Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00130 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 1988 als Verkäuferin bei der Bäckerei/Konditorei Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/3). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 30. November 2014 (Urk. 8/3) liess sie der Mobiliar mitteilen, dass sie am 20. September 2014 [richtig: 20. Oktober 2014 (Urk. 8/2, Urk. 7/22)] von der Treppe gestürzt sei und sich dabei an der Schulter verletzt habe. Die in der Folge von der am 14. November 2014 erstmals konsultierten Hausärztin (vgl. Urk. 9/4) veranlasste MRI-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 17. November 2014 ergab eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/2). Im Rahmen eines operativen Eingriffs wurden am 13. Januar 2015 eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Speed-Bridge und eine Akromioplastik links vorgenommen (Urk. 9/22). Die Mobiliar, die ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall anerkannt hatte, verfügte am 24. April 2015 – in Bestätigung ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2014 (Urk. 7/12 f.) – die Einstellung der Leistungen per 31. De-zember 2014, da der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt wieder erreicht gewe-sen sei (Urk. 7/28 f.). Die von der Versicherten am 7. Mai 2015 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/37 f.) wies sie am 24. Juni 2015 ab, wobei sie ihre Leistungen nun per 20. Dezember 2014 terminierte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. Juli 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juni 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. Dezember 2014 bis zum 2. April 2015 ein Unfalltaggeld auf der Basis eines Bruttolohnes von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Fr. 250.--Kinderzulagen zu bezahlen.
2.Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin angemessen prozessual zu entschädigen.“
Die Mobiliar schloss am 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.
2.1 Die Mobiliar begründete die Leistungseinstellung – unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin (SAMM), vom 21. Januar 2015 (Urk. 9/5-8) und vom 7. April 2015 (Urk. 9/13-15) – damit, dass die Rotatorenmanschettenruptur degenerativer Natur sei. Betreffend den Unfall vom 20. Oktober 2014 sei der Status quo sine per 20. Dezember 2014 wieder erreicht gewesen, weshalb für die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mehr bestehe (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 19 S. 1 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beurteilung von Dr. Z.___ sei aufgrund verschiedener Mängel nicht beweistauglich. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats (Urk. 9/3, Urk. 9/12, Urk. 3/8, Urk. 15/4), sei davon auszugehen, dass die über den 21. Dezember 2014 hinaus persistierenden Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Oktober 2014 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 14 S. 1 ff.).
3.
3.1 Die MRI-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 17. November 2014 ergab einen kompletten Abriss der Supraspinatussehne am Ansatz, eine Sehnenretraktion bis zirka 2,5 cm, keine signifikante Muskelbauchatrophie, eine transmurale Partialruptur der Infraspinatussehne im kranialen Anteil, eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne ohne Rissbildung, einen kompletten Abriss der langen Bizepssehne mit Sehnenretraktion bis unterhalb des Humeruskopfs, eine ausgeprägte unspezifische Synovitis im Gelenkcavum sowie eine Omarthrose und eine AC-Gelenksarthrose. Eine Fraktur wurde nicht nachgewiesen (Urk. 9/2).
3.2 Gestützt auf die Ergebnisse seiner Untersuchung vom 26. November 2014 stellte der Orthopäde und Traumatologe Dr. A.___ im Bericht vom 1. Dezember 2014 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/3):
- Komplette Rotatorenmanschetten-Ruptur Schulter links (MRI vom 17. November 2014), sturzbedingt
- Laterale Flake-Fraktur, wenig disloziert, an der Patella rechts; Differentialdiagnose: traumatisierte Patella bipartita
Das Knie zeige eine fokale Druckdolenz entlang des lateralen Retinaculums am Ansatz der Patella; ein Erguss sei nicht vorhanden. Die radiologische Untersuchung habe eine mögliche ossäre Abrissfraktur des lateralen Retinaculums ohne wesentliche Dislokation ergeben. Betreffend das Knie sei eine Fortführung der konservativen Therapie indiziert. Was die Schulter anbelange, sei an sich eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion angezeigt; die Beschwerdeführerin wolle aber vorerst einmal den weiteren Verlauf abwarten.
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 22. Dezember 2014 eine komplette Rotatorenmanschettenruptur links. Anlässlich der Erstkonsultation vom 14. November 2014 habe die Beschwerdeführerin angegeben, auf die linke Schulter gestürzt zu sein. Die klinische Untersuchung habe eine Druckdolenz ventral, einen schmerzhaften Schürzengriff sowie eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (DMS) gezeigt. Aktuell erfolge eine konservative Therapie, eigentlich sei aber eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion indiziert. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/4).
3.4 Der Chirurg Dr. Z.___, beratender Arzt der Mobiliar, gelangte in seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 21. Januar 2015 (Urk. 9/5-8) zum Schluss, dass eine unfallbedingte abrupte Sehnenruptur aufgrund der Latenz zwischen dem Ereignis vom 20. September [richtig: Oktober] 2014 und der Erstkonsultation bei der Hausärztin am 14. November 2014 auszuschliessen sei. Denkbar sei indes, dass die Direktkontusion der linken Schulter zu einer Quetschung des Musculus deltoideus und zu einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose geführt habe, wobei der Status quo sine – nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativ bedingten Schulterschäden – spätestens nach drei Monaten wieder erreicht gewesen sei. Die weiteren bildgebend festgestellten Veränderungen seien unvereinbar mit einem Direktsturz auf die Schulter, wie ihn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erlitten habe (Urk. 9/5 f.).
3.5 Am 2. beziehungsweise 20. Februar 2015 bescheinigte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 13. Januar bis 1. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35 f.; vgl. auch Urk. 7/34).
3.6 In ihrem Bericht vom 27. Februar 2015 (Urk. 9/9) hielt die Hausärztin Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach dem Sturz auf die linke Schulter vom 20. Oktober 2014 an Beschwerden in der linken Schulter gelitten und auch Funktionseinschränkungen aufgewiesen. Da es im Verlauf zu keiner Besserung gekommen sei, habe sie sich dann am 14. November 2014 bei ihr (Dr. B.___) in Behandlung begeben. Bereits im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten sich damals Anhaltspunkte für eine Rotatorenmanschettenläsion links ergeben. Die in der deshalb veranlassten MRI-Untersuchung festgestellten Sehnenläsionen der linken Schulter liessen sich ausschliesslich mit dem fraglichen Sturz erklären. Aufgrund persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien schliesslich am 13. Januar 2015 eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Speedbridge und eine Acromioplastik links vorgenommen worden (vgl. Operationsbericht Dr. A.___ vom 13. Januar 2015, Urk. 9/21 f.).
3.7 Der Orthopäde und Traumatologe Dr. A.___ gab am 12. März 2015 an, die ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 20. Oktober 2014 zurückzuführen. Die Schulter sei zuvor einsatzfähig und unauffällig gewesen. Nach dem fraglichen Unfall habe die Beschwerdeführerin den Arm nur noch schlecht heben können und an starken Schmerzen gelitten (Urk. 9/12).
3.8 Der beratende Arzt der Mobiliar Dr. Z.___ hielt – nach Kenntnisnahme der neuen Arztberichte und nun unter Berücksichtigung des korrekten Unfalldatums (20. Oktober und nicht 20. September 2014) – am 7. April 2015 an der fehlenden Unfallkausalität der Schulterschäden fest (Urk. 9/13-15).
3.9 Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und nach Einsicht in den Bericht des beratenden Arztes der Mobiliar Dr. Z.___ vom 7. April 2015 (Urk. 9/13-15) hielt Dr. A.___ am 31. Mai 2015 fest, es liege keine Arthrose des Schultergelenks, sondern höchstens des Schultereckgelenks vor. Auch seien die Sehnenenden nicht ausgefranst; intraoperativ habe sich lediglich ein V-förmiger Riss gezeigt. Zu einem vollständigen Funktionsausfall komme es sodann nur bei einer sogenannten Massenruptur; kleinere Verletzungen der Sehnen erlaubten indes häufig noch eine Restfunktion, allerdings – wie bei der Beschwerdeführerin – mit Schmerzen. Im Weiteren treffe es keineswegs zu, dass der Mechanismus des Unfalls vom 20. Oktober 2014 eine Rotatorenmanschettenruptur ausschliesse. Zwar liege bei vielen Manschettenverletzungen der Schulter eine abnützungsbedingte Vorschädigung vor, ein Unfall bewirke aber häufig richtungsweisende Verschlechterungen der Biomechanik, die nicht mehr kompensierbar seien (Urk. 3/8).
3.10 In seinem E-Mail vom 31. August 2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ – offensichtlich in Bezug auf die Beschwerdeantwort der Mobiliar vom 14. August 2015 (Urk. 6) – fest, gerade bei frischen Verletzungen gebe es Blutungen, die in den Geweben Verklebungen bewirkten. Diese müssten dann entfernt werden, damit die Sehne wieder mobil werde. Die anderen Fehlbehauptungen müssten gutachterlich geklärt werden (Urk. 15/4).
4.
4.1 Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2014, als sie mit zwei Harassen in den Händen eine Treppe hinunterstieg, den letzten Tritt verfehlte, vornüber stürzte und dabei mit der linken Schulter auf dem Boden aufschlug (Urk. 8/2 f., Urk. 9/4, Urk. 9/9). In der Folge konsultierte sie – wegen linksseitiger Schulterbeschwerden – erstmals am 14. November 2014 ihre Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 8/1, Urk. 9/4, Urk. 9/9), und ab dem 13. Januar 2015 (Datum des operativen Eingriffs an der linken Schulter; vgl. Urk. 9/22) wurde ihr (bis 1. April 2015) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/34-36).
4.2 Vorab festzuhalten ist, dass die (ausschliesslich) beantragten Taggelder für die Dauer vom 21. Dezember 2014 bis 2. April 2015 (mit entsprechenden Kinderzulagen; Urk. 1 S. 2), soweit sie den Zeitraum vom 21. Dezember 2014 bis 12. Januar 2015 sowie den 2. April 2015 betreffen, schon deshalb einer Grundlage entbehren, weil der Beschwerdeführerin vor dem 13. Januar 2015 und nach dem 1. April 2015 von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 9/4, Urk. 7/34-36).
4.3 Hinsichtlich der Ursache der noch über den 20. Dezember 2014 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden beziehungsweise der diesen zu Grunde liegenden linksseitigen Rotatorenmanschettenruptur legte der beratende Chirurg der Mobiliar Dr. Z.___ - in Übereinstimmung mit der einschlägigen (entgegen den entsprechenden Ausführung von Dr. A.___ [Urk. 3/8 S. 1] auch neueren) medizinischen Fachliteratur (vgl. Urk. 9/14 sowie etwa Anhang zu Urk. 6, Urk. 20, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, 2012, Berlin/Boston, S. 1830 f., und https://de.wikipedia.org/wiki/ Rotatorenmanschet-tenruptur) – überzeugend dar, dass der direkte Sturz auf die (dabei nicht luxierte) Schulter vom 20. Oktober 2014 mechanisch nicht geeignet gewesen sei, die Ruptur der Sehnen der Rotatorenmanschetten zu bewirken (Urk. 9/6, Urk. 9/14). Zudem spricht auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin erst rund dreieinhalb Wochen nach dem Unfall in ärztliche Behandlung be-
gab (Urk. 9/4) und dass ihr während der knapp drei Monate bis zur Operation vom 13. Januar 2015 in der angestammten, die Schulter belastenden Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei/Konditorei im Vollzeitpensum von kei-
nem Arzt – auch nicht von Dr. A.___ (vgl. Bericht vom 1. Dezember
2014 [Urk. 9/3] sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Februar 2015 [Urk. 7/36]) – je eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. auch Urk. 9/4), gegen unmittelbar nach dem Sturz aufgetretene erhebliche Schmerzen beziehungsweise Funktionsausfälle oder zumindest massive funktionelle Defizite. Insofern ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. Z.___ – im Einklang mit der entsprechenden medizinischen Literatur – die Unfallkausalität der Sehnenschädigung auch wegen der langen Latenz der Beschwerden verneinte. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin gemäss den Ergebnissen der
MRI-Untersuchung vom 17. November 2014 erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter auf (Urk. 9/2). Selbst wenn sich die Abnutzungserscheinungen im Rahmen des operativen Eingriffs durch Dr. A.___ am 13. Januar 2015 als weniger gravierend präsentiert haben sollten als von den zuständigen Radiologen festgestellt (Urk. 3/8), änderte dies nichts daran, dass der seltene Fall einer traumatischen Ursache der Rotatorenmanschettenruptur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Daran vermögen die gegenteiligen Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 9/4, Urk. 9/9; zum Beweiswert von Hausarztberichten vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und von Dr. A.___ nichts zu ändern. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. A.___ die Rotatorenmanschettenruptur schon am 1. Dezember 2014, mithin noch vor der Operation vom 13. Januar 2015, ohne jegliche Begründung als sturzbedingt bezeichnet hatte (Urk. 9/3; vgl. auch Bericht des genannten Arztes vom 12. März 2015 [Urk. 9/12]). Dies dürfte wohl – wie auch die Einschätzung von Dr. B.___, welche auf nicht näher bezeichnete klinische Befunde anlässlich der (erst) am 14. November 2014 erfolgten erstmaligen Untersuchung der damals voll arbeitsfähigen und -tätigen Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 9/9) – in erster Linie mit zeitlichen Verhältnissen (Auftreten der Schulterbeschwerden erst nach dem Unfall) und damit einem unzulässigen „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen), zu erklären sein. Als Dr. A.___ die Rotatorenmanschettenruptur am 12. März 2015 „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ auf den Sturz vom 20. Oktober 2014 zurückführte, wies er denn auch lediglich auf die vor dem fraglichen Ereignis bestehende Einsatzfähigkeit und Unauffälligkeit der linken Schulter hin, welche nach dem Sturz stark geschmerzt und sich nur noch schlecht habe heben lassen (Urk. 9/12).
4.4 In Anbetracht der Tatsache, dass Rotatorenmanschettenrupturen nur sehr selten traumatischer Natur sind und die konkreten Gegebenheiten durchwegs darauf schliessen lassen, dass die Schädigung der Sehnen an der linken Schulter bei der – im Unfallzeitpunkt 64jährigen – Beschwerdeführerin degenerativen Ursprungs ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Unfall vom 20. Oktober 2014 lediglich eine vorübergehende und spätestens per 20. Dezember 2014 wieder behobene Verschlechterung des Gesundheitszustands zeitigte. Dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten (Urk. 1 S. 2), ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Die Leistungseinstellung per 20. Dezember 2014 ist demnach nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Sanitas Krankenversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer