Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00136




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, war seit dem 26. März 2013 als Umzugsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH tätig und bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 11. November 2014 beim Heben einer Archivbox am linken Knie verletzte (Urk. 10/1).

    Am 13. November 2014 wurde im Spital Z.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies angefertigt, welche einen Innenmeniskushinterhornriss zeigte (Urk. 10/5/3). PD Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie, B.___ Klinik, führte am 23. März 2015 eine arthroskopische Innenmeniskus-Teilresektion durch (Urk. 10/27/3).

    Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 10/14) verneinte die SWICA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis weder um einen Unfall, noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle. Die dagegen vom Versicherten am 4. März (Urk. 10/15) und 4. Mai 2015 (Urk. 10/20) erhobene Einsprache wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 ab (Urk. 10/22 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Juli 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Am 26. Juli 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2015 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.5    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.7    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger eben unfallähnlicher Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

1.8    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) eine Leistungspflicht damit, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2014 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe. Es habe sich nichts Programmwidriges ereignet, insbesondere habe weder ein äusserer Faktor wie ein Stoss oder ein Schlag auf den Beschwerdeführer eingewirkt, noch sei sein Bewegungsablauf so gestört worden, dass dieser ein äusserer Faktor darstellen würde. Zudem sei ein ausserordentlicher Kraftaufwand zu verneinen. Folglich mangle es – selbst unter Berücksichtigung des mit E-Mail vom 21. Januar 2015 geschilderten Ablaufs  an der Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben (Ziff. 3.4 ff., vgl. auch Urk. 9 insbesondere S. 6 unten).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6) auf den Standpunkt, beim Ereignis vom 11. November 2014 handle es sich um einen Unfall beziehungsweise um eine unfallähnliche Körperschädigung. Ausserdem stimme der von der Beschwerdegegnerin beschriebene Unfallhergang nicht mit seiner Aussage überein. Schliesslich hätten die behandelnden Ärzte am 19. Februar 2015 klar formuliert, dass die Unfallversicherung leistungspflichtig sei (Urk. 6 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat.


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 11. November 2014 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

3.2    Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers entnommen werden:

    In der Unfallmeldung vom 25. November 2014 (Urk. 10/1) wurde der Sachverhalt wie folgt beschrieben: „Beim Heben einer Archivbox verspürte er starke Schmerzen im Knie.“ (Ziff. 6).

3.3    In der Hergangs-Schilderung vom 18. Dezember 2014 (Urk. 10/6) hielt der Beschwerdeführer zum Sachverhalt fest: „Als ich im Keller eine Dokumentenbox anhob (25 kg) und mich nach links drehte, verspürte ich ein starkes Stechen an der Innenseite des linken Knies.“

3.4    Im Memo der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 (Urk. 10/4) wurde über die Befragung der versicherten Person berichtet. Darin lässt sich zum Ereignishergang entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Keller eine Kiste mit Akten (zirka 25 kg) angehoben habe. Während des Anhebens habe er mit dem Oberkörper eine leichte Linksdrehung gemacht, um die Kiste auf einen Rollwagen zu stellen. Bei dieser Linksdrehung habe er plötzlich ein starkes Stechen an der Innenseite des Knies verspürt (Ziff. 3).

3.5    In seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 21. Januar 2015 (Urk. 10/13) führte der Beschwerdeführer zum Ereignis vom 11. November 2014 präzisierend aus, es habe sich um die letzte Schachtel gehandelt, weshalb er sie, ohne die Finger unter die Schachtel an den Schachtelboden zu legen, nur seitlich habe anfassen können. Da er wegen all den Schachteln, die er zuvor gehoben habe, ziemlich geschwitzt habe, sei ihm die Schachtel fast aus den Händen gerutscht und er sei gezwungen gewesen, reflexartig beim Umladen nachzugreifen. Dabei habe es einen Knacks im Knie gegeben (S. 1).

3.6    Nach Erhalt der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 10/14) zeigte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Mai 2015 (Urk. 10/20) an die Beschwerdegegnerin überzeugt, dass seine Beschwerden durch einen Unfall verursacht worden seien.


4.

4.1    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E. 1).

4.2    Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. vorstehend E. 1.8) ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 11. November 2014 so zugetragen hatte, wie es der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 beschrieb.

    Denn es ist - auch wenn möglicherweise anlässlich der Besprechung mit der SWICA im Dezember 2014 wie geltend gemacht ein gewisser Zeitdruck geherrscht hat (vgl. Urk. 1 S. 1) - nicht nachvollziehbar, dass die Tatbestandselemente des Rutschens der Schachtel und des reflexartigen Nachgreifens sowohl in der Unfallmeldung (Urk. 10/1) als auch in besagter Besprechung nicht erwähnt wurden, hätte dies weder zu zeitaufwändigen Schilderungen noch zu einer übermässig langen Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung geführt. Des Weiteren geht aus dem undatierten Arztzeugnis (Eingang SWICA am 5. Dezember 2014) von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher den Versicherten am 18. November 2014 behandelte, in Bezug auf den Unfallhergang hervor, dass ein plötzlicher Schmerz am linken Knie nach dem Heben einer Last mit Drehbewegung eingetreten sei (Urk. 10/5/1). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte der B.___ Klinik vom 20. November 2014 (Urk. 10/5/2), wonach der Versicherte angegeben habe, beim Heben und Abgeben eines Gegenstandes ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenks erlitten zu haben. Damit ist allen zum Unfall vom 11. November 2014 zeitnahen Dokumenten kein Rutschen und Nachgreifen zu entnehmen, sondern lediglich eine Hebe- und Drehbewegung. Als ungewöhnlicher Faktor wurde somit ausschliesslich ein starkes Stechen an der Innenseite des linken Knies angegeben (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Erst nachdem die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 5. Januar 2015 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom 11. November 2014 die Kriterien des Unfalles und der unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfülle (Urk. 10/7), schilderte der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 21. Januar 2015 das Ereignis anders. Demnach sei ihm die Schachtel, welche er nur seitlich habe fassen können, aufgrund seiner schweissigen Hände beim Umladen fast aus den Händen gerutscht, weshalb er gezwungen gewesen sei, reflexartig nachzugreifen, wobei es einen Knacks im Knie gegeben habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Damit machte der Beschwerdeführer im Nachhinein geltend, es habe sich dennoch etwas Aussergewöhnliches zugetragen, weshalb das Merkmal des Unfallbegriffes – die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper – erfüllt sei. Wie bereits erwähnt, wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl die Arbeitgeberin in ihrer Unfallmeldung als auch der Beschwerdeführer beim Ereignisbeschrieb gegenüber der SWICA und den involvierten Ärzten dieses Ausrutschen erwähnt hätten. Als Grund für die Schmerzen im Knie wurde jedoch die Drehung unter Belastung genannt (vgl. vorstehend E. 3.2-4).

    Es ist daher auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen und mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Anheben einer Schachtel und Abdrehen ein starkes Stechen im linken Knie verspürte.

4.3    Gestützt auf die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang steht daher fest, dass sich der Beschwerdeführer am 11. November 2014 eine Verletzung am linken Knie zuzog, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

    Selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer geschilderten Ausrutschens und Nachfassens (vgl. vorstehend E. 3.5) kann zudem mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen Faktors nicht von einem Unfall ausgegangen werden. Denn das Bundesgericht hat beim Heben eines Papierstapels und dem reflexartigen Nachfassen durch einen erfahrenen Berufsmann einer Druckweiterverarbeitungsfirma beim Einbrechen des Stapels einen ungewöhnlichen Faktor verneint (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Art. 6 S. 45). Ebenso hat es im Urteil U 144/06 vom 23. Mai 2006 das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht bereits deshalb bejaht, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde.

4.4    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Heben der Schachtel erforderlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum gewöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil eine Schachtel mit einem Gewicht von zirka 25 Kilogramm ein zu geringes Gewicht aufweist, um eine Überanstrengung anzunehmen. So wurde eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4).

4.5    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich ist vorliegend auch die gerügte (vgl. Urk. 1 S. 1) genaue Bezeichnung des Transportbehälters (Archivbox, Dokumentenbox, Kiste, Schachtel) nicht von Relevanz, zudem stimmen die Gewichtsangaben im Wesentlichen überein.

    Nach dem Gesagten steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 11. November 2014 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 11. November 2014 besteht.

5.2    Im Spital Z.___ wurde am 13. November 2014 ein MRI des linken Knies angefertigt. Im bildgebenden Bericht vom 13. November 2014 (Urk. 10/5/3) wurde als Befund ein horizontaler Innenmeniskushinterhornriss erhoben.

    Die Ärzte der B.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. November 2014 (Urk. 5/2) eine Distorsion des linken Kniegelenks mit Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns und nebenbefundlich eine zirka 24 x 27 Millimeter messende Zyste distaler Femur dorsal. Mit Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 10/16/1 = Urk. 3) hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer nach initial durchgeführter Physiotherapie eine Beschwerdelinderung verspürt habe, nun aber die Beschwerden weiterhin bestünden, welche ihn bei seinen täglichen Arbeiten einschränkten. Nach erfolgtem konservativem Therapieversuch sei nun bei Beschwerdepersistenz und erhöhtem Leidensdruck die Indikation für eine operative Intervention gegeben (S. 1 f.). Diese Operation (arthroskopische Innenmeniskus-Teilresektion) führte PD Dr. A.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, in der B.___ Klinik am 23. März 2015 durch (vgl. Bericht vom 7. Mai 2015, Urk. 10/27/3).

    Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie Untere Extremitäten, B.___ Klinik, führte mit Versicherungsbericht vom 2. April 2015 (Urk. 10/19) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, es gebe keinen eindeutigen Beweis dafür, dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch ein Verhebe-Distorsionstrauma des Kniegelenks ausgelöst worden sei. Des Weiteren gehe man davon aus, dass etwa ab dem 40. Lebensjahr degenerative Meniskusveränderungen ein weit verbreitetes klinisches Bild darstellen würden. Es könne daher in diesem Fall nicht mit Sicherheit gesagte werden, ob es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine unfallbedingte Läsion handle (S. 1).    

5.3    Ein Meniskusriss kann gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV ein unfallähnlicher Körperschaden sein, sofern das Erfordernis des sinnfälligen Ereignisses im Sinne der Verwirklichung einer gesteigerten Gefahrenlage erfüllt ist (vgl. vorstehend E. 1.7). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen und nicht als sinnfällige Ereignisse, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Entscheid des Bundesgerichts U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 3.3).

    Da von der erstgenannten Sachverhaltsbeschreibung auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3), handelte es sich beim Kistenheben um einen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter üblichen Bewegungsablauf und damit um eine alltägliche Verrichtung, weshalb es vorliegend an der gesteigerten Gefahrenlage mangelte.

    Diese Feststellung steht auch in Einklang mit der medizinischen Beurteilung durch Dr. D.___, welcher – in Abkehr zur früheren Einschätzung von PD Dr. A.___ im mitunterzeichneten Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 10/16/1), wonach bei gegebenem Befund und Unfallmechanismus die Unfallversicherung für die Meniskusoperation aufkommen müsse - darauf hinweist, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine unfallbedingte Läsion handle (Urk. 10/19). Folglich ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Meniskusriss auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Ebenso gut möglich hat dieser als eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht.

    Schliesslich bestätigt auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, die Concordia Krankenversicherung (vgl. Verteiler Urk. 10/14, Urk. 10/22 sowie Urk. 10/23), die Richtigkeit dieser Annahme, sah sie doch nach Erhalt der Verfügung vom 6. Februar 2015 sowie des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2015 von der Erhebung einer Einsprache beziehungsweise einer Beschwerde ab.

5.4    Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 11. November 2014 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Kostenfolgen des Meniskusrisses des Beschwerdeführers nicht leistungspflichtig ist.


6.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler