Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00112




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteilvom 3. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war seit dem 9. Juli 1992 als Serviertochter im Restaurant Y.___ angestellt und damit bei der Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich an ihrem ersten Arbeitstag mit dem Motorrad auf dem Arbeitsweg befand und sie bei einem Halt an einer Ampel von einem Auto von hinten angefahren wurde (vgl. Urk. 9/43, Urk. 9/70). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt (Urk. 9/11). Nachdem vorerst die Neuenburger Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf den Schaden eingetreten war, erklärte sich die Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich im April 1996 als zuständiger Unfallversicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 9/59, Urk. 9/67, Urk. 9/72, Urk. 9/77-78). Mit Verfügung vom 18. August 1997 (Urk. 9/104) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 20 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im Rahmen eines im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte eine Begutachtung der Versicherten beim Z.___ (Z.___; Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 9/131) hob die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft die rentenzusprechende Verfügung vom 18. August 1997 wiedererwägungsweise auf und stellte die Versicherungsleistungen per 30. April 2014 ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/135) wies die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 9/136 = Urk. 2) ab. Die zuständige Krankenversicherung, Helsana Versicherungen AG, hatte ihre vorsorglich erhobene Einsprache bereits zuvor wieder zurückgezogen (Urk. 9/133
S. 2; Urk. 9/134).


2.    Die Versicherte erhob am 4. Juni 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die mit Verfügung vom 18. August 1997 zugesprochene Invalidenrente rückwirkend weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

1.5    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).

    Es bestehen keine zeitlichen Schranken für die Wiedererwägung. Die Verwaltung ist auch nach über zehn Jahren seit Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder –verweigerung wiedererwägungs-weise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das damals erstellte Gutachten mangelhaft gewesen und zudem keine orthopädische Beurteilung vorgenommen worden sei. Die Verfügung vom 18. August 1997 sei folglich auf ungenügender medizinischer Grundlage erstellt worden und daher zweifellos unrichtig (S. 6 f.). Gestützt auf das aktuelle Gutachten des Z.___ sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang nach Ablauf von drei Monaten seit dem Unfallereignis zufolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen sei. Im Übrigen mangle es auch an der Adäquanz. Auf eine Rückforderung werde verzichtet, so dass es bei der verfügten Leistungseinstellung per 30. April 2014 sein Bewenden habe (S. 9 f.).

    In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass nebst der zweifellosen Unrichtigkeit auch eine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen sei (Urk. 8 S. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kausalität sei vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Au-gust 1997 sorgfältig abgeklärt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die da-mals vom Gutachter gestellte Diagnose und die Kausalitätsbeurteilung zweifellos unrichtig gewesen seien. Bei der aktuellen Kausalitätsbeurteilung des Z.___ handle es sich um eine andere Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, die weder Anlass zu einer prozessualen Revision gebe noch eine Wiedererwägung rechtfertige (S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente zulässig war.


3.

3.1    Am 9. Juli 1992 bremste die Beschwerdeführerin laut Unfallmeldung vom 13. Juli 1992 (Urk. 9/43) mit dem Motorrad an einer Ampel, worauf ein Auto von hinten auf ihr Motorrad auffuhr. Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt Dr. med. A.___, praktischer Arzt. Dieser gab mit Arztzeugnis vom 3. August 1992 (Urk. 9/11) an, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt, allerdings einige Meter mit ihrem Motorrad nach vorne geschoben worden sei. Sie habe zirka 1.5 Stunden nach dem Unfall starke Nackenschmerzen verspürt. Dr. A.___ diagnostizierte eine Zerrung der paravertebralen Muskulatur, vor allem im Übergangsbereich der Halswirbelsäule (HWS) zur Brustwirbelsäule (BWS). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Die Beschwerdeführerin sei vom 9. bis 21. Juli 1992 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Behandlungsabschluss sei am 28. Juli 1992 erfolgt.

3.2    Mit Bericht vom 9. November 1992 (Urk. 9/13) informierte Dr. A.___, dass sich die Beschwerdeführerin nach anfänglichem sehr gutem Heilungsverlauf und Beschwerdefreiheit am 20. Oktober 1992 wegen verstärkter Beschwerden wieder bei ihm gemeldet habe. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits frei gewesen. Bei Inklination und Reklination habe die Beschwerdeführerin Schmerzen verspürt. Die paravertebrale Muskulatur sei verspannt gewesen.

3.3    Im Frühling 1993 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie. Dieser gab mit Bericht vom 17. Mai 1993 (Urk. 9/17) an, dass aus klinischer Sicht eine leichte Einschränkung der Rotation der HWS nach rechts sowie eine Druckdolenz der rechten parazervikalen Muskulatur vorliege. Die Funktions-Computertomographie (Funktions-CT) zeige eine allgemeine Hypomobilität der Rotationen der Wirbelkörper C1-7 nach rechts, am ausgeprägtesten im Bereich von C7 und C6. Dies sei wohl als Ausdruck von muskulären Verspannungen in der Tiefe zu verstehen. Ferner bestehe eine Fehlrotation von C2 von rechts nach links sowie eine Fehlhaltung im Bereich der Kopfgelenke. Hieraus würde allerdings eine Instabilität nicht schlüssig abgeleitet werden können. Die seitliche Aufnahme der HWS zeige lediglich eine Streckhaltung und weise keine vorbestehenden oder degenerativen Veränderungen nach (S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 10. Februar 1994 (Urk. 9/21) aus, dass im Anschluss an den Unfall chronische rezidivierende zervikale Beschwerden aufgetreten seien. Es fänden sich zurzeit die Befunde eines Zervikovertebralsyndoms ohne radikuläre Zeichen und ohne Blockierungen, sodass die Beschwerden vor allem myotendinotisch erschienen (S. 2).

3.5    Ein weiteres Funktions-CT vom 12. Juni 1995 zeigte gemäss Dr. B.___ im Vergleich zur Voruntersuchung eine Zunahme der rotatorischen Fehlstellung von C2 und nun auch eine Erfassung der rotatorischen Fehlstellung von C3 sogar um 9° von rechts nach links. Es lägen keine Hinweise für eine Instabilität am zervikokranialen Übergang vor (vgl. Urk. 9/30).

    Mit Bericht vom 3. Juli 1995 (Urk. 9/38) führte Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die klinische Untersuchung und das im Juni 1995 erfolgte Funktions-CT als Diagnose ein posttraumatisches chronifiziertes zervikozephales Syndrom mit rotatorischen Fehlstellungen im Bereich der oberen HWS und Minderbelastbarkeit zervikozephal sowie im Bereich der HWS und der Schulterregion auf. Er empfehle daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

3.6    Das Gutachten von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, E.___ Klinik Zürich, wurde am 23. April 1996 erstattet (Urk. 9/34). PD Dr. D.___ diagnostizierte eine überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie am gleichen Niveau. Es habe weder ein neurologischer Ausfall noch eine nennenswerte funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit der HWS festgestellt werden können. Es liege lediglich eine Druckdolenz im Bereich der mittleren und oberen HWS vor. Der Unfall vom 9. Juli 1992 stelle die einzige Ursache des erhobenen Befundes dar (S. 4 f.). Die Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte sowie in einer anderen Tätigkeit betrage 20 %. Die Beschwerdeführerin sei stundenmässig voll am Arbeitsplatz anwesend, erbringe dabei allerdings keine volle Leistung (S. 6).

    Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 (Urk. 9/40) schätzte PD Dr. D.___ den Integritätsschaden unter Berücksichtigung einer allfälligen Verschlechterung auf 10 %.

3.7    Dr. med. F.___, praktischer Arzt, nannte mit Schreiben vom 13. De-zember 1996 (Urk. 9/41) als Diagnosen ein posttraumatisches zervikozephales Syndrom bei Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie C4/5. Es lägen aus objektiver Sicht, abgesehen von einer muskulären Insuffizienz im zervikalen Bereich sowie segmentalen Blockierungen im oberen Bereich der BWS mit tendomyotischen Veränderungen im Schultergürtel, relativ unauffällige Verhältnisse vor (S. 1).

3.8    Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 1997 (Urk. 9/104) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine vergleichsweise festgesetzte Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 20 % zugesprochen. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.


4.    Im Rahmen des im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 13. Dezember 2013 ein orthopädisch-neurologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/42). Die Ärzte führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 14):

- Status nach blander HWS-Distorsion anlässlich eines Heckaufpralles, erlitten als Motorradfahrerin am 9. Juli 1992 und verursacht durch ein auf das Heck des Motorrads auffahrendes Auto

- in einem MRI der HWS vom 22. März 1996 erstmals beschriebene Diskopathie C4/5 mit einer kleinen subligamentären medianen bis leicht paramedian rechts gelegenen Diskushernie ohne begleitende Neuropathologie – im aktuellen MRI vom 27. November 2013 beschriebene bisegmentale Diskushernien C4/5 und C5/6 mit begleitenden degenerativen Aufbrauchbefunden, einschliesslich einer leichten Spinalkanaleindellung

    Die Schlussfolgerungen im neurologischen Gutachten vom 23. April 1996 seien retrospektiv betrachtet kritisch respektive als nicht plausibel und spekulativ anzusehen. Es sei schwer vorstellbar, dass sich eine segmentale Instabilität C4/5 und eine Diskushernie C4/5 durch ein derart minimes biomechanisches Geschehen ergebe (S. 15). Es sei spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ereignis vom 9. Juli 1992 nicht mehr von unfallkausalen Beschwerden auszugehen. Es handle sich um rein schicksalsmässige degenerative Veränderungen der HWS (S. 18).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte bestehe rückblickend seit 1996 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dabei sei von einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ohne Bezug zur Unfallkausalität auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien alle Tätigkeiten zumutbar, welche keine besondere statische Beanspruchung der HWS verursachen würden. Eine solche Tätigkeit sei ihr in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar (S. 16 f.).


5.

5.1    Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung lag insbesondere das neurologische Gutachten von PD Dr. D.___ vor, worin dieser vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage zum Schluss kam, dass die Instabilität auf der Höhe C4/5 mit einer Diskushernie am gleichen Niveau ausschliesslich unfallkausal sei (Urk. 9/34 S. 4 f.). Auch wenn es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Unfall nur ausnahmsweise ursächlich für eine Diskushernie ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2), so kam die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass auf das Gutachten von PD Dr. D.___ abgestellt und der natürliche Kausalzusammenhang – ohne erneute Begutachtung zur Kausalitätsfrage - bejaht werden könne, zumal eine Teilkausalität genüge (vgl. Urk. 9/9 S. 2; Urk. 9/102).

    Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Gutachten von PD Dr. D.___ als von vornherein nicht beweiskräftig bezeichnet werden könnte (vgl. zum Beweiswert von medizinischen Berichten BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zudem ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine divergierenden fachärztlichen Meinungen vorlagen. Vielmehr hielten auch die behandelnden Ärzte fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen respektive posttraumatische Beschwerden vorlägen (vgl. Urk. 9/11; Urk. 9/38; Urk. 9/41 S. 1). Zwar erfolgte lediglich eine neurologische Begutachtung, allerdings lagen aus medizinischer Sicht auch Berichte eines Facharztes der Rheumatologie vor. Ein orthopädischer Bericht war für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zwingend von Nöten.

    Da eine Beweiswürdigung immer auch Ermessenszüge aufweist, liegt eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (vorstehend E. 1.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität bejaht hatte, erscheint gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage durchaus vertretbar. Dass ein anderer Entscheid allenfalls richtiger gewesen wäre, genügt nicht als Grund für eine Wiedererwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.4). Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit scheidet somit aus.

5.2    Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9; Urk. 8 S. 6; Urk. 9/131 S. 5 ff.) auch keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive ein Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs ausgewiesen. Die Ärzte des Z.___ gingen bei im Wesentlichen unveränderten Befunden seit der ursprünglichen Rentenzusprache von einer seit 1996 bestehenden 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus, was der damaligen Einschätzung von PD Dr. D.___ entspricht (vgl. Urk. 9/34 S. 3; Urk. 9/42 S. 10 ff. und S. 19). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 9/131 S. 5 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass die Ärzte des Z.___ nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfallereignis nicht mehr von einem unfallbedingten Gesundheitsschaden ausgingen (Urk. 9/42 S. 18), entspricht lediglich einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was für sich allein genommen weder einen verbesserten Gesundheitszustand noch den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs respektive das Erreichen des status quo sine vel ante zu beweisen vermag.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit aufzuheben.


6.

6.1    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans