Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00098




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 11. Juli 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit dem 1. Juli 1998 als Fahrradmechaniker bei Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 22. Dezember 2013 in der Freizeit im Wald auf Glatteis stürzte und sich eine Schulterprellung rechts zuzog (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 16. Januar 2014, Urk. 9/1). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war und Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 9/2), stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 9/34) rückwirkend per 6. November 2014 ein, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. Dezember 2013 bestehe, weshalb sie die Kosten für die am 7. November 2014 durchgeführte Operation (operative Versorgung im Sinne einer Arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Akromioplastik, vgl. Urk. 8/17) nicht übernehmen werde. Die dagegen von der SWICA Krankenversicherung am 6. (Urk. 9/38) und vom Versicherten am 13. März 2015 (Urk. 9/42) erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. April 2015 (Urk. 9/48 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 26. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen inklusive Übernahme der Kosten für die Operation vom 7. November 2014 sowie Taggeldleistungen) über den 6. November 2014 hinaus zuzusprechen. Ferner sei über die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zu entscheiden. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die versicherungsinterne kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2013 lediglich eine Kontusion erlitten habe, deren Folgen nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilen würden. Somit wäre der Status quo sine bereits anlässlich der Untersuchung in der Z.___ vom 19. März 2014 erreicht gewesen, da bereits dort die (traumatisierte) AC-Gelenksarthrose klinisch nicht mehr relevant gewesen sei. Die am 7. November 2014 durchgeführte Operation sei nicht zur Therapie von Unfallfolgen veranlasst worden, sondern zur Behandlung krankhafter/degenerativer Veränderungen, weshalb keine Leistungspflicht mehr über den 6. November 2014 hinaus bestehe (S. 5 f.; Urk. 8 S. 6 ff.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die medizinischen Befunde seien nicht ausreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass sich ein Status quo sine eingestellt habe und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfalle. Die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ liessen ernsthafte Zweifel an der Einschätzung durch den Kreisarzt aufkommen, zumal Dr. A.___ eine Operation bereits im März 2014 empfohlen habe (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 6. November 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges betreffend die noch bestehenden Schulterbeschwerden.


3.

3.1    Am 22. Dezember 2013 stürzte der Beschwerdeführer auf vereistem Boden im Wald auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Prellung zu (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 16. Januar 2014, Urk. 9/1). Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher am 7. Januar 2014 zunächst Physiotherapie verordnete (Urk. 9/6) und mit Rückfall-Datum vom 27. Januar 2014 eine Bandverletzung rechts diagnostizierte (vgl. Schadenmeldung UVG Rückfall vom 29. Januar 2014, Urk. 9/3).

3.2    Mit Bericht vom 20. März 2014 (Urk. 9/5) diagnostizierte Dr. med. A.___, stellvertretende Oberärztin, Orthopädie, Z.___, gestützt auf die Ergebnisse der am 27. Januar 2014 im D.___ erstellten Arthro-Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter (Urk. 9/13) sowie gestützt auf ihre tags zuvor durchgeführte Konsultation ein subacromiales Impingement rechts bei Status nach Sturz vom 22. Dezember 2013, eine ausgedehnte Partialläsion der Supraspinatussehne mit articularseitigem, intramuralem und möglicherweise auch bursaseitigem Verlauf und eine wenig symptomatische (klinisch nicht relevante) AC-Gelenksarthrose (S. 1). Die Ärztin empfahl dem Beschwerdeführer die arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Acromioplastik und Bicepssehnen-Tenodese. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich mit diesem Vorgehen einverstanden gezeigt, wolle aber aus beruflichen Gründen die Operation erst im Herbst planen (S. 2).

3.3    Die weiteren klinischen Kontrollen bei Dr. A.___ am 30. Mai (Urk. 9/7) und 3. September 2014 (Urk. 9/10) ergaben – abgesehen vom Verdacht auf eine laterale Instabilität der langen Bicepssehne - unveränderte Befunde. Dabei berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle im September 2014 von unverändert andauernden Schmerzen, weshalb die besprochene Operation im September geplant wurde (Urk. 9/10 S. 2).

3.4    Am 3. November 2014 äusserte sich Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, über den Gesundheitsverlauf (Urk. 9/16). Sie attestierte dem Beschwerdeführer künftig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. November 2014 (Datum der Hospitalisation) für mehrere Monate (Ziff. 8) und erachtete den Behandlungsabschluss in voraussichtlich sechs Monaten als gegeben (Ziff. 10).

3.5    Vom 7. bis 9. November 2014 war der Beschwerdeführer in der Z.___ hospitalisiert, wo am 7. November 2014 eine Schulterarthroskopie rechts (Débridement SLAP-Region, Bursektomie, Acromioplastik und AC-Resektion) durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/17). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich gemäss Dr. A.___ komplikationslos gestaltet. Nach physiotherapeutischer Instruktion habe man den Beschwerdeführer am 9. November 2014 in subjektiv gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 9/18 S. 1). Es wurde ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis für die Zeit vom 7. November bis 10. Dezember 2014 bei ausgewiesener vollständiger Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 9/19).

3.6    Am 23. November 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Spazieren erneut auf die rechte Schulter und meldete sich infolgedessen notfallmässig bei der behandelnden Ärztin Dr. A.___. Diese veranlasste am 25. November 2014 bildgebende Untersuchungen (Röntgen und dynamischer Ultraschall) und hielt in ihrem Bericht vom 26. November 2014 (Urk. 9/21) fest, dass keine Frakturen ersichtlich seien, jedoch eine mögliche kraniolaterale Partialläsion der Subscapularissehne bei proximal medialisierter Bicepssehne (S. 1 f.).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 2. Dezember 2014 (Urk. 9/22) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Röntgen-Ergebnis vom 25. Januar 2014 erhob sie als Befund eine verbesserte acromiale Kontur in der Moresonaufnahme und eine AC-Resektion mit korrekter Zentrierung glenohumeral. Ferner seien keine Frakturen ersichtlich (Ziff. 5). Sie erachtete den Beschwerdeführer weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8).

3.8    Im Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2014 wurden Restbeschwerden fünf Wochen postoperativ mit leicht eingeschränkter glenohumeraler Beweglichkeit festgestellt und sowohl die Physiotherapie als auch die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit weitergeführt (Urk. 9/25).

3.9    In seinen Stellungnahmen vom 9. Januar und 4. Februar 2015 (Urk. 9/28) erachtete Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, SUVA-Kreisarzt, die strukturellen Läsionen als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Es sei lediglich von einer Kontusion mit Traumatisierung der AC-Gelenksarthrose auszugehen. Gemäss Arztbericht der Z.___ vom 20. März 2015 (richtig: 2014) sei die AC-Gelenksarthrose auch klinisch nicht mehr relevant gewesen. Da bei der Operation vom 7. November 2014 nur die degenerativen (vorbestehenden) Veränderungen behandelt worden seien, sei diese Operation auch nicht unfallkausal (S. 1).

3.10    In der Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2015 bei Dr. A.___ (Bericht vom 21. Januar 2015, Urk. 9/30) berichtete der Beschwerdeführer von einem guten Verlauf. Die konsumierenden Ruheschmerzen seien fort und träten nur bei gewissen Bewegungen noch auf. Bisher sei noch keine belastende Arbeit möglich (S. 1).

3.11    Mit Schreiben vom 3. März 2015 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin ersuchte Dr. B.___ um erneute Prüfung des Falles (Urk. 9/42 S. 5.6). Darin hielt sie fest, dass eine SLAP-Läsion, eine ausgeprägte Bursitis subacromialis bei Impingementsyndrom sowie eine AC-Gelenksarthrose diagnostiziert und mit Operation am 7. November 2014 die Schulter saniert worden sei. Folglich seien die Beschwerden ganz klar posttraumatisch und auch die Operationsindikation sei nachvollziehbar (S. 2).

3.12    Die Aktenbeurteilung vom 15. April 2015 (Urk. 9/46) durch den Kreisarzt Dr. E.___ ergab, dass die im MRI vom 27. Januar 2014 diagnostizierten Befunde degenerativen Veränderungen entsprächen. Der Unfallmechanismus (seitlicher Sturz am 22. Dezember 2013 auf die rechte Schulter) sei kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur. Im MRI würden sich degenerative Veränderungen der langen Bicepssehne, degenerative Veränderungen des Labrums glenoidale und eine AC-Gelenksarthrose zeigen. Intraoperativ fänden sich dann lediglich eine SLAP I-Läsion, bei welcher es sich - entgegen der Meinung von Dr. B.___ - schon definitionsgemäss um degenerative Veränderungen des Labrums und des Bicepsankers ohne Ablösung handle, eine Bursitis subacromialis bei Impingement sowie eine AC-Gelenksarthrose. Somit habe der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht einen Sturz auf die rechte Schulter mit einer Kontusion des bereits hypertroph arthrotisch veränderten ACGelenks erlitten, jedoch ohne unfallbedingte strukturelle Läsionen. Deren Folgen würden nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten ausheilen. Damit sei durch die Kontusion lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativ bedingten Vorzustandes aufgetreten, jedoch keine richtunggebende Verschlimmerung. Aus medizinischer Sicht wäre der Status quo sine bereits anlässlich der Untersuchung in der Z.___ vom 19. März 2014 erreicht gewesen, da bereits dort die (traumatisierte) ACGelenksarthrose klinisch nicht mehr relevant gewesen sei (S. 3). Die am 7. November 2014 durchgeführte Operation sei nicht zur Therapie von Unfallfolgen durchgeführt worden, sondern zur Behandlung krankhafter/degenerativer Veränderungen, womit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfalle (S. 4).

3.13    Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 24. April 2015 berichtete Dr. A.___ am 11. Mai 2015 (Urk. 3/3) abermals über den - näher ausgeführten - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Darüber hinaus nahm sie Stellung zum abweisenden Entscheid der Beschwerdegegnerin. Es sei richtig, dass sich eine AC-Gelenksarthrose gezeigt habe, welche zwar hypertroph nach superior aber nicht nach inferior zu bezeichnen sei. Im MRI würden sich keine den Subacromialraum einengenden Osteophyten zeigen. Es habe ein anteriorer Sporn, welcher ein Impingement begünstigen könne, bestanden. Es sei aber auch nicht so, dass die Supraspinatussehne absolut unauffällig gewesen sei. Zudem habe sich eine deutliche Bursitis gezeigt, was durch eine Kontusion durch einen Unfall ausgelöst werden könne. Richtig sei, dass im Alter von 55 Jahren ein gewisser degenerativer Vorzustand bestehe, allerdings würde sie diesen nicht als pathologisch sondern eher als normalen Alterungsprozess bei arbeitenden Menschen bezeichnen. Der Unfall mit Sturz auf Glatteis im Dezember 2013 habe Schmerzen ausgelöst. Möglicherweise sei es zu einer Kontusion gekommen, welche eine gewisse Einengung des Subacromialraums zusammen mit dem Schlag die im Anschluss aufgetretene Schleimbeutelentzündung begünstigt habe (S. 2).


4.

4.1    Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Beschwerden in der rechten Schulter erfolgte eine eingehende Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9, E. 3.12). Dieser nahm eine differenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und begründete nachvollziehbar, weshalb in Anbetracht des Unfallhergangs, das heisst das Ausrutschen auf Glatteis und das seitliche Hinfallen, und der daraus resultierenden Prellung eine vorübergehende Verschlimmerung des bestehenden degenerativen Vorzustandes anzunehmen sei. Die noch feststellbaren Befunde des rechten Schultergelenks seien jedoch krankhaft und nicht mehr unfallkausal.

    Auf diese Einschätzung ist abzustellen, zumal sie die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien auch erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.6).

4.2    Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass die ärztliche Beurteilung von Dr. E.___ nicht tauglich sei, den Wegfall der Kausalität zu beweisen, vermag nicht zu überzeugen. Dr. E.___ führte nachvollziehbar aus, dass ein bereits hypertroph arthrotisch verändertes AC-Gelenk als Vorzustand vor dem Unfallereignis vom 22. Dezember 2013 bestanden habe. Im nach dem Sturzereignis veranlassten MRI vom 27. Januar 2014 habe die anfänglich vermutete Partialruptur der Supraspinatussehne intraoperativ nicht bestätigt werden können, mithin habe eine SLAP-I-Läsion vorgelegen, bei welcher es sich jedoch schon definitionsgemäss um degenerative Veränderungen des Labrums und des Bicepsankers ohne Ablösung handle und welche somit nicht unfallkausal sei. Somit sei es durch die erlittene Kontusion, deren Folgen nach allgemeiner Erfahrung binnen Wochen ausheilen würden, lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen (vgl. vorstehend E. 3.12). Diese Beurteilung erscheint auch aus dem Grund einleuchtend, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Kontusionen beziehungsweise Prellungen lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen ausgelöst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2014 vom 3. November 2014 E. 3.2.3) und ferner die Diagnose einer SLAP-Läsion auch keiner der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) aufgelisteten Verletzungen entspricht und somit auch keine unfallähnliche Körperschädigung darstellt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Beweislast hinsichtlich der Feststellung anspruchsaufhebender Tatsachen genügend nachgekommen (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.3    Dagegen vermögen die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ das Aktengutachten von Dr. E.___ nicht zu entkräften.

    Soweit die Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Schreiben vom 3. März 2015 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin um Neubeurteilung des Falles ersucht, mit der Begründung, aufgrund der diagnostizierten Befunde habe am 7. November 2014 die Schulter des Beschwerdeführers operativ saniert werden müssen, folglich seien die Beschwerden ganz klar posttraumatisch (vgl. vorstehend E. 3.11), kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. E.___ hatte diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die diagnostizierte SLAP-Läsion nicht unfallkausal sei (vgl. vorstehend E. 3.12). Ausserdem ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.6). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), was Dr. B.___ mit dem Schreiben vom 3. März 2015 an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin exemplarisch gezeigt hat (vgl. vorstehend E. 3.11), kommt die beschwerdeweise (vgl. Urk. 1 S. 5) beantragte direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen nicht in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5).

    Aus den Berichten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3, E. 3.13) lässt sich ebenfalls keine weiter andauernde Kausalität zwischen dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 und der am 7. November 2014 erfolgten Operation sowie den danach persistierenden Beschwerden festmachen. Zunächst ging die behandelnde Ärztin von einer - erst anlässlich der Operation vom 7. November 2014 korrigierten - falschen Diagnose einer Partialläsion der Supraspinatussehne aus, wies aber dennoch auf eine klinisch nicht relevante bestehende AC-Gelenksarthrose hin (vgl. vorstehend E. 3.2) und räumte mit Bericht vom 11. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.13) einen degenerativen Vorzustand der Supraspinatussehne ein. Dieser habe möglicherweise durch die Kontusion am 22. Dezember 2013 zu einer gewissen Einengung des Subacromialraums und einer im Anschluss aufgetretenen Schleimbeutelentzündung geführt. Damit ist jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. vorstehend E. 1.3 f.), dass die Beschwerden im rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers, welche schliesslich zur Operationsindikation geführt haben, auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2013 zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, da Dr. E.___ in seiner Aktenbeurteilung zum Schluss gelangte, die erlittene Kontusion des Beschwerdeführers sei spätestens am 19. März 2014 ausgeheilt gewesen (vgl. vorstehend E. 3.12).

4.4    Ebenfalls nicht zulässig ist sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, wonach es sich eindeutig um Unfallfolgen handle, nachdem die rechte Schulter vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, beziehungsweise er ohne schädigendes Ereignis noch einige Jahre hätte schmerzfrei leben können (vgl. Urk. 1 S. 4). Dieses Vorbringen gemäss dem Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Ebenso ist das Argument unbehelflich, wonach die Operation nur aus wirtschaftlichen (beruflichen) Gründen seitens des Beschwerdeführers verzögert worden sei und eine Operationsindikation aber bereits am 20. März 2014 (und damit vor der Leistungseinstellung) bestanden habe (Urk. 1 S. 4 f.), denn Dr. E.___ begründete überzeugend, dass aus medizinischer Sicht der Status quo sine bereits anlässlich der Untersuchung in der Z.___ vom 19. März 2014 erreicht gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.12).

4.5    Zusammenfassend ist dementsprechend der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden Ausführungen von Dr. E.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die noch vorliegenden krankhaften Befunde des rechten Schultergelenkes, welche am 7. November 2014 zur operativen Versorgung geführt haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom 22. Dezember 2013 zurückzuführen, sondern nur noch und ausschliesslich Folge der vorbestehenden unfallunabhängigen Erkrankungen der Rotatorenmanschette, der Bicepssehne sowie der AC-Gelenksarthrose sind. Der Vorzustand in der rechten Schulter wurde durch das Unfallereignis vom 22. Dezember 2013 zwar vorübergehend verschlechtert, dieses wirkte sich aber nicht richtungsweisend aus. Weiter ist davon auszugehen, dass die nach dem Unfall beklagten und auf das Unfallereignis zurückzuführenden Beschwerden spätestens per 19. März 2014 abgeheilt waren. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 6. November 2014 - und damit elf Monate nach dem Unfall - eingestellt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler