Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00128 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Mosimann
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, war seit September 2001 als Vorarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Die obligatorische Unfallversicherung führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva). Am 26. Oktober 2013 musste er als Lenker eines Personenwagens anhalten, wobei der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, worauf es zu einer Auffahrkollision kam (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/23; vgl. auch Urk. 8/30).
Gleichentags suchte der Versicherte das A.___ auf. Dort gingen die Ärzte von einem kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma aus (vgl. Urk. 8/8) und führten bildgebende Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule (Röntgen und CT) durch (Urk. 8/14-15). Ab Unfalltag war ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/27, Urk. 8/33, Urk. 8/39).
Im Dezember 2013 folgten weitere ärztliche Untersuchungen (MRT des Schädels, neurologische Abklärung; Urk. 8/16-17) und die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin, stellte am 10. Dezember 2013 fest, es bestünden noch immer beträchtliche Schmerzen im gesamten Rückenbereich (Urk. 8/19). Bereits am 4. Dezember 2013 hatte sie zweitmalig eine Serie physiotherapeutischer Behandlungen verschrieben (Urk. 8/18). Im März 2014 erfolgte in der C.___ ein ambulantes Assessment (Urk. 8/42). Es folgten eine Wirbelsäulenuntersuchung in der Klinik D.___ im Mai 2014 (Urk. 8/61), in der genannten Klinik im August 2014 eine periforaminale Infiltration im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 8/85), eine kreisärztliche Untersuchung im August 2014 (Urk. 8/84), eine psychiatrische Abklärung (Urk. 8/112) sowie eine weitere neurologische Untersuchung im Dezember 2014 (Urk. 8/111).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Suva die bisher gewährten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. Januar 2015 ein und verneinte einen weitergehenden Leistungsanspruch in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/120). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Januar 2015 Einsprache (Urk. 8/124) und reichte im Einspracheverfahren den Bericht der E.___ vom 15. April 2014 ein (Urk. 8/137). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/138).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 erhob der Versicherte am 1. Juli 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des am 26. Oktober 2013 erlittenen Unfalles über den 31. Januar 2015 hinaus auszurichten (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Mai 2016 äusserte sich der Versicherte erneut zur Sache und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-2). Dazu nahm die Suva am 2. Juni 2016 Stellung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 26. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang, Adäquanzbeurteilung bei psychischem Gesundheitsschaden und nach einem Schleudertrauma, Beweiswürdigung) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt dargestellt (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 1 f. und S. 8 f. Ziff. 4a, 5a u. 6a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin fasste im angefochtenen Einspracheentscheid zusammen, objektivierbare Unfallfolgen seien nicht festgestellt worden. Insbesondere die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf traumatisch bedingte Läsionen ergeben. Bei den nach wie vor geklagten Beschwerden - Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS), Druckdolenzen und muskulärer Hartspann im Bereich der HWS - handle es sich höchstens noch um Beschwerden, die zwar als organisch imponierten, weil sie klinisch feststellbar seien, denen aber ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Läsion fehle. Eine organische Ursache, insbesondere eine neurologische, sei nicht gegeben. Bezüglich der organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und auch bezüglich der ebenfalls geklagten psychischen Beschwerden stehe damit die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Vordergrund. Da die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden, sei die Adäquanz entsprechend den auf psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall anwendbaren Grundsätzen (sog. Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133) zu prüfen. Hierbei falle ins Gewicht, dass ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten vorliege und von den in diesem Fall zu prüfenden Adäquanzkriterien nur eines in nicht sehr ausgeprägter Form erfüllt sei. Die Adäquanz sei daher zu verneinen. Auch die Prüfung der Adäquanz entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Schleudertrauma (sog. Schleudertrauma-Praxis; BGE 117 V 359, vgl. auch BGE 134 V 109) führe zu keinem anderen Ergebnis. Zu beachten sei, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen eine namhafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr zu erwarten und mithin der Endzustand erreicht gewesen sei (Urk. 2 S. 6 ff.
Ziff. 3, S. 9 ff. Ziff. 5, Ziff. 6 lit. b-e und Ziff. 7).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin vertrete zu Unrecht den Standpunkt, der adäquate Kausalzusammenhang sei entsprechend den bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall anwendbaren Grundsätzen zu prüfen, weswegen das Erreichen des medizinisch-therapeutischen Endzustandes nicht abzuwarten sei. Zu beachten sei, dass er (der Beschwerdeführer) ein Schleudertrauma mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild erlitten habe. Unmittelbar nach dem Unfall sei er schockiert und einen Moment benommen gewesen. Als er zu sich gekommen sei, seien Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten die an Intensität rasch zugenommen hätten. Davon sei im von den erstbehandelnden Ärzten ausgefüllten HWS-Fragebogen jedoch nichts erwähnt worden. Nicht korrekt sei auch die dortige Erwähnung, der Aufprall des nachfolgenden Fahrzeugs sei mit geringer Geschwindigkeit erfolgt. Tatsächlich sei von einer Aufprallgeschwindigkeit zwischen 24 und 34 km/h auszugehen, was einer Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 12 und 18 km/h entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge nur wenig gebessert. Es seien weiterhin ständige Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten und bei jeglicher körperlicher Belastung hätten diese zugenommen. Begleitet worden seien diese Beschwerden von Schwankschwindel. Zusätzlich sei es zu Ausstrahlungen der Nackenschmerzen in die Schultern und Arme gekommen, begleitet von Kribbelgefühlen. Seit dem Unfall bestünden wieder Lumbalgien. Solche seien bereits in den Jahren zwischen 2008 und 2011 aufgetreten. Im Vergleich zu damals seien die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aber deutlich intensiver gewesen. Insgesamt bestehe eine Häufung von Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung. Mit der Annahme einer Symptomausweitung durch die Suva-Ärzte sei nicht erwiesen, dass die typischen Beschwerden des Schleudertraumas in den Hintergrund getreten seien. Aufgrund der Akten sei sodann nicht ausgewiesen, dass durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (Physiotherapie und Psychotherapie) keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden könne. Aus den verschieden ärztlichen Darlegungen ergebe sich, dass noch Zeit nötig sei, bis die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden könne. Es sei notorisch, dass bei gewissen Betroffenen die Schleudertraumabeschwerden erst nach langer Behandlung wieder abklängen. Allein mit der Dauer der Behandlung lasse sich der Behandlungsabschluss nicht begründen. Insgesamt ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherungsfall verfrüht abgeschlossen habe. Zudem sei die Adäquanz zu Unrecht nach den bei Vorliegen eines psychischen Problematik anwendbaren Grundsätzen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 7.4-5 und Ziff. 8).
3.3 In der Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 ergänzte die Beschwerde-gegnerin, der Gesundheitszustand habe sich trotz Therapien kaum gebessert, eben weil bereits früh eine ausgeprägte psychische Problematik aufgetreten sei und hernach im Vordergrund gestanden habe. Im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen hätten keine erfolgversprechenden Behandlungsoptionen mit Aussicht auf eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Die Adäquanz sei sowohl bei Anwendung der Schleudertrauma- als auch bei Beachtung der Psycho-Praxis zu verneinen. In den ärztlichen Unterlagen seien die Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall dokumentiert. Es fehlten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe tatsächlich anderslautende Angaben gemacht. Spätere Angaben zu aufgetretenen Beschwerden könnten nicht auf den Unfallzeitpunkt zurückbezogen werden. Ein Schockzustand nach dem Unfall sei in den polizeilichen Unterlagen nirgends vermerkt. Im Gegenteil ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in der Lage gewesen sei, selbständig den Arzt aufsuchen und Angaben zum Unfallablauf habe machen können (Urk. 7 S. 3 ff.).
3.4 In der Eingabe vom 23. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer bezogen auf die beigelegten Arztberichte aus, diese belegten die organische Grundlage des Gesundheitsschadens. Mithin seien die Beschwerden objektivierbar. Ferner ergebe sich aus den Berichten, dass die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten lasse (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, aus den neu eingereichten Berichten ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Es werde in erster Linie die Behandlung der psychischen Beschwerden empfohlen (Urk. 15).
4.
4.1 Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in der Expertise vom 13. August 2014 fest, anlässlich der ärztlichen Untersuchung nach der selbständigen Erstvorstellung im A.___ am 26. Oktober 2013 sei die HWS frei beweglich gewesen (vgl. Urk. 8/21). Das CT der gesamten Wirbelsäule habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben. Auch neurologische Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Im HWS-Dokumentationsbogen sei die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad 0 entsprechend der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gestellt worden. Spätere bildgebende Abklärungen (MRT des Schädels vom 3. Dezember 2013 und MRI der HWS vom 11. Februar 2014, MRI der LWS vom 23.4.14; vgl. Urk. 8/16, Urk. 8/38, Urk. 8/56) und neurologische Untersuchungen (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/50) hätten weiterhin keine Hinweise für eine organische Unfallschädigung ergeben. Es seien lediglich altersbedingt degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule festgestellt worden, namentlich eine Diskushernie im Bereich C3/4. Sowohl von den Ärzten der Klink D.___ als auch denjenigen der C.___ (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/61) sei der Verdacht auf ein demonstratives Schmerzverhalten geäussert worden. Diese werde durch den Vergleich der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstuntersuchung im A.___ unmittelbar nach dem Unfall und der Angaben bei der Erstuntersuchung beim Neurologen Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 16. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/17) bestätigt. Da strukturelle Läsionen fehlten sei die geklagte Beschwerdesymptomatik muskulär bedingt. Nach mehr als einem Dreivierteljahr nach dem Unfall könne diese aber nicht mehr als unfallkausal eingestuft werden, sondern stehe im Zusammenhang mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen respektive der Symptomausweitung. Da die Leistungsbereitschaft gering sei und der Beschwerdeführer zu aktiven wie auch passiven Massnahmen einen schlechten Zugang habe, mache eine weitere Therapie wenig Sinn. Von entsprechenden Massnahmen könne somit keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden (vgl. Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 6 u. S. 4 Ziff. 7).
4.2 Suva-Arzt med. pract. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fasste im Bericht vom 19. Dezember 2014 zusammen, es ergebe sich psychopathologisch das Bild eines agitiert depressiven Syndroms mit starker innerer Gespanntheit, psychomotorischer Unruhe und einem völligen Ausgeliefertsein, sowohl den körperlichen Symptomen als auch der schlechten psychischen Verfassung gegenüber. Zwar versuche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittels Massnahmen (Spaziergänge, Ablenkung durch Kollegen oder durch die Tochter) etwas Ruhe zu finden, er sei aber nicht in der Lage, seine Situation auch nur ansatzweise aus einer gewissen Distanz zu reflektieren und entsprechend hilfreiche Massnahmen konsequent und zielgerichtet zu verfolgen. Es falle ein gewisser affektiver Hyperarousal auf, der einerseits durch die Schmerzen bedingt sei, andererseits aber auch Ausdruck der völligen Verunsicherung. Unfallbezogene intrusive Symptome (flash-backs, sich aufdrängende Erinnerungen, Wiedererlebensgefühle, unmittelbar unfallbezogene Albträume) oder ein typisches Vermeidungsverhalten lägen nicht vor, so dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Vielmehr belaste und beschäftige den Beschwerdeführer das Gefühl, völlig aus der Bahn geworfen worden zu sein. Er frage sich, wie er wieder zu einer regelmässigen Arbeitstätigkeit und damit auch zu einem für ihn befriedigenden Tagesablauf zurückfinden könne. Das agitiert-depressive Syndrom übersteige das gewöhnliche Ausmass einer Anpassungsstörung und entspreche diagnostisch eher einer reaktiven depressiven Störung. Manches spreche auch für ein atypisches depressives Störungsbild. Hierzu passten die vorhandenen somatoformen Anteile der Schmerzproblematik. Zwischen der körperlichen Symptomatik und der psychischen Verfassung bestünden sich negativ auswirkende Effekte. Ob die somatoforme Komponente der körperlichen Symptome eher als somatisierte depressive Anteile oder aber als komorbide chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eingeordnet werden müsse, sei von nachgeordneter Bedeutung. Der Übergang zwischen Depression und somatoformer Problematik sei dimensional und nicht kategorial. Aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung und weitgehend fehlender fachpsychiatrischer Behandlung empfehle sich eine erneute stationäre Rehabilitation. Dabei hätten nicht die somatisch-medizinischen Aspekte im Vordergrund zu stehen. Ziel sei es, mittels gezielter Aktivierung und Anleitung geeignete Bewältigungsstrategien zu entwickeln, sowohl hinsichtlich der psychischen als auch der körperlichen Beeinträchtigungen (Urk. 8/112 S. 8 f.).
5.
5.1 Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, die geklagte Beschwerdesymptomatik sei aufgrund des Fehlens struktureller Läsionen muskulär bedingt, ist kongruent zu den von ihm korrekt ausgewerteten Akten. Ein organisches Unfallsubstrat liess sich zu keinem Zeitpunkt feststellen. Weiter folgerte Dr. F.___, nach mehr als einem Dreivierteljahr seit dem Unfall könne die Beschwerdesymptomatik nicht mehr als unfallkausal eingestuft werden, sondern stehe zum einen im Zusammenhang mit den vorbestehenden degenerativen Veränderungen und zum anderen mit einer Symptomausweitung. Auch diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar.
Unmittelbar respektive kurz nach dem Unfall bezeichnete der Beschwerde-führer nur wenige der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis-störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität etc.; BGE 117 V 359 E. 4b). Den erstbehandelnden Ärzten des A.___ schilderte er Kopfschmerzen und Schwindel. Nackenbeschwerden, Übelkeit, Erbrechen, Hör- oder Sehstörungen wurden nicht angegeben (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 4). Von Nackenschmerzen und Schmerzausstrahlungen in den Rücken, in die Schultern und die Arme sprach der Beschwerdeführer erst anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.___ am 16. Dezember 2013 (Urk. 8/17 S. 1 f.). Echtzeitlich dokumentiert sind entsprechende Angaben nicht und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die spätere Erwähnung von schleudertraumatypischen Symptomen durch versicherungsrechtliche Überlegungen veranlasst waren. Es ist daher auf die erste Darstellung abzustellen (Aussage der ersten Stunde; vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Entsprechend den Erstangaben diagnostizierten die Ärzte im A.___ die mildeste Form einer HWS-Distorsion (Grad 0 der QTF-Klassifikation; Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 7).
5.2 Zusätzlich erwähnte der Beschwerdeführer bei der Erstbehandlung Schmerzen im Bereich von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 4). Da jegliche strukturelle Läsionen bedingt durch den Unfall ausgeschlossen, hingegen unfallfremde degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/38; vgl. Urk. 8/84 S. 2 f.), war nach dem Unfall zunächst ein Zusammenhang mit den angegebenen Beschwerden nicht ausgeschlossen, jedoch kann den auch nach längerer Zeit weiterhin geklagten Beschwerden keine unfallkausale Bedeutung mehr zugemessen werden. Im Vordergrund stand ab dann vielmehr der Zusammenhang mit den vorbestehenden Degenerationen. Zu diesem Schluss gelangte nachvollziehbar Dr. F.___. Er legte dar, dass innert sechs Monaten seit dem Unfall dessen kausale Bedeutung für die Rückenbeschwerden weggefallen war (Urk. 8/84 S. 4 f.).
5.3 Die Schmerzproblematik hat überdies eine psychische Komponente. Med. pract. H.___ legte die Zusammenhänge gestützt auf die eigenen Untersuchungen und die Vorakten (Urk. 8/112 S. 1 ff.) einleuchtend dar. Die Schmerzstörung und die ebenfalls vorhandene depressive Symptomatik beeinflussen sich hierbei gegenseitig (Urk. 8/112 S. 8 f.).
Entsprechendes stellten bereits die Ärzte der C.___ fest, die mit dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 ein ambulantes Assessment durchgeführt hatten. Im Bericht vom 18. März 2014 hielten die Ärzte fest, während des Assessments seien Affektabflachung und Antriebsarmut bei massivstem Schonverhalten zu beobachten gewesen. Die strukturierte Befragung über den Umgang mit Schmerzen und Rehabilitationshindernissen habe deutliche Hinweise auf Auffälligkeiten im psychischen Bereich ergeben (Urk. 8/42 S. 3). Die Leistungsbereitschaft im Rahmen des Assessments sei schlecht gewesen. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden. Sowohl für aktive als auch für passive Therapiemassnahmen sei der Beschwerdeführer schlecht respektive mässig zugänglich gewesen (Urk. 8/42 S. 4). Während der Abklärung sei insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden (Urk. 8/42 S. 3, Urk. 8/42 S. 10). Ausgehend vom aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers könne derzeit keine weitere Therapie empfohlen werden (Urk. 8/42 S. 4).
5.4 Für den Beschwerdeführer steht nicht die psychische Symptomatik im Vordergrund. Er argumentiert, Dr. F.___ habe erwähnt, klinisch sei die Beschwerdesymptomatik muskulär bedingt und auch med. pract. H.___ sei von einer gegenseitigen Beeinflussung körperlicher und psychischer Symptome ausgegangen. Zusätzlich hätten die Ärzte der E.___ die Fortführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen (Urk. 1 S. 7 f., vgl. auch Urk. 8/124 S. 2 f. Ziff. 1.2).
Mit der Erwähnung, die Beschwerdesymptomatik sei muskulär bedingt (Urk. 8/84 S. 6), stellte Dr. F.___ klar, dass die Beschwerden zwar klinisch fassbar sind, jedoch nicht auf ein klar ausgewiesenes organisches Substrat zurückgeführt werden können, insbesondere nicht auf eine Unfallverletzung. Hingegen machte Dr. F.___ mit der fraglichen Feststellung keine Aussage darüber, wodurch die Beschwerdesymptomatik unterhalten wird.
Analog zu verstehen ist die Feststellung von med. pract. H.___, körperliche und psychische Symptomatik seien stark ineinander verschränkt (Urk. 8/112 S. 9). Med. pract. H.___ äusserte sich zum (im Ergebnis prognostisch ungünstigen) Zusammenwirken der Folgen der Symptomausweitung und der depressiven Störung. Mithin erklärte med. pract. H.___ die verschiedenen Elemente des psychischen Geschehens und deren Zusammenwirken.
Kein Beleg für ein in erster Linie somatisch begründbares Geschehen ist ferner die Empfehlung der Ärzte der E.___ im provisorischen Austrittsbericht vom 15. April 2015, die ambulante Physiotherapie sei fortzusetzen (Urk. 3 S. 3). Der Fokus der schmerzrehabilitativen Behandlung in der Klinik betraf die aktive Beeinflussung der körperlichen Symptome und die Förderung der Eigeninitiative des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht. Die weitgehend psychische Ursache der Schmerzsymptomatik verbirgt der Bericht jedoch keineswegs. Explizit wurde festgehalten, die Behandlung in der Klinik sei mittels Aufnahme einer antidepressiven Therapie eingeleitet worden (Urk. 3 S. 2).
5.5 Der Beschwerdeführer bejaht das Fortbestehen von Schleudertrauma-beschwerden mit der Begründung, gemäss verkehrstechnischem Gutachten sei von einer nicht geringen Geschwindigkeitsänderung (Aufprallgeschwin-digkeit 24-34 km/h, Delta-v zwischen 12-18 km/h) auszugehen. Ent-sprechend müsse auch die Beurteilung im Bericht des A.___ über die Erstkonsultation nach dem Unfall gewürdigt werden. Darin sei von einer geringen Geschwindigkeit ausgegangen worden (vgl. Urk. 8/8 S. 2), was nicht korrekt sei (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 8/124 S. 2 Ziff. 1.2).
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers zur Aufprallgeschwindigkeit und zur Geschwindigkeitsänderung. Aus dem biomechanischen Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom
26. März 2014 ergibt sich, dass von einer Aufprallgeschwindigkeit zwischen 12 und 18 km/h und von einer Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 10-15 km/h auszugehen ist (Urk. 8/48 S. 3).
Damit korreliert, dass der Beschwerdeführer initial nur über geringe schleudertraumatypische Beschwerden klagte (in erster Linie Beschwerden im Bereich der BWS, weniger im Bereich der HWS; vgl. Urk. 8/14). Entsprechend wurde auch eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss der QTF-Klassifikation (keine Nackenschmerzen, keine somatischen Befunde) diagnostiziert (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 7). Im Fall einer Auffahrkollision mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von
10-15 km/h ist ein Ereignis besonderer Schwere praxisgemäss zu verneinen. Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von unter 10
(bis 15) km/h und zusätzlich weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen auch einen leichten Unfall angenommen, was zum direkten Verneinen des adäquaten Kausalzusammenhangs führt (Urteil 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.6 Da zeitnah zum Unfall nur wenige der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden auftraten und strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule bei Bestehen degenerativer Vorschädigungen ausgeschlossen werden konnten, und da bereits im März 2014 anlässlich des Assessments in der C.___ psychische Auffälligkeiten zusammen mit einer erheblichen Symptomausweitung festgestellt wurden, ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin einleuchtend, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen seien bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Januar 2015; vgl. Urk. 8/120) zwar teilweise gegeben, stünden aber im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik im Hintergrund.
An dieser Betrachtungsweise ändern die vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 neu eingereichten ärztlichen Berichte nichts. Die im Rahmen von Abklärungen der Invalidenversicherung erfolgte chirurgische Untersuchung vom 23. April 2015 (Urk. 12/1) und die zusätzliche Untersuchung durch die Ärzte der Klinik D.___ vom 11. Mai 2016 (Urk. 12/2) enthalten zur hier vorliegend relevanten Kausalitätsfrage keine neuen Erkenntnisse, insbesondere ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 11
S. 1) keine Anhaltspunkte für organische Unfallfolgen. In beiden Berichten wird die bekannte Schmerzproblematik umschrieben und auf eine Symptom-ausweitung sowie eine depressive Entwicklung hingewiesen und (nebst rekonditionierenden physikalischen Massnahmen) in erster Linie eine psychiatrische Behandlung empfohlen.
6.
6.1 Liegt nach einem Schleudertrauma zwar ein vielschichtiges Beschwerdebild vor, steht aber die psychische Fehlentwicklung im Vordergrund, ist grundsätzlich die Psycho-Praxis anzuwenden (BGE 123 V 98). Da der Beschwerdeführer initial nur über einzelne der zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Symptome geklagt hatte (vgl. Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 4) und die psychische Fehlentwicklung bereits früh manifest wurde (vgl. Urk. 8/42
S. 3), liegt keine der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Entscheide
des Bundesgerichts (8C_742/2009 vom 13. September 2010, E. 5, und 8C_331/2007 vom 13. Juni 2008, E. 3.3) erwähnte Ausgangslage vor, welche die Anwendung der Psycho-Praxis ausschlösse.
6.2 Die Einteilung des Unfalles und die Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien (Urk. 2 S. 12 ff. Ziff. 6 lit. c-d) ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Alternativ hat die Beschwerdegegnerin auch die Adäquanz gestützt auf die Schleudertrauma-Praxis verneint, ohne jedoch auf die einzelnen Kriterien näher einzugehen (Urk. 2 S. 14 Ziff. 6 lit. e).
Soweit sich diese nicht mit denjenigen gemäss Psycho-Praxis decken, fällt das Folgende in Betracht: Eine fortgesetzt spezifische und belastende ärztliche Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Unfall und bis zum Fallabschluss per Ende Januar 2015 zwar in regelmässigen Abständen einer der geklagten Schmerzen entsprechenden Behandlung unterzogen (ambulante und stationäre physio- und schmerztherapeutische Behandlung; vgl. Urk. 8/18-19, Urk. 8/21, Urk. 8/42 S. 2 f., Urk. 8/52-54, Urk. 8/61 S. 2, Urk. 8/84 S. 1 ff.), jedoch kann diesbezüglich nicht von einer belastenden Behandlung gesprochen werden. Hinzu kommt, dass physiotherapeutische Massnahmen nicht im Rahmen dieses Kriteriums zu würdigen sind (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 75 mit Hinweisen).
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4) ist aufgrund der seit dem Unfall zunehmend geklagten Schmerzen als erfüllt zu betrachten, wenn auch nicht sehr ausgeprägt. Es wurde seitens der Ärzte nie in Frage gestellt, dass die geklagten Beschwerden tatsächlich vorhanden sind.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7) ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer entgegen entsprechender ärztlicher Empfehlung (Urk. 8/42 S. 4) bislang keine Anstrengungen unternommen hat, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es mangelt bereits an der Bereitschaft, sich konsequent rehabilitativen Massnahmen zu unterziehen (Urk. 8/84 S. 6). Das Kriterium ist daher nicht erfüllt.
Die übrigen Adäquanzkriterien entsprechen denjenigen der Psycho-Praxis. Diese hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einzeln geprüft (Urk. 2 S. 13). Dem ist nichts beizufügen. Die Prüfung sowohl nach der Psycho-Praxis als auch nach der Schleudertrauma-Praxis ergibt, dass lediglich ein Kriterium und dieses nicht ausgeprägt zu bejahen ist, was bei einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausreichend ist.
6.3 Die Adäquanzprüfung hat praxisgemäss zu erfolgen, wenn im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann.
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch eine weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 28 Juni 2010 E. 2.2).
Im Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Januar 2015; Urk. 8/120) lagen laut nachvollziehbarer ärztlicher Beurteilung keine unfallkausalen Beeinträchtigungen mehr vor. Die muskulär bedingte Beschwerdesymptomatik war spätestens nach einem Dreivierteljahr wieder abgeklungen (vgl. Urk. 8/84 S. 6). Bezüglich der weiterhin geklagten und ihm Rahmen einer Symptomausweitung zu erklärenden Beschwerden sowie bezüglich der depressiven Symptomatik besteht zwar ein Besserungspotential (vgl. Urk. 8/112 S. 8 ff. Ziff. 5), jedoch sind diese Beschwerden nicht unfallkausal.
Dem Argument des Beschwerdeführers, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Einstellung der bisherigen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 31. Januar 2015 ist demnach nicht zu beanstanden. Auch der übrige Entscheid (Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) ist in der gegebenen Situation korrekt. Bezogen auf die Unfallfolgen besteht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm