzen im Bereich des Versorgungsgebietes des Nervus digitalis dorsalis ad Dig V rechts sowie er objektiven Läsion des Nervenastes (elektrophysiologisch und im Rahmen der Narbenrevisionsoperation inspektorisch belegt) erachte er die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten als ungeeignet. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten müsste im Rahmen eines Arbeitsversuches im Verlauf nach Remission der aktuell bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der depressiven Komponente die qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit ermittelt werden. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen auf den Einsatz der rechten Hand verzichtet werden könne, erachte er die Explorandin aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/177 S. 27 und 66).


5.

5.1    Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des damaligen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, wenn es bekannt gewesen wäre. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn bereits im Entscheidverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt wurden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2 und 108 V 170 E. 1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 2.2, je mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass die im Rahmen der elektroneurographischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchungen vom 15. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/177 S. 45 ff.) erhobenen Befunde lediglich Hinweise, nicht aber den Beweis für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Bereich des Handgelenks bis Finger V lieferten (Urk. 2 S. 7 f.). Sie wurden als chronischer Prozess gewertet, da sich in der Myographie des Musculus abductor digiti minimi keine akuten Denervierungszeichen nachweisen liessen (Urk. 7/177 S. 45). Eine erhebliche neue Tatsache, die geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage der schriftlichen Mitteilung vom 2. Oktober 2012 zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen, liegt damit nicht vor. Insofern wird mit dem Gutachten des Instituts B.___, zu dem der Bericht über die Zusatzuntersuchungen vom 15. Mai 2013 gehört, auch keine erhebliche neue Tatsache dokumentiert. Soweit damit eine bereits bekannte Tatsache bewiesen werden soll, ist zu bemerken, dass von Seiten der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, weshalb die Untersuchungsbefunde vom 15. Mai 2013 nicht bereits früher hätten erhoben werden können. Die betreffenden Untersuchungsverfahren sind bekannt und werden bereits seit vielen Jahren angewandt. Es kann nicht angehen, Abklärungsmassnahmen wie eine elektromyographische Untersuchung, auf welche zuvor verzichtet worden war und die bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen, im Revisionsverfahren nachzuholen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

5.3    Dr. C.___ hat seine neurologische Beurteilung eingehend und nachvollziehbar anhand der bereits am 2. Oktober 2012 bekannten Aktenlage begründet. Dabei bezog er insbesondere die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. E.___ in seine Würdigung mit ein und legte insoweit schlüssig dar, wie er zu seiner eigenen, zum Teil anderslautenden Einschätzung gelangte. Er hat mithin lediglich einen bereits bekannten Sachverhalt anders beurteilt, zumal aus seinen Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor geht, dass seine Einschätzung nicht auf den anlässlich der Untersuchungen vom 15. Mai 2013 gewonnenen Erkenntnissen beruhte, sondern sich lediglich mit diesen in Einklang bringen liess. Der Umstand, dass Dr. C.___ aus den im Zeitpunkt des Erlasses der schriftlichen Mitteilung vom 2. Oktober 2012 bekannten Tatsachen andere Schlussfolgerungen gezogen hat, genügt nicht für die beantragte Revision des damaligen Entscheides.

5.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision verneint und dementsprechend das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Das Verfahren ist kostenlos und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke