Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00120 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Lloyd's Underwriters London
UVG Schadenbüro
Rue de Romont18, Postfach 1479, 1701 Fribourg
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphael Bossy
Hartmann Dreyer, Rechtsanwälte und Notare
Boulevard de Pérolles 7, Postfach 736, 1701 Fribourg
Sachverhalt:
1.
1.1 Zur Vorgeschichte der vorliegenden Streitsache ist zunächst auf den im Urteil UV.2011.00146 des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2012 in Sachen der Parteien ausführlich dargelegten Sachverhalt hinzuweisen (vgl. Urk. 13/9 S. 2-9).
1.2
1.2.1 Anfechtungsgegenstand jenes Prozesses - zu welchem die an der Vorgeschichte mitbeteiligte Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe (nachstehend: SKBH) beigeladen worden war - war der Einspracheentscheid der Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Lloyd's) vom 29. März 2011, mit welchem diese ihre Verfügung 3. November 2010 bestätigt hatte. Mit dieser hatte die Lloyd’s verfügt (vgl. Urk. 13/9 S. 8):
“1. Die Stabilisierung des Gesundheitszustandes gemäss Artikel 19 Absatz 1 UVG wird auf den 4. Oktober 2010 angesetzt.
2. Mangels unfallkausalen Dauerschadens wird der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.
3. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wird mangels Unfallkausalität und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgelehnt.“
Bei der Datierung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung handelte es sich - wie die Lloyd's im Einspracheentscheid festhielt (Urk. 17/131 S. 7) - um einen Verschrieb: gemeint war eine Leistungseinstellung per 4. Oktober 2007.
1.2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2011 erhob X.___ am 11. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien dieser und die Verfügung vom 3. November 2010 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es seien die Beschwerdegegnerin und/oder die zum Prozess beizuladende SKBH zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch ab 5. Oktober 2007 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf der Basis eines unfallkausalen Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zuzüglich Verzugszinsen sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallkausalen Integritätseinschränkung von 30 %, zuzüglich Verzugszinsen (vgl. Urk. 13/9 S. 8).
1.2.3 Mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil UV.2011.00146 vom 22. März 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde (vgl. Urk. 13/9 S. 18, Dispositiv-Ziffer 1).
In den Erwägungen hatte das Gericht verlangt, dass die Lloyd's zur Beurteilung der strittigen Ansprüche unverzüglich eine den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende polydisziplinäre Begutachtung einzuleiten habe (Erwägung 1.5.1), und der Lloyd's detaillierte Anweisungen hinsichtlich des Vorgehens erteilt (Erwägung 1.5.2).
2.
2.1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2012 liess die Lloyd’s X.___ durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Juli 2013, Urk. 19/43, Gutachterinnen und Gutachter, vgl. Urk. 19/42: Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, federführender Gutachter; Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH; lic. Phil. D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP; Dr. med. E.___, Neurologie FMH).
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Lloyd’s mit Verfügung vom 16. Juni 2014 erneut jeglichen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 5. Oktober 2007 (Urk. 17/157).
Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung (Urk. 17/158) wies die Lloyd’s mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 ab (Urk. 2).
2.2 Dagegen reichte X.___ am 25. Juni 2015 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2015 mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen (Urk. 10 S. 2).
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien am 4. Dezember 2015 replicando (Urk. 22) und am 22. Februar 2016 duplicando (Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 23. Februar 2016 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Namhaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten dann, wenn sie geeignet ist, eine durch den aktuellen Gesundheitszustand verursachte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu mindern.
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Eine Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.
2.1 Gemäss den MEDAS-Gutachtern ist in tatbeständlicher Hinsicht aufgrund der gesichteten medizinischen Vorakten, der selbst erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers spätestens ein Jahr nach dem von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 9. Januar 2002 von einer - bezogen auf die im Zeitpunkt dieses Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit - uneingeschränkten, 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 19/43 S. 43). Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität des Beschwerdeführers durch das Unfallereignis vom 9. Januar 2002 haben die medizinischen Expertinnen und Experten nicht festgestellt (Urk. 19/45, Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers).
2.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die MEDAS-Gutachter nicht bzw. nur soweit beweiskräftig, als bestätigt werde, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. F.___ im April 2005 nicht mehr wesentlich verändert habe (Urk. 1 S. 9). Soweit die MEDAS-Gutachter den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ anders als dieser beurteilten, sei dies wegen der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 nur eine rechtlich bedeutungslose andere Würdigung desselben Sachverhalts (Urk. 1 S. 9 f.) bzw. eine rechtlich verpönte second opinion zur Beurteilung Dr. F.___ (Urk. 22 S. 2). Das MEDAS-Gutachten würde auch die Frage nach dem massgeblichen Zeitpunkt für den Fallabschluss nicht beantworten (Urk. 1 S. 10). Schliesslich hätten die Gutachter den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden nicht nach den Indikatoren gemäss dem Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 geprüft (Urk. 1 S. 11).
2.3
2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf die - vom Bundesgericht mit dem Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 bestätigte - Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht aus dem Gutachten Dr. F.___ vom 26. April 2005 (sowie den übrigen Akten) lediglich ableitete, „dass die beim Unfall vom Januar 2002 erlittene HWS-Distorsion über den 31. Dezember 2003 hinaus Beschwerden verursacht hat, welche sich organisch nicht (hinreichend) nachweisen lassen“ (E. 3.3) und - da die Aktenlage eine Festsetzung des Leistungsanspruchs durch das Bundesgericht nicht rechtfertigte (E. 4.3) - mit Dispositiv-Ziffer 1 die Streitsache an die SKBH zurückwies, damit sie „nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 sowie über die Höhe der Taggelder ab 11. Januar 2002 neu verfüge“. Diesem Auftrag ist die SKBH auch nach Auffassung des Beschwerdeführers mit ihrer Verfügung vom 3. November 2010 hinreichend nachgekommen, indem sie ihm Taggelder bis zum 4. Oktober 2007 gewährte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.).
Für die Prüfung des nunmehr strittigen Leistungsanspruchs ab 5. Oktober 2007 kann allein schon deshalb nicht auf das Gutachten Dr. F.___ vom 26. April 2005 und diesbezügliche Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 4. Oktober 2007 abgestellt werden, weil beide Dokumente vor dem Beginn des strittigen Leistungsanspruchs datiert sind und ihnen daher höchstens prospektiv spekulative Aussagen zum entscheidmassgeblichen Sachverhalt (dem Gesundheitszustand ab 5. Oktober 2007) entnommen werden könnten. Als solche wären sie von vornherein nicht geeignet, die von den MEDAS-Gutachtern im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der dokumentierten medizinischen Aktenlage bis zum Zeitpunkt der Begutachtung und der Anamneseerhebung retrospektiv vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab 5. Oktober 2007 in Frage zu stellen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die MEDAS-Gutachter den - dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Oktober 2007 zugrunde gelegenen - medizinischen Sachverhalt zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 26. April 2005 bzw. 4. Oktober 2007 anders würdigten als Dr. F.___ und das Bundesgericht. Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor dem 5. Oktober 2007 durch die MEDAS-Gutachter handelt es sich - insoweit ist dem Beschwerdeführer zu folgen - um eine rechtlich bedeutungslose andere Würdigung eines (durch die Verfügung der SKBH vom 3. November 2010) bereits abschliessend rechtskräftig beurteilten und hier auch nicht mehr strittigen Sachverhalts.
2.3.2 Zum nach Art. 19 Abs. 1 UVG massgeblichen Zeitpunkt für den Fallabschluss mussten sich die MEDAS-Gutachter aus medizinischer Sicht nicht mehr explizit äussern, nachdem der Beschwerdeführer die vorstehend erwähnte Verfügung der SKBH in Rechtskraft erwachsen liess und im Prozess UV.2011.00146, in welchem die Beschwerdegegnerin zur Einholung des MEDAS-Gutachtens verpflichtet worden war, von der Beschwerdegegnerin Rentenleistungen und Integritätsentschädigung gefordert hatte. Aus der gutachterlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens seit einem Jahr nach dem von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 9. Januar 2002 - bezogen auf die im Zeitpunkt dieses Unfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit - wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (vgl. vorstehende E. 2.1) ergibt sich ohne Weiteres, dass am 5. Oktober 2007 von der Fortsetzung ärztlicher Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden konnte und demzufolge der im Prozess UV.2011.00146 unbestritten gewesene Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. vorstehender Sachverhalt Ziff. 1.2.1 und Ziff. 1.2.2) aus gutachterlicher Sicht nicht zu beanstanden war.
2.3.3 Dass die MEDAS-Gutachter keinen Anspruch auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden im Lichte der Indikatoren gemäss dem Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 geprüft haben, ist - abgesehen davon, dass die medizinischen Experten ohnehin keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche, sondern gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu prüfen haben - dadurch zu erklären, dass die MEDAS-Gutachter keine Diagnosen gestellt haben, welche eine solche Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erfordert hätte (vgl. Urk. 19/43 S. 42 f.). Es sind auch keine anderen fachärztlichen Beurteilungen mit einschlägigen Diagnosen für den Zeitraum ab 5. Oktober 2007 aktenkundig, weshalb es an Anhaltspunkten für eine allenfalls ungenügende Diagnostik der MEDAS-Gutachter fehlt.
2.3.4 Was an der gutachterlichen Verneinung einer Integritätseinbusse falsch sein soll, wenn im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine Folgen des versicherten Unfalls mehr feststellbar sind, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf diese Rüge kann daher nicht näher eingegangen werden.
2.4 Zusammenfassend erweisen sich die Durchführung der vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.2011.00146 vom 22. März 2012 angeordneten Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin als korrekt (vgl. Schilderung des Ablaufs im Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 6 f.) und das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 (Urk. 19/43, sowie dessen Ergänzung vom 25. Oktober 2013, Urk. 19/45) als vollumfänglich den vorgenannten Urteil ausführlich beschriebenen Anforderungen (E. 1.4) entsprechend und von medizinischer Seite unwidersprochen, weshalb es für die Beurteilung der strittigen Ansprüche uneingeschränkt beweiskräftig ist.
Der gutachterlichen Beurteilung folgend durfte die Beschwerdegegnerin den Fall mit ihrer Verfügung vom 16. Juni 2014 per 5. Oktober 2007 ohne Ausrichtung weiterer Leistungen abschliessen und ist die Beschwerde gegen den dies bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 abzuweisen.
3. Abzuweisen ist auch das Begehren der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung, da Versicherungsträgern keine Entschädigungen zu Lasten der versicherten Personen zugesprochen werden können, weil dies deren gesetzlichem Anspruch auf ein kostenloses Gerichtsverfahren widersprechen würde (§§ 33 und 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Damien-Raphael Bossy
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst