Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00105




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 3. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, war seit Oktober 2009 bei der Y.___ GmbH (später Z.___ GmbH) angestellt (Urk. 10/59 S. 3) und gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen (Urk. 14). Über Letztere war er bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

    Laut Verfügung rutschte der Versicherte am 26. Februar 2010 auf einer eisigen Kellertreppe aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Noch während der Behandlung der Unfallfolgen (Urk. 10/281) fuhr er am 7. Februar 2011 mit dem Auto in A.___ gegen eine Betonwand (Unfallanzeige vom 13. Februar 2011, Urk. 10/250) und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma, eine Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Kniekontusion rechts zu (Urk. 10/299).

    Die SWICA kam für die Kosten der Heilbehandlungen auf und erbrachte Taggelder (Urk. 10/290, Urk. 10/45).

1.2    Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ordnete der Unfallversicherer eine Observation an (Bericht vom 24. April 2012 zu den vom 15. Februar bis 29. März 2012 durchgeführten Ermittlungen, Urk. 11/2) und liess den Versicherten hernach durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Expertise vom 26. Juni 2012, Urk. 3/4).

    Bereits am 23. Mai 2012 verfügte die SWICA unter Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen und den verbliebenen Beschwerden die Einstellung der Leistungen rückwirkend per 15. Februar 2012 und forderte bereits erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück (Urk. 10/69). Dagegen führte der Versicherte am 19. Juni 2012 Einsprache (Urk. 10/61). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 10/19-21, Urk. 10/32-36) nahm die SWICA das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten des C.___ vom 22. August 2013 (Urk. 10/11) zu den Akten.

    Am 30. April 2015 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).



2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde und ersuchte um dessen Aufhebung und um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilungskosten, Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung etc.); eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die SWICA zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. November 2015 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 13).

    Das Gericht nahm von Amtes wegen den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ GmbH in Liquidation als Urk. 14 zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, sowohl die Überwachung als auch die ärztlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass die geklagten Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Einschränkungen nicht vorhanden seien. Die Leistungseinstellung per 15. Februar 2012 sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die seither erbrachten Leistungen unrechtmässig bezogen. Die Überwachung im Restaurant sei zulässig gewesen, da dies ein öffentlicher Raum sei (Urk. 2 Ziff. 3).

    Im Prozess wies sie zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einen neuerlichen, bei der Mobiliar versicherten Unfall erlitten habe. In jenem Verfahren habe er erklärt, bis zum letzten Ereignis beschwerdefrei gelebt zu haben (Urk. 9 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend (Urk. 1), bis am 10. Februar beziehungsweise am 16. April 2012 sei er für körperlich anstrengende Arbeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Solche Tätigkeiten hätten 90 % seiner Arbeitszeit dargestellt, während er im Umfang von 10 % Administration erledigt habe. Hernach sei er selbst für körperlich belastende Tätigkeiten wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 3 f.). Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten gearbeitet und nie ein Arbeitszeugnis eingereicht, wonach ihm jegliche Arbeit unmöglich sei (S. 4). Dr. B.___ habe die beklagten Beschwerden objektiviert und für administrative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Das C.___-Gutachten bescheinige zwar ein Jahr nach dem Unfall vom 7. Februar 2011 keine wesentliche Einschränkung mehr, was aber nicht weiter begründet sei. Insgesamt könne aus somatischer Sicht in der bisher ausgeübten Tätigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Halten von schweren Lasten in und über Schulterhöhe - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 7). Auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt und gestützt darauf jedenfalls nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar/März 2012 ausgegangen werden, weshalb eine Leistungseinstellung per 15. Februar nicht möglich sei. Das C.___-Gutachten berücksichtige zu Unrecht die nicht rechtmässig erlangten Videoaufzeichnungen (vgl. dazu S. 5) und setze sich weder mit dem anders lautenden Konsilium von Dr. B.___ noch mit abweichenden Arztberichten auseinander; den C.___-Gutachtern hätten auch nicht die gesamten Vorakten vorgelegen (S. 8 f.). Schliesslich dürfe - aus einzeln genannten Gründen - das Observationsmaterial nicht verwertet werden (S. 9 f.).

    In der Stellungnahme vom 17. November 2015 berief sich der Rechtsvertreter darauf, bis anhin keine Kenntnis der von einem anderen Rechtsvertreter verfassten Eingaben an die Mobiliar gehabt zu haben (Urk. 13 S. 2).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und ob die rückwirkend ab 15. Februar 2012, mithin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, angeordnete Leistungseinstellung verbunden mit der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Taggeldern im Betrag von Fr. 15‘161.55 rechtens ist. Hiefür ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

    Vorweg zu bemerken bleibt, dass aus den Akten zum verfügungsweise erwähnten Treppensturz vom 26. Februar 2010 (vgl. Urk. 10/69) keine Erkenntnisse zu gewinnen sind, obwohl die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der vollständigen Akten aufgefordert wurde (Urk. 5). Nachdem sich die Parteien diesbezüglich im Verfahren jedoch nicht weiter haben vernehmen lassen und insbesondere im Zusammenhang mit diesem Ereignis keine unfallbedingten Beschwerden geltend gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), erübrigen sich Weiterungen hiezu.

3.

3.1    Nach dem Selbstunfall vom 7. Februar 2011, bei dem der Beschwerdeführer sein Auto mit 80 km/h gegen eine Betonwand gelenkt hatte (Urk. 10/248, Urk. 10/250-252), wurde dieser nach der Erstversorgung im Spital in A.___ (Urk. 10/248) am 9. Februar 2011 ins D.___ überführt (Urk. 10/247, Urk. 10/182, Urk. 10/155, Urk. 10/137-139). Im D.___Bericht vom 16. Februar 2011 wurden ein Schädel-Hirn-Trauma bei Commotio cerebri und Riss-Quetschwunde supraorbital, eine am 11. Februar 2011 operativ versorgte (Urk. 10/298, Urk. 10/129-131) Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine Kniekontusion rechts mit Bone bruise (Knochenprellung) der medialen Patella mit fraglichem ossärem Flake diagnostiziert und eine seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/299 S. 2; Urk. 10/289).

    Am 22. Februar 2011 trat der Beschwerdeführer vom D.___ zur stationären Rehabilitation in die Klinik E.___ über (Urk. 10/210-211). In - bezüglich Gehfähigkeit und Selbständigkeit - deutlich gebessertem Zustand wurde er bei weiterer Arbeitsunfähigkeit am 21. März 2011 entlassen (Urk. 10/265266, Urk. 10/262 S. 2, Urk. 10/173, Urk. 10/168; Austrittsbericht vom 5. April 2011, Urk. 10/274 S. 2). Für die Zeit ab 1. August 2011 wurde die Arbeitsunfähigkeit von den behandelnden Chirurgen des D.___ dahingehend präzisiert, dass diese nurmehr für eine körperlich anstrengende Arbeit gelte, während für eine Bürotätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 10/224).

    Am 27. Juli 2011 wurde im D.___, Augenklinik, die beim Autounfall zugezogene Oberlidverletzung (Urk. 10/233, Urk. 10/220, Urk. 10/152-154, Urk. 10/127128) operiert (Urk. 10/149).

    Wegen unklarer Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte/Oberschenkel (Urk. 10/125, Urk. 10/189) wurde am 28. September 2011 eine MR-Arthrographie durchgeführt (Urk. 10/190), die eine Atrophie der Glutealmuskulatur und eine regelrechte Stellung nach Osteosynthese zeigte (Urk. 10/177 S. 2 Mitte).

3.2    Im Bericht vom 5. Oktober 2011 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 10/177) stellten die behandelnden Unfallchirurgen des D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Diffuse Schmerzen Hüfte/Oberschenkel rechts; Differentialdiagnose (DD): muskuläre Dysbalance

- Mehrfachverletzung vom 6. Februar 2011 mit

1.Acetabulumhinterwandfraktur rechts

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese hinterer Pfeiler (Kocher-Langenbeck-Zugang) am 11. Februar 2011

2.Status nach Kniekontusion rechts

- Bone bruise mediale Patella mit extraartikulärem ossärem Flake

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Knochenzyste rechtes proximales Femur, eine Nierenzyste links, ein Granulom Lingula und eine Fabella rechts (S. 1).

    Die Ärzte führten aus, es bestünden weiterhin diffuse muskuläre Schmerzen. Ein bildmorphologisches Korrelat habe, abgesehen von einer Atrophie der Glutealmuskulatur, nicht gefunden werden können. Daher interpretierten sie die entsprechenden muskulären Schmerzen auf Grund einer muskulären Dysbalance und befürworteten die Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung beziehungsweise eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde. Prognostisch könne im Laufe des Jahres mit einer deutlichen Schmerzreduzierung gerechnet werden, bei Fortbestehen müsste eine Symptomausweitung reevaluiert werden. Gleichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass Acetabulumhinterwandfrakturen insgesamt mit einem erhöhten Risiko für eine posttraumatische Coxarthrose verbunden seien, auch wenn sich hiefür noch keine Hinweise zeigten (S. 3).

    Die Chirurgen bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeit bis am 16. November 2011. Dabei sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu gehen und die Belastung der rechten Hüfte und des rechten Knies sei schmerzhaft. Er könne nicht im Service tätig sein, aber Büro- oder andere sitzende Tätigkeiten seien seit 1. August 2011 vollumfänglich (S. 2) zumutbar (S. 4; vgl. auch das Zeugnis vom 11. Januar 2012, Urk. 10/114).

3.3    Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den Heilverlauf des Hüftgelenks (Urk. 10/93) führten die Unfallchirurgen des D.___ im Bericht vom 16. März 2012 (Urk. 10/92) bei in somatischer Hinsicht unveränderten Diagnosen eine Dekonditionierung und einen Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung auf. Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer die letzte Konsultation im November 2011 nicht wahrgenommen habe. Anlässlich der Konsultation im Oktober 2011 hätten (richtig wohl: per)sistierende Schmerzen im rechten Hüftgelenk sowie am rechten Oberschenkel und am rechten Knie im Vordergrund gestanden. Diese interpretierten die Chirurgen auf Grund der Dekonditionierung beziehungsweise auf Grund einer Schmerzverarbeitungsstörung, da die Schmerzen nicht mehr auf die sauber verheilten Frakturen zurückgeführt werden könnten. Die diffusen muskulären Schmerzen und bisweilen auch eine leichte Atrophie der Glutealmuskulatur könnten keinem pathologischen Befund im MRI zugeordnet werden (S. 1).

    Seit dem Unfallereignis und bis am 10. Februar 2012 beziehungsweise - nach erneuter Konsultation - bis am 16. April 2012 (Urk. 10/91 S. 2) attestierten sie für körperlich belastende Arbeiten wie Kellner eine volle Arbeitsunfähigkeit und hernach eine solche von 50 %; für Bürotätigkeiten bestehe seit 1. August 2011 (Urk. 10/92 S. 2) beziehungsweise - laut Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 10/91) und Zeugnis vom gleichen Datum (Urk. 10/97) - seit 11. Februar 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr.

3.4    Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen und den zwischenzeitlich eingegangenen Bericht über die vom 15. Februar bis 29. März 2012 erfolgte Observation (Urk. 11/2) verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2012 die rückwirkende Leistungseinstellung (Urk. 10/69).

    Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin (Urk. 10/67, vgl. auch Urk. 10/61) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädische Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 10/62-63). Dieser erwähnte in seiner Expertise vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/53) eingangs einen - nicht weiter dokumentierten - Treppensturz vom 21. Mai 2012, der anlässlich der Begutachtung noch sichtbare Kontusionsmarken an Ellbogen, Knie und Schulter hinterlassen hatte; die klinischen und radiologischen Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen ergeben (S. 2).

    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 4 f.):

- Schulter rechts

- Klinisch wie radiologisch dringender Verdacht auf partielle Läsion der Rotatorenmanschette bei ausgeprägter ACGelenksarthrose

- Hüfte rechts

- Leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach operativ versorgter dorsaler Acetabulumfraktur

- Deutliche laterale Muskelatrophie

- Multiple Kontusionsmarken an den unteren Extremitäten

- Auge

- Eingezogenes Oberlid nach Vernarbung


    Der Gutachter führte dazu - in Kenntnis der Observation (vgl. S. 3) - aus, in Bezug auf die rechte Schulter sollte operativ vorgegangen werden, ansonsten sich der Beschwerdeführer mit dieser eingeschränkten Beweglichkeit des Schultergelenkes werde abfinden müssen. Die Bewegungseinschränkung sei dokumentiert und objektiviert. Bezüglich des Knies seien keine weiteren Unfallfolgen zu erwarten und betreffend das Auge stehe eine Korrekturoperation an (S. 5).

    Hinsichtlich des rechten Hüftgelenks erhob Dr. B.___ nach Einsicht in das vom ihm - zur Klärung der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den Berichten des D.___ - veranlasste CT (vgl. Urk. 10/51) einen regelrechten postoperativen Befund. Einzelne Schrauben würden ins kleine Becken ragen und damit in den Musculus obturator internus ziehen. Zwar beschreibe der Radiologe keine Verbindung zum Gefässnervenstrang (vgl. Urk. 10/51), aber die Schrauben könnten durchaus zu einer Irritation des Musculus führen und auch das Einsackphänomen des rechten Hüftgelenkes erklären. Es zeigten sich leichte Unregelmässigkeiten der Gelenksfläche, dies als erste Anzeichen einer Arthrose. Die Veränderungen im Hüftgelenk liessen die geklagten Beschwerden als glaubhaft erscheinen und der letzte Sturz vom 21. Mai 2012 dürfte durchaus auf die Problematik im Hüftgelenk zurückzuführen sein (S. 6).

    Zur Kausalität führte Dr. B.___ aus, die Unfälle vom 26. Februar 2010, vom 7. Februar 2011 und vom 21. Mai 2012 seien die einzige Ursache (S. 6 Frage 6.1) beziehungsweise eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der erhobenen Gesundheitsstörung (S. 7 Frage 6.3). Aus seiner Sicht könne mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Der erste Faktor sei Zeit und Geduld; eine derartig grosse Operation wie die Osteosynthese einer dorsalen Acetabulumfraktur brauche nun einmal ihre Zeit (S. 7 unten). Spontan oder unter Physiotherapie mit Strom mit einem TENS-Gerät (vgl. Urk. 10/52) bestehe noch Potenzial zur Verbesserung (S. 8 oben).

    Die von den Ärzten des D.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hielt der Gutachter für korrekt, wobei er keine vernünftige Aufteilung zwischen Schulter und Hüfte durchzuführen vermochte (S. 8 Mitte). Er erläuterte, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger den ganzen Tag im Geschäft sei, wobei eine körperlich anstrengende Arbeit im Gastgewerbe mit Servieren, Abräumen, Geschirr tragen, Treppen gehen, Getränke im Keller holen und so weiter sicher nicht als voll attestiert werden könne; aber gelegentlich einen Espresso oder eine Pizza servieren sei sicher zumutbar, da der Beschwerdeführer im Regelfall die kleinen Strecken im Geschäft ohne Stock durchführe (S. 8 unten). In Bezug auf die schweren Tätigkeiten wie Heben, Tragen, Fensterputzen etc. sei der Beschwerdeführer sicher in seiner körperlichen Aktivität massiv eingeschränkt. Die gesamte Bürotätigkeit wie auch das Verrichten von kleinen Tätigkeiten im eigenen Restaurant seien vollumfänglich zumutbar, und zwar in einem zeitlich vollen Ausmass (S. 9).

    Mit der Untersuchung könne eine rein theoretische Beurteilung der unfallbedingten Integritätsschädigung vorgenommen werden. Für die Einschränkung der Schulter veranschlagte der Gutachter den Integritätsschaden auf 15 %, für die Hüfte auf 20 % und für das Auge auf 5 % (S. 9 f.).

3.5     Der behandelnde Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, attestierte im Zeugnis vom 7. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Februar bis 16. April 2012 und anschliessend bis zum 21. Mai 2012 eine solche von 50 %. Nach dem von Dr. B.___ erwähnten neuerlichen Treppensturz am 21. Mai 2012 bescheinigte er für einige Tage eine volle Arbeitsunfähigkeit und hernach eine gestuft bis 50 % abnehmende Arbeitsunfähigkeit bis am 22. August 2012 (Urk. 10/37).

    Die Unfallchirurgen des D.___ äusserten am 10. Oktober 2012 einen Verdacht auf eine Iliosakralgelenk(ISG)-Arthropathie rechts (Urk. 10/27), behandelten die akuten Schmerzen am 16. Oktober 2012 mittels einer Infiltration (Urk. 10/25-26) und stellten gegebenenfalls eine Revisionsoperation in Aussicht (Urk. 10/27).

    Die Infiltration half nach Angaben des Beschwerdeführers nicht. Die beklagten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füssen führten die behandelnden Ärzte des D.___ laut Bericht vom 14. November 2012 auf die bereits im MRI der Wirbelsäule vom Mai 2011 ersichtlich gewesene Segmentdegeneration L5/S1 zurück. Wegen der Schmerzen hielt sich der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % für arbeitsfähig, was der Oberarzt des D.___ für die Zeit vom 23. August bis 28. November 2012 bestätigte (Urk. 10/22-23).

3.6    Im zuhanden der IV-Stelle aufgrund der Untersuchungen in den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie in Kenntnis der Vorakten erstellten C.___-Gutachten vom 22. August 2013 (Urk. 10/11 S. 3-16) wurden nach der ärztlichen Konsenskonferenz folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 41 unten):

- Chronischer Schulterschmerz rechts

- AC-Gelenksarthrose

- partiale Ruptur der Supraspinatussehne

    Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitshigkeit bei (S. 42):

- Status nach Verkehrsunfall vom 7. Februar 2011 mit

- Commotio cerebri

- Riss-Quetsch-Wunde supraorbital rechts

- Acetabulumfraktur rechts

- Kniekontusion rechts

- Status nach Sturz auf die rechte Körperseite 05/2012

- Diffuser Schmerz Hüfte/Oberschenkel rechts

- Juvenile Knochenzyste rechts proximaler Femur

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- DD: Dissoziative Störung, gemischt (= Konversionsstörung)

- Leichte depressive Episode

- Übergewicht

- Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen im Rahmen der psychosomatischen Beschwerden

    Dazu legten die Gutachter dar, aus orthopädischer Sicht bestünden Probleme im Bereich der rechten Schulter mit einer AC-Arthrose und wahrscheinlich einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sowie im Bereich des rechten Beines. Allerdings seien die objektivierbaren somatischen Befunde bescheiden. Diese führten möglicherweise zu gewissen Beschwerden, allerdings niemals im vom Beschwerdeführer geklagten Ausmass; für einen Grossteil der Beschwerden finde sich kein objektivierbares somatisches Korrelat (S. 42). In Bezug auf die Hüftproblematik schilderte der begutachtende Orthopäde klinisch eine gute Beweglichkeit. Aufgrund der Bildgebung sei davon auszugehen, dass die beklagten starken Schmerzen einen sehr kleinen organischen Kern hätten im Sinne einer Tendinopathie der Glutealmuskulatur. Ein Anhalt für eine zunehmende Coxarthrose finde sich nicht und der vorstehenden Schraubenspitze mass der Orthopäde - anders als Dr. B.___ (vgl. E. 3.4 hievor) - wegen der diffusen Schmerzangaben rund um die Hüfte keine Bedeutung zu. Er vermutete muskuläre Beschwerden bei muskulärer Dysbalance und eine erhebliche Schmerzfehlverarbeitung (S. 28).

    Die Gutachter schlossen aus internistischer und neurologischer Sicht Unfallfolgen aus. Für die geklagten rechtsseitigen Parästhesien fanden sie kein neurologisch objektivierbares Substrat (S. 42).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine psychosomatische Überlagerung mit einer Fehlverarbeitung der Schmerzen und einer Ausweitungssymptomatik mit pseudoneurologischem Phänomen und weiteren psychovegetativen Symptomen, die zusammen mit der Nichterklärbarkeit des Schmerzausmasses eindeutig für die Diagnose einer psychosomatischen Symptomatik sprächen. Diese Störung fassten die Gutachter im Rahmen des ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wobei differenzialdiagnostisch auch eine dissoziative Störung bei Vorliegen von pseudoneurologischen Phänomenen in Frage komme. Sie hielten fest, dass eine eindeutige Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und Beschwerden bestehe. Eine bewusstseinsnahe Überlagerung der Beschwerdeschilderung müsse angenommen werden, dies umso mehr, als die Beobachtungen vor Ort, mithin die Video-Aufzeichnung, eigentlich kaum objektivierbare Einschränkungen des Beschwerdeführers bei seiner körperlichen Aktivität bei der Arbeit gezeigt habe (S. 43).

    Die Gutachter legten weiter dar, von somatischer Seite her bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Haltenmüssen von schweren Lasten in und über Schulterhöhe - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Objektiv resultiere einzig eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Schultergelenkes für repetitive Tätigkeiten in oder über Augenhöhe. Somatisch bestünden keine Interventionsmöglichkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Auf psychosomatischem Gebiet bestehe lediglich theoretisch die Möglichkeit der Hinführung des Beschwerdeführers auf die hintergründigen, nicht erkennbaren Probleme (S. 44). Aufgrund der Videoaufnahmen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Observation im Februar und März 2012 (vgl. Urk. 11/2) im heute genannten Ausmass arbeitsfähig gewesen sei (S. 45 unten).

    In Bezug auf die durch Dr. B.___ für körperlich belastende Tätigkeiten bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % wiesen die C.___-Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer kurz vor jenem Untersuch zu Hause gestürzt sei und noch Kontusionsmarken gezeigt habe. Von diesem Unfall liessen sich aber keine relevanten Folgen mehr finden; diese seien abgeheilt (S. 45).



4.

4.1    Betreffend die Einstellung der Taggelder für die Zeit ab Erlass der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Mai 2012 ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen Folgendes:

    Der Gutachter Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter und der Hüfte bei der Verrichtung von körperlich schweren Tätigkeiten, worunter er die Arbeit im Service begriff, massiv eingeschränkt, dass ihm aber eine leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Dr. B.___ bezifferte das Ausmass der Einschränkung in Bezug auf die schweren Tätigkeiten selber nicht, doch erklärte er die durch die Ärzte des D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Mitte April 2012 (vgl. E. 3.3 hievor) für zutreffend (E. 3.4). Dies stimmt zur Hauptsache auch mit den Angaben von Dr. F.___ überein (E. 3.5).

    Demgegenüber hielten die C.___-Gutachter lediglich jene körperlich schweren Tätigkeiten, welche die Schulter belasten, mithin in und über Augenhöhe, für nicht zumutbar. In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kellner hielten sie den Beschwerdeführer seit der Observation jedoch als voll arbeitsfähig (E. 3.6).

4.2    Die Beurteilung der Fachärzte des D.___ stimmt mit jener der C.___-Gutachter insoweit überein, als auch die behandelnden Ärzte des D.___ im Bericht vom 16. März 2012 (E. 3.3) für die geklagten Beschwerden in Anbetracht der sauber verheilten Frakturen, dem diffusen Beschwerdebild und dem mangelnden pathologischen Befund im MRI kein somatisches Korrelat mehr auszumachen vermochten. Schon im Oktober 2011 (E. 3.2) erwähnten sie bei anhaltenden Schmerzen eine mögliche Symptomausweitung und im März 2012 sprachen sie - wie später die C.___-Gutachter - von einer Schmerzverarbeitungsstörung (E. 3.3). Die Chirurgen und Orthopäden des D.___ legten allerdings nicht dar, dass sie dieser funktionellen Überlagerung bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung getragen hätten, welche Aufgabe ihrer Fachrichtung auch nicht zufällt. Dies führt jedoch dazu, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer sei als Kellner seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und ab April 2012 zu 50 % arbeitsfähig, nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter in Zweifel zu ziehen.

    Dr. B.___ betrachtete nicht nur die Schulter-, sondern auch die Hüftbeschwerden als glaubhaft, ohne sich mit den von den behandelnden Fachärzten bereits thematisierten funktionellen Überlagerung auseinanderzusetzen. Zudem äusserte er lediglich die Vermutung, einzelne Schrauben könnten zu einer Irritation der Hüftmuskeln führen, was ein entsprechendes Beschwerdebild nicht rechtsgenüglich belegt. Im Weiteren ersah Dr. B.___ lediglich erste Anzeichen einer Arthrose und hielt dennoch die geklagten Beschwerden ohne nähere Begründung für glaubhaft (E. 3.4), was nicht zu überzeugen vermag. Nachdem die polydisziplinäre, auch psychiatrische Begutachtung eine psychosomatische Symptomatik ergeben hatte, legten die C.___-Gutachter nachvollziehbar dar, dass anhand der auch von den Fachärzten des D.___ angesprochenen diffusen Schmerzangaben der Schraubenspitze keine massgebliche Bedeutung zukommt und eine eindeutige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden vorliegt. Darüber hinaus fasste Dr. B.___ die Hüftbeschwerden in diagnostischer Hinsicht als leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung (E. 3.4), so dass das von ihm postulierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht einleuchtet. Sein Gutachten vermag daher die polydisziplinäre Expertise nicht zu erschüttern.

    Die vom Hausarzt Dr. F.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten sind in keiner Weise begründet, weshalb auch seine Einschätzung jene der C.___-Gutachter nicht umzustossen vermag.

4.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den aus seiner Sicht fehlenden Beweiswert des C.___-Gutachtens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7) verfangen nicht.

    Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Ziff. 7 lit. b) war den Gutachtern die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung durchaus bekannt, wie der Expertise zu entnehmen ist (Urk. 10/11 S. 15). Weshalb den Gutachtern verwehrt sein sollte, auf diese Unterlagen abzustellen, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig ist hier entscheidend, von welcher Aufteilung der Tätigkeitsbereiche Administration und Service die Gutachter ausgingen, bleibt das Pensum in den einzelnen Bereichen bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten letztlich ohne Belang.

    Die Gutachter zogen zur Begründung des Zeitpunkts der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2012 nicht nur die in jenem Zeitraum durchgeführte Observation heran, sondern würdigten darüber hinaus die zeitnah erstellten Akten (Urk. 10/11 S. 45). Ihre Beurteilung wird in medizinischer Hinsicht untermauert durch die noch vor der Überwachung geäusserte prospektive Einschätzung der behandelnden Ärzte des D.___, Ende 2011 sei aus somatischer Sicht eine erhebliche Schmerzminderung zu erwarten. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die Gutachter zur Frage der gesundheitlichen Verbesserung im Rahmen von Revisionen von Dauerleistungen zu äussern haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3), während dieser Frage bei der Einstellung von Taggeldern keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nachfolgende E. 6.2).

    Das C.___-Gutachten stützte sich auf die wesentlichen, hier massgeblichen medizinischen Vorakten und namentlich die Berichte des D.___ und das Gutachten von Dr. B.___, wie sich dem entsprechenden Verzeichnis entnehmen lässt (Urk. 10/11 S. 4-15). Wenn auch den C.___-Gutachtern der Bericht des D.___ vom 16. März 2012 (E. 3.3) nicht vorgelegen haben mag, schmälert das den Beweiswert der Expertise nicht, da dieser im Vergleich zum den Gutachtern vorliegenden D.___-Bericht vom 5. Oktober 2011 (E. 3.2) nichts Neues enthält.

4.4    In Anbetracht dieser schlüssigen medizinischen Aktenlage kommt dem anlässlich der Observation des Beschwerdeführers zusammengekommenen Bildmaterial keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Überwachung ist daher nicht abschliessend zu beantworten. Diesfalls kann auch dahingestellt bleiben, inwiefern das die Zulässigkeit detektivischer Observationen beschlagende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 (61838/10) Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung zeitigt, zumal der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gar nicht geltend gemacht hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 3.1 und 8C_608/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3).

    Wenn die C.___-Gutachter auch das Bildmaterial in ihre Würdigung miteinbezogen hatten, stützte sich die Expertise dennoch zur Hauptsache auf die eigenen Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. Wie bereits dargelegt, werden die Schlussfolgerungen in verschiedener Hinsicht durch die Vorakten und dabei insbesondere durch die allein auf den medizinischen Erkenntnissen fussenden Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ untermauert, welche vor der Überwachung ergingen.

    Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der Observation.

4.5    Angesichts der wieder erlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 23. Mai 2012 die Taggeldleistungen eingestellt hat. Insoweit der Beschwerdeführer um weitere Ausrichtung der Taggelder ersuchte, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das gilt auch für die Heilbehandlung, für welche die Beschwerdegegnerin nur während laufendem Anspruch auf Taggeld aufzukommen hat (E. 1.2). Mangels Einkommenseinbusse hat der Beschwerdeführer von vornherein auch keinen Rentenanspruch.

    Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht gesagt werden, die Leistungseinstellung sei verfrüht, weil die entsprechenden medizinischen Grundlagen erst durch das C.___-Gutachten vom August 2013 geschaffen worden seien. Der Beschwerdeführer übersieht, dass bereits die behandelnden Fachärzte des D.___ prognostisch eine deutliche Schmerzreduzierung per Ende 2011 erwarteten (E. 3.2 hievor). Es kann daher nicht gesagt werden, die Leistungen seien zu Unrecht eingestellt worden. Selbst wenn es zutrifft, dass erst das im Einspracheverfahren zu den Akten genommene C.___-Gutachten die Klärung der medizinischen Sachlage brachte, steht dies einer verfügungsweisen Leistungseinstellung nicht entgegen. Denn den Parteien steht es frei, auch nach Erlass der Verfügung mittels geeigneter Beweismittel ihren Standpunkt rechtsgenüglich zu belegen. Dadurch erwächst dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, hätte doch die Beschwerdegegnerin im Falle seines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren die verweigerten Leistungen nachzuzahlen.

4.6    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Dies gilt auch für die Tätigkeit als Kellner, weshalb die Frage, in welchem Ausmass er als Geschäftsführer beziehungsweise im Service tätig war, offen bleiben kann.

    Demnach ist die verfügungsweise angeordnete Einstellung der Leistungen pro futuro nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

    Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Integritätsschaden.




5.

5.1    Dr. B.___ veranschlagte den Integritätsschaden auf 15 % (Schulter), 20 % (Hüfte) und 5 % (Auge; E. 3.4).

    Wie der Beschwerdeführer insoweit zu Recht rügte, hat sich die Beschwerdegegnerin mit dieser medizinischen Beurteilung in keiner Weise auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Es ist zwar zutreffend, dass die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt ist, doch gehen die befassten Ärzte übereinstimmend von einer beeinträchtigten Schulter aus, so dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ohne Weiteres verneint werden kann.

    Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb keine Integritätsentschädigung zu bezahlen sei, erschöpft sich in der verfügungsweisen Feststellung, die adäquate Kausalität zwischen den Unfallereignissen vom 26. Februar 2010 und 7. Februar 2011 und den aktuellen Beschwerden sei nicht mehr gegeben (Urk. 10/69 S. 2), obwohl neben den psychischen Beeinträchtigungen zumindest Schulterbeschwerden weiterhin ausgewiesen sind. In der Einsprache vertrat sie diesbezüglich die aktenwidrige Auffassung, die Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Einschränkungen seien gar nicht vorhanden (Urk. 2 Ziff. 3.1).

5.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

5.3    Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist weder für den Beschwerdeführer noch das Gericht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisse sich die Beschwerdegegnerin stützte und weshalb sie das von ihr veranlasste medizinische Gutachten von Dr. B.___, das von einem Integritätsschaden ausgeht, vollständig unberücksichtigt liess.

    Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin Vermutungen anzustellen und den Leistungsanspruch unter allen Aspekten zu prüfen, ohne dass die Beschwerdegegnerin darüber auch nur eine annäherungsweise sachbezogene Überlegung einbringt. Die vollständige fehlende Begründung verhindert zudem, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten kann.

5.4    Der angefochtene Entscheid vom 30. April 2015 (Urk. 2) ist daher in Bezug auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den diesbezüglich Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Einspracheentscheid neu entscheide.


6.

6.1    Verfügungsweise forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 15. Februar 2012 ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück (Urk10/69 S. 2 oben). Einspracheweise verlangte der Beschwerdeführer, von der Rückforderung sei abzusehen (Urk. 10/61 S. 7), welchem Antrag die Beschwerdegegnerin laut Einspracheentscheid nicht stattgab (vgl. insbesondere Urk. 2 Ziff. 3.4).

    Wenn auch der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückforderung im Gerichtsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag mehr stellte und sich in der Beschwerdebegründung nicht mit dieser Frage befasste, ist aus dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und es seien noch weitere Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2), wenigstens sinngemäss zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch mit der Rückforderung nicht einverstanden war.

6.2    Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids war die Terminierung der Leistungspflicht des Unfallversicherers auf den 15. Februar 2012. Rechtsprechungsgemäss stand es der Beschwerdegegnerin offen, das Ende ihrer Leistungspflicht auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen, ohne dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten waren, denn es handelt sich bei Taggeldern nicht um eine Dauerleistung. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc und pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert. Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft (Urteile des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen und 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2).

    Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt sodann bei der Rückforderung von Leistungen, welche über ein rückwirkend festgelegtes Einstellungsdatum hinaus geleistet werden, insofern Bedeutung zu, als es der Vertrauensschutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes daher in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2012 noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2015 näher begründet, weshalb im vorliegenden Fall eine Rückforderung ausnahmsweise zulässig sein soll.

    Wie vorstehend unter E. 5.2 einlässlich ausgeführt, stellt die fehlende Begründung einen im vorliegenden Verfahren nicht heilbaren Mangel dar.


7.    Zusammenfassend ist die rückwirkende Leistungseinstellung auf den 15. Februar 2012 hin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist jedoch teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen angeordnet und eine Integritätsentschädigung verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese - insoweit sie an der Rückforderung festhalten will - darüber und über die Integritätsentschädigung einen hinreichend begründeten Entscheid erlässt.


8.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Rückweisung beschlägt sowohl die Frage der Integritätsentschädigung als auch die Frage der Rückforderung, so dass der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Entsprechend rechtfertigt sich, die um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung auf Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2015 in Bezug auf die Integritätsentschädigung und die Rückforderung aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie über die Rückforderung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger