Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00106 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 11. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ schloss am 30. Juli 2013 einen Anschlussvertrag mit Vertragsbeginn am 1. August 2013 mit der Y.___ AG (ab April 2014 als Z.___ AG firmierend [www.zefix.ch]) ab (Urk. 13/11). Auf Ersuchen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, klärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seine sozialversicherungsrechtliche Stellung ab (Urk. 13/1-10). Mit Feststellungsverfügung vom 11. Februar 2015 qualifizierte sie ihn als unselbständig erwerbend (Urk. 13/16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2015 (Urk. 13/20/4-6) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Mai 2015 ab (Urk. 13/22 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2015 wurde er aufgefordert, eine leserliche und eigenhändig original unterzeichnete Beschwerdeschrift dem Gericht einzureichen und ein klares Rechtsbegehren zu stellen (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. Juni 2015 fristgerecht nach (Urk. 6). Am 7. August 2015 (Poststempel) reichte X.___ die durch die Z.___ AG ausgesprochene Kündigung des Anschlussvertrags per 31. August 2015 ein (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2015 zugestellt (Urk. 14), der sich am 28. September 2015 nochmals äusserte (Urk. 16).
Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin verzichtete der Beschwerdeführer am 9. November 2015 auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 17).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer war vertraglich vom 1. August 2013 bis am 31. August 2015 an die Y.___ AG beziehungsweise die Z.___ AG gebunden (Urk. 13/11 und Urk. 9). Sofern der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich als unselbständig Erwerbender zu gelten hat, was nachfolgend zu prüfen sein wird, würde die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht den nämlichen Zeitraum respektive die Zeit ab 1. August 2013 bis 13. Mai 2015 umfassen. Da der Streitwert daher Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Der Beschwerdeführer äusserte zunächst den Wunsch um Anhörung („wenn es möglich persönlich erscheinen“ [Urk. 6 S. 2]) beziehungsweise führte am 28. September 2015 aus, dass er bei Prozess erscheinen möchte (Urk. 16). Da er auf die gerichtliche Anfrage vom 9. November 2015 hin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete (Urk. 17), erübrigen sich Weiterungen hiezu.
3.
3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit ist der Begriff der selbständigen beziehungsweise unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Unfallversicherung und im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung deckungsgleich.
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG).
3.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).
3.4 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- des Konkurrenzverbots,
- der Präsenzpflicht.
3.5 Nach der Rechtsprechung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als unselbständig Erwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (ZAK 1971 S. 30). Sie gelten als selbständig erwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (ZAK 1992 S. 163).
3.6 Das Beitragsstatut beurteilt sich regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2).
3.7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
4.
4.1 Aus dem Anschlussvertrag (Urk. 13/11) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ AG, was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstufung als unselbständig Erwerbstätiger – vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentrale und des fehlenden Unternehmerrisikos – rechtfertigt. So zeigt der betreffende Vertrag, dass der Beschwerdeführer bei einer Kündigungszeit von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt ist, mit einem Fahrzeug im Ein- oder Mehrschichtbetrieb die Dienste der Zentrale zu nutzen. Die dreimonatige Kündigungsfrist kann nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1‘500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit auflösen kann (Ziff. 2.2-3). Die Zentrale hat für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungssystems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, Massnahmen zur kontinuierlichen Steigerung der vermittelten Fahraufträge zu treffen, bargeldlose Zahlungen abzurechnen, Informationen über wichtige Neuerungen im Fahrbetrieb und in der Zentrale abzugeben, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu übernehmen und das Debitorenrisiko zu tragen (Ziff. 3). Währenddessen hat der Beschwerdeführer für den Einsatz seines selbstfinanzierten und unterhaltenen Fahrzeugs zu sorgen, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, an Aus- und Weiterbildungen, Informationsveranstaltungen und einem Kurs zur Wissensaneignung über die Bedienung des Funks teilzunehmen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erscheinungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen, das Funkmaterial ausschliesslich bei einer von der Zentrale bestimmten Garage ein- und ausbauen zu lassen, wobei die Rechnungstellung durch die Zentrale erfolgt, die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen mit der Möglichkeit der Ablehnung eines vermittelten Fahrauftrags sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen. Zudem darf er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale oder einem anderen Vermittlungssystem anschliessen (Ziff. 4 und 6-7). Dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf unselbständige Erwerbstätigkeit erkannt hat, ist zudem aus der Gestaltung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Visitenkarte zu ersehen, liegt doch der Fokus auf dem Logo und den Kontaktdaten der Taxizentrale. Dies wird durch den aufgedruckten Werbespruch, der auf die Taxizentrale – und nicht den Beschwerdeführer – Bezug nimmt („Schön, dass Sie Z.___ wählen!“), klar unterstrichen (Urk. 13/10).
4.2 Daraus, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren und er hiefür das Betriebsrisiko trägt, vermag er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 6 S. 2; siehe auch die Schreiben der Stadtpolizei A.___ betreffend Strafantragsformulare [Urk. 3/4-5]). Denn im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um die Qualifikation der erwerblichen Tätigkeit, die aufgrund der im Anschlussvertrag vom 30. Juli 2013 (Urk. 13/11) vorgesehenen Vermittlung effektiv zustande gekommen ist, während anderweitige berufliche Aktivitäten hier nicht zur Diskussion stehen.
Erhebliche Investitionen als wesentlicher Anhaltspunkt für die von der Beschwerdegegnerin abgelehnte Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos sind in der Anschaffung und im Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel – so auch vorliegend – nicht zu erblicken. Entsprechendes gilt auch für die Entrichtung unabhängig vom Arbeitserfolg anfallender Anschlussgebühren. (Ziff. 4 und 9; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 und Urteile UV.2013.00252, UV.2013.00273 und UV.2015.00009 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014, 9. Dezember 2014 und 20. März 2015; siehe auch Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs, Steuer- und Zivilrecht, in: AJP 1997 S. 1472 mit Hinweis unter anderem auf ZAK 1983 S. 444 und ZAK 1992 S. 165).
Dass der Beschwerdeführer bereits über seine Krankenkasse unfallversichert ist (Urk. 6 S. 2), ist sodann ohne Belang. So kann der für die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer vorgesehene obligatorische Versicherungsschutz nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden (Art. 1a und 91 UVG; vgl. auch Art. 59 UVG), was auch für die Unterstellungskriterien gemäss Art. 66 UVG gilt. Da die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten ist, geht ausserdem der Hinweis des Beschwerdeführers auf 1‘800 Personen, die als selbständig erwerbstätig qualifiziert worden seien (Urk. 6 S. 2), fehl. Was sein Vorbringen, er habe am 19. September 2014 einen per 1. Januar 2015 gültigen Anschlussvertrag unterschrieben, über den im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden worden sei (Urk. 6 S. 1), betrifft, ist festzuhalten, dass er diesen weder eingereicht noch eine wesentliche Veränderung zur bestehenden, dem Entscheid zu Grunde liegenden Regelung geltend gemacht hat.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anschlussvertrag mit der Y.___ AG beziehungsweise der Z.___ AG gewisse Elemente aufzuweisen vermag, die bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, insgesamt aber die Merkmale überwiegen, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
5. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Z.___ AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrLocher