Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00125 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. April 1990 für die Y.___ als Betriebsangestellter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Ab 18. Februar 2013 schrieb der Hausarzt des Versicherten diesen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7) und überwies ihn zur Abklärung der angegebenen Schmerzen im Bereich des ganzen linken Armes und Gefühlstörungen im Bereich des Klein- und Ringfingers der linken Hand an Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Neurologie (Urk. 9/4 S. 2). Nach seiner neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 7. März 2013 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Schädigung des Nervus ulnaris links (Urk. 9/4 S. 2). Mit Unfallmeldung vom 25. März 2013 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er am 8. Mai 2012 nach der Reinigung eines Eisenbahnwagens beim Aussteigen den Klapptritt verfehlt habe und Kopf voran auf das Perron gefallen sei. Er habe sich auffangen wollen und sei zuerst auf beide Ellbogen gestürzt (Urk. 9/1). Nach der Ultraschalluntersuchung vom 26. März 2013 im A.___ wurde dem Versicherten eine Dekompression des Nervs empfohlen (Urk. 9/8 S. 2). Alsdann wurde er am 12. April 2013 im A.___ operiert (Urk. 9/14, Urk. 9/30). In der Folge klagte der Versicherte auch über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks und im Nacken (Urk. 9/60 S. 2), weshalb weitere Untersuchungen im A.___ durchgeführt wurden (vgl. Urk. 9/59-60, Urk. 9/66-68). In der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ wurde eine symptomatische Spinalkanalstenose C4-7 mit Myleopathie C5/6 diagnostiziert (Urk. 9/66 S. 1), weswegen der Versicherte am 24. März 2014 im A.___ operiert wurde (Urk. 9/71).
Die SUVA holte die neurologische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners vom 17. Juni 2014 ein (Urk. 9/79). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/82), wogegen der Versicherte am 4. Juli 2014 Einsprache erheben liess (Urk. 9/84, mit Einsprachebegründung vom 2. September 2014 [Urk. 9/91]). Am 19. Mai 2015 nahm der SUVA-Versicherungsmediziner zu den neu eingereichten Arztberichten (Urk. 9/91 S. 12-13, Urk. 9/94-95, Urk. 9/100, Urk. 9/103) Stellung (Urk. 9/107). Hernach wies die SUVA die Einsprache von X.___ mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2015 Beschwerde und liess beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2014 und des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2015 seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG - Taggelder, Heilkosten; eventuell Rente und Integritätsentschädigung - auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales neurologisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der SUVA-Akten [Urk. 9/1-118]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3
1.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
1.3.3 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Unfallereignissen vom 8. Mai 2012 und Oktober 2012 (Urk. 1 S. 4) stehen.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der neurologischen Beurteilungen ihres Versicherungsmediziners vom 17. Juni 2014 und vom 19. Mai 2015 könne festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht als unfallbedingt einzustufen seien. Damit sei nicht zu beanstanden, dass mit Verfügung vom 25. Juni 2014 eine Leistungspflicht verneint worden sei (Urk. 2 S. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen und den vorgenommenen - bildgebenden - Abklärungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 8. Mai 2012 bei ihm eine Verletzung des Nervus ulnaris bewirkt habe (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe sodann zu Unrecht keine umfassende Abklärung aller Differentialdiagnosen vorgenommen (Urk. 1 S. 6, 10, 14). Zu bemängeln sei ebenfalls, dass der Versicherungsarzt eine Aktenbeurteilung verfasst und ihn nie persönlich untersucht habe (Urk. 1 S. 8, 10). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt somit nicht umfassend abgeklärt (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1
3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. März 2013 eine schmerzhafte motorische und sensorische, fokale, axonale Schädigung des Nervus ulnaris links mit/bei Lokalisation: Ellbogen/proximaler Unterarm, Ätiologie am ehesten traumatisch in Folge Sturzereignisses vom Oktober 2012, klinisch: schwere Parese und Atrophie der ulnarisversorgten intrinsischen Handmuskulatur (Urk. 9/4 S. 2). In seiner Beurteilung hielt er sodann fest, dass die aktuell vorhandenen klinischen Befunde mit schwerer Atrophie der ulnarisversorgten intrinsischen neuropathischen Schmerzen und Hypästhesie im medialen Unterarm und der ulnaren linken Hand auf eine, am ehesten kontusionsbedingte, traumatische Schädigung des Nervus ulnaris im distalen Sulcusbereich/Übergang zum proximalen Unterarm links zurückgeführt werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der aktuellen Befunde müsse davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden posttraumatisch, das heisse als Folge des Sturzereignisses vom Oktober 2012 aufgetreten seien. Anhand der Voruntersuchung vom März 2012 habe sich eine normale Ulnarisneuropathie gezeigt. Paresen und Atrophien seien damals nicht dokumentiert worden (Urk. 9/4 S. 2).
3.1.2 Nach der neurologischen Verlaufskontrolle vom 11. Oktober 2013 schrieb Dr. Z.___, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) multisegmentale, degenerative Veränderungen im HWS-Bereich mit Spinalkanalstenose ohne Nachweis einer Myelopathie sowie eine Foraminal-Stenose C8/TH1, allerdings ohne relevante Wurzelkompression, gezeigt hätten (Urk. 9/60). Sodann sei in der elektrodiagnostischen Untersuchung eine Verschlechterung einer senso-motorischen axonalen Schädigung des Nervus ulnaris links feststellbar gewesen. Zusätzlich hätten sich in den nicht ulnaris-innervierten C8-Muskeln leichtgradige, chronisch neurogene Veränderungen ohne Zeichen einer akut neurogenen Schädigung (pathologische Spontanaktivität nicht vorhanden) gezeigt. Bei diesen Befunden müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der klinischen Befunde durch die traumatische Ulnaris-Pathologie am Ellbogen links verursacht worden sei. Eine gewisse Komponente einer radikulären Irritation C8 im Sinne eines double-crush-Syndroms könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 9/60 S. 2).
3.2 In seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Juni 2014 schrieb der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, MAS Versicherungsmedizin, aus versicherungsmedizinischer und neurologischer Sicht würden sich aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten keine zuverlässigen Hinweise dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 8. Mai 2012 eine Läsion des peripheren Nervensystems, nämlich des Nervus ulnaris links im Sulcus ulnaris links, zugezogen habe. Zeitnah zum Unfall aufgetretene sensible oder motorische Störungen seien nicht dokumentiert. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ im Anschluss an den Unfall weiter zu verrichten. Die wesentlich später auf neurologischem Fachgebiet erhobenen Befunde im Bereich des linken Arms seien nicht ausreichend spezifisch, um einen Kausalzusammenhang mit dem Sturz zehn Monate früher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen zu können. Ein objektivierbarer unfallbedingter Befund, beispielsweise eine Fraktur im Bereich des Sulcus ulnaris links oder eine relevante Vernarbung, habe bis heute nicht nachgewiesen werden können. Mit dem Nachweis des Osborn Ligaments
(= angeborene anatomische Normvariante) sei anderseits eine geeignete anatomische Ursache für eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris links nachgewiesen, die in keinem kausalen Zusammenhang zum Unfall stehe. Bei einer erhöhten Vulnerabilität und bekanntem Diabetes mellitus für eine Funktionsstörung peripherer Nerven könne beispielsweise allein durch eine starke Flexion im Schlaf eine Symptomatik wie im Fall des Beschwerdeführers ausgelöst werden. Zusammenfassend sei der Kausalzusammenhang der Beschwerden im linken Arm zum Ereignis vom 8. Mai 2012 unsicher und höchstens möglich (Urk. 9/79 S. 7).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 8. Mai 2012 auf beide Ellbogen gefallen sei. Zudem sei er im Oktober 2012 bei der Arbeit in ein Loch getreten und erneut gestürzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Schadenmeldung vom 25. März 2013 (Urk. 9/1) erst über zehn Monate nach dem fraglichen Ereignis vom 8. Mai 2012 erfolgt sei (Urk. 8 S. 4) und bestreitet zudem, dass der geltend gemachten Unfall vom Oktober 2012 stattgefunden habe (Urk. 8 S. 5). Am 16. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass im Oktober 2012 seine Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens stärker geworden seien (Urk. 9/16 S. 2). Dass es im Oktober 2012 aber auch zu einem weiteren Unfall gekommen sein soll, hat er nicht erwähnt. Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen eines Unfalls glaubhaft zu machen (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). In den eingereichten Akten finden sich keine echtzeitlichen Dokumente zu den geltend gemachten Unfallereignissen. Auf die Abnahme zusätzlicher Beweismittel, wie beispielsweise eine Befragung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/16 S. 2), kann jedoch verzichtet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.2
4.2.1 Auch bezüglich der Frage, ob die Beschwerden des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich auf eines der geltend gemachten Unfallereignisse zurückzuführen sind, ist zu berücksichtigen, dass echtzeitlich keine Befunde dokumentiert sind. Bei der Befragung durch den Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nach dem Unfall vom 8. Mai 2012 nicht zum Arzt begeben habe und nur dem Vorgesetzten vom Unfall berichtet habe. Weiter hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach dem Sturz vom 8. Mai 2012 am linken Ellbogen eine „eher leichte“ Prellung, jedoch keinen Bluterguss und keine Abschürfung, festgestellt habe. Der linke Ellbogen sei jedoch deutlich gerötet gewesen. Er habe weiter arbeiten können und die Schmerzen hätten innerhalb von drei Wochen abgenommen (Urk. 9/16 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Operation vom 12. April 2013 zur Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus nervi ulnaris links mit Exploration nach distal und proximal keine beziehungsweise keine wesentliche Deformierung der Nerven festgestellt wurde (Urk. 9/30 S. 2). Dr. B.___ weist darauf hin, dass objektivierbare residuelle Unfallfolgen, wie beispielsweise Hinweise auf Frakturen oder intraoperative Vernarbung im Bereich des Nervus ulnaris links, nicht nachweisbar gewesen seien (Urk. 9/107 S. 4). Der behandelnde Arzt Dr. Z.___ hielt sodann fest, dass die Ultraschalluntersuchung im A.___ vom 26. März 2013 (Urk. 9/8) keine pathologischen Befunde gezeigt habe und hinsichtlich intraoperativer Befunde keine grössere Nervenläsion sichtbar gewesen sei (Urk. 9/91 S. 12).
4.2.2 Bei der Befragung vom 16. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass er vor dem Unfallereignis vom 8. Mai 2012 bereits seit etwa zwei Jahren leichte, ziehende Schmerzen im linken Ellbogen verspürt habe. Deswegen sei er im März 2012 von Dr. Z.___, Neurologie FMH, untersucht worden (Urk. 9/16 S. 1; vgl. auch den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2013 [Urk. 9/4 S. 2]). Dieser schrieb in seinem vom 29. März 2012 datierten Bericht, dass sich eine eindeutige Kompressionsneuropathie respektive Demyelinisierung elektrodiagnostisch nicht objektivieren lasse. Phänomenologisch liege hier eine Medianusreizung vor, verursacht sehr wahrscheinlich durch eine Blutdruckmanschette während 24 Stunden am linken Oberarm. Die leicht verlangsamten sensiblen Leitgeschwindigkeiten würden eine geringfügige Polyneuropathie, sehr wahrscheinlich im Rahmen eines Diabetes mellitus, belegen (Urk. 9/40 S. 1). Als eine beim Beschwerdeführer bestehende frühere Erkrankung gab sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, einen Diabetes mellitus Typ 2 an. Fraglich sei zudem eine diabetische Neuropathie (Urk. 9/7 S. 1). Hierzu hielt Dr. B.___ fest, dass im Bericht von Dr. Z.___ vom 29. März 2012 nicht normale Befunde, sondern geringfügige Veränderungen dokumentiert worden seien. Ein Diabetes mellitus könne langfristig zu einer gemischt demyelinisierenden und axonalen Polyneuropathie führen. Häufig würden Schäden peripherer Nerven jedoch durch mechanische Noxen verursacht. Die peripheren Nerven der Extremitäten seien bei allen Bewegungen des täglichen Lebens ständig Dehnungs- und Druckbelastungen ausgesetzt. Insbesondere verursache eine Beugung im Ellbogengelenk eine relevante Dehnungsbelastung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris. Es sei allgemein unbestritten, dass bei Patienten mit Polyneuropathien eine vermehrte Disposition gegenüber Druck und Dehnungseinwirkung bestehe. Zum Beispiel würde ein Diabetes mellitus den axonalen Transport unter Druckbelastung verstärken. Würden mehrere Risikofaktoren, beispielsweise ein Diabetes mellitus und ein anatomisch bedingter Engpass durch ein unfallfremdes Osborne Ligament - welches im Bericht zur Operation vom 12. April 2013 beschrieben worden sei (Urk. 9/79 S. 7) - vorliegen, könne allein durch eine ungünstige Lagerung in Beugestellung des Ellbogens, zum Beispiel beim Schlafen, eine Funktionsstörung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris ausgelöst werden (Urk. 9/107 S. 4). Für Dr. B.___ ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 und der überwiegend axonalen Schädigung des Nervus ulnaris links daher nur möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (E. 3.2).
4.2.3 Dr. Z.___ schrieb in seiner Stellungnahme vom 4. August 2014, dass die neurologische Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Juni 2014 (Urk. 9/79) „gewisse Unsicherheiten bezüglich der Interpretation der elektrodiagnostischen Befunde“ aufweise, weil es sich um eine überwiegend axonale Schädigung des Nervus ulnaris und nicht eine demyelinisierende Läsion handle (Urk. 9/91). Dr. B.___ hat in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Mai 2014 die von Dr. Z.___ erhobene axonale Schädigung des Nervus ulnaris mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/79 S. 3). Dass Dr. B.___ - unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte und den den Akten zu entnehmenden Angaben des Beschwerdeführers - die Unfallkausalität der Beschwerden nach seiner fachlichen Meinung trotzdem als nicht überwiegend wahrscheinlich beurteilt, macht seine Beurteilung nicht mangelhaft. Dr. B.___ hielt am 19. Mai 2015 überdies fest, dass er in seiner vorgängigen Beurteilung eine überwiegend axonale Schädigung des Nervus ulnaris links nicht in Zweifel gezogen habe (Urk. 9/107 S. 3). In seiner Kausalitätsbeurteilung habe er vielmehr den Vorzustand des Beschwerdeführers (seit 2010 bekannter Diabetes mellitus verbunden mit geringfügiger Polyneuropathie im Februar 2012, unfallfremdes Osborne Ligament links) und eine damit einhergehende erhöhte Vulnerabilität für eine unfallfremde Schädigung des Nervus ulnaris links berücksichtigt (Urk. 9/107 S. 3-4). Dr. Z.___ führte zur Begründung seiner Einschätzung, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Unfall vom 8. Mai 2012 stehen würden (Urk. 9/91 S. 13), sodann aus, dass eine Verschlechterung der Befunde der Ulnarisneurografie vom 29. März 2012 bis zum 7. März 2013 dokumentiert und der Unfall in der Zwischenzeit aufgetreten sei (Urk. 9/91 S. 13). Dagegen ist einzuwenden, dass die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Sodann rechtfertigt es sich, Berichte von behandelnden Ärzten mit Zurückhaltung zu gewichten, da sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 585/06 vom 11. September 2007 E. 5.2 mit Hinweis). Anzufügen ist, dass die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2014 zwar festhielten, dass sich die Lähmungen und sensiblen Ausfälle im vom Nervus ulnaris versorgten Gebiet sicher durch die traumatische axonale Schädigung vom Oktober 2012 erklären lassen könnten (Urk. 9/67 S. 2), hierbei aber von der Diagnosestellung von Dr. Z.___ ausgingen (vgl. Urk. 9/67 S. 1).
4.2.4 Die neurologischen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 17. Mai 2014 (Urk. 9/79) und 19. Mai 2015 (Urk. 9/107) sind schlüssig und überzeugend und die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Demnach kann nicht erstellt werden, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich Nervus ulnaris auf die geltend gemachten Unfallereignisse zurückzuführen sind oder durch diese verschlimmert wurden.
4.3 Eine Unfallkausalität ist auch bezüglich der übrigen geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Aus den Ausführungen von Dr. Z.___ geht hervor, dass die multisegmentale degenerative Pathologie im Bereich der HWS des Beschwerdeführers durch den Unfall vom 8. Mai 2012 nicht verschlimmert wurde, da sie erst nach der Operation vom 12. April 2013 zunehmend symptomatisch geworden sei. Er hielt dazu fest, dass in der initialen MRI-Untersuchung der HWS vom 17. Oktober 2013 eine relevante Kompression der Nervenwurzel nicht habe nachgewiesen werden können. In der Verlaufsuntersuchung vom 3. März 2014 habe sich analog der Klinik eine Verschlechterung gezeigt (Urk. 9/91 S. 13). Dr. B.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 17. Mai 2014 sodann fest, dass abgestützt auf den klinischen Verlauf und den Verlauf der bildgebenden Befunde der HWS eine richtunggebende Verschlimmerung unfallfremder degenerativer Veränderungen der HWS infolge des geltend gemachten Unfalls vom 8. Mai 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei (Urk. 9/79 S. 7). Bezüglich des multifaktoriellen Schmerzsyndroms der linken oberen Extremität (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2014 [Urk. 8/100 S. 1]), die persistierenden myofaszialen Schmerzen und die Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 20. März 2015 [Urk. 8/103 S. 2]) besteht ebenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Weitere medizinische Abklärungen sind nach dem Gesagten nicht vorzunehmen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher