Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00107




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1975 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ AG als Hilfsmaurer und war in dieser Eigenschaft über die Suva unfallversichert, als er am 2. September 2009 beim Hantieren mit einem schweren Blumentopf ein Überdehnungstrauma der rechten Schulter erlitt. Wegen der daraus resultierenden Beeinträchtigungen attestierten ihm die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete bis zum Abschluss der Behandlung und Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit im Frühling 2010 die gesetzlichen Leistungen aus. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2010. Im März 2011 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2, Urk. 9/163 S. 4 f.).

1.2    Am 17. Juni 2011 stürzte der Versicherte beim Joggen und zog sich dabei eine Zerrung der rechten Schulter zu. Als Arbeitsloser war er für dieses Ereignis weiterhin bei der Suva versichert (Urk. 9/1). In der Folge kam es zusätzlich zu den bereits bekannten Schulterschmerzen zu Schmerzen über dem Acromioklavikulargelenk rechts, und der Beschwerdeführer wurde erneut arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/6). Auch diesbezüglich erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen.

1.3    Aufgrund der Untersuchung des Versicherten am 7. Mai 2013 gelangte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Beurteilung, mit Ausnahme einer Einschränkung bei schweren Tätigkeiten über Kopf bestünden keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr (Urk. 9/163). Am 13. Mai 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie stelle die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten (mit Ausnahme von Dafalgan bei Bedarf) per 31. Juli 2013 ein (Urk. 9/164). Am 15. Mai 2013 sprach die Suva für eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu; dieser Entscheid erwuchs nach abgewiesenem Einspracheverfahren in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 verneinte die Suva das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 9/195). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben (Urk. 9/193) und die Suva die Sache ihrem Kreisarzt neuerlich zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 9/200-203), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom
5. November 2013 mit, sie nehme die angefochtene Verfügung zurück und richte ab 1. August 2013 weiterhin Leistungen aus (Urk. 9/206). Nach Erhalt des Berichts vom 12. März 2014 über die vom Versicherten absolvierte ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation im A.___ vom 4. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 (Urk. 9/229) sowie des Berichts über die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 7. April 2014 (Urk. 9/235) und die ergänzende Stellungnahme vom 12. Mai 2014 (Urk. 9/242; vgl. auch Urk. 9/238-241) teilte die Suva dem Versicherten am 20. Mai 2014 mit, sie stelle die Taggeldleistungen sowie die Übernahme der Heilungskosten mit Ausnahme der Behandlung mit Dafalgan bei Bedarf per 31. Juli 2014 ein (Urk. 9/244). Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 verneinte die Suva aufs Neue das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 9/248). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2015 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab dem 1. August 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    

    

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich in den Jahren 2009 und 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.2    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).


3.    

3.1    Die Suva begründete ihre abschlägige Beurteilung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid damit, gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen im Jahr 2014 inklusive 13. Monatslohn Fr. 58‘698.10 verdient. Der allgemein verbindlich erklärten Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2014 vom 31. Oktober 2013 zum Landesmantel-
vertrag für das Bauhauptgewerbe lasse sich in Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 9 für die Lohnklasse B ein Basislohn von Fr. 4‘978.-- pro Monat entnehmen. Verglichen mit dem entsprechenden Jahreslohn von Fr. 64‘714.-- sei der vom Beschwerdeführer hypothetisch im Jahr 2014 erzielte Lohn um 9,3 % tiefer. Insofern sei davon auszugehen, dass er aus invaliditätsfremden Gründen einen deutlich unterdurchschnittlichen Validenlohn bezogen habe, was bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei. Die funktionelle körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Unfallfolgen ergebe sich aus der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 12. Mai 2014 sowie dem damit übereinstimmenden Bericht des A.___ vom 12. März 2014 über die dortige ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit mit gewissen funktionellen Einschränkungen ganztags zumutbar. Aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) habe sie unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils für das Jahr 2014 fünf Arbeitsplätze ausgewählt und durch Errechnung des Durchschnittslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘335.06 ermittelt. Da der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung ganztags arbeiten könne und er bei den herangezogenen DAP-Arbeitsplätzen leistungsmässig nicht eingeschränkt sei, bestehe kein Raum für eine entsprechende Reduktion des Einkommens. Weil das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP anhand konkreter Verweisungstätigkeiten ermittelt worden sei, sei eine weitere Reduktion - analog zum behinderungsbedingten Abzug bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand statistischer Durchschnittswerte - nicht angebracht. Hingegen sei in Anbetracht der deutlichen Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens die 5 % übersteigende Abweichung zu berücksichtigen, mithin sei deshalb ein Abzug von 4,3 % vorzunehmen. Werde das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘785.94 am Valideneinkommen von Fr. 58‘698.10 gemessen, resultiere bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 1‘912.16 ein Invaliditätsgrad von 3 %, welcher die für einen Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Schwelle von 10 % nicht erreiche (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. Hinsichtlich des zumutbaren Tätigkeitsprofils aus medizinischer Sicht sei zu beachten, dass die Ärzte des A.___ ihm im Bericht vom 12. März 2014 in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit während 8 Stunden pro Tag bescheinigt hätten. Entgegen der Ansicht der Suva sei er folglich nicht ganztags arbeitsfähig; andernfalls wäre ihm nämlich eine Arbeitsfähigkeit während der üblichen Zeit von 8 Stunden 24 Minuten pro Tag attestiert worden. Das Valideneinkommen sei von der Suva korrekt ermittelt worden. Von Bedeutung sei, dass er vor Eintritt der Invalidität ein sehr tiefes Einkommen erzielt habe: Vor dem ersten Unfall habe er als Hilfsmaurer im Jahr 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden ein Erwerbseinkommen von Fr. 53‘852.-- erzielt. Gemäss der LSE 2008 TA1 Ziff. 45 habe das durchschnittliche Einkommen auf dem Bau bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 Fr. 5‘150.-- bei einer 40 Stunden-Woche und demnach Fr. 65‘662.50 im Jahr bei einer 42,5 Stunden-Woche betragen. Die Differenz zum im Jahr 2008 tatsächlich erzielten Einkommen liege bei 18 %, weshalb rechtsprechungsgemäss eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen sei. Eine Differenz in ähnlicher Grössenordnung errechne sich auch für 2010: In jenem Jahr hätte er bei seinem letzten Arbeitgeber auf dem Bau einen Jahreslohn von Fr. 57‘200.-- erzielen können. Das durchschnittliche Einkommen auf dem Bau habe damals gemäss LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 pro Monat Fr. 5310.-- und – umgerechnet auf eine 42,5 Stunden-Woche – pro Jahr Fr. 67‘702.50 betragen. Die Unterdurchschnittlichkeit gemessen am branchenüblichen Einkommen belaufe sich für dieses Jahr auf 15,5 %. Bei Berücksichtigung der Werte für die Jahre 2008 und 2010 resultiere eine Unterdurchschnittlichkeit von 16,75 % ([18 + 15.5] geteilt durch 2). Nach Abzug des Schwellenwertes von 5 % schlage das niedrige Lohnniveau mit 11,75 % zu Buche, was mittels eines entsprechenden Abzugs vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. Die Suva, welche eine Unterdurchschnittlichkeit von 9,3 % errechnet habe, übersehe, dass nicht die Mindestlöhne gemäss GAV relevant seien, sondern der durchschnittliche branchenübliche Lohn. Er sei ab 2006 beim gleichen Arbeitgeber in einer Hilfsarbeiterstellung tätig gewesen. Gestützt auf Art. 44 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) würden die individuellen Löhne jedes Jahr zusätzlich zu den gesamtarbeitsvertraglichen Lohnanpassungen angepasst. Deshalb wäre nach dem allgemeinen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen, dass sein Lohn als Gesunder im Jahr 2014 deutlich über dem Mindestlohn gemäss dem LMV gelegen hätte, was aber nicht der Fall sei. Das von der Suva anhand der DAP ermittelte Einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 59‘335.06 werde im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Bei den insgesamt 437 herangezogenen Arbeitsplätzen, welche gemäss der Suva trotz seiner Behinderung in Frage kämen, sei zu monieren, dass nicht alle aufgeführten Stellen mit seinem Leistungsprofil vereinbar seien und/oder ihm wegen der fehlenden Ausbildung und/oder Sprachkompetenz von Vornherein nicht offen stünden. Werde dieses Einkommen um 11,75 % herabgesetzt, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘363.19. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘698.25 resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 11 %, der zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass er nur 8 Stunden und nicht 8 Stunden und
24 Minuten arbeiten könne, also zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht von 5 % aufweise, errechne sich nach Vornahme eines weiteren Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen gemessen am Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 15 %. Da die Suva das Taggeld per 31. Juli 2014 eingestellt habe, beginne der Rentenanspruch am 1. August 2014 (Urk. 1).

3.3    In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 bringt die Suva vor, im Bericht des A.___ vom 12. März 2014 werde zwar unter Ziffer 1.5 ausgeführt, der zeitliche Umfang der Arbeitsfähigkeit werde auf
8 Stunden geschätzt. Damit sei von den Ärzten des A.___ lediglich dargelegt worden, dass aufgrund der Beobachtungen während der jeweils 8 Stunden pro Tag dauernden Arbeitstrainings in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen erhoben worden seien. Hingegen hätten sie nicht angegeben, dass die Limite des täglichen Einsatzes unbedingt bei 8 Stunden liegen müsse. In der gleichen Ziffer werde nämlich eine mittelschwere Tätigkeit als ganztags zumutbar bezeichnet und in Ziffer 1.7 werde für solche Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % angegeben. Damit sei offensichtlich, dass es keine Rolle spiele, ob genau 8 Stunden oder 8 Stunden und 24 Minuten gearbeitet würden.

    Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Berechnung der Unterdurch-schnittlichkeit seines Einkommens vor dem Unfall sei falsch. Soweit er geltend mache, dass er als Gesunder ein massiv über dem Mindestlohn gemäss dem GAV liegendes Einkommen verdient hätte, widerspreche er seinen vorherigen Behauptungen, als Gesunder hätte er ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, wobei er wegen seiner fehlenden Sprachkompetenz nicht einmal allein zu einem Arztbesuch habe gehen können geschweige denn ein Telefonat habe führen können. Weil er als Gesunder bei weitem nicht den Minimallohn erzielt und trotzdem nicht die Stelle gewechselt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er andernorts einen Lohn erzielt hätte, welcher über dem Mindestlohn gelegen hätte. Jedenfalls bleibe er diesen Beweis schuldig. Es bleibe dabei, dass der Beschwerdeführer mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente habe (Urk. 8).

4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst die unter Berücksichtigung der Unfallfolgen verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht. Unbestrittenermassen ergibt sich diese aus dem Bericht des A.___ vom 12. März 2014 (Urk. 9/229), denn auch Kreisarzt Dr. Z.___ stellte für seine Beurteilung vom 7. April 2014 (Urk. 9/235) mit Ergänzung vom 12. Mai 2014 (Urk. 9/242) darauf ab.

4.2    Gemäss Bericht des A.___ vom 12. März 2014 über die dortige ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation in der Zeit vom 4. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 (Urk. 9/229) konnte der Beschwerdeführer im Laufe des über 8 Wochen an drei Nachmittagen pro Woche während vier Stunden durchgeführten Rehabilitationsprogramms seine körperliche Leistungsfähigkeit deutlich steigern. Am Ende der Rehabilitation erreichte der zeitliche Umfang des Trainings pro Tag 3,5 Stunden (Ziffer 1.3 des Berichts). Laut den Ärzten ist der Beschwerdeführer aufgrund der funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig für die bisher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau (Ziffer 1.6). Bei Ende des Rehabilitationsaufenthalts habe folgende allgemeine funktionelle Belastbarkeit bestanden: Mittelschwere Arbeiten seien ganztags zumutbar gewesen, wobei die Belastbarkeit insofern reduziert gewesen sei, als das Heben von Lasten bis Taillenhöhe und horizontal von Gewichten bis maximal 20 kg nur während 30 Minuten pro Tag möglich gewesen sei, das Heben von der Taille bis Kopfhöhe von Lasten bis maximal 12,5 kg ebenfalls nur während 30 Minuten pro Tag und Arbeiten über Schulterhöhe nur für drei Stunden täglich möglich gewesen seien. Der zeitliche Umfang werde gemäss Trainingserfahrung auf 8 Stunden geschätzt (Ziffer 1.5). Abschliessend attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Verweisungstätigkeiten unter Berücksichtigung der in Ziffer 1.5 genannten Einschränkungen (Ziffer 1.7).

4.3    Die Ausführungen der Ärzte des A.___ zum zeitlichen Umfang der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind interpretationsbedürftig. Zum einen bescheinigten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten beziehungsweise hielten fest, der Beschwerdeführer könne solche Tätigkeiten ganztags ausüben. Zum anderen bemerkten sie, der zeitliche Umfang der Arbeitsfähigkeit werde aufgrund der Trainingsergebnisse auf 8 Stunden geschätzt. Darin kann ein gewisser Widerspruch zu den vorerwähnten Ausführungen gesehen werden. Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die ärztlichen Angaben so zu verstehen sind, dass das von ihnen als zumutbar erachtete Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag nicht einem ganztägigen beziehungsweise 100%-Pensum entspreche. Unklar wäre andernfalls, wie viele Arbeitsstunden pro Tag und Woche das von den Ärzten des A.___ als Referenzwert herangezogene 100%ige Beschäftigungspensum umfassen würde. Bekanntermassen variiert die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit je nach Branche und Firma. Jedenfalls könnte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von einer Arbeitszeit von 8 Stunden und 24 Minuten ausgegangen werden. Die prozentuale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht weist notwendigerweise Ermessenszüge auf (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014, E. 2). Ferner ist die Streubreite von Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, gross (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2014, E. 3.4.1). Die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit erfolgt üblicherweise in Schritten von 10 %. Deshalb wäre die Bescheinigung einer in zeitlicher Hinsicht lediglich um 5 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit – entsprechend der Lesart des Beschwerdeführers - höchst ungewöhnlich. Eine derart präzise Beurteilung ist auch nicht mit der Formulierung der Ärzte zu vereinbaren, sie hätten die zumutbare Arbeitszeit auf 8 Stunden geschätzt (Ziffer 1.5 [Urk. 9/229 S. 3]). Daraus erhellt, dass diese Zeitangabe nur ungefähr gilt und nicht im Sinne einer präzisen Limite zu verstehen ist. Im Kontext mit den übrigen Ausführungen im Bericht betrachtet ist davon auszugehen, dass die Ärzte mit der Attestierung einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 8 Stunden eine in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Sinne eines 100%-Pensums bescheinigen wollten, und zwar unabhängig davon, ob die Sollarbeitszeit im Vollzeitpensum genau 8 Stunden pro Tag beträgt.


5.

5.1    Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2014 im Vollzeitpensum ein Erwerbseinkommen von Fr. 58‘698.10 verdient hätte (Valideneinkommen [Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 11, Urk. 9/225 S. 1]). Ermittelt wurde es aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zum mutmasslich im Rentenjahr 2014 verdienten Einkommen des Beschwerdeführers. Ebenfalls im Grundsatz unbestritten ist, dass für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens gestützt auf die DAP für das Jahr 2014 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 59‘335.06 auszugehen ist, welches der Beschwerdeführer mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verdienen könnte (Urk. 1
S. 6, Urk. 2 S. 10 f., Urk. 9/245). Indessen moniert der Beschwerdeführer, dass ihm ein Teil der von der Suva gesamthaft ermittelten 437 aufgrund der Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (Urk. 9/245) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Sprachkenntnisse und Ausbildung nicht offen stehe. Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Überprüfung der gesamthaft in Betracht fallenden DAP-Blätter auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leistungsprofil der versicherten Person angesichts
des damit verbundenen Aufwandes unverhältnismässig wäre und die damit betrauten Behörden überfordern würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2014 vom 13. November 2014, E. 4.3 mit Hinweis). Deshalb braucht die entsprechende Rüge nicht weiter geprüft zu werden.

    Strittig bleibt, in welchem Umfang das Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen unterdurchschnittlich und deshalb eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist.

5.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, hat eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen. Massgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist in der Regel branchenübliche Tabellenlohn nach der LSE (Urteile des Bundesgerichts 8C_141/2016, 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.2.2 sowie 8C_437/2013 vom 27. August 2013, E. 2.1., je mit Hinweisen).

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht nun erkannt, dass bei einem Einkommen eines ungelernter Bauarbeiters, welches dem Mindestverdienst gemäss GAV-LMV entspricht oder diesen sogar übersteigt, nicht von einem unterdurchschnittlichen Einkommen gesprochen werden kann. Denn der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bildet das branchenübliche Einkommen im Baugewerbe präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2016, 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016
E. 5.2.2.3).

5.3    Es sind bei der Parallelisierung der Einkommen zwei Schritte zu unterscheiden. Als Erstes ist die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens zu prüfen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs folgt dann die Ermittlung und Gegenüberstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen (BGE 141 V 1, SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93).

5.4    Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (Urk. 9/165 S. 18 ff.; Urk. 9/262 S. 3). Seit dem 5. Dezember 2005 lebt er in der Schweiz (Urk. 9/165 S. 23). Ab dem 15. März 2006 arbeitete er bis zur Kündigung per 31. Januar 2010 als Hilfsmaurer bei der Firma Y.___ AG. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem GAV-LMV für das Bauhauptgewerbe, wobei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse gemäss dem mit den Bundesratsbeschlüssen vom 10. November 1998 sowie 22. September 2008 allgemeinverbindlich erklärten Art. 42 Abs. 1 LMV) eingestuft war und der Lohn monatlich ausgerichtet wurde (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 9/1, Urk. 9/165 S. 25, Urk. 9/169 S. 2 f., Urk. 9/173). Wie gezeigt wurde (E. 5.1), ist das von der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2014 angegebene Einkommen des Versicherten im Gesundheitsfall (Valideneinkommen; vgl. BGE 141 V 1, E. 5.7) von Fr. 58‘698.10 jährlich bzw. Fr. 4‘515.25 monatlich unbestritten geblieben, und es besteht kein Grund dieses anzuzweifeln. Der letzte im Betrieb erhaltene Monatslohn des Versicherten war laut Angaben der Arbeitgeberin (Januar 2010) rund Fr. 4‘400.-- (Urk. 9/169). 2011 hätte er Fr. 4‘466.--, 2012 Fr. 4‘474.-- und 2013 Fr. 4‘497.25 und schliesslich 2014 Fr. 4‘515.20 verdient (Urk. 9/173). Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist nun der für 2014 massgebende Basislohn gemäss GAV-LMV für das Bauhauptgewerbe als Referenzwert für die Frage der Branchenunüblichkeit des Valideneinkommens heranzuziehen. Dieser betrug, wie die Suva im Einspracheentscheid richtig ermittelt hat, für die Lohnklasse der Berufsqualifikation des Versicherten „C“ in der Zone „BLAU“ Fr. 4‘477.--, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Einkommen von Fr. 58‘201.-- ergibt (vgl. Urk. 2 S. 7). Dabei ist festzuhalten, das entgegen der Ansicht der Suva kein Grund besteht, den Basislohn eines Bauarbeiters B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der aufgrund guter Qualifikation in die Lohnklasse B befördert wurde [gemäss dem mit den Bundesratsbeschlüssen vom 10. November 1998 sowie 22. September 2008 allgemeinverbindlich erklärten Art. 42 Abs. 1 LMV]) heranzuziehen. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer nämlich vertraglich als Bauarbeiter C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) eingereiht und für Hilfsarbeiten eingesetzt, was angesichts seiner geringen Berufserfahrung einleuchtet. Da das angegebene Valideneinkommen den Basislohn übersteigt, besteht nach der erwähnten Rechtsprechung mangels Branchenunüblichkeit des Valideneinkommens kein Grund für eine Parallelisierung der Einkommen.

5.5    Bei der Auswahl der fünf DAP-Blätter hat die Suva nur solche Tätigkeiten berücksichtigt, welche keine spezifische Berufsausbildung und keine guten Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7) erfordern (Urk. 9/245) und daher dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen. Auch sonst erfüllen die ausgewählten Stellen die aus gesundheitlicher Sicht gestellten Anforderungen an die mittelschwere Tätigkeit, wie sie ärztlicherseits postuliert wurden, indem keine Tätigkeit ein Heben und Tragen beinhaltet und auch keine Überkopfarbeiten verlangt sind (Urk. 9/245). Indem das ermittelte Durchschnittseinkommen aus diesen fünf Tätigkeiten für das Jahr 2014 von Fr. 59‘335.06 in relevantem Ausmass unter dem Gesamtdurchschnitt sämtlicher ausgewählter Profile von Fr. 63‘008.-- zu liegen kommt, finden auch allfällige invaliditätsfremde, den Lohn senkende Kriterien (beispielsweise mangelhafte Deutschkenntnisse) hinreichende Beachtung.

5.6    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘698.10 mit dem Invaliden-
einkommen von Fr. 59‘335.06 ergibt keine Erwerbseinbusse. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente nicht erfüllt.

    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das mittels DAP ermittelte Invalideneinkommen (geringgradig) höher ist als das Valideneinkommen, damit erklärt werden kann, dass die herangezogenen DAP-Profile allesamt Stellen ausserhalb der Baubranche betreffen (vgl. Urk.  Urk. 9/245). Die Löhne für Hilfsarbeiten können je nach Branche variieren; insbesondere können Tätigkeiten in anderen Branchen besser entlöhnt sein als in der Baubranche, auch wenn sie körperlich leichter sind (vgl. dazu auch die LSE 2012, T1_skill-level). Zudem liegt der Durchschnitt der fünf herangezogenen DAP Löhne (Fr. 59‘335.06) deutlich unter dem Durchschnitt der Durchschnittslöhne aller 437 in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (Fr. 63‘008.-- [Urk. 9/245 S. 1]). Dies spricht dagegen, dass die Suva bei der Auswahl der fünf DAP-Profile nur Berufszweige mit überdurchschnittlich hohen Löhnen berücksichtigte.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt