Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00104 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___ war seit 1. März 2013 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Axa Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 23. Juli 2013 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 6. Juli 2013 beim Jogging auf einem Stein ausgerutscht und gestürzt sei und sich an der Schulter verletzt habe (Urk. 11/1-2). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlungen und Taggeld.
Am 3. April 2014 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass ab sofort eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb sie das Taggeld ab 1. April 2014 nur noch auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichte. Aufgrund des Heilungsverlaufs könne sodann eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % in bisheriger Tätigkeit spätestens ab 1. Mai 2014 erfolgen (Urk. 11/12). Am 12. September 2014 wurde an der rechten Schulter eine arthroskopische postero-inferiore Schulterstabilisierung durchgeführt (Urk. 10/14). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 hielt die AXA einen Taggeldanspruch ab 1. April 2014 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest und verneinte einen Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 11. September 2014 Warteperiode bis zur Schulteroperation (Urk. 11/29). Die Einsprache des Versicherten vom 30. Januar 2015 (Urk. 11/47) wies sie mit Entscheid vom 27. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 1. April bis 11. September 2014 zu erbringen. Die AXA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Verwaltung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Verwaltung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit der Stellungnahme ihres beratenden Arztes, wonach gestützt auf die medizinische Aktenlage in der bisherigen Tätigkeit höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % nachvollziehbar sei (Urk. 10/6) und ab Mai 2014 bis zur Operation im September 2014 keine medizinischen Berichte vorliegen würden, welche eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft machten. Die volle Arbeitsfähigkeit per Mitte April 2014 sei sogar durch den behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bestätigt worden. Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, habe sodann bereits im Januar 2014 einen Arbeitsversuch vorgeschlagen (Urk. 2 Ziff. 2.3.3 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vermerkte die Beschwerdegegnerin, es lägen keine echtzeitlichen und begründeten Berichte bis zum 11. September 2014 vor, die eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 rechtsgenüglich belegen könnten. Hieran änderten auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte der Klinik C.___ und von Dr. B.___ nichts (Urk. 8 Ziff. 2.3.2). Sodann bestünden an der Echtheit der aufgelegten Arbeitsatteste, aus welchen hervorgehen solle, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsversuche aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen, erhebliche Zweifel. Diese enthielten zum grossen Teil denselben Text und sogar dieselben Orthographiefehler. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Y.___ GmbH ausgerechnet für die streitige Periode Mai bis September 2014 eine andere berufliche Tätigkeit hätte ausüben sollen. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nach der Erholung von der Operation vom September 2014 wieder seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer weitergeführt habe.
2.2 Im Einspracheverfahren machte der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen geltend, es sei unbestritten, dass er sich am 6. Juli 2013 eine Verletzung der rechten Schulter mit diagnostiziertem transmuralem Teilriss der Supraspinatussehne zugezogen habe. Diese Verletzung an der rechten Extremität habe zumindest bis zur Operation vom 12. September 2014 anhaltende Belastungs- und Bewegungsschmerzen verursacht. Das seitliche Heben des rechten Arms sei nur bis zur Horizontalen möglich gewesen und unter Belastung sei es sofort zu ziehenden Schmerzen in der rechten Schulter gekommen. Im Alltag sei er beim Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt gewesen. In seiner beruflichen Tätigkeit habe er oft körperlich schwere Arbeit und Überkopfarbeit verrichten müssen, insbesondere wenn er auf Montage gegangen sei oder im Lager Arbeiten verrichtet habe. Die medizinische Aktenlage gestatte es nicht, ab April 2014 eine 25%ige und ab 1. Mai 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Der medizinische Endzustand sei im Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen, weil von einer erneuten Operation, die im September 2014 durchgeführt worden sei, eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes habe erwartet werden können. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er trotz Operationsindikation zwischen Januar 2014 und 12. September 2014 im April/Mai 2014 plötzlich wieder vollkommen gesund und arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 11/47).
In seiner Beschwerde wies er sodann auf zwei Arbeitszeugnisse hin, die belegen würden, dass er im massgebenden Zeitraum nicht habe arbeiten können. Sodann habe er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt, der das erste Gutachten erstellt habe. Aufgrund neuer Erkenntnisse habe dieser seine damals gemachten Aussagen korrigiert (Urk. 1).
2.3 Vorliegend strittig und zu prüfen sind damit die Herabsetzung der Taggelder ab 1. April 2014 und deren Einstellung im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 11. September 2014.
3.
3.1 Im Bericht des D.___ vom 16. Juli 2013 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomografie (MRI) der rechten Schulter. Er beschrieb eine regelrechte Position des Humeruskopfes im Glenoid, einen intakten Knorpelbelag beider Gelenkflächen, eine regelrechte Darstellung des Labrums und wies darauf hin, dass das Acromion in sagittaler Ebene leicht hakenförmig, in der koronaren Ebene absteigend (down sloping) verlaufe und der subacromiale Raum aus diesem Grund auf ca. 5 mm Durchmesser eingeengt sei und der Fettstreifen der Bursa subacromialis-subdeltoidea teilweise fehle. Er vermerkte, die Bursa enthalte leicht vermehrt Flüssigkeit und die Supraspinatussehne sei etwa 1 cm proximal vom Ansatz inhomogen und nehme vor allem in der ventralen Hälfte Kontrastmittel auf. Alle übrigen rotatorenmanschettenbildenden Sehnen, die zugehörigen Muskelbäuche und die lange Bicepssehne erschienen unauffällig. In seiner Beurteilung hielt er einen nicht transmuralen Teilriss der Supraspinatussehne und Zeichen einer Bursitis subacromialis-subdeltoidea fest, die vermutlich Folge des anamnestisch bekannten Traumas bei vorbestehender subacromialer Enge sei (Urk. 10/2).
3.2 Dr. med. E.___ wies im Bericht vom 15. September 2013 auf die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2013 hin. Dieser sei beim Jogging auf den gestreckten rechten Arm gestürzt. Es bestehe eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit. Im Röntgenbefund und in der Diagnose hielt die Ärztin einen nicht transmuralen Teilriss der Supraspinatussehne und Zeichen einer Bursitis subacromialis fest. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juli 2013 voraussichtlich bis auf weiteres attestiert (Urk. 10/1).
3.3 Dr. med. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. November 2013 eine Partialläsion der rechten Supraspinatussehne nach einem Sturz im Juli 2013, als der Beschwerdeführer beim Jogging ausgerutscht und nach vorne auf die Arme gestürzt sei. Im am Untersuchungstag angefertigten Röntgenbild ersah er keine Hinweise für degenerative Veränderungen im Bereich des Glenohumeralgelenks oder des AC-Gelenks. Er wies darauf hin, dass er bei traumatischer Partialruptur der Supraspinatussehne eine therapeutische subacromiale Infiltration der rechten Schulter durchgeführt und als schmerzlindernde Massnahme Physiotherapie und eine schulterstabilisierende Muskelkräftigung inklusive Heimprogramm verordnet habe (Urk. 10/3).
Im Bericht vom 30. Januar 2014 vermerkte der Arzt, der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da nach der letztmaligen therapeutischen subacromialen Infiltration die Beschwerden an der rechten Schulter nicht deutlich abgenommen hätten. Ausserdem habe die Physiotherapie die Beschwerden vorübergehend jeweils verstärkt und nicht zum Verschwinden gebracht. Der Beschwerdeführer betreibe aktuell regelmässig leichtes Krafttraining, ohne dabei die Schultern schwer zu belasten. Teilweise seien für eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter vorhanden. Intermittierend komme es jedoch wieder zu Schmerzen, welche für zwei bis drei Tage persistierten. Dies passiere zum Beispiel nach Heben von Lasten oder Bewegungen der Schulter. Obwohl momentan die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein schienen, arbeite der Beschwerdeführer bisher noch nicht. Aufgrund persistierender Restbeschwerden unter konservativer Behandlung seien diese Massnahmen ausgeschöpft. Eine arthroskopische Supraspinatussehnenrefixation sei zu evaluieren und der Beschwerdeführer hierzu aufzubieten. Eine weitere Kontrolle in seiner Sprechstunde sei nicht geplant und es sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversuch vorgeschlagen worden (Urk. 10/4).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie, Intensivmedizin, vom medizinischen Dienst der AXA hielt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2014 fest, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei medizinisch weder zu begründen noch nachvollziehbar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter führe er selbständig eine Unternehmung mit zwei bis drei Angestellten. Er gebe an, vorwiegend im Aussendienst als Berater im Verkauf tätig zu sein, wobei er manchmal Flyer und Werbematerial abgebe. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusammen mit dem Buchhalter, sei grundsätzlich mehr als Investor, daneben aber auch im Lager tätig. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Lager keine schweren Lasten tragen könne. Die übrigen angegebenen Tätigkeiten seien jedoch auch mit einer eingeschränkten Schulterfunktion voll zu erledigen. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit sei höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % nachvollziehbar. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit müsste der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sein (Urk. 10/6).
3.5 Im Bericht des G.___ vom 15. April 2014 beschrieb der zuständige Arzt aufgrund der am selben Tag durchgeführten Arthro-MRI der rechten Schulter eine gelenkseitige dorsal akzentuierte Partialruptur der Supraspinatussehne ohne transmuralen Riss, den Verdacht auf eine anteriore Intervallläsion und eine posteroinferiore Labrumläsion mit kleiner Labrumzyste (Urk. 10/8 S. 3).
3.6 Dr. A.___ hielt im Eintrag zur Krankengeschichte vom 13. Mai 2014 anlässlich der Konsultation des Beschwerdeführers zur Besprechung der MRI-Bilder fest, bei anamnestisch anhaltenden Restbeschwerden und längsseitiger akzentuierter Partialruptur der Supraspinatussehne dorsal sei ein operatives Vorgehen im Rahmen einer SAS und transossären Supraspinatusnaht transdeltoidal mini-open möglich. Eine subacromiale Infiltration sei bereits früher versucht worden, sei aber nur über ca. drei Wochen erfolgreich gewesen. Der Beschwerdeführer sei über den Eingriff aufgeklärt worden, möchte sich voraussichtlich ab Herbst operieren lassen und werde sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Vereinbarung des Operationstermins melden. Bis dahin sei die Behandlung abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell 100 %, 50 % ab 1. Juni 2014 und 0 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 10/8 S. 1)
In seinem Bericht vom 23. Mai 2014 wies Dr. A.___ darauf hin, er bestätige, dass die Arbeitsfähigkeiten vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden seien. Es bestehe keine medizinische Begründung dazu. Es seien auch keine medizinischen Massnahmen vorgesehen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer spätestens seit der letzten MRI-Abklärung voll arbeitsfähig (Urk. 10/9).
3.7 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 22. August 2014 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 zur Einholung einer Zweitmeinung in Bezug auf die empfohlene Operation. Sie hielten fest, klinisch zeige sich einerseits eine schmerzhafte und kraftgeminderte Supraspinatussehne, andererseits vor allem eine postero-inferiore Instabilität bei einer im MRI nachgewiesenen postero-inferioren Labrumläsion und einer intramuralen Supraspinatussehnenläsion. Aus ihrer Sicht stehe jedoch die postero-inferiore Instabilität im Vordergrund, dies auch in der klinischen Untersuchung, weshalb nach mehr als einjähriger Beschwerdepersistenz trotz absolvierter Physiotherapie und im MRI nachgewiesener Labrumläsion eine Schulterarthroskopie mit postero-inferiorem Labrumrepair und je nach intraoperativem Befund gegebenenfalls ein Supraspinatussehnen-Débridement/-repair vereinbart worden sei. Es werde ein Operationstermin für den 12. September 2014 geplant (Urk. 10/10).
Im Operationsbericht der Klinik C.___ vom 12. September 2014 wurde auf die am gleichen Tag durchgeführte arthroskopische postero-inferiore Schulterstabilisierung rechts mit Bio SutureTak-Anker hingewiesen. Zum intraartikulären Befund vermerkte der Operateur, es bestehe eine unauffällige Bicepsinsertion mit stabilem Bicepsanker. Der Knorpelüberzug glenohumeral sei vollständig intakt, die ventralen Labrumabschnitte unauffällig und unauffällig inseriere auch die Subscapularissehne. Das mediale und laterale Pulley-System sei intakt und der Verlauf der langen Bicepssehne im Sulcus stabil. An der Insertion der Supraspinatussehne zeige sich articularseitig eine Aufrauung der Schleimhaut, die mit dem Shaver débridiert werde. Ein substantieller Defekt der Supraspinatussehne liege nicht vor und unauffällig zeige sich auch die Insertion der Infraspinatussehne. Es bestehe eine ausgeprägte posteriore Gelenkkapsel ohne Anzeichen einer Hill-Sachs-Läsion. Das posteriore Labrum sei auf der Position 6:30 Uhr bis 10:00 Uhr am Glenoid eingerissen. Die Bursa sei absolut unauffällig und es liege kein substantieller Defekt der Rotatorenmanschette vor (Urk. 10/14).
Im Bericht vom 21. Oktober 2014 über den klinischen Kontrolluntersuch sechs Wochen postoperativ wies der zuständige Arzt der Klinik C.___ auf einen zufriedenstellenden Verlauf hin. Der Beschwerdeführer habe die Neer-Schiene bereits abgebaut. Lokal zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse ohne Rötungen oder Infektzeichen. Es gelinge eine aktive Flexion bis zur Horizontalen. Die Rotationen seien weich und vor allem die Innenrotationen noch eingeschränkt (Urk. 10/16).
Im Bericht vom 9. März 2015 nahm der zuständige Arzt der Klinik C.___ aufgrund einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter anderem zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Er vermerkte, der Beschwerdeführer sei ab dem Operationstag vom 12. September 2014 bis einschliesslich 18. Januar 2015 von ihm 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei der zweiten postoperativen Kontrolle sei ab Mitte Januar 2015 ein Arbeitsversuch von 50 % geplant gewesen. Durch die anschliessende Schmerzexazerbation habe das Zeugnis wie folgt angepasst werden müssen: 100 % arbeitsunfähig vom 11. Dezember 2014 bis 15. Februar 2015, 50 % arbeitsunfähig vom 16. Februar bis 1. März 2015 und 0 % arbeitsunfähig ab 2. März 2015 (Urk. 10/20 S. 2).
Anlässlich der Kontrolle sechs Monate postoperativ beschrieb der Arzt am 11. März 2015 einen sehr schönen Verlauf mit guter Funktion. Die Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer ab 2. März 2015 wieder zu 100 % aufnehmen können. Die physiotherapeutischen Massnahmen könnten im Verlauf abgeschlossen werden. Weitere Kontrollen seien nicht mehr vorgesehen (Urk. 10/19).
Aufgrund einer weiteren Konsultation vom 2. April 2015 berichtete der Arzt, im Anschluss an die letzte Kontrolle vom 11. März 2015 habe sich der Beschwerdeführer telefonisch nochmals gemeldet und mitgeteilt, die Arbeitsfähigkeit zu 100 % sei nicht möglich und er habe nochmals auf 50 % reduzieren müssen. Er habe den Beschwerdeführer nochmals gesehen. Die Schmerzsituation sei etwas regredient, noch leicht vorhanden. Vor allem unter der Horizontalen würden Schmerzen verspürt. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 100 % sei sicherlich möglich, wobei es eine gewisse Angewöhnung an die Alltagstätigkeit brauche. Nach einem ausführlichen Gespräch habe er dem Beschwerdeführer nochmals ein Zeugnis vom 18. März bis 12. April 2015 für 50 % ausgestellt (Urk. 10/21).
3.8 Dr. B.___ wies im Bericht 26. Mai 2015 darauf hin, dass er eine Korrektur zum Bericht vom 29. Januar 2014 anbringen möchte. Nach der Infiltration der rechten Schulter hätten die Schmerzen während ein bis zwei Wochen deutlich abgenommen. Danach seien die Schmerzen wieder unverändert aufgetreten. Im Anschluss an die Sprechstunde vom 29. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer zweimalig einen von ihm vorgeschlagenen Arbeitsversuch durchgeführt. Beide Arbeitsversuche vom 3. bis 7. Februar 2014 sowie vom 1. bis 14. Mai 2014 seien leider gescheitert wegen Unfähigkeit zu arbeiten aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Rückwirkend bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Januar bis zum 12. September 2014 (Urk. 10/25 S. 2 f.).
3.9 Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, beratender Arzt der AXA, nahm am 15. Juli 2015 eine Aktenbeurteilung vor. Er hielt fest, in der Periode April 2014 bis zum Operationszeitpunkt sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, also als Geschäftsführer, im Aussendienst und für nicht allzu schwere Lagertätigkeiten gegeben. Seit dem Unfallereignis bestünden durchwegs grosse Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden, welche präoperativ nicht allzu schwer wiegten und postoperativ weitgehend normal seien, und den subjektiv geäusserten Beschwerden (Urk. 10/27 S. 4).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 6. Juli 2013 an der rechten Schulter einen transmuralen Teilriss der Supraspinatussehne und eine postero-inferiore Labrumläsion zugezogen hatte (E. 3.5). Die persistierenden Beschwerden wurden vorerst konservativ mittels einer Infiltration im November 2013 sowie mit Physiotherapie und einem schulterstabilisierenden Krafttraining behandelt (E. 3.3). Am 12. September 2014 wurde sodann eine Schulterarthroskopie durchgeführt (E. 3.7).
4.2 Aufgrund des Aussendienstberichtes vom 3. Oktober 2013 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätig war. Seinen Angaben zufolge arbeitet die Firma mit 0900er Telefonnummern in den Bereichen wie Horoskop, Gewinn-/Glückspielen und Erotik und betreibt eigene Homepages. Das Geld verdiene er beziehungsweise die Firma mit Verbindungsgebühren und Tarifen. Inklusive dem Beschwerdeführer seien drei Vollzeit- und ein Teilzeitmitarbeiter beschäftigt. Seine Tätigkeit liege vorwiegend im Aussendienstbereich. Er gehe zu verschiedenen Kioskbetreibern, die seine Produkte anböten oder dafür Werbung machten. Er berate sie entsprechend im Verkauf oder gebe Flyer und Werbematerial ab. Er schreibe Rechnungen, mache die Buchhaltung zusammen mit dem Buchhalter, sei auch im Lager mit Flyer, Werbematerial usw. beschäftigt, grundsätzlich aber mehr als Investor tätig (Urk. 11/3 S. 2 Ziff. 6 und Urk. 9/2).
5.
5.1 Uneins sind sich die Parteien darin, ob und inwiefern Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hiervor umschriebenen Aufgabenbereich als Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 11. September 2014 einschränkten.
5.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ bereits im Januar 2014, dass die Restbeschwerden in der Schulter unter konservativer Behandlung nicht zum Verschwinden hätten gebracht werden können, wobei teilweise eine Woche keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter bestünden, dann jedoch nach Heben von Lasten oder Bewegungen wieder Schmerzen für zwei bis drei Tage persistieren würden. Er bemerkte auch, dass die Beschwerden nicht sonderlich stark zu sein schienen und der Beschwerdeführer trotzdem nicht arbeite (E. 3.3). Dr. F.___ vom medizinischen Dienst der AXA wies vor diesem Hintergrund aufgrund des Belastungsprofils in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführer nachvollziehbar darauf hin, dass mit Ausnahme des Tragens von schweren Lasten im Lager sämtliche Tätigkeiten auch mit eingeschränkter Schulterfunktion ausgeübt werden könnten (E. 3.4). Dr. A.___ beurteilte sodann nach Sichtung des MRI vom 13. Mai 2014 den Beschwerdeführer spätestens nach der MRI-Abklärung für voll arbeitsfähig (E. 3.6).
5.3 Echtzeitliche orthopädische Berichte, die dem Beschwerdeführer medizinisch begründet eine andere Arbeitsfähigkeit attestieren, liegen nicht vor. Die früheren Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 13. Mai 2014 sind auf Vorschlag des Beschwerdeführers erfolgt und geben damit seine rein subjektive Ansicht wieder, was keiner ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht. Eine echtzeitliche Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. Mai 2015 nicht. Ungeprüft werden darin die Angaben des Beschwerdeführers, wonach zwei Arbeitsversuche aufgrund von Schulterschmerzen gescheitert seien, als Grundlage übernommen, um ohne den Beschwerdeführer gesehen zu haben retrospektiv eine fehlende verwertbare Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 29. Januar bis zum 12. September 2014 zu attestieren (E. 3.8). Auf die im vorliegende Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. E.___ und von Dr. med. I.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2014 bis 11. September 2014 (Urk. 3/3 und 3/6) attestierten, kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese ohne Begründung von der fachärztlichen Meinung abweichen, was den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Berichte offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. E. 1.4 f.). Keine begründeten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich im Weiteren aus den eingereichten Arbeitsbescheinigungen (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Einerseits handelt es sich hierbei nicht um medizinische Berichte mit einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Anderseits weist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf erhebliche Zweifel in Bezug auf die Echtheit dieser Dokumente hin, nachdem diese Schreiben trotz verschiedener Arbeitgeber nicht nur in Bezug auf die Darstellung und Inhalt weitgehend identisch sind, sondern auch die gleichen Orthographiefehler aufweisen und selbst die Adresse im Briefkopf des J.___ auch im Briefkopf des Schreibens der K.___ GmbH erscheint. Anzunehmen ist deshalb, dass diese Dokumente nicht von den Absendern im Briefkopf erstellt wurden.
5.4 Die medizinischen Akten zeigen, dass bereits im Januar 2014 das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit aus fachärztlicher Sicht nicht mehr zu begründen war (Urk. 10/4). Aufgrund des MRI vom 13. Mai 2014 wurde sodann von Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeiten wurden ausschliesslich deshalb bestätigt, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzangaben selbst für voll arbeitsunfähig hielt und er einen bereits im Januar 2014 zur Evaluation vorgeschlagenen arthroskopischen Eingriff (Urk. 10/4) erst im Herbst 2014 (Urk. 10/8) durchführen lassen wollte, und zwar nachdem ihm die Leistungsherabsetzung im April 2014 angekündigt worden war (Urk. 11/12). Aufgrund des zeitlichen Ablaufs mit Zuwarten mit der Arthroskopie ist denn auch ein erheblicher Leidensdruck zufolge unfallbedingter Schmerzen in Frage zu stellen. All diesen Umständen zum Trotz wurden, obwohl nicht nachgewiesernermassen unfallbedingt, ungekürzte Taggeldleistungen seit dem 6. Juli 2013 bis Ende März 2014 und auf einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % basierende Taggelder bis Ende April 2014 erbracht, was als sehr grosszügig erscheint.
5.5 Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Abklärungspflicht in genügendem Mass nachgekommen. Das Resultat ergibt keinen weiteren Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen davon ausgegangen ist, es liege ab 1. April 2014 eine 75%ige und ab 1. Mai 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Geschäftsführertätigkeit vor, und die Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt bis zum arthroskopischen Eingriff vom 11. September 2014 einstellte.
5.6 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef