Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00129




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ war seit 15. Oktober 2012 als Gesundheitsberaterin bei der Z.___ AG in einem Arbeitspensum von 80 % angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Februar 2015 stürzte sie auf der Treppe im Bahnhof Winterthur infolge Glatteis und verletzte sich am rechten Hüftgelenk, am rechten Knie und am Rücken (Schadenmeldung vom 9. Februar 2015, Urk. 7/1). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 (Urk. 7/53) lehnte sie eine Leistungspflicht über den 21. April 2015 hinaus gestützt auf die medizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, vom 29. April 2015 (Urk. 7/51) wegen Wegfalls der Kausalität ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/55), welche die SWICA mit Entscheid vom 26. Juni 2015 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juni 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und weiterhin die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die obligatorische Unfallversicherung. Die SWICA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 14. September 2015 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Unaufgefordert äusserte sich die Beschwerdeführerin hierauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die obligatorische Unfallversicherung im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der obligatorischen Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Februar 2015 und den über das Datum vom 21. April 2015 hinaus angegebenen Beschwerden. Sie begründete dies damit, dass nach heftigen Rücken-Becken und Beincontusionen ein Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis als eingetreten angenommen werden könne. Vorliegend sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht. Weiterdauernde Behandlungen würden mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 nicht mehr in Zusammenhang stehen. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. April 2015 sei aus neurochirurgischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung stimme auch mit der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, überein (Urk. 6 S. 4, Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/53 S. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie leide immer noch unter erheblichen Schmerzen, die mit starken Medikamenten und Physiotherapie behandelt werden müssten. Von ihrer Hausärztin Dr. B.___ sei sie deshalb in Absprache mit der Physiotherapeutin zu weiteren Abklärungen der Unfallfolgen in die C.___ Klinik überwiesen worden. Dies betreffe insbesondere die Verletzungen des lliosakralgelenkes sowie die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule, die sie sich beim Sturz am 2. Februar 2015 zugezogen habe. Die Kausalität sei gegeben, da sie vor dem Unfall völlig gesund gewesen sei (Urk. 1 und Urk. 11/3).


3.

3.1    Im Bericht des D.___ vom 10. Februar 2015 wurde aufgrund eines Computertomogramms (CT) der Lendenwirbelsäule (LWS) eine regelrechte mit fünf Segmenten aufgebaute LWS ohne segmentale Instabilitäten und eine normale Weite des ossären Spinalkanals beschrieben. Die Höhe der dargestellten Wirbelkörper sei regelrecht und ohne Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung und ohne Osteolysen. Es bestünden leichtgradige Osteochondrosen und Spondylosen und eine mässiggradige bilaterale spondylarthrotische Veränderung beidseits im mittleren bis distalen Drittel der LWS sowie im lumbosakralen Übergang. Soweit im CT beurteilbar, seien keine grösseren Diskusherniationen vorhanden.

    Im CT des Beckens ersah der zuständige Arzt einen symmetrisch kompletten Beckenring ohne frische frakturverdächtige Veränderung und ohne Osteolysen. Die Beckenweichteile seien symmetrisch und es bestünden beidseits eine ISGArthrose mit Vakuumphänomen und eine diskrete Koxarthrose. Er empfahl, zum Ausschluss einer Kompromittierung von neuralen Strukturen sei bei Beschwerdepersistenz und klinischer Relevanz die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS zu diskutieren (Urk. 7/30).

3.2    Im Bericht des E.___ vom 12. Februar 2015 wurde aufgrund einer MRI der LWS vom gleichen Tag im Befund eine leicht linkskonvexe LWS-Skoliose beschrieben. Im Segment TH11/12 bestehe eine diskrete, zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina beziehungsweise des Spinalkanals. Im Segment TH12/L1 seien die Bandscheiben unauffällig und ohne spinale oder neuroforaminale Enge und im Segment L1/2 bestehe eine flache zirkuläre Protrusion ohne Einengung der Neuroforamina oder des Spinalkanales. Im Segment L2/3 sei eine osteodiskale Degeneration mit zirkulärer Protrusion und einer massig hypertrophen Facettengelenksarthrose mit anlagebedingt engem Spinalkanal mit konsekutiver relativer spinaler Enge vorhanden ohne Einengung der Neuroforamina. Es bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln L3 beidseits und ein Hämangiom in L2 links. Im Segment L3/4 beschrieb der Arzt eine flache zirkuläre Protrusion, eine osteodiskoligamentär bedingte relative spinale Enge ohne wesentliche Einengung der Neuroforamina und eine Dehydratation der Bandscheibe. Im Segment L4/5 bestehe eine zirkuläre Bandscheibenprotrusion eine Dehydratation der Bandscheibe, eine hypertrophe Facettengelenksarthrose, eine hypertrophierte Ligamenta flava und eine konsekutive spinale Enge. Die Neuroforamina werde nicht wesentlich eingeengt, aber beidseits bestehe ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln L5. Im Segment L5/S1 bestehe eine Osteochondrose mit Dehydratation der Bandscheibe und eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes und eine zirkuläre Protrusion sowie ein rezessaler Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits, ohne dass die Neuroforamina wesentlich eingeengt werde. Es bestehe keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung (Urk. 7/33).

3.3    Dr. B.___ hielt im Bericht vom 18. April 2015 über die Untersuchung vom 4. Februar 2015 bezüglich genauer Befunde und Diagnosen fest, die Weichteile seien unauffällig und das Becken gerade. Die Beinachsen seien beidseits in Valgusstellung mit Knicksenkfüssen und die Wirbelsäule im LWS-Bereich rechts- und linkskonvex skoliotisch. Die Lateralflexion und die Konvergenz erfolgten beidseits mit massiver Schmerzprovokation lumbal rechts und die Flexion sei schmerzbedingt eingeschränkt. Das Aufrichten geschehe mit Aufstützen der Hände auf den Oberschenkeln und die Extension erfolge ebenfalls unter starker Schmerzprovokation. Der Einbeinstand sei beidseits möglich und der Zehenspitzen- und Fersengang knapp möglich. In Rückenlage vollziehe sich der SLR (Straight Leg Raising) rechts ab 30° unter Schmerzprovokation lumbal und links unter Schmerzprovokation ab 50°. Der PSR (Patellarsehnenreflex) sei beidseits symmetrisch, der ASR (Achillessehnenreflex) rechts nicht auslösbar und es würden Schmerzen bei der Reflexprüfung angegeben. Die Motorik sei intakt, die Kraft symmetrisch und teils schmerzbedingt abgeschwächt. Die Innenrotation der Hüfte sei rechts schmerzhaft, die Beweglichkeit uneingeschränkt und links unauffällig. Es wurde als initiale Diagnose ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz mit/bei ungerichtetem Bewegungsschmerz mit Verdacht auf eine strukturelle Pathologie gestellt, die mittels CT der LWS und einem MRI der LWS ausgeschlossen worden sei.

    Aktuell stünden myofasziale Befunde und eine Blockierung des Iliosakralgelenks (ISG) links im Vordergrund. Der Behandlungsverlauf sei bei psychosozialer Belastungssituation schleppend, die Prognose jedoch gut. Als Massnahmen führte die Ärztin Physiotherapie mit psychologischer Unterstützung auf und attestierte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. Februar bis 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 9. März bis 15. März 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 16. März 2015 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt fest, bezüglich rein unfallbedingter Folgen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44).

3.4    Dr. A.___ hielt im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde, fest, auf den Röntgenbildern seien keine traumatischen Läsionen sichtbar und es zeige sich eine leichte Pfannendach-Sklerose über beiden Hüften. Auch aus den neuroradiologischen Untersuchungen seien keine traumatischen Läsionen erkennbar, jedoch seien dem Alter entsprechende, mässig ausgeprägte, degenerative Veränderungen auf mehreren lumbalen Höhen sichtbar. Bei kursorischer Prüfung des neurologischen Status von Kopf, Hirnnerven und oberen Extremitäten bestünden keine Besonderheiten, insbesondere keine Paresen, keine Asymmetrien und keine Sensibilitätsstörungen. Die LWS stehe leicht schief nach rechts, die Lordose sei eher abgeflacht und Klopf- oder Druckdolenzen der Wirbeldorne seien nicht vorhanden. Schmerzäusserungen könnten bei Ablenkung nicht mehr ausgelöst werden. Tonus und Trophik der unteren Extremitäten seien seitengleich. Verfärbungen von den angegebenen posttraumatischen Hämatomen her seien nicht erkennbar. Die Fusspulse seien seitengleich und die Gelenke frei beweglich. Die passive Bewegung der linken Hüfte sei ausserordentlich schmerzhaft und führe zu Schmerzen im Bereich der Lumbalregion links. Es bestünden keine motorischen Schwächen, die rohe Kraft sei symmetrisch und auch die spinalen Reflexe seien symmetrisch, jedoch schwach bis kaum auslösbar. Positive Pyramidenzeichen seien nicht vorhanden, der Lasègue links betrage 80° und rechts sei er negativ und es bestehe kein Bragard. In geänderter Körperhaltung sei der Lasègue beidseits negativ. Der Druck auf die Region der proximalen Fibula links führe zu „grauenhaften“ Schmerzen. Die Sensibilität über den Zehen II - IV rechts seien abgeschwächt beziehungsweise fehlend auf der Dorsalseite, plantar jedoch lediglich abgeschwächt gegenüber der linken Seite.

    In seiner Beurteilung hielt der Gutachter fest, aufgrund der negativen Befunde und des zögernden Verlaufes habe sich sogar die Beschwerdeführerin selber die Frage gestellt, ob es sich in ihrem Falle nicht um „psychosomatische Probleme" handle. Dieser Verdacht werde durch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen unterstrichen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015, den Problemen am Arbeitsplatz (Kündigung) und aufgrund der von der behandelnden Ärztin angegebenen „Krankheit" kein Grund mehr, die Arbeitsunfähigkeit aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig scheine die Medikation mit hoch dosierten Schmerzmitteln indiziert zu sein. Die Beschwerdeführerin sei ab 23. April 2015 zu 100% arbeitsfähig. Nach heftigen Rücken-Becken und Beinkontusionen könne der Status quo sine spätestens zwei Monate nach dem Ereignis angenommen werden. Im vorliegenden Falle sei der Status quo sine am 31. März 2015 erreicht.

    Die Frage einer durch den Unfall vom 2. Februar 2015 richtungsgebenden oder dauernden Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung verneinte der Gutachter und bemerkte, die nach Erreichen des Status quo sine weitergehende Behandlung sei nicht auf Unfallfolgen, sondern auf Krankheit (Husten), beziehungsweise Probleme vor allem am Arbeitsplatz zurückzuführen. Mit dem Status quo sine am 31. März 2015 sei somit auch aus therapeutischer Sicht der Zustand nach Sturz konstant beziehungsweise abgeheilt. Allfällige fortdauernde Behandlungen, insbesondere auch weitere psychiatrische Abklärungen seien ab 1. April 2015 nicht mehr dem Ereignis vom 2. Februar 2015 zuzuschreiben (Urk. 7/51 S. 4 ff.).

3.5    Im Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 diagnostizierte der zuständige Arzt ein zum Teil invalidisierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Verdacht auf durch den Sturz aktivierter Sponylarthrose L 4/5 nach Ereignis vom 2. Februar 2015 und einen deutlichen myofaszialen Begleit-Hartspann des medialen Erector spinae-Traktes (Urk. 11/2).


4.

4.1    In der Sache ist zu prüfen, ob nach dem 20. April 2015 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen. Streitig ist dabei, ob die geltend gemachten Restbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 1), am linken Oberschenkel, Hüfte, Knie und an der linken Hand (vgl. Urk. 7/51 S. 3) mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen.

4.2    Nachweisbare frische frakturverdächtige Veränderungen oder eine frakturverdächtige Wirbelkörperminderung konnten mittels der zeitnah zum Ereignis vom 2. Februar 2015 erstellten Computertomographie wie auch aufgrund der Magnetresonanztomographie ausgeschlossen werden und die Befunde, die sich als nicht regelrecht darstellten, arthrotischen und anlagebedingten Gegebenheiten zugeordnet werden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Frische ossäre Verletzungen verzeichnete auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ nicht, welche die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 2. Februar 2015 erstmals am 4. Februar 2015 sah. Auch konnte sie den anfänglich geäusserten Verdacht auf eine strukturelle Pathologie aufgrund der bildgebenden Untersuchungsbefunde ausschliessen, weshalb sie unfallbedingt bereits ab 16. März 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.3). Damit fügt sich aber auch die Beurteilung von Dr. A.___ im neurochirurgischen Gutachten vom 29. April 2015 widerspruchslos in die medizinische Aktenlage ein, wonach auf den Röntgenbildern und in den neuroradiologischen Untersuchungen keine traumatischen Läsionen erkennbar waren und sich in der klinischen Untersuchung auch keine Verfärbungen aufgrund der angegebenen posttraumatischen Hämatomen feststellen liessen. Nachvollziehbar hielt er in Bezug auf die leichte Pfannendach-Sklerose über den Hüften und den mässig ausgeprägten – dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechenden – Veränderungen an der LWS ein degeneratives Geschehen fest, welches nicht als Unfallfolge gesehen werden kann. Ebenso nachvollziehbar sind die Hinweise, dass für die unfallfremde Problematik auch die hohe Anzahl von positiven Waddel'schen Zeichen sprechen und letztlich auch die behandelnde Ärztin weitere medizinische Massnahmen einzig noch mit Krankheitsbehandlungen (Husten) beziehungsweise Problemen am Arbeitsplatz begründet hat (E. 3.4 hiervor, Urk. 7/51 S. 7). Einen Bezug zum Unfallereignis vom 2. Februar 2015 ergibt sich hieraus nicht und auch nicht aus dem Vorbringen, die Beschwerden würden erst seit dem Unfallereignis bestehen. Gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, lässt sich nach der Rechtsprechung im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren nachtgereichten Bericht der C.___ vom 10. Juli 2015 nicht (vgl. E. 3.5). Einerseits stellte der zuständige Arzt bei der Diagnosestellung einen Bezug zum Ereignis vom 2. Februar 2015 lediglich verdachtsweise her, was grundsätzlich nicht genügt. Anderseits lieferte er auch keine weitere Begründung und konnte insbesondere auch nicht auf einen zum Ereignis vom 2. Februar 2015 zeitnahen Untersuch abstellen.

4.3    Damit kann namentlich gestützt auf das umfassende, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhende und schlüssige neurochirurgische Gutachten (zur Beweiskraft vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) vom 29. April 2015 (Urk. 7/51 S. 1 ff.) abgestellt werden, wonach die beklagten anhaltenden Schmerzen nicht (mehr) auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeführt werden können. Damit ist bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die strittige Frage der Unfallkausalität der über den 20. April 2015 hinaus geklagten Beschwerden hinreichend geklärt. Auf beweismässige Weiterungen, kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).


5.    Zusammengefasst gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Februar 2015 die daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeiten und Heilbehandlungen bis 20. April 2015 anerkannte und darüber hinausgehende Leistungen abgelehnt hat. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef