Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00132




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 28. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Marion Sempach

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit 1. April 1998 als Facility Manager bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Oktober 2014 absolvierte er am 12. Oktober 2014 den Vita Parcours. Dabei verspürte er bei einer Übung am Barren einen Knacks und Schmerz in der rechten Schulter. Seither sind konstante Schmerzen in Schulter/Arm vorhanden (Urk. 8/Z1). Nach der Erstbehandlung bei Dr. med. Z.___ (Urk. 8/ZM1) erfolgten weitere Untersuchungen und Behandlungen in der A.___ (Urk. 8/ZM1-ZM5). Zur näheren Abklärung des Vorfalles stellte die Zürich dem Versicherten einen Fragenkatalog zu, den dieser am 1. November 2014 ausgefüllt zurücksandte (Urk. 8/Z7). Am 12. Dezember 2014 teilte die Zürich dem Versicherten mit, beim Ereignis vom 12. Oktober 2014 handle es sich weder um einen Unfall im Rechtssinn noch um eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle (Urk. 8/Z8). Daran hielt sie sowohl mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 8/Z21) als auch mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2015 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2014 (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. August 2015 (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 Ziffer 1 und S. 4 Ziffer 3.b/aa). Darauf wird verwiesen.

1.2    Nach der Rechtsprechung entfällt bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).


2.    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 12. Oktober 2014 zugezogenen Schulterverletzung leistungspflichtig ist. Dabei sind sich die Parteien bereits uneinig, wie sich der Vorfall vom 12. Oktober 2014 genau abgespielt hat. Darüber ist vorab zu befinden.

2.1    In der Unfallmeldung UVG vom 23. Oktober 2014 heisst es, der Beschwerdeführer habe bei einer Übung beim Vita Parcours einen Knacks und Schmerz verspürt. Am 28. Oktober 2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin schriftlich nach dem genauen Unfallhergang (vgl. Urk. 8/Z5 und Z7). Dazu hatte der Beschwerdeführer folgende Frage zu beantworten: "Wie spielte sich das Ereignis im Einzelnen ab (bitte schildern Sie den Vorgang, der zur Körperschädigung führte im Detail, präzis und vollständig)." Der Beschwerdeführer hielt zu dieser Frage Folgendes fest: "Bei einer Übung beim Vita Parcours 'Barren' habe ich einen Knacks und Schmerz verspürt an der rechten Schulter. Seitdem ist dieser Schmerz konstant vorhanden und je nach Bewegung schlimmer." Die weitere Frage: "Hat sich in Ihrem Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses vom 12.10.2014 etwas Ungewöhnliches zugetragen? Falls ja, was genau (bitte möglichst genau beschreiben)?" liess der Beschwerdeführer unbeantwortet.

2.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte (vgl. Mitteilung vom 12. Dezember 2014, Urk. 8/Z8), warf der mittlerweile vertretene Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben; sie hätte den Beschwerdeführer nach dem detaillierten und konkreten Unfallhergang fragen müssen, da dies aus der Hergangsschilderung unklar geblieben und daher die Verneinung der Leistungspflicht zu früh erfolgt sei (Schreiben vom 6. Februar 2015, Urk. 8/Z19). Der Unfall habe sich nämlich wie folgt zugetragen: "Aufgrund der Holznässe beim Barren bin ich auf den Händen ausgerutscht. Dadurch habe ich momentan die Kraft in den Armen verloren und musste mich reflexartig vor allem auf dem rechten Arm in ungewollter Stellung kraftvoll am Barren abstützen. Dieses abrupte kraftvolle Abstützen hat diesen Knacks und den unmittelbaren Schmerz ausgelöst".

2.3    Die Beschwerdegegnerin ging vom Hergang aus, wie ihn der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber und dem weiterbehandelnden Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, A.___, geschildert hatte (Urk. 8/Z1 und Urk. 8/ZM3) und wie er ihn zudem schriftlich, auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, am 1. November 2014, nochmals bestätigte (Urk. 8/Z7). Sie verwies dabei auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urk. 2 S. 3 Ziffer 2.b). Nach der Rechtsprechung ist diese Beweismaxime namentlich dann von Bedeutung, wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt. Den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, kommt diesfalls meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a).

2.4    Wenn der Beschwerdeführer seine Aussage vom 6. Februar 2015 als "Aussage der ersten Stunde" gewertet haben will (Urk. Z19 S. 1 unten), ist ihm nicht zu folgen. Entgegen seiner heutigen Behauptung (Urk. 2 S. 5) wurde er von der Beschwerdegegnerin detailliert und klar nach dem Unfallhergang gefragt. Aus seiner schriftlichen Antwort, worin weder von Nässe noch von einem Ausrutschen die Rede ist, ist er zu behaften. Ebenso darauf, dass er über nichts Ungewöhnliches beim Absolvieren der Barrenübung zu berichten wusste (vgl. vorstehend E. 2.1). Nicht zu hören ist der Einwand, die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, werde von den meisten Durchschnittsmenschen missverstanden (Urk. 2 S. 5 unten). Der Beschwerdeführer gehört zum mittleren Kader seiner Arbeitgeberin (Urk. 8/Z1), weshalb erwartet werden kann, dass er allfällige Abweichungen vom Normalverlauf einer sportlichen Übung zu schildern weiss. Nicht nachvollziehbar ist, dass er ausgerechnet das auffälligste, vom Normalverlauf abweichende Element, nämlich das angebliche Ausrutschen auf dem nassen Barrenholmen, erstmals rund vier Monate nach dem Ereignis erwähnte.

2.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die ursprüngliche Schilderung des Vorfalles vom 12. Oktober 2014 als die Wahrscheinlichere angenommen und der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt (Urk. 2 S. 3 unten).


3.    Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Vita Parcours eine der empfohlenen Barrenübungen (Stütz mit leichtem Schwingen oder Gehen im Stütz; vgl. www.zurichvitaparcours.ch/vitaparcours-info) absolvierte und im Laufe dieser Übung den Schmerz in der Schulter verspürte. Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende Bewegung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, womit es am Element der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors im Sinne von Art. 4 ATSG fehlt und kein Unfallereignis vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 2 S. 4 oben).


4.

4.1    Nach den medizinischen Unterlangen bestehen beim Beschwerdeführer posttraumatische Schulterschmerzen rechts nach belasteter Distorsion und kernspintomographisch eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit der Differentialdiagnose einer intratendinösen Partialruptur (Urk. 8/ZM3). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für die genannte Verletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat und in diesem Rahmen namentlich das Vorliegen eines äusseren Faktors (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.2    Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2).

4.3    Ein gesteigertes Gefährdungspotential kann bei der Barrenübung auf dem Vita Parcours von vornherein verneint werden. Bei den empfohlenen Übungen handelt es ich um eine Verrichtungen, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch und psychologisch beherrschbaren Beanspruchung des Körpers erfolgen und bei welchen grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential vorhanden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Übung führenden Moments. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie oben dargelegt - kein äusserer schädigender Faktor.


5.    Zusammenfassend ist aufgrund der massgeblichen schriftlichen Schilderung des Vorfalles vom 12. Oktober 2014 durch den Beschwerdeführer selber weder ein ungewöhnlicher oder programmwidriger Ablauf der Übung noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Unfall wie eine unfallähnliche Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli