Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00110 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, Postfach 1682, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1990 als Aushilfe-Kosmetikerin in einem Teilzeitpensum von 14 Stunden pro Woche bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der ELVIA Schweizerische- Versicherungsgesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 1990 stiess sie als Fahrzeuglenkerin in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, welches ins Schleudern und auf ihre Fahrbahn geraten war (Urk. 9/142 und Urk. 9/141 S. 16). Dabei zog sie sich Verletzungen an Knie und Hüfte sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zu (Ur. 9/1). Die ELVIA Schweizerische- Versicherungsgesellschaft Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung, vgl. Urk. 9/144, Urk. 9/164). Mit Verfügung vom 6. Januar 1997 — basierend auf einem Vergleich — sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 50 % zu (Urk. 9/313 vgl. auch Urk. 9/310). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Rahmen eines im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/358) erfolgte eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten beim Z.___ (Z.___; Expertise vom 31. Mai 2012, Urk. 9/93). Mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 9/392) stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft die Versicherungsleistungen per 31. August 2012 ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/394) wies sie, nachdem eine zusätzliche bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung im Z.___ durchgeführt worden war (Urk. 9/139), mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. Mai 2015 weiterhin eine Komplementärunfallrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 (Urk. 8) schloss die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Dezember 2015 (Urk. 14) und Duplik vom 27. Januar 2016 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Im Bereich prozentgenauer Renten liegt die Erheblichkeitsschwelle bei mindestens fünf Prozentpunkten (BGE 140 V 85 E. 4.4). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 125 V 368 E. 2).
1.5 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).
Es bestehen keine zeitlichen Schranken für die Wiedererwägung. Die Verwaltung ist auch nach über zehn Jahren seit Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder –verweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die ursprüngliche Verfügung vom 6. Januar 1997 (Urk. 9/313) an einem gravierenden Rechtsmangel im Sinne einer zweifellosen Unrichtigkeit leide. Mangels beweiskräftigen medizinischen Unterlagen zur Frage der Arbeitsunfähigkeit habe der Invaliditätsgrad nicht mit valablen 70 % festgesetzt werden können (S. 8). Zudem sei offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verrentung im Jahr 1997 wesentlich verändert habe. Gemäss Z.___-Gutachten gründe die Arbeits- (un)fähigkeit nunmehr einzig auf der 1998 diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS), welche unfallfremd sei (S. 14). Die initialen Beschwerden seien nur vorübergehend natürlich kausal zur am 5. August 1990 anlässlich eines Verkehrsunfalles erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gewesen. Im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung sei der Status quo sine erreicht gewesen (S. 19).
Weiter vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung in der Vernehmlassung (Urk. 8), dass in der Verfügung vom 6. Januar 1997 kein Einkommensvergleich vorgenommen und damals lediglich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ausgerechnet worden sei. Es sei nicht einmal der Invaliditätsgrad verfügungsweise festgehalten worden und die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, eine Komplementärrente zu berechnen und die Frage nach dem präzisen Invaliditätsgrad sei folglich offen gelassen worden. Dieses Vorgehen sei zwischen den Parteien „vergleichsweise" vereinbart worden, wofür jedoch sowohl für die Festlegung der Invalidenrente als auch für die Beurteilung der Integritätsentschädigung zum damaligen Zeitpunkt kein Ermessensspielraum im Sinne der Rechtsprechung bestanden habe. Durch die Vereinbarung sei bewusst vom korrekt ermittelten Sachverhalt abgewichen worden und dadurch geltendes Bundesrecht verletzt worden (Ziff. 27). Zum Verfügungszeitpunkt hätten keine tatsächlichen Unklarheiten bestanden und es habe kein Ermessensspielraum vorgelegen, um einen Vergleich über die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu schliessen. Vielmehr sei eine Vereinbarung getroffen respektive eine Verfügung erlassen worden, welche den vorgenommenen Abklärungen gänzlich widersprochen habe. Es sei kein Einkommensvergleich vorgenommen und kein Invaliditätsgrad festgehalten worden und die Verfügung sei folglich zweifellos unrichtig (Ziff. 29). Das unzulässige Vorgehen sei in der Aktennotiz vom 4. März 1999 dokumentiert. Obwohl aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. A.___ vom 16. Juni 1995 klar hervorgegangen sei, dass sich die lumbalen Beschwerden höchstens während einer Dauer von zwei Jahren vorübergehend verschlimmert hätten, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zugesprochen. Die „Kausalitätsbelange" respektive die Frage, ob sich die geltend gemachten Beschwerden auf den Unfall vom 5. August 1990 zurückführen liessen, sei dabei „um des lieben Friedens willen", wobei auf die Streitigkeiten zwischen der Sachbearbeitung und dem damaligen Rechtsvertreter im Vorfeld der Rentenverfügung zu verweisen sei, nicht mehr aufgegriffen worden (Ziff. 30).
Im Weiteren sei es im Vergleich zu den damaligen Erhebungen aus dem Jahre 1995 anlässlich der Begutachtung beim Z.___ zu einer wesentlichen Verbesserung des „unfallrelevanten" Gesundheitszustandes gekommen (Ziff. 40 ff.). Gemäss den Abklärungen des Z.___ hätten sich die Kopfschmerzen gebessert und die Beschwerdeführerin leide nur noch alle sechs bis acht Wochen unter Migräne. Auch dauerten die Anfälle nicht mehr so lange wie früher und liessen sich mit Medikamenten günstig beeinflussen, so dass sie keine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit mehr rechtfertigen könnten (Ziff. 42).
Nachdem sowohl die Voraussetzungen für die Wiedererwägung als auch für die Rentenrevision gegeben seien, sei der weitere Rentenanspruch für die Zukunft (über das Datum der Leistungseinstellung per 31. August 2012 hinaus) zu prüfen (Ziff. 53 ff.). Gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2012 hätten zum Zeitpunkt der Untersuchungen keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestanden. Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei der Status quo sine betreffend den Unfall vom 5. August 1990 erreicht worden. Die festgestellte Multiple Sklerose sei unfallfremd. Ebenso seien die Beschwerden aufgrund der Gonarthrose beidseits sowie jene aufgrund der Coxarthrose rechtsseitig und auch die Veränderungen der Wirbelsäule als normale unfallfremde degenerative Erkrankungen zu betrachten. Der natürliche Kausalzusammenhang der noch geltend gemachten Beschwerden sei 22 Jahre nach dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen und auch ein adäquater Kausalzusammenhang wäre gemäss BGE 134 V 109 nicht gegeben (Ziff. 58). Folglich seien die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung einer Invalidenrente ab dem 31. August 2012 nicht gegeben (S. 16 unten f.; vgl. dazu auch Urk. 17).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 6. Januar 1997 eine Komplementärrente (70%ige IV-Rente) sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % zugesprochen (S. 3). Der Gesundheitszustand habe sich seither nicht verbessert. Dies sei auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2014 im Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Invalidenversicherung, Prozess IV.2013.00240, festgestellt worden (S. 4). Die Beurteilung im Z.___-Gutachten sei eine im Wesentlichen andere Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes, wie er gemäss Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, C.___, Schwesternschule und Spital B.___, vom 30. März 1993 vorgelegen habe und zur Ausrichtung der Rente geführt habe. Der Vergleich der beiden Gutachten bestätige, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Eine wiedererwägungs- oder revisionsweise Aufhebung der Rente sei daher nicht zulässig (S. 7 f.). Gestützt auf die Berichterstattung von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, leuchte ein, dass aufgrund der Problematik des rechten Knies das linke in der Folge überbelastet worden und es links deshalb auch zu Arthroseproblemen gekommen sei; und wegen ihrer Gehbehinderung habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr genügend bewegen können (S. 9 f.).
Replicando (Urk. 14) wurde festgehalten, der Vergleich gemäss der Verfügung vom 6. Januar 1997 sei zustande gekommen, weil die Beschwerdegegnerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die klar ausgewiesenen Unfallfolgen habe verneinen können und sich aufgrund des hohen Prozessrisikos gezwungen gesehen habe, einem Vergleich zuzustimmen. Hätte sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ebenso beurteilt, wäre der Vergleich nicht zustande gekommen (S. 2 f.). Auch sei der Entscheid damals nicht nur vom zuständigen Sachbearbeiter, sondern vom Leiter des Rechtsdienstes geprüft worden. Für die Beständigkeit der Verfügung spreche auch, dass eine Revision erstmals im Jahr 2010 stattgefunden habe. In Bezug auf eine Wiedererwägung werde auch ausser Acht gelassen, dass der Sachverhalt bereits im Jahr 1992 aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. E.___, Chefarzt am Kantonsspital F.___, genügend schlüssig abgeklärt gewesen sei (S. 3). Auch wenn dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu folgen wäre, dass der Entscheid zu Unrecht erfolgt sei, sei zu beachten, dass kein Wiedererwägungsgrund vorliege, wenn eine Entscheidung Ermessen beinhalte, vertretbar erscheine und mit dem Vergleich ein unklarer Punkt geregelt werde (S. 4). In Bezug auf die Revisionsvoraussetzungen bestätige die Gegenüberstellung des Gutachtens aus dem Jahr 1995 zu jenem aus dem Jahr 2012, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (S. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob - und gegebenenfalls unter welchem Titel - die erfolgte Rentenaufhebung zulässig ist. Zunächst ist auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen einzugehen.
3.
3.1 Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1996 wies die Beschwerdegegnerin auf die Erledigung der Sache in Bezug auf Invaliditätsentschädigung aus der privatrechtlichen UVG-Zusatzversicherung hin und teilte mit, dass sie sich nun den Punkten der Invalidenrente sowie der Inte- gritätsentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuwenden wolle. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin erhalte eine IV-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung von monatlich Fr. 2'584.-- (inkl. Kinderrenten). Da sie aber lediglich im Rahmen eines wöchentlichen Arbeitspensums von rund 14 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden tätig gewesen sei, könne bei der Berechnung einer Komplementärrente auch nur ein Drittel dieser IV-Rente oder Fr. 861.-- angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe abschliessend darum ersucht, ihr eine Invalidenrente von 70 % zuzusprechen. Hierzu könne gesagt werden, dass aufgrund des Zahlenmaterials bei einem Invaliditätsgrad, der höher als 43.98 % liege, es so oder so zu einer Komplementärrente komme. Im Sinne des hoffentlich zustandekommenden Vergleichs seien sie bereit, das Thema eines unter 44 % liegenden Invaliditätsgrades nicht mehr aufzugreifen (Urk. 9/310).
Am 16. Dezember 1996 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie damit einverstanden sei (Urk. 9/311).
Hierauf wurde die Verfügung am 6. Januar 1997 gestützt auf die beiden vorerwähnten Schreiben erlassen (Urk. 9/313).
Die Rentenzusprache erfolgte damit mit einem Vergleich, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 5).
3.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs beziehungsweise einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 138 V 147 E. 2.4).
Zu beachten ist dabei auch, dass die Zusprechung von Sozialversiche- rungsleistungen in der Regel auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht. In der Unfallversicherung sind dies, nebst etwa der Versicherungsdeckung und den notwendigen kausalen Zusammenhängen, bei der Invalidenrente in erster Linie der Invaliditätsgrad - mit den zugrunde liegenden Faktoren der Invaliditätsbemessung - und der versicherte Verdienst. Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will. Der Versicherungsträger hat sich hierbei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu halten. Für die versicherte Person wird die rasche Zusprechung einer möglichst hohen Leistung im Vordergrund stehen (BGE 140 V 77 E. 3.2.2).
3.3 Der gesamthaften Betrachtungsweise beim Vergleich und den ihr zugrunde liegenden Wechselwirkungen läuft zuwider, wenn der Unfallversicherer im Nachhinein Elemente des Leistungsanspruchs herausgreift und einer Wiedererwägung der damaligen Verfügung zugrunde legt, an den übrigen Anspruchsfaktoren gemäss Vergleich aber ohne nähere Prüfung festhalten will. Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste vielmehr feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu betrachten ist (BGE 140 V 77 E. 3.2.3).
3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der ursprünglichen Rentenzusprache habe mit dem Gutachten des Universitätsspitals B.___ vom 13. Juni 1995 (vgl. Urk. 9/57 und E. 4.1 hernach) eine rechtsgenügliche medizinische Grundlage vorgelegen, auf deren Beurteilung eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % in Aussicht gestellt worden sei. Die Rentenverfügung sei jedoch dann nach Intervention des damaligen Rechtsvertreters auf einer anderen Grundlage ergangen (E. 2.1 hievor).
Welche medizinische Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegt wurde, lässt sich aus heutiger Sicht aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Die seinerzeitige medizinische Beurteilung hinsichtlich der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit zeigt sich denn auch nicht einheitlich, erachtete doch etwa Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 6. Februar 1992 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 bis 75 % als gegeben (Urk. 9/22 S. 4). Sodann sprach seinerzeit auch die Eidgenössische Invalidenver- sicherung allein in Folge der Unfallbeschwerden eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 3/4 S. 2 Ziff. 1.1) zu. Erhebliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit sind somit nicht von der Hand zu weisen.
3.5 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, auf welchen medizinischen Akten ihres Erachtens die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des damals vorhandenen Aktenmaterials — und allenfalls ergänzenden Abklärungen — hätte festgelegt werden können beziehungsweise müssen und wie die medizinische Würdigung vorzunehmen gewesen wäre (Ziff. 21 ff.).
Sie hat aber im Jahr 1997 ebendies nicht getan, sondern - aus welchen Gründen auch immer – den Rentenanspruch vergleichsweise festgelegt. Wenn sie im heutigen Zeitpunkt zur Ansicht gelangt, dies sei so nicht richtig gewesen, so kommt diese Einsicht zu spät und genügt nicht, um den damaligen Fallabschluss als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Denn andernfalls verlöre jeder Vergleich aufgrund der ihm inhärenten Mischung von Vor- und Nachteilen jegliche Beständigkeit, indem es im Belieben des Versicherungsträgers stünde, seine einstigen im Rahmen des Vergleichs erfolgten Zugaben irgendwann als falsch oder eben — wie vorliegend — zweifellos unrichtig zu deklarieren und auf einer umfassenden Anspruchsprüfung zu bestehen, deren Wegfall gerade der springende Punkt der Vergleichslösung ist.
3.6 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin seit 1. August 1991 - wiederholt bestätigt- eine ganze Rente zugesprochen hat und dabei anfänglich von einem Invaliditätsgrad von 68 % und später von 75 % ausgegangen ist. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass dabei auch nicht unfallbedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt worden sein dürften, ist dies doch ein Indiz dafür, dass der vergleichsweise festgelegte Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 2 S. 2 u. Urk. 9/307 S. 2 „vergleichsweiser Invaliditätsgrad von 40 % steigend auf 70 %“) nicht gänzlich unplausibel gewesen war. Die Verfügung der Invalidenversicherung war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs im Übrigen bekannt, sprach sie doch lediglich eine zur Invalidenrente komplementäre Rente zu (Urk. 9/313). Sie stimmte im Rahmen ihres Ermessens einem Invaliditätsgrad von 70 % zu ohne geltend zu machen, die IV-Stelle habe damals den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder unfallfremde Gesundheitsschäden in einem Ausmass berücksichtigt, welches mit der vergleichsweisen Festlegung eines Invaliditätsgrades von 70 % nicht vereinbar gewesen wäre, was der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit entgegen steht (Urteil des Bundesgericht 8C_841/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.3). Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn die natürliche Unfallkausalität einzelner Beeinträchtigungen sehr viel zurückhaltender zu bejahen gewesen wäre. Dies aber ist wiederum eine Frage des (medizinischen) Ermessens, die sich nicht im Rahmen einer Wiedererwägung erneut (oder erstmals) aufwerfen lässt, denn als Er-messensentscheid kann er nicht zweifellos unrichtig gewesen sein. Gleiches gilt umso mehr auch für die Adäquanzfrage im Zusammenhang mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, deren Prüfung bekanntlich eine wertende Berücksichtigung verschiedener Kriterien erfordert.
3.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der im Januar 1997 erfolgte vergleichsweise Fallabschluss nicht nachträglich als zweifellos unrichtig qualifiziert werden kann. Damit kommt eine Leistungsanpassung unter dem Titel der Wiedererwägung nicht in Frage.
Zu prüfen bleibt, ob die Rente infolge eines gebesserten Gesundheitszustandes, mithin revisionsweise aufzuheben ist. In Bezug auf die Veränderung sind im Folgenden die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorlagen, mit der aktuellen gesundheitlichen Situation zu vergleichen (E. 1.3 hievor).
4.
4.1 Der Rentenzusprache vom 6. Januar 1997 (Urk. 9/313) lag im Wesentlichen das Gutachten des Universitätsspitals B.___ vom 13. Juni 1995 (Urk. 9/57) zugrunde. Die zuständigen Ärzte, Prof. Dr. med. A.___, Klinikdirektor, und Dr. med. G.___, Oberarzt, hielten darin die folgenden Diagnosen fest (S. 12):
- Chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei
-leichter FehlhaItung/Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dys-balance.
-rezidivierende von zervikal ausgehende Migräne bei Status nach Autounfall am 5. August 1990.
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei
-Diskushernie L4/5 paramedian links (MRI vom 18. Dezember 1990).
-Osteochondrose L5/S1.
-Fehlform der LWS (Hyperlordose).
- Leichte Varusgonarthrose, rechts mehr als links.
-bei Status nach Patellektomie rechts 1974.
Die Ärzte legten dar, als persistierende Unfallfolgen bestehe ein leichtes zervikovertebrales Syndrom mit muskulären Verspannungen. Unfallbedingte ossäre Veränderungen an der HWS seien nicht feststellbar und die geringgradige Osteochondrose C5/6 sei eine altersbedingte Veränderung. Die seit dem Unfall vom 5. August 1990 angegebenen Migräneattacken mit Erbrechen, Schwindel und aufgeschwollenen Augen, die von zervikal ausgingen und 2-3 Mal pro Monat jeweils 1-2 Tage anhielten, seien zeitlich streng korreliert erst ab dem Unfalldatum aufgetreten und müssten deshalb als Unfallfolgen angesehen werden. Die lumbalen Beschwerden seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erstmals wenige Stunden nach dem Unfall aufgetreten und hätten in der Folge zunehmend ins linke Bein ausgestrahlt. In den ersten Berichten nach dem Unfall von Dr. H.___ und Dr. I.___ seien die lumbalen Beschwerden nicht erwähnt, respektive lediglich Tendomyosen im Bereiche des linken Oberschenkels beschrieben worden. Erst mit längerer zeitlicher Verzögerung sei es zu einem lumboradikulären Syndrom mit positivem Lasègue und sensomotorischen Ausfällen gekommen, bei einer paramedianen Diskushernie L4/5 links, die am 18. Dezember 1990 mittels eines MRI habe festgestellt werden können. Es liege kein für die unfallbedingte Entstehung einer Diskushernie gefordertes Unfallereignis von besonderer Schwere, wie ein schweres axiales Trauma oder ein massives Hyperextensionstrauma vor. Die lumboradikuläre Symptomatik sei erst mit einer monate- bis jahrelangen Verzögerung aufgetreten (S. 13) und die Voraufnahmen von 1983 und 1986 und die im Jahr 1986 beschriebenen Rückenbeschwerden liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin schon früher unter lumbalen Rückenschmerzen gelitten habe. Ebenso deuteten die im MRI vom 18. Dezember 1990 beschriebenen degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 darauf hin, dass bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen dieser Bandscheiben bestanden hätten. Damit handle es sich bei den lumbospondylogenen respektive lumboradikulären Beschwerden um einen krankhaften Vorzustand mit vorübergehender Verschlechterung durch das Unfallereignis vom 5. August 1990. Diese Verschlechterung könne auf maximal zwei Jahre festgesetzt werden.
Auch bei der Verstärkung der Kniebeschwerden im Anschluss an den Unfall handle es sich um eine vorübergehende Verschlechterung eines bekannten Vorzustandes (Status nach Patellektomie, beginnende Gonarthrose rechts), die nach zwei Jahren wieder behoben sein dürfte.
Im heutigen Zeitpunkt seien nur die Migräneanfälle unfallbedingt. Für die Arbeitsfähigkeit und für die Vermittelbarkeit sei erschwerend, dass diese Anfälle unvorhergesehen und nicht planbar auftreten würden. In der Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen der Migräneanfälle 4-6 Tage pro Monat arbeitsunfähig sei, müsse die unfallbedingte medizinisch-theoretische Invalidität auf 25 % festgelegt werden (S. 14 und S. 16).
4.2
4.2.1 Im Zusammenhang mit dem Rentenrevisionsverfahren ergeben sich aus dem interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 31. Mai 2012 (Urk. 9/93), welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, die folgenden Diagnosen (S. 34):
Neurologische Diagnosen:
-Multiple Sklerose chronisch remittierend, möglicherweise übergehend in eine chronisch progrediente Form.
-Migräne ohne Aura.
-Chronisches zephales und zervikospondylogenes Syndrom.
Neuropsychologische Diagnosen:
-Minimale neuropsychologische Störung, wahrscheinlich im Rahmen des anamnestisch bekannten Schmerzsyndroms und der erhöhten Ermüdung.
-Differentialdiagnose: MS-Erkrankung.
-Differentialdiagnose: Status nach multiplen traumatischen Unfallereignissen (1976, 1990, 2009).
Orthopädische Diagnosen:
- Restbeschwerden nach einem Schleudertrauma der Kategorie II anlässlich des Unfallereignisses vom 5. August 1990.
- Gonarthrosebeschwerden rechts bei Status nach Patellektomie 1977 und Status nach medialer und lateraler Meniskektomie rechts von 1992 bei Status nach komplexem Velounfall von 1974.
- Status nach/bei medianer und linksseitiger Diskushernie L4/L5 (unfallfremd).
- Status nach Hüft-Teilprothese rechts 2006.
- Beginnende Coxarthrose links.
Psychiatrische Diagnosen:
- Keine.
4.2.2 Der zuständige Neurologe, Dr. med. J.___ ging davon aus, dass der Fahrradunfall aus dem Jahr 1974 (oder 1976) eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, vor allem der Beine hinterlassen habe. Beim Ereignis vom 5. August 1990 dürfe nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor wegen einer „sensiblen Hemisymptomatik links" untersucht und nachdem dafür keine Ursache gefunden werden konnte, differentialdiagnostisch eine MS erwogen worden sei. Retrospektiv sei diese Diagnose wahrscheinlich die richtige Erklärung der Gefühlsstörung gewesen. In der Begutachtung zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom 5. August 1990 seien das lumbo-spondylogene bis lumbo-radikuläre Restsyndrom der Wurzel L5 bei kleiner medio-lateraler Diskushernie L4/L5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 sowie ein „cervico-spondylogenes" Schmerzsyndrom bei Status nach HWS Kontusionstrauma 1990 diagnostiziert worden. Im Januar 1995, fast 5 Jahre nach dem Unfall, hätten laut Dr. K.___ noch leichte Folgeerscheinungen mit positivem Adson-Zeichen und ansonsten keine objektivierbaren Befunde aufgrund des Unfalls von 1990 bestanden. Dieser Arzt habe rund sechs Monate später in seiner Beurteilung vom Januar 1995 die Beschwerden als „chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom" bezeichnet, was wahrscheinlich den Endzustand der unfallbedingten Verletzungen wiederspiegle (S. 38).
Diese Beurteilung trage dem Umstand Rechnung, dass sehr wahrscheinlich bereits zu jener Zeit die MS bestanden habe, obschon sie dann erst 3 Jahre später diagnostiziert worden sei. Die MS könne mit chronischen Schmerzen einhergehen und es seien auch verschiedene pathophysiologische Mechanismen als Erklärung aufgeführt, die einerseits in direktem Zusammenhang mit dem Mechanismus der Krankheit stünden und anderseits als Komplikationsfolgen, die auf muskuloskelettalen Fehlhaltungen, Schonung und Dekonditionierung beruhten. Im Zusammenhang mit einer verstärkten chronischen Müdigkeit und raschen Ermüdbarkeit, die typische Begleiterscheinungen der MS seien, werde die Fibromyalgie als Zweiterkrankung oft in Erwägung gezogen, wobei die Diagnose Fibromyalgie bereits im Bericht vom 4. Dezember 1990 aufgeführt sei. Es sei wahrscheinlich, dass die Weichteilbeschwerden bereits vor dem Unfall vom 5. August 1990 bestanden und sich nach diesem Unfall chronifiziert hätten (S. 38 f.).
Ausgehend von dieser Einschätzung sei spätestens Anfang 1995 der Status quo sine der Beschwerden wieder erreicht, die dem Unfall vom 5. August 1990 zugeschrieben werden könnten (S. 39 oben).
Bezogen auf die somatischen Folgen des Unfalles von 1990 sei aus neurologischer Sicht der Status quo sine längstens erreicht. Der Zustand habe sich gemäss der Beschwerdeführerin eher verschlechtert, so dass die heutigen Funktionseinschränkungen diesem Ereignis nicht mehr zugeordnet werden können (S. 40 oben).
4.2.3 Der zuständige Neuropsychologe lic. phil. L.___ hielt in seiner Beurteilung fest, gemäss Akten bestehe eine Multiple Sklerose sowie ein Status nach Unfällen 1976, 1990, 2009 mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule und chronischem, posttraumatischem cervicovertebralem und cervicocephalem Syndrom, eine Neigung zu Migräne-Kopfschmerzen und Cervicobrachialgien sowie ein chronisches panvertebrales und ein rezidivierendes lumboradikuläres Syndrom. Im MRI des Schädels vom 21. November 2008 seien die inneren und äusseren Liquorräume normal gewesen und es zeigten sich im Marklager ganz vereinzelte Signalstörungen. Eine leichtgradig quer ovale bis längliche kleine Signalstörung liege rechts unmittelbar am Rand des Corpus callosum, bei sonst homogenem Hirnparenchym und symmetrischem Cortex. Geringgradige Signalstörungen ergäben sich intrakraniell vor allem rechts periventrikulär.
Weiter legte der Neuropsychologe dar, in der Abklärung am M.___ vom 21. Dezember 1991 sei eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung objektiviert worden und in der aktuellen neuropsychologischen Testung zeigten sich weitgehend unauffällige Testbefunde, obgleich er seinerseits eine minimale neuropsychologische Störung erhob. Ein differenziert quantitativer Vergleich zur Untersuchung am M.___ sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich (S. 40).
4.2.4 Die für den orthopädischen Teil zuständige Gutachterin Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrer Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin leide heute an einer Gonarthrose rechts, als Folge des Unfalls aus dem Jahr 1974 und einem Status nach Patellektomie im Jahr 1977 sowie einem Status nach medialer und lateraler Meniskektomie im Jahr 1992. Daneben leide sie an weiteren degenerativen Veränderungen des Skeletts, die keinem Unfall zugeordnet werden könnten, nämlich einer Gonarthrose links, einer beginnenden Coxarthrose links und einem Status nach Hüft-Teilprothese rechts. Die Gutachterin vermerkte, bezüglich der HWS Problematik könne sie sich vollumfänglich den neurologischen Erläuterungen anschliessen. Auch orthopädisch gesehen sei der Status quo sine punkto cervicocephalem Syndrom längstens erreicht. Heute stünden überwiegend die Beschwerden der MS im Vordergrund (S. 41).
4.2.5 Aus psychiatrischer Sicht hielt der zuständige Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es fänden sich keine Hinweise, die eine psychiatrische Diagnose beziehungsweise eine psychische Beteiligung an den Schmerzen als wahrscheinlich erscheinen liessen (S. 42).
4.2.6 Die Frage nach einem veränderten Gesundheitszustand seit dem Gutachten des Universitätsspitals B.___ vom 13. Juni 1995 verneinten die Gutachter aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht. Aus orthopädischer Sicht hätten sich die Gonarthrosen schicksalshaft weiter entwickelt und es sei 2006 zur Implantation einer Hüft-Teilprothese rechts gekommen. Die Situation punkto der Diskushernie L4/L5 könne als stabil betrachtet werden (S. 44 Ziff. 3).
4.3
4.3.1 Im bidisziplinären (Verlaufs-) Gutachtung im Z.___ vom 19. September 2014 (Urk. 9/139) in den Fachrichtungen Neurologie und Rheumatologie berichtete der zuständige Neurologe Dr. J.___ nach Einsicht in die neu aufgelegten medizinischen Unterlagen (S. 21-23), die am 2. Juni 2014 erfolgte Untersuchung habe keine wesentliche Verschlechterung der Befunde seit 2009 aufgezeigt. Klinisch hätten sich Sensibilitätsstörungen am linken Unterarm und an der linken Hand sowie am linken Unterschenkel gefunden, die durch die MS erklärbar seien. Der Gang, besonders die erschwerten Gangarten seien leicht eingeschränkt und mit einer leichten Schwäche der Muskulatur des Lendengürtels und mit Gelenksschmerzen in den Beinen erklärbar. Die neurologischen Befunde und die damals erhobenen neuropsychologischen Testergebnisse hätten eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende körperliche Arbeit zu 50 % medizinisch-theoretisch zugelassen. Die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dem Umstand einer erhöhten Ermüdbarkeit und einem verlängerten Erholungsbedarf zugeschrieben worden. Zusätzlich seien bei der verminderten Leistungsfähigkeit periodische Migränen und Spannungstyp-Kopfschmerzen in Rechnung gestellt worden, die alle 2 bis 3 Monate einige Stunden bis maximal 3 Tage aufgetreten seien. Der Status quo sine bezüglich der Verletzungen durch den Unfall von 1990 sei bereits 1995 erreicht worden (S. 33).
Beim Vergleich der aktuellen Befunde mit denen im Jahr 2011 falle eine Verschlechterung des Gangs auf, allerdings sei dies überwiegend wahrscheinlich nicht neurogen, sondern eine Folge des bislang unvollständig verheilten linken Fusses (Distorsion im September 2013; S. 22) und möglicherweise auf eine Zunahme der Gelenksarthrose zurückzuführen (S. 35). Aus neurologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert (S. 38).
4.3.2 Dr. med. P.___, FMH Rheumatologie physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Teilgutachten vom 21. Juli 2014 (Urk. 9/138) folgende Diagnosen fest (S. 7):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schwere mediale Gonarthrose beidseits.
- Status nach Patellektomie rechts 1977, Status nach medialer und lateraler Meniskektomie rechts 1992, anamnestisch Status nach komplexem Velounfall 1974.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Ganzkörperschmerzsyndrom, synonym zur Fibromyalgie (gemäss Diagnosekriterien ACR 1990) wahrscheinlich primär.
- Status nach Distorsion Fuss links mit Ruptur Lig. Talofibulare anterior (Internistischer Austrittsbericht Klinik Q.___.
Der Rheumatologe führte aus, ein klassisches zervikovertebrales oder zervikospondylogenes Syndrom (z.B. als Folge eines HWS-Distorsionstraumas) sei heute nicht vorhanden. Die segmentale Beweglichkeit an der Halswirbelsäule sei gut, es bestehe keine relevante Seitendifferenz in den Weichteilbefunden, keine Schmerzausstrahlung im Sinne einer spondylogenen oder radikulären Reizung. Die degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend und es zeigten sich keine Hinweise auf spättraumatische Schädigungen (z.B. Arthrosen an atypischer Lokalisation). Vorstellbar sei, dass die fibromyalgischen Schmerzen durch die MS verursacht und mitunterhalten werden (S. 8).
Die Frage einer Veränderung gegenüber den Vorgutachten vom 6. August 1991 und vom 13. Juni 1995 beantwortete der Rheumatologe dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand verändert habe; ein vernünftiger Vergleich sei allerdings kaum möglich; es spielten Altersfaktoren mit. Zudem habe sich teilweise die Nomenklatur geändert und auch der „Zeitgeist“ der Beurteilung spiele eine Rolle (S. 9 Ziff. 2.1). Ein Vertebralsyndrom respektive eine radikuläre Schmerzsymptomatik liege heute nicht mehr vor. Die damals diskutierte (traumatische oder nichttraumatische) Diskushernie sei heute weder klinisch noch bildgebend vorhanden. Solch wechselnde Befunde über die Jahre hinweg seien normal. Die degenerativen Veränderungen hätten altersentsprechend natürlich zugenommen. Heute bestehe eine ausgeprägte, schwere mediale Gonarthrose, welche naturgemäss vor 20 Jahren nicht vorhanden gewesen sei und eine Fibromyalgie habe damals noch nicht festgestellt werden müssen (S. 9 Ziff. 2.2; vgl. auch S. 38).
4.4 Die behandelnde Dr. D.___ äusserte sich am 22. Januar 2015 (Urk. 3/7) zum Z.___ Gutachten vom 19. September 2014 und hielt fest, der grösste Teil der Behinderungen sei auf die unfallbedingten Verletzungen und die Störungen, wie cervikocephales Kopfschmerzsyndrom mit Migräneanfällen, Gonarthrose rechts mit überlastungsbedingten und sonstigen Störungen der unteren Extremitäten und erheblicher funktionaler Beeinträchtigung sowie auf eine chronifizierte lumboradikuläre Restsymptomatik der Wurzel L5 links zurückzuführen. Es seien dies auch die Einschränkungen und die Beschwerden, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten und immer noch führen würden. Es bestünden ihrer Meinung nach immer noch Folgen der Diskushernie. Diese sei chronifiziert mit persistierender Hypästhesie, motorischer Abschwächung und Teilparese aufgrund der Wurzel L5 links (Ziff. 6 letzte Seite).
Die Gonarthrose rechts sei mit Sicherheit auf die Knieverletzung durch das Unfallereignis vom 5. August 1990 mit anschliessender Meniskektomie medial und lateral zurückzuführen. Die Knieprobleme stünden aktuell im Vordergrund der Beschwerdeproblematik und führten dazu, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl und ausser Haus auf einen Stock angewiesen sei. Die unfallbedingten Beschwerden seien zwar durch die 1999 aufgetretene MS weiter negativ beeinflusst worden, es werde jedoch in allen Gutachten einheitlich festgehalten, dass die Beschwerden und Veränderungen durch die MS nicht zu einer Invalidität /Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Ziff. 6 letzte Seite).
5.
5.1 In Bezug auf die gesundheitliche Veränderung seit der Leistungszusprache im Januar 1997 ist zunächst auf die im Jahr 1999 diagnostizierte offensichtlich nicht unfallbedingte MS-Erkrankung hinzuweisen (vgl. Urk. 9/364), deren Folgen von der hier fraglichen Veränderung auszuklammern sind.
Die Diskushernie L4/5 paramedian links wurde im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung bereits im Gutachten des Universitätsspitals B.___ nicht als unfallkausal beurteilt (vgl. E. 4.1 hiervor), sodass die Entwicklung dieser Störung ebenfalls nicht in die Revisionsbeurteilung einzubeziehen ist. Dass dies Dr. E.___ damals anders sah und unfallbedingte Diskushernien als hauptsächliche Grundlage einer von ihm postulierten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % aufführte (vgl. Urk. 9/22 S. 3 f.), vermag hieran nichts zu ändern.
Keine wesentliche Veränderung insbesondere keine Verbesserung, zeigt sich in Bezug auf die Problematik am rechten Knie. Nach Lage der Akten wurden diese Beschwerden damals in die Kausalitätsbeurteilung einbezogen und auf eine beginnende Gonarthrose rechts hingewiesen, wobei in Anbetracht der bloss vorübergehenden Verschlechterung die Unfallkausalität verneint wurde (E. 4.1). Gemäss der aktuellen rheumatologischen Untersuchung zeigt sich in diesem Zusammenhang nun eine ausgeprägte mediale Gonarthrose (E. 4.2.4) womit die Beschwerden am rechten Knie wenigstens im gleichen Masse fortbestehen, soweit sie (mangels Kausalität) überhaupt massgeblich sind.
Auch in Bezug auf die Beschwerden an der Halswirbelsäule und die Kopfschmerzen verzeichneten die Ärzte im Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2012 nichts, was auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen könnte. So wurde aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht seit der Begutachtung im Universitätsspital B.___ auf einen unveränderten Gesundheitszustand hingewiesen (E. 4.2.6). Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung ergaben sich diesbezüglich auch aufgrund der späteren neurologischen Untersuchung im (Verlaufs-) Gutachten des Z.___ vom 19. September 2014 nicht, verneinte der Neurologe eine Veränderung doch ausdrücklich (E. 4.3.1).
Letztlich zeigt sich auch das Beschwerdebild in Bezug auf die Diagnose eines chronisch rezidivierenden Zervikovertebralsyndrom, welches im Gutachten des Universitätsspitals B.___ als unfallkausal beurteilt wurde (E. 4.1), nicht wesentlich verändert, hielt doch der Neurologe im Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2012 in diesem Zusammenhang weiterhin Weichteilbeschwerden fest. Seine Vermutung, dass diese Beschwerden wahrscheinlich bereits vor dem Unfall vom 5. August 1990 bestanden und sich danach chronifizierten haben könnten (vgl. 4.2.2), ist eine Möglichkeit, begründet aber keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gleiches hat auch für die Beurteilung des Rheumatologen im (Verlaufs-) Gutachten des Z.___ vom 19. September 2014 zu gelten, welcher - ohne nähere Auseinandersetzung mit den Vorakten - ein klassisches zervikovertebrales oder zervikospondylogenes Syndrom für nicht mehr vorhanden erachtete, gleichzeitig aber das Beschwerdebild fibromyalgischen Schmerzen zuordnete. Seine Konklusion, vorstellbar sei, dass dieses Beschwerdebild durch die MS verursacht sein und mitunterhalten werden könnte (E. 4.3.2, Urk. 9/138 S. 8), entspricht nicht einer neuen Befundlage und damit geänderter Sachverhaltselemente, sondern einer anderen Beurteilung des Bisherigen, was revisionsrechtlich nicht von Belang ist. Im Übrigen hielt er einen vernünftigen Vergleich des Gesundheitszustandes für kaum mehr möglich, so dass von vornherein ein Revisionsgrund nicht rechtsgenüglich belegt ist.
5.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Z.___-Gutachter weder im Gutachten 2012 noch in jenem von 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 1995 feststellen konnten. Damit bestand aber auch kein Raum, die Adäquanzfrage neu aufzuwerfen, handelt es sich doch hierbei um die Antwort auf eine Rechtsfrage, deren Neubeurteilung lediglich einer „anderen Beurteilung“ (der Adäquanz) gleichkäme, was keinen Revisionsgrund darstellen kann (E. 1.3).
Damit erweist sich die erfolgte Leistungseinstellung infolge Fehlens eines Revisionsgrundes als unzulässig.
5.3 Da die Bedingungen für eine Leistungsanpassung weder unter dem Titel der Wiedererwägung (vorstehend E. 3.7) noch der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG (E. 4.1 ff.) erfüllt sind, erweist sich die angeordnete Leistungseinstellung als unrechtmässig.
Somit ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr 1997 zugesprochene Rente hat.
6. Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die auf Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef