Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00113 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war als Barkeeper beim Y.___ Club, angestellt und damit bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. November 2014 erlitt der Versicherte an einem Dienstag im Oktober 2014 beim Essen eines Landjägers einen Zahnschaden (Urk. 15/A1).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 lehnte die Solida ihre Leistungspflicht für den erlittenen Zahnschaden ab (Urk. 15/A5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/A6) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 ab (Urk. 15/A10 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Solida habe die Kosten für die Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘209.20 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 schloss die Solida auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der fragliche Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer gebissen habe, vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet werden könne. Offenbar habe er das wahrgenommene harte Stück weder gesehen noch sichergestellt (S. 4). Unter diesen Umständen erscheine es zwar möglich, dass der Zahnschaden durch das Beissen auf einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden sei. Allerdings bleibe ungeklärt, um welchen Gegenstand es sich gehandelt haben soll. Ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei, lasse sich dementsprechend nicht zuverlässig beurteilen. Zahnteile könnten erfahrungsgemäss abbrechen, ohne dass in jedem Fall ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben müsse. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden, genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 14).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe beim Landjäger essen plötzlich einen sehr starken Zahnschmerz verspürt. Er sei so gewaltig erschrocken, dass er alles in einen Kübel spuckte (S. 1). Beim Essen eines Landjägers sei nicht mit derartigen Folgen zu rechnen. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr gross, dass das harte Stück, auf welches er gebissen habe, aus der Fleischverarbeitung gekommen sei, also eigentlich nur ein Knochenstück gewesen sein könne (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis von Oktober 2014 um einen Unfall im Rechtssinne handelte (Art. 4 ATSG), für welchen die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtete.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 27. November 2014 gab der Beschwerdeführer Fol-gendes zum Unfallhergang an (Urk. 15/A1 Ziff. 6): „Habe auf einen Landjäger gebissen – Zahn abgebrochen“.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, im Landjäher habe sich ein Knochenteil befunden, das zum Zahnschaden geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Essen eines Landjägers ein Knochen in der Konsistenz vorzufinden sei (Urk. 15/A4).
Mit Einsprache vom 2. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es zweifellos ein äusserer Faktor sei, der zum Zahnschaden geführt habe. Vorliegend sei der äussere Faktor ohnehin ungewöhnlich, da kaum davon ausgegangen werden könne, dass beim Essen eines Landjägers irgendwelche Probleme oder Unfälle entstehen könnten (S. 2). Wenn etwas ungewöhnlich sei, so sei es selten. Und es dürfte wirklich selten sein, dass Zahnschäden beim Verzehr eines Landjägers aufträten (S. 4). Er habe beim Essen des Landjägers einen plötzlich auftretenden Schmerz verspürt und aus Schreck alles in einen Eimer gespuckt. Das geforderte „Corpus delicti“ könne er entsprechend nicht vorlegen. Damit ein Zahn spalte, müsse jedoch schon etwas „Ungewöhnliches“ vorliegen. Da ein Landjäger bekanntlich ein kleines und fein verarbeitetes Produkt sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein vorhandenes Knochenteil von ziemlich kleiner Form gewesen sein müsse (S. 5).
3.2 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Diesfalls könne die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliege, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe und demnach nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3). In solchen Fällen liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.
In diesem Sinne hat das Bundesgericht zunächst entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile U 229/01 vom 21. Februar 2003, U 33/00 vom 26. April 2000, U 268/99 vom 17. Januar 2000; nicht veröffentlichte Urteile U 200/99 vom 20. Dezember 1999, U 186/98 vom 23. Dezember 1998, U 61/96 vom 30. April 1996, U 189/95 vom 8. Februar 1996). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde ("ein Stein", Urteil U 211/00 vom 16. Juli 2001 sowie nicht veröffentlichtes Urteil K 124/95 vom 9. Februar 1996), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte.
3.3 Der Ereignishergang an sich erscheint plausibel und ist denn auch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Knochenteil bezeichnet. Fest steht aber, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung respektive Interpretation des Beschwerdeführers handelte, da dieser den harten Gegenstand seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht gesehen hatte (vgl. vorangehend E. 3.1). Das blosse Vorbringen, auf ein kleines Knochenteil gebissen zu haben, genügt indessen nicht für den Nachweis eines ungewöhnlichen Faktors. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Äusserung am 18. Dezember 2014 (Urk. 15/A4) auch im weiteren Verfahrensgang übereinstimmend äusserte, es sei wohl ein kleines Knochenteil gewesen, worauf er gebissen habe. Bereits aus dem Wortlaut der Schilderungen des Beschwerdeführers „ein Landjäger sei ein Fleischprodukt und somit dürfte es naheliegend sein, dass ein Knochenteil zum Schaden geführt habe“, ergibt sich, dass es sich hierbei lediglich um eine Interpretation handeln kann. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer das Corpus Delicti exakt bezeichnen können.
Da der Beschwerdeführer mit dem Kaugut zugleich das Objekt, von dem anzu-nehmen ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, in einen Abfalleimer gespuckt hat, ist es ihm nicht möglich einen Beleg dafür zu erbringen, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Knochenteil und damit um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gehandelt hat. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Unfallereignis im Rechtssinne vorliegt. Infolgedessen lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der harte Gegenstand tatsächlich als ungewöhnlicher Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, oder ob es sich dabei nicht viel eher um einen Nahrungsbestandteil handelte.
3.4 Nach dem Gesagten besteht lediglich eine Vermutung, dass ein Fremdkörper Ursache des Zahnschadens sein könnte, wobei auch andere Schadensursachen nicht auszuschliessen sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den harten Gegenstand aber weder gesehen hat, noch diesen beibringen konnte und auch nicht in der Lage war, diesen genau zu bezeichnen, sondern lediglich mutmasslich von einem Knochenteil ausging, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde. Demnach liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Fälle (Urk. 1 S. 4 f.) korrekterweise ausgeführt, dass auf die konstante und langjährige Praxis des Bundesgerichts und nicht auf den Entscheid eines kantonalen Einzelrichters abzustellen sei und ausserdem ein Vergleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht möglich sei.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchüpbach