Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00124 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 12. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit dem 22. April 2013 als Bau-Facharbeiter bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. Juni 2013 beim Einschalen einer regennassen Treppe mit dem linken Bein nach hinten rutschte und sich dabei am Unterschenkel links verletzte (Schadenmeldung UVG vom 1. Juli 2013, Urk. 17/3). Der Versicherte begab sich gleichentags in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo ein Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius et soleus sinister festgestellt wurde (Urk. 17/14). Die SUVA erbrachte daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 22. Juli 2013 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum, den er kurz darauf abbrechen musste (vgl. Urk. 17/20 und Urk. 17/21). Am 11. Oktober 2013 wurden bei einer Kernspintomographie des linken Unterschenkels eine ausgeprägte Achillessehnenläsion links mit einer längerstreckigen Verdickung und relativ deutlichen Signalinhomogenitäten innerhalb der verdickten Sehne als Hinweis auf eine partielle Ruptur sowie eine geringe Begleitläsion im Bereich der dorsalen Muskulatur des linken Unterschenkels festgestellt (Bericht von Dr. med. A.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 17/54/7). Vom 28. Oktober bis zum 26. November 2013 folgte ein ambulanter Aufenthalt des Versicherten in der B.___ (Entlassungsbericht vom 26. November 2013, Urk. 17/68). Am 24. April 2014 führte Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 29. April 2014, Urk. 17/107). Vom 14. Mai bis zum 18. Juni 2014 war der Versicherte in der Rehaklinik D.___ in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 23. Juni 2014, Urk. 17/131). Am 20. November 2014 wurde er im Auftrag der SUVA von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Konsiliumsbericht vom 25. November 2014, Urk. 17/159). Am 1. Dezember 2014 führte Dr. C.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 2. Dezember 2014, Urk. 17/162), ehe am 6. Januar 2015 auf Veranlassung von Dr. C.___ in der Universitätsklinik F.___ eine MRI-Untersuchung der Achillessehne links erfolgte (Bericht von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie und Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___, Urk. 7/175). Am 20. Januar 2015 nahm Kreisarzt Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 17/177). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 31. Dezember 2014 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 17/181). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2015 Einsprache (Urk. 17/183) und reichte am 1. Mai 2015 die Beurteilung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 25. August 2014 (Urk. 17/192/1-5) und jene durch I.___, hauptamtlicher Arzt der Agentur für Arbeit Erfurt, vom 16. Februar 2015 (Urk. 17/192/6-8) nach. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der Verfügung vom 29. Januar 2015 einen Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis zum 16. Januar 2015 bejahte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt Lehmann für den Versicherten am 26. Juni 2015 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 27. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Versicherte selber beim Verwaltungsgericht des Kantons J.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 (vgl. die beiden vom Verwaltungsgericht des Kantons J.___ überwiesenen Beschwerdeschriften, Urk. 10/12). Da das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuerst rechtshängig gemacht worden war, erachtete sich das hiesige Gericht für die vorliegende Streitigkeit als zuständig (vgl. Urk. 11-14). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 16. Januar 2015 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.5 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2014 eine partielle Achillessehnenverletzung links am 25. Juni 2013 (muskulotendinöser Übergang, funktionell geheilt). Er erklärte, dass die Achillessehnenverletzung links nach klinischen Kriterien funktionell verheilt sei. Bezüglich der Restbeschwerden vermute er als zentrales Element Schwierigkeiten beim Umsetzen eines normalen Bewegungsmusters, möglicherweise durch erschwerte koordinative Fähigkeiten. Er halte entsprechend eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik in D.___ für möglich. Nebst erneuter Abklärung (Ultraschall und/oder lieber MRI) werde man dort ein intensives Training und auch ein Arbeitstraining durchführen können. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer nach dieser Behandlung rasch mindestens teilarbeitsfähig werde. Die vom Beschwerdeführer in Eigenregie seit Dezember 2013 durchgeführte Trainingstherapie sei sicherlich sinnvoll gewesen und zu übernehmen. Nicht unerwarteterweise habe die Stosswellenbehandlung nach fünf Anwendungen nichts gebracht. Die bisherigen Anwendungen könnten übernommen werden, die Behandlung müsse aber sistiert werden. Infiltrationen der Achillessehne, insbesondere die autologe konditionierte Plasmabehandlung, würden kein anerkanntes Therapiekonzept darstellen. Er rate von der Anwendung ab und empfehle der Administration, die Kosten nicht zu übernehmen (Urk. 17/107/5).
2.2 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ gaben im Austrittsbericht vom 23. Juni 2014 an, dass man die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde noch weitgehend erklären könne. Bei persistierenden Beschwerden trotz MRI-Befundbesserung würden sie eine Zweitmeinung bei einem Spezialisten empfehlen, der die noch beklagten Beschwerden in Einklang mit den klinischen und bildgebenden Befunden bringen könne und Vorschläge zum weiteren Prozedere mache. Unabhängig davon würden sie in etwa acht bis zwölf Wochen, nach Weiterführen von Fitnesstraining, eine kreisärztliche Standortbestimmung empfehlen, idealerweise nach der Zweitmeinung. Die arbeitsrelevanten Probleme seien leichte, belastungsabhängige Schmerzen im Achillessehnenbereich mit einem brennenden Gefühl. Der Beschwerdeführer habe bisher als Spezialbaufacharbeiter/Schaler gearbeitet. Diese Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Grundsätzlich würden sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit aber als möglich erachten (Urk. 17/131/3).
2.3 Dr. H.___ führte im an die LVM Versicherungen gerichteten, als unfallchirurgisches Gutachten bezeichneten Bericht vom 25. August 2014 aus, dass es infolge auch im Rahmen der klinischen Untersuchung tastbarer Narbenbildung am Muskelsehnenübergang durch die längerfristige Immobilisierung, durch Verklebung, Vernarbung und Verwachsung zu einer Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links gekommen sei. Zusätzlich bestehe eine Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links. Diese Unfallfolgen würden insgesamt eine dauernde Funktionsminderung des linken Fusses um 4/10 begründen. Unfallunabhängige Faktoren hätten weder am Eintritt des Gesundheitsschadens noch an den Unfallfolgen mitgewirkt. Eine Vorinvalidität bestehe nicht. Eine wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres sei nicht zu erwarten (Urk. 17/192/4).
2.4 Dr. E.___ hielt im Konsiliumsbericht vom 25. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass er bei MR-tomographisch sichtbaren posttraumatischen Veränderungen bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden im mittleren bis distalen Wadenbereich von einer vor allem funktionellen Problematik ausgehe, welche durch die posttraumatisch entstandenen Vernarbungen, vor allem auf Höhe des Muskel-/Sehnenüberganges, zu erklären sei. Den Schmerz über der etwas aufgetriebenen Achillessehne links (bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf relevante degenerative Veränderungen, jedoch sichtbarer Flüssigkeitseinlagerung im Bereich des Paratenons) führe er auf eine traumatisch ausgelöste chronische Irritation des Paratenons zurück. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten bei der Kraftentwicklung, insbesondere beim Treppenhochsteigen, könnten durch die verminderte Elastizität bei grossflächig entstandener narbiger Veränderung bedingt sein. Wahrscheinlich habe das ausgedehnte Ausmass der Verletzung auch zu einer posttraumatischen Veränderung der Faszienstrukturen vor allem im dorsal-medialen Bereich der Fascia cruris geführt. Das vom Beschwerdeführer geäusserte Gefühl einer störenden Manschette bei längeren Belastungen könnte für eine fehlende Elastizität der umliegenden bindegewebigen Schichten sprechen. Er gehe nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden um ein klassisches funktionelles Kompartmentsyndrom handle, jedoch sei es durchaus vorstellbar, dass die ebenfalls verminderte Elastizität der Muskelhüllen die freie Funktion des Triceps surae beeinträchtige. Zusammenfassend seien für ihn die Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem klinischen Befund und mit den bildgebenden Diagnostiken vereinbar. Aufgrund der ausgedehnten posttraumatischen Vernarbungen gehe er nicht davon aus, dass eine Weiterführung von konservativen Therapien eine relevante Besserung herbeiführen werde. Bei entsprechendem Leidensdruck sehe er hingegen die Möglichkeit einer operativen Intervention mittels Achillessehnenrevision mit Entfernen des irritierten Paratenons im distalen Bereich, Spalten der verdickten Fascia cruris und offener Exploration des muskulotendinösen, posttraumatisch veränderten Überganges mit Revision dieses Bereiches. Vor einer operativen Intervention würde er jedoch unbedingt noch eine isolierte MR-Tomographie der Achillessehne links (vorzugsweise mit iv-Kontrast) zur optimierten Darstellung der Achillessehne und des muskulotendinösen Überganges durchführen. Es sei wahrscheinlich, dass dadurch Veränderungen der Sehne, des Paratenons und des muskulotendinösen Überganges detaillierter dargestellt werden könnten. Die Beschwerdefreiheit könne durch einen solchen operativen Eingriff nicht garantiert werden. Eine Verbesserung der Funktion des Triceps surae mit einer deutlichen Beschwerdereduktion, womit der Beschwerdeführer wieder ein gezieltes Aufbautraining durchführen könnte, sei jedoch sehr wahrscheinlich. Grundsätzlich sehe er dadurch die Chance auf die Wiederaufnahme des Berufes als Bauarbeiter als realistisch (Urk. 17/159/3).
2.5 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2. Dezember 2014, dass er mit einer erneuten MRI-Untersuchung einverstanden sei. Einige Feststellungen seien heute aber schon möglich: Der aktuelle Zustand sei stabil; ohne operative Revision würde man rasch einen versicherungstechnischen Abschluss durchführen. Er persönlich sei enttäuscht und könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabilitativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts genutzt hätten. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Beschwerden erkläre und der operativ verbessert werden könne, wäre die Operationsindikation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5).
2.6 Dr. G.___ von der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___ hielt im Bericht vom 6. Januar 2015 fest, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI der Achillessehne links eine Verdickung der gesamten Achillessehne, insbesondere proximal am muskulotendinösen Übergang zeige. Im angrenzenden Muskel sei wenig Ödem vorhanden. Differenzialdiagnostisch sei von einem Reizzustand oder aber von einer posttraumatischen leichten Muskeldegeneration bei bereits bestehender leichter Verfettung und Atrophie des Musculus triceps surae auszugehen. Eine Paratenonitis liege nicht vor, eine Partialruptur der Achillessehne bestehe ebenfalls nicht. Insgesamt sei kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar (Urk. 17/175).
2.7 Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Überganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernarbung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspreche. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könnten die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erklärt werden. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Bereich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erkennen. Er rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schadenfall zu terminieren (Urk. 17/177).
2.8 I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt diagnostizierte am 16. Februar 2015 (1) einen Zustand nach Achillessehnenverletzung links (ICD-10 S86.0), (2) einen Zustand nach Muskelfaserriss der Wade (ICD-10 S86.9), (3) Unterschenkelvarizen beidseits (rechts > links; ICD-10 I83.9) und (4) degenerativ bedingte Handschmerzen (rechts > links; ICD-10 M79.64). Er gab an, dass beim Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in überwiegend sitzender Körperposition ausgeführt werden könnten. Dabei sollte das negative Leistungsbild Berücksichtigung finden. Gegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestünden aus gutachterlicher Sicht dauerhaft gesundheitliche Bedenken (Urk. 17/192/8).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015, mit dem sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Januar 2015 einstellte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 2), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 1. Dezember 2014 (Urk. 17/162) sowie auf dessen ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 17/177).
3.2 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1. Dezember 2014 unter dem Titel Befunde, dass der Gang des Beschwerdeführers zum Untersuchungszimmer unauffällig gewesen sei und das Treppensteigen hinauf und hinab ohne erkennbare Behinderung erfolgt sei. Der Barfussgang im Untersuchungszimmer sei hinkfrei und flüssig gewesen. Die Abrollbewegung erscheine kaum gestört. Der Fersengang sei unauffällig, der Spitzengang werde hingegen links deutlich erschwert gezeigt. Der tiefe Kauergang werde auf der linken Seite nur leicht erschwert gezeigt. Der Einbeinstand sei beidseits unauffällig. Im Seitenvergleich sei einseitiges Hüpfen links erschwert (Urk. 17/162/3).
Im Rahmen der Beurteilung hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass er die heutige Untersuchung in Kenntnis des Berichts von Dr. E.___, der erst heute zu ihm gelangt sei, später durchgeführt hätte. Mit einer erneuten MRI-Untersuchung sei er einverstanden. Mit separatem Schreiben und unter Beilage der früheren MRI-Untersuchungen melde er den Beschwerdeführer in der Radiologie der orthopädischen Universitätsklinik F.___ zur Untersuchung an. Es gehe bei dieser Untersuchung primär um das Ausmass der posttraumatischen Vernarbungen und damit auch um die allfällige Indikation zu einer operativen Revision. Zusätzlich werde man anhand dieser Bilder anschliessend die Arbeitsfähigkeit beurteilen können, wobei Dr. E.___ in Übereinstimmung mit der Rehaklinik D.___ auch für die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers eigentlich eine gute Prognose stelle. Der Kreisarzt hielt weiter fest, er könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabilitativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts genutzt hätten. Daneben gelte es festzuhalten, dass das Heilungskonzept des Beschwerdeführers einer zielgerichteten Rehabilitation nicht zuträglich sei. Der Beschwerdeführer weiche der Belastung und den damit allenfalls verbundenen Beschwerden aus und wolle die Situation durch Schonung verbessern. Hier sehe er auch die grösste Problematik bei einer allfällig durchgeführten Operation und erwarte von dieser eigentlich keine Verbesserung. Er bezweifle sehr, ob man damit Erfolg hätte. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Beschwerden erkläre und der operativ verbessert werden könnte, wäre die Operationsindikation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5).
3.3 Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 erklärte Kreisarzt Dr. C.___, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Überganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernarbung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspreche. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könnten die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erklärt werden. Jedenfalls seien sogar das geringe Ödem im angrenzenden Muskel und die beschriebene leichte Verfettung von Teilen der Wadenmuskulatur nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geschilderte andauernde Schmerzsyndrom organisch zu erklären. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Bereich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erkennen. Eine weitere Schonung wäre der Entwicklung sogar abträglich, indem die heute bestehende leichte Verfettung und Atrophie von Teilen der Wadenmuskulatur eher zunehmen würde. Er rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schadenfall zu terminieren (Urk. 17/177).
3.4 Nachdem die Ärzte der Rehaklinik D.___ im Juni 2014 die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden noch weitgehend als erklärbar bezeichnet, bei Beschwerdepersistenz aber die Einholung einer Zweitmeinung empfohlen hatten (E. 2.2), sich in der Folge die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. E.___ geäusserten Vermutungen (E. 2.4) mittels MRI jedoch nicht bestätigen liessen, sondern der bildgebende Befund vom 6. Januar 2015 vielmehr zur Einschätzung des Radiologen Dr. G.___, wonach kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (E. 2.6), führte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellte. Die Berichte von Kreisarzt Dr. C.___ beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und seine Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie vermögen daher den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte vollumfänglich zu genügen (E. 1.7).
3.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) steht die zeitlich nachgelagerte Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht im Widerspruch zum Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 23. Juni 2014 (Urk. 17/131), zur Einschätzung von Dr. H.___ vom 25. August 2014 (Urk. 17/192/1-5) und zum Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2014 (Urk. 17/159). Denn einzig Kreisarzt Dr. C.___ standen neben den Ergebnissen seiner klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 2014 (vgl. Urk. 17/162) auch die Ergebnisse des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten isolierten MRI der linken Achillessehne zur Verfügung (vgl. Urk. 17/175). Wie bereits ausgeführt hatte diese MRI-Untersuchung nebst einer Verdickung der Achillessehne – entgegen den von Dr. E.___ im Bericht vom 25. November 2014 geäusserten Vermutungen (vgl. Urk. 17/159/3) – weitgehend unauffällige Befunde ergeben, weshalb der zuständige Radiologe Dr. G.___ zum Schluss gekommen war, dass kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (Urk. 17/175).
Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 10), dass die Beurteilung von C. I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt vom 16. Februar 2015 (vgl. Urk. 17/192/6-8) die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zum einen hatte I.___ weder Kenntnis von den Ergebnissen des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten MRI, noch lag ihm der ergänzende Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 20. Januar 2015 vor (vgl. Urk. 17/192/7-8). I.___ konnte sich deshalb naturgemäss auch nicht mit diesen relevanten medizinischen Berichten auseinandersetzen. Zum anderen trug I.___ im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbar auch den Unterschenkel-varizen und den degenerativ bedingten Handschmerzen Rechnung und diffe-renzierte somit nicht zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden. Überdies hat er – insbesondere mit Blick auf die wenig detaillierte Befund-beschreibung, in der auch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers Erwähnung fanden (vgl. Urk. 17/192/7) – auch nicht hinreichend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in überwiegend sitzender Position ausgeführt werden könnten, zumutbar sein sollten.
3.6 Zusammenfassend besteht somit kein Anlass, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) kann demnach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Januar 2015 bezüglich der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Juni 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, insbesondere von einem operativen Eingriff, keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben war. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Januar 2015 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs sind daher rechtens (vgl. E. 1.3-1.5).
Ferner sind die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt, zumal aufgrund der im Wesentlichen lediglich festgestellten Verdickung der Achillessehne links keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bzw. kein Integritätsschaden von mindestens 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6). Ein in der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) aufgelisteter oder ein diesen vergleichbarer Gesundheitsschaden ist nicht gegeben.
3.7 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 16. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 10) führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl