Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00139




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Beschluss vom 14. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



1.    Am 16. Juli 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen eine Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift liess sich weder entnehmen, wer die angefochtene Verfügung erlassen hat, noch lag letztere der Beschwerde bei. Zwar erwähnte der Versicherte in der Beschwerde einen im Jahr 2013 erlittenen Unfall, erklärte seine Bereitschaft, sich von einem Arzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) untersuchen zu lassen und reichte den Unfallschein UVG betreffend das Schadensdatum vom 25. Juni 2013 ein (Urk. 1, Urk. 3). Doch telefonische Abklärungen bei der Suva ergaben, dass diese am 23. Juni 2015 keine Verfügung erlassen hatte (Urk. 4). Obwohl gemäss dieser Auskunft der Suva am 23. Juni 2015 offenbar eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erging (Urk. 4), kann aus der Eingabe des Versicherten vom 16. Juli 2015 (Urk. 1) nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass er mit dieser Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle erheben wollte, welche in seiner Beschwerde nirgendwo erwähnt wird.


2.    Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer daher gestützt auf § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Frist von zehn Tagen an, um die angefochtene Verfügung einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).


3.    Diese Verfügung konnte dem Versicherten nicht an die von ihm in der Beschwerde genannte Wohnadresse (Urk. 1) zugestellt werden (Urk. 6, Urk. 8). Telefonische Abklärungen beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich ergeben, dass der Versicherte am 6. August 2015 an der Y.___, gemeldet war (Urk. 7). Daraufhin wurde noch eine Zustellung an diese Adresse in die Wege geleitet, welche jedoch ebenfalls scheiterte (Urk. 9).


4.    Erfolgt der Versand eines Schreibens per eingeschriebener Post, so gilt es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos, so gilt die Sendung jedoch von Gesetzes wegen spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Zustellung während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 38 N 8 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).


5.    Nachdem der Versicherte am 16. Juli 2015 beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 1), musste er mit Zustellungen des Gerichts rechnen und hätte eine allfällige Adressänderung mitteilen beziehungsweise bei Abwesenheit eine Vertretung organisieren müssen. Somit gilt die eingeschrieben versandte Verfügung vom 22. Juli 2015 (Urk. 5, Urk. 6) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 24. Juli 2015 (Urk. 6) als am 31. Juli 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis 15. August dauernden Friststillstands (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), begann die zehntägige Frist am 16. August 2015 zu laufen (vgl. ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 38 N 20 mit weiteren Hinweisen) und war der Dienstag, 25. August 2015, der letzte Tag der Frist. Der Versicherte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen.


6.    Da sich der Beschwerde vom 16. Juli 2015 (Urk. 1) nicht entnehmen lässt, welche Behörde die angefochtene Verfügung erlassen hat, und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Verfügung einreichte, ist mangels Anfechtungsobjekts androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Naef