Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00102 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 11. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ war seit 5. Juli 2004 als Tunnelbauer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom 5. März 2010 (Urk. 12/1) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Fuss des Versicherten am 3. März 2010 beim Einfahren zur Vortriebsbrust auf einer Lokomotive – hierbei handelt es sich um eine kleine Zugskomposition, welche auf ausgelegten Geleisen das Ausbruchmaterial aus dem Tunnel fördert und welche vom Versicherten an der Zugspitze sitzend gefahren wurde (vgl. Urk. 12/7/4) – zwischen dieser und dem Geleis abgedreht und eingeklemmt worden sei. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Am 16. Januar 2013 (Urk. 12/287) teilte der Versicherte der SUVA telefonisch mit, dass er am 14. Januar 2013 auf das rechte Knie gestürzt sei, als ihm sein Gehstock wegrutschte, wobei er sich eine Tibiaplateaufraktur zugezogen habe.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 12/385) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 (Urk. 12/410) sprach die SUVA eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Juli 2014 (Urk. 12/418) sprach sie basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2014 (Urk. 12/428) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Des Weiteren sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen, unter Weiterausrichtung von Taggeldern in Höhe von 100 %, in zeitlicher Koordination mit den Taggeldern der Invalidenversicherung. Eventualiter sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Invalidenrente auszurichten. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Verfahrensführung zu bewilligen. Am 5. Juni 2015 (Urk. 6) reichte er Unterlagen nach. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015 beantragte die SUVA, der Einspracheentscheid vom 23. April 2015 sei mit Bezug auf den darin festgelegten Invaliditätsgrad teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 die IV-Rente von 16 % auf 22 % zu erhöhen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 11). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 zugestellt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Wird der Entscheid der Invalidenversicherung (IV) über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.4 mit Hinweisen).
1.3 Ob eine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit dem Untersuchungsbericht der Klinik A.___ und der kreisärztlichen Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 16 % (Urk. 2 S. 5 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort wies sie sodann auf einen Berechnungsfehler und ein deswegen zu tief veranschlagtes Valideneinkommen hin. Dies führe zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf gerundet 22 % (Urk. 11 Ziff. 32).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die Berichterstattung der Klinik A.___ und die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Diese stünden mit den aktuelleren Abklärungen im B.___, welche durch die Invalidenversicherung veranlasst worden seien, im Widerspruch. Auch befinde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Von dieser Behandlung sei eine namhafte Verbesserung zu erwarten. Nachdem auch die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht abgeschlossen seien, sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten und weiterhin das Taggeld der Unfallversicherung auszurichten. Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profile (Urk. 1 S. 9 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit und der Zeitpunkt des Fallabschlusses und gegebenenfalls die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente.
3.
3.1 Die Ärzte des C.___ wiesen im Bericht vom 9. März 2010 auf die Einlieferung des Beschwerdeführers mit dem Rettungsdienst am 3. März 2010 hin und berichteten über die ambulante Behandlung in der chirurgischen Notfallabteilung. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Transportarbeiten mittels Elektroschienenfahrzeug mit seinem rechten Bein zwischen die Schienen geraten und habe sich dort an den Querstreben verhakt. Sie diagnostizierten ein Inversionstrauma am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts und eine Läsion des Ligamentum talofibulare anterius und posterius. Im Lokalstatus verzeichneten sie eine deutliche Schwellung mit Hämatom und Druckdolenzen über dem lateralen und medialen Malleolus ohne Druckdolenzen über der Syndesmose und am Fibulaköpfchen. Die OSG-Beweglichkeit sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt, die periphere DMS (Durchblutung, Motorik und Sensibilität) jedoch intakt. Im Röntgenbefund, Rx OSG rechts/ap seitlich vom 3. März 2010 ersahen sie keine ossären Läsionen. Sie hielten eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips für eine Woche fest, wobei initial eine schmerzbedingte Gehstockentlastung notwendig sei und danach bei erlaubter Vollbelastung ein Wechsel auf Soft Cast für sechs Wochen erfolge. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 17. März 2010 attestiert (Urk. 12/4).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte, führte im Bericht vom 10. August 2010 aus, es handle sich um ein schweres Fusstrauma mit sicherlich einer Überdehnung und Zerreissung des ganzen Sprunggelenkapparates sowie wahrscheinlich einer schweren Kontusion des ganzen Bereichs. Die Frakturen sähen nicht aus wie eine Abreissfraktur des Aussenknöchels, sondern eher wie eine Zertrümmerung durch Druck. Die Fibulaspitze sei in diversen Bröseln wieder mit Kallus zusammengefügt. Seines Erachtens müsse eine spezifische Therapie angegangen werden und er bitte, zur weiteren Beurteilung ein MRI zu veranlassen. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer so nicht arbeitsfähig (Urk. 12/36).
3.3 Im Bericht des E.___ vom 20. August 2010 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes mit Mittelfuss. Er beschrieb einen Zustand nach Fibulafraktur Typ Weber A fünfeinhalb Monate nach Fraktur mit einem noch ausgeprägten frakturbedingten Knochenmarködem (bone bruise) im Bereich der beteiligten Fragmente. Soweit im MRT beurteilbar, bestehe eine geringfügige Dehiszenz des Frakturspaltes um 2 Millimeter bei ansonsten achsengerechter Stellung. Die Faktur sei noch nicht vollständig knöchern konsolidiert. Er vermerkte einen Zustand nach Läsionen-Ruptur des Ligamentum deltoideum, welches verdickt erscheine und beschrieb ein reaktives residuelles Knochenmarködem im Bereich des Malleolus medialis und dort einen winzigen Kortikalisdefekt am ligamentären Ursprung. Ein fleckenförmiges Knochenmarködem bestehe am Talus multifokal, ventral im Calcaneus, Os cuneiforme III und am Cuboid, wobei es sich am ehesten um residuelle Knochenmarködeme handle und alleine von der Bildgebung auch ein Morbus Sudeck Stadium II nicht auszuschliessen sei. Im Weiteren ersah der Arzt einen Zustand nach inkompletter Läsion-Teilruptur der Syndesmose im dorsalen Kompartiment und des Ligamentum fibulotalare posterius mit entsprechender ödematöser Signalalteration der Ligamenta ohne einen vollständigen ligamentären Riss. Die übrigen Ligamenta einschliesslich Ligamentum interosseum im Sinus tarsi seien ohne Befund, osteochondrale Läsionen seien nicht vorhanden und auch der Mittelfuss sei ohne Befund (Urk. 12/39).
3.4 Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 1. September 2010 wiesen die Ärzte auf die am selben Tag durchgeführte Osteotomie und offene Reposition und Osteosynthese mittels Drahtcerclage hin bei Diagnose einer Malunion einer Weber A Fraktur bei konservativer Therapie. Postoperativ verzeichneten sie einen unauffälligen Verlauf und die Entlassung bei einer Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. August 2010 bis 28. Oktober 2010 (Urk. 12/51).
3.5 Am 17. November 2010 berichteten die Ärzte der Klinik F.___, aufgrund des Sprechstundenberichts vom 28. Oktober 2010 bestünden Hinweise auf ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom), weswegen mit einer adäquaten Therapie begonnen worden sei. Bei einigermassen komplikationslosem Verlauf sollte der Beschwerdeführer mittlerweile voll belasten können. Ein Aufenthalt in der Rehaklinik wäre aus ihrer Sicht deshalb möglich (Urk. 12/78; vgl. auch Urk. 12/84).
3.6 Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 bestand klinisch an der Diagnose eines CRPS kein Zweifel. In Bezug auf die beruflichen und sozialen Auswirkungen vermerkten die befassten Ärzte, das arbeitsrelevante Problem sei aktuell ein klinisch ausgeprägtes CRPS, welches im Verlauf erfahrungsgemäss langwierig sei und deshalb über einen konkreten Wiedereinstieg noch keine Aussage erfolgen könnte (Urk. 12/92 S. 3).
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 31. Januar 2011 (Urk. 12/105-106) wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ ambulant physiotherapeutisch weiterbehandelt (Urk. 12/120, Urk. 12/131-133). Infolge des protrahierten Heilverlaufs (Urk. 12/136, Urk. 12/148) war der Beschwerdeführer vom 27. April bis 21. Mai 2011 zur Steroidinfiltration und spezifischer CRPS-Therapie in der Klinik F.___ hospitalisiert, welche Behandlungen zu einer leichten Besserung führten (Urk. 12/149, Urk. 12/156), sodass die seitens der Invalidenversicherung im Rahmen der Frühintervention angeordneten Massnahmen aufgenommen werden konnten (Urk. 12/164-167, Urk. 12/192).
3.7 Im Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 29. September 2011 wiesen die Ärzte darauf hin, dass nach einer langsamen Besserung der Beschwerden die Symptome wieder etwas zugenommen hätten (vgl. auch Urk. 12/178). Im Vordergrund stehe insbesondere ein relativ ausgeprägtes Abkühlen des rechten Fusses hauptsächlich tagsüber. Teilweise bestehe auch eine vermehrte livide Verfärbung des gesamten Fusses, nicht aber eine eindeutig vermehrte Schwellung, und auch die Schmerzen hätten eigentlich nicht stark zugenommen. Weiterhin könne der Beschwerdeführer den rechten Fuss aber nur knapp mit Sohlenkontakt belasten und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei weiterhin sehr stark eingeschränkt. Die Ärzte meinten, von rein ossärer Seite müsste keine Schonung mehr erfolgen, und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nochmals darin bestätigt worden sei, den rechten Fuss langsam und schrittweise mehr zu belasten (Urk. 12/185).
Den weiteren Verlaufsberichten der Klinik F.___ ist eine Schmerzregredienz und eine deutliche Verbesserung des Bewegungsumfanges der Zehen und des Fussgelenkes (Bericht vom 30. September 2011; Urk. 12/186 S. 1) sowie eine Regredienz der klinischen Symptome des CRPS (Bericht vom 30. September 2011, Urk. 12/187 S. 2) wie auch eine grössere Belastbarkeit (Bericht vom 25. Oktober 2011, Urk. 12/190) zu entnehmen. Für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/186 S. 2).
In der Folge stagnierten die Beschwerden im Fuss und neu wurden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und lumbal erwähnt. Es wurde weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Berichte vom 30. November und 21./29. Dezember 2011 und vom 26. Januar 2012; Urk. 12/196, Urk. 12/198, Urk. 12/218).
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 ein Arbeitstraining angetreten hatte (Urk. 12/203-204, Urk. 12/206), exazerbierten die Beschwerden laut Bericht vom 20. April 2014 bei unveränderter Arbeitsunfähigkeit. Auf Empfehlung der Rheumatologin (Urk. 12/229) begab sich der Beschwerdeführer in die psychiatrische Behandlung zu pract. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der am 9. Dezember 2012 eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte (Urk. 12/275/2).
3.8 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2012 fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem Untersuchungstag eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, mit der Möglichkeit der Hochlagerung des rechten Beins, ohne das repetitive Gehen auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten. Die vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und die damit verbundenen Einschränkungen seien Unfallkausal und ein Endzustand sei noch nicht erreicht (Urk. 12/244 S. 10).
3.9 Die Ärzte der Klinik F.___ erhoben am 24. August 2012 wieder eine Schmerzexazerbation und äusserten den Verdacht auf eine Plantarfasziitis (Urk. 12/265), der sich nach Lage der Akten offenbar nicht erhärtete, denn davon war in der Folge keine Rede mehr. Wegen des Kälteeinbruchs kam es gemäss Bericht vom 13. Dezember 2012 zu einem Rückschlag bei hartnäckigem CRPS I des rechten Fusses, weswegen eine stationäre Behandlung ins Auge gefasst (Urk. 12/277, Urk. 12/279) und am 16. Januar 2013 die laufenden Integrationsmassnahmen abgebrochen wurden (Urk. 12/289).
In einem weiteren Bericht der Klinik F.___ vom 6. März 2013 wurde auf die Verlaufskontrolle zur Besprechung der Osteodensitometrie bei Tibiaplateaufraktur rechts nach Sturz am 14. Januar 2013 (vgl. Urk. 12/287) und ausgeprägter Osteoporose des Unterschenkels hingewiesen. In der Beurteilung vermerkten die Ärzte unauffällige Resultate der Osteodensitometrie. Die Osteoporose sei lediglich lokal aufgrund der Schonung der rechten unteren Extremität bei CRPS bedingt. Das rechte Knie sei weiterhin geschwollen, überwärmt und schmerzhaft mit Erguss und Druckdolenzen bestünden im Bereich der proximalen Tibia medialbetont und weniger im Bereich der Poplitea. Die Extension sei uneingeschränkt und die Flexion endständig schmerzhaft eingeschränkt (Urk. 12/309)
3.10 Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Juli 2013 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. Juni bis 24. Juli 2013 legten die Ärzte dar, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm und eine Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfehlen. Die berufliche Tätigkeit als Schweisser (Grundbau) erachteten sie als unzumutbar und die Anforderungen als zu hoch, da dies eine schwere, vorwiegend gehend und stehend auszuübende Tätigkeit sei. Eine sehr leichte Arbeit sei ganztags zumutbar, wobei die Ärzte folgende Einschränkungen aufführten: Wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, ohne repetitives Gehen auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeit (Urk. 12/330 S. 3 f.).
Unter Hinweis auf das psychosomatische Konsilium vom 20. Juni 2013 wurden im Bericht vom 25. Juli 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive Episoden mit starken psychovegetativen Erregungszuständen (ICD-10 F32.1/F.32.2), ein Status nach Suizidversuch im Januar 2013, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, zwanghaft perfektionistisch; ICD-10 F61.0), eine somatoforme Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen (ICD-10 F45.4), eine Deprivation und Traumatisierung in der Kindheit und Jugend (ICD-10 Z61.6/Z62.4) und eine psychosoziale Belastungssituation (im Ausland lebender Sohn, Arbeitslosigkeit) diagnostiziert. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Austritt eine engmaschige und intensive psychotherapeutische Unterstützung sowie ein strukturgebendes Tagesprogramm indiziert seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne eine engmaschige Betreuung nicht in der Lage sein werde, sich beruflich oder ausbildungsmässig selbständig zu integrieren. Die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (Urk. 12/331).
Die Ärzte der Klinik F.___ schilderten am 3. September 2013 einen protrahierten Verlauf bei komplexer Gesamtsituation mit eingeschränkter Belastbarkeit des rechten Fusses nach - nicht mehr floriden - CRPS I, mitbedingt durch die psychische Situation und die schmerzbedingte Immobilität nach Tibiaplateaufraktur am 14. Januar 2013. Eine Verbesserung der Belastbarkeit sei wahrscheinlich, aber keine vollständige Regredienz der Symptome. Betreffend die Arbeitsfähigkeit bestätigten sie die im Austrittsbericht der Klinik A.___ beschriebene Zumutbarkeit (Urk. 12/345). An dieser Beurteilung änderte sich nichts Wesentliches nach einer Berufsabklärung in der BEFAS im B.___ (Urk. 12/370 und E. 3.12).
3.11 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2014 vermerkte Dr. H.___, beim Beschwerdeführer bestehe ab dem Untersuchungstag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Juli 2013 definierten Belastungsprofil. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden mit der damit verbundenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien kausal zum Unfall vom 3. März 2010. Der Unfall aus dem Jahr 2013 mit Verletzung des rechten Schienbeinkopfes sei reizlos abgeheilt. Der Endzustand sei erreicht und von weiteren Behandlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden (Urk. 12/371 S. 13 f.).
3.12 Im Schlussbericht über die bi-disziplinäre BEFAS im B.___ vom 21. Februar 2014 berichteten die Ärzte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Januar bis 31. Januar 2014. Aus allgemeinärztlicher Sicht hielten sie fest, dass das chronische therapieresistente Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Quetschtrauma, Osteosynthese und konsekutivem CRPS auch während der BEFAS dominiert und den motivierten und kooperativen Beschwerdeführer im Verlaufe erheblich gestört habe. Auch sitzende, Fussgelenk entlastende Arbeiten seien dadurch betroffen gewesen, indem sich nach kurzer Zeit in gleicher Position die Schmerzen gesteigert und zu Positionswechseln und Hochlagern gezwungen hätten. Die Benützung der Gehstöcke auch für kleinere Transfers habe Arbeitsabläufe verzögert und das Mitnehmen von Arbeitsgegenständen behindert. Es sei zu hoffen, dass in der Schmerzbehandlung noch Erfolge zu erzielen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die vom Kreisarzt geforderte 50 % Arbeitsleistung bei 75 % Anwesenheit nicht übertroffen werden. Aus psychiatrischer Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass die depressiven Einbrüche mit all ihren Folgen, Symptomen und der Suizidversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht aufgetreten und auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge ohne Unfall kein invalidisierendes Leiden begründet hätten. Die Ärzte hielten in diesem Zusammenhang eine Weiterführung der bisherigen psychopharmakologischen Unterstützung und regelmässige, stützende psychotherapeutische Sitzungen zur Bewältigung der widrigen Lebensumstände hin, die jederzeit das Potenzial für eine erneute Dekompensation biete, für indiziert, wobei wahrscheinlich eine 14-tägige Frequenz ausreiche, mit der Möglichkeit bei Krisen rascher intervenieren zu können (Urk. 12/389 S. 8 f.).
3.13 Pract. med. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. März 2014 einen Status nach schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit reaktiver Depression und Ängsten gemischt, zurzeit kompensiert. Der Beschwerdeführer habe nach einer Behandlungspause und einer gewissen Erholung die Behandlung beziehungsweise die Gespräche ab dem 27. August 2013 erneut und wieder regelmässig aufgenommen mit einer Sitzungsfrequenz von ca. ein bis zweimal monatlich. In den handschriftlichen Ergänzungen hielt der Arzt fest, im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer frei von jeglichen psychischen Problemen; dies heisse keine Symptome einer Depression, keine Ängste und keine Psychopharmaka. Durch die Überforderung in seiner Situation nach dem Unfall und da der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrsche, bräuchte er gelegentlich eine supportive Psychotherapie, um weiterhin die Motivation zum Lernen aufrecht erhalten zu können (Urk. 12/401).
3.14 Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im Bericht vom 16. April 2014 aufgrund der Unterlagen davon aus, dass sich das Zustandsbild in psychiatrischer Hinsicht weitgehend stabilisiert habe. Eine psychiatrische Behandlung mit supportiven Gesprächen dürfte einem Erhalt des Erreichten dienen und einer Verschlechterung entgegenwirken. Eine namhafte Besserung mit einer aus der Behandlung resultierenden wesentlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit sei dagegen nicht zu erwarten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Psychiatrischerseits sei der Fallabschluss zu empfehlen (Urk. 12/404 S. 14).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen wurden, die eine namhafte Verbesserung (Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten lassen. Die im Bericht der BEFAS B.___ formulierte psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung von widrigen Lebensumständen mit einer 14-tägigen Sitzungsfrequenz (E. 3.12) vermögen die Voraussetzungen nicht zu erfüllen, diente diese Behandlung doch einer Verhinderung einer erneuten psychischen Dekompensation und damit der Aufrechterhaltung des erreichten Zustandes (E. 3.14 hiervor). Sodann weist selbst der behandelnde Psychiater drauf hin, dass sich die psychische Symptomatik wieder soweit stabilisiert hat, dass keine Symptome einer Depression oder Ängste mehr vorhanden sind und die psychopharmakologische Behandlung ausgesetzt wurde (E. 3.13). Aus der medizinischen Aktenlage ergeben sich auch keine Therapieoptionen zur Verbesserung der somatischen Beschwerdesymptomatik. So wurde bereits anlässlich der stationären Rehabilitation in der Klinik A.___ festgehalten, dass keine Verbesserung mehr erzielt werden konnte, so dass von weiteren physiotherapeutischen Massnahmen abgesehen wurde und lediglich noch ein Training im Fitnesscenter und die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms vorgeschlagen werden konnte (E. 3.9). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juni 2014, erreicht war.
4.2 Aktenkundig sind im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides bevorstehende Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung (IV). Die IV sprach dem Beschwerdeführer unter anderem einen Arbeitsversuch vom 25. August 2014 bis 20. Februar 2015 (Urk. 12/431) zu und verlängerte diese Massnahme bis 22. Mai 2015 (Urk. 12/440). Der Beschwerdeführer rügte, damit sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten (Urk. 1 Ziff. 17 f.).
Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen, so hindert dies den Fallabschluss beziehungsweise die Einstellung der vorübergehenden Leistungen rechtsprechungsgemäss (E. 1.2) nicht, wenn die Eingliederungsmassnahmen – wie hier – wegen den auf den Unfall zurückführenden Gesundheitsschäden erforderlich sind. Zur endgültigen Schätzung der Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG fehlt es diesfalls an einem wesentlichen Element, weshalb in diesen Konstellationen nicht eine Invalidenrente, sondern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV gewährt wird. Die Übergangsrente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.2 und E. 3.2.2). Die Zusprache einer Übergangsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Im Hinblick auf den Anspruch auf Übergangsrente ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken. Es steht aufgrund der insoweit vollumfänglich übereinstimmenden medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 3. März 2010 von Seiten des rechten Fusses dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tunnelbauer keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht.
5.2 Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. In Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich die Ärzte der Klinik F.___, bereits im September 2011 darauf hin, dass sich eine Schonung des betroffenen Fusses aus ossärer Sicht nicht mehr begründen lässt (E. 3.7 hiervor). Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knies aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zweitereignisses am 14. Januar 2013 begründeten die Ärzte der Klinik F.___ bereits im März 2013 einzig noch mit Schmerzangaben im endständigen Flexionsbereich bei im Übrigen uneingeschränkter Beweglichkeit (E. 3.10). Nachvollziehbar ist in dieser Hinsicht, dass nach dem mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik A.___ (E. 3.10) im Juni/Juli 2013 mit Mobilisation des rechten OSG/Fusses, dem Aufbau der axialen Belastung des rechten Beins mit Gehschulung sowie der Erarbeitung verschiedener Copingstrategien (Urk. 12/330 S. 4), und nach Abklingen des CRPS (E. 3.10) der Kreisarzt Dr. H.___ nach einer eigenen Untersuchung im Februar 2014 aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete und hierbei auf das Belastungsprofil der Klinik A.___ abstellte (E. 3.11). Kein Zweifel an dieser fachärztlichen Beurteilung lässt der Schlussbericht über die bi-disziplinäre BEFAS im B.___ (Urk. 12/389) aufkommen. Im Fokus dieser Abklärungen standen das Eruieren beruflicher Ressourcen und die Erprobung möglicher Arbeitsbereiche (S. 2 oben), wobei neben der Bildung und dem intellektuellen Vermögen des Beschwerdeführers massgebend auf dessen subjektive Eigenangaben und Leistungsbereitschaft abgestellt wurde. Eine über das Festhalten von Eintrittsbefunden (S. 12 f.) hinausgehende Untersuchung mit Erhebungen von objektiven Befunden zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und Kausalität war demgegenüber nicht Bestandteil der Untersuchung und hat auch nicht stattgefunden. Somit lassen sich auch keine Rückschlüsse zur objektiv zumutbaren Restarbeitsfähigkeit aus der in diesem Bericht festgehaltenen allgemeinärztlichen Stellungnahme ziehen, wonach die vom Kreisarzt geforderte 50%ige Arbeitsleistung bei 75%iger Anwesenheit nicht übertroffen werden könne (vgl. Urk. 12/389 S. 8). Diese kreisärztliche Einschätzung war in jenem Zeitpunkt gar nicht mehr aktuell, was den Experten der BEFAS B.___ offenbar ebenso unbekannt war wie die übrigen Vorakten, mit denen sie sich nicht auseinandersetzten. Aus diesem Bericht ergibt sich auch kein Widerspruch in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E 4.1 hiervor).
5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. H.___ und von Dr. I.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in die medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilungen stehen auch keine abweichenden medizinischen Einschätzungen gegenüber. Damit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5) dar.
5.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht zu begründen. Damit erübrigt sich eine weitergehende Adäquanzprüfung. Von weiteren Erhebungen (vgl. zum gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschaden am rechten Kniegelenk und am rechten Fuss hinreichend abgeklärt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Invaliditätsgradbemessung im Falle einer Übergangsrente erfolgt hierbei mittels der Methode des Einkommensvergleichs, wobei zur Ermittlung des Invalideneinkommens indessen nur eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage für einen noch nicht eingegliederten Versicherten in Frage kommt (BGE 116 V 246 E. 3a).
6.2
6.2.1 Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin korrigierte das Valideneinkommen in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 13) mit dem Hinweis auf einen Berechnungsfehler auf Fr. 70‘106.40. Dieses Einkommen ermittelte sie aufgrund der Lohnangaben der Y.___ AG, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘350.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielt hätte und passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung von O.8 % im Jahr 2014 (Rentenbeginn per Juli 2014) an. Vom Beschwerdeführer wird ein Valideneinkommen von Fr. 70‘590.-- (13 x Fr. 5‘430.--) geltend gemacht (Urk. 1 S. 16).
Mit Blick auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach ab dem Jahr 2014 vom Beschwerdeführer ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5‘450.-- (Urk. 12/402 S. 3 zur Untertagszulage vgl. Urk. 12/413) erzielt worden wäre, ist das Valideneinkommen mit Fr. 70‘850.-- (13 x Fr. 5‘450.--) festzulegen.
6.3
6.3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 5487 [Produktionsmitarbeiter; Verpacken von Schwämmen], 5617 [Betriebsmonteur; Vormontage von Blechteilen zur maschinellen Weiterverarbeitung], 9957 [Verpacker; Abpacken von Teigrollen], 10478261 [Produktionsmitarbeiter; Sortieren von Zellen mittels Lesegerät] und 10875 [Produktionsmitarbeiter; Qualitätskontrolle und Verpacken von Schokoladentafeln]; Urk. 12/412 S. 7 ff.) hin.
6.3.2 Insoweit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Anwendbarkeit der DAP-Zahlen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens in Frage stellt und deren Aufgabe fordert (Urk. 1 S. 13), sieht das kantonale Gericht keine Veranlassung, von der höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Die Rechtsprechung knüpft hierbei die Anwendbarkeit der DAP an verschiedene Voraussetzungen, die den Verfahrensrechten des Versicherten und der Nachvollziehbarkeit der Einkommensermittlung hinreichend Rechnung tragen (vgl. E. 1.4 hiervor). Sodann kann auch nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung mit der Begründung geschlossen werden, gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Anwendung der Tabellenwerte gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) werde bei der Anwendung der DAP kein leidensbedingter Abzug gewährt. Spezifische Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit sind bereits bei der Auswahl der DAP-Profile zu berücksichtigen, weshalb kein Raum für eine zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges besteht. Eine Ungleichbehandlung oder gar Schlechterstellung gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Anwendung der Tabellenwerte gemäss den Tabellenwerten der LSE ist darin nicht zu erblicken (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 7.1 und E. 7.3).
6.3.3 Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf DAP-Zahlen abstellte, ist damit nicht zu beanstanden. Aufgrund der unfallkausalen Beschwerden erweist sich eine vollzeitliche Tätigkeit als zumutbar (E. 5.4). Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. E. 3.10 hiervor) entsprechen und - soweit es sich nicht um rein sitzende Tätigkeit handelt -, es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeitsplätze ist somit nicht zu beanstanden. Nachdem die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.
6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 55‘015.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 70‘850.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55‘015.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 22.35 % und damit gerundet 22 %. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7 Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen und lediglich in Bezug auf die Rentenhöhe obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Übergangsrente von 22 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef