Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00142




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit dem 1. März 1999 im Bereich Nachtbetreuung im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bei der Y.___, tätig und über diese bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1), als sie sich am 26. Mai 2015 den rechten Fuss übertrat beziehungsweise vertrat (Urk. 8/1). Dabei zog sie sich eine Distorsion ihres rechten oberen Sprunggelenks zu (Urk. 8/2).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die Vaudoise mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (Urk. 8/6) fest, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2015 mangels eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe, und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Die von der Versicherten am 1. Juli 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/8) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 28. Juli 2016 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 29. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr für die Folgen des Ereignisses vom 26. Mai 2015 Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 (Urk. 7) beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100
E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Er-fordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper-bewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen un-koordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275,
Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.5    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.6    Die leistungsansprechende Person hat daher das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen, wobei ihr in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegt. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Als Indizien, mit welchen ein behaupteter, von keinen Zeugen beobachteter Unfall nachgewiesen werden kann, fallen vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheitsstörungen enthält, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten können, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch, ob die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, in wesentlichen Punkten übereinstimmt.

1.7    Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Den medizinischen Erkenntnissen bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens kommt im Rahmen der Beweiswürdigung von unklaren Unfallsachverhalten indes die Bedeutung von Indizien zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2 f., U 161/04 vom 30. November 2004 und U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d).



2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2015 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

2.2    Die Beschwerdeführerin beschrieb im von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Formular „Schadenmeldung UVG“ vom 1. Juni 2015 (Urk. 8/1) den Unfall mit:

Fuss übertreten

und notierte zur Tätigkeit zur Zeit des Unfalles:

„Gehen auf Fussweg“.

2.3    Der die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in seinem (undatierten) Bericht betreffend die Erstbehandlung das Ereignis folgendermassen (Urk. 8/2):

Am ersten Ferientag Misstritt mit dem rechten Fuss vor ihrem Haus. Sofort einschiessende Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks mit Schwellung.“

2.4    Im „Fragebogen Unfallbegriff“ erwähnte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015, dass sich das Ereignis vom 26. Mai 2015 beim „Laufen unter normalen Umständen“ ereignet habe und führte zum Ereignishergang das Folgende aus:

Fuss auf Gehweg übertreten am ersten Ferientag.“

2.5    PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 8/9a = Urk. 3/4/1) fest, dass die Beschwerdeführerin den folgenden Ereignishergang angegeben habe:

(…) Auf dem Heimweg vom Container hatte sie sich in einer Unebenheit den Fuss vertrampt (…).“

    Am 11. Juli 2015 (Urk. 8/9 = Urk. 3/3) präzisierte PD Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin „in ein Loch getrampt“ beziehungsweise in eine Bodenunebenheit getreten sei, welche sie nicht gesehen habe, und dass sie sich dabei eine schwere OSG-Distorsion zugezogen habe.




3.

3.1    Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs enthalten teilweise Abweichungen im Wortlaut. Der Ereignishergang wurde darin entweder mit den Worten „den Fuss übertreten“ (vorstehend E. 2.2), „Misstritt mit dem rechten Fuss“ (vorstehend E. 2.3), Fuss auf Gehweg übertreten (vorstehend E. 2.4), oder mit Fuss vertrampt (vorstehend E. 2.5) umschrieben.

3.2    Gemäss dem Wörterbuch Duden Online (www.duden.de) hat das Verb „sich den Fuss übertreten“ die Bedeutung von „sich den Fuss vertreten“, wobei dies wiederum bedeutetsich durch ungeschicktes Auftreten, Stolpern oder Ähnliches eine Zerrung oder Verstauchung am Fuss zuziehen“. Ein Misstritt hat gemäss dem Duden die Bedeutung von einem Fehltritt oder einem Stolper, wobei es sich bei einem Fehltritt um einen, falschen, ungeschickten Tritt handelt. Schliesslich handelt es sich beim Verb „vertrampen“ um einen Begriff des schweizerdeutschen
Dialekts, dem die Bedeutung von „die Füsse vertreten“ zukommt (vgl. www.sinonimos-online.com).

3.3    Nach Gesagtem steht fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ereignishergang von ihrem inhaltlichen Gehalt her keine wesentlichen Widersprüche aufweisen und als glaubwürdig erscheinen. Da sodann keine gewichtigen Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen vermöchten, kann insoweit vorliegend darauf abgestellt werden. Gestützt auf die sinngemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ereignishergang ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich des Ereignisses vom 26. Juni 2015 den rechten Fuss vertreten hat, beziehungsweise dass sie einen Fehltritt im Sinne eines ungeschickten Auftretens, Stolperns oder Ähnlichem erlitt.


4.

4.1    Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann, wie erwähnt (vorstehend E. 1.4), in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wobei der ungewöhnliche äussere Faktor in solchen Fällen darin liegt, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97 E. 2b mit Hinweisen). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2).

4.2    Gemäss der Rechtsprechung ist bei einem eigentlichen Fehltritt im Sinne eines Abknickens des Knöchels in der Regel von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne einer unkoordinierten Bewegung und damit von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen, da ein solches Ereignis einer Programmwidrigkeit gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts U 398/06 vom 21. November 2006, E. 3.2.2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts U 611/06 vom 12. März 2007 E. 5.2 und U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 3b), beziehungsweise da durch ein solches Ereignis der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört wird (Urteil des Bundesgerichts U 528/06 vom 29. Oktober 2007 E. 4.3)

4.3    In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass anlässlich des Ereignisses vom 26. Mai 2015 der normale Bewegungsablauf beim Gehen durch eine unkoordinierte Bewegung im Sine eines Abknickens des rechten Fusses gestört wurde. Dieses Geschehen stellt eine Programmwidrigkeit dar, welche den normalen Bewegungsablauf beim Gehen unterbrochen hat. Demzufolge ist der äussere Faktor in der Veränderung zwischen dem Körper der Beschwerdeführerin und der Aussenwelt auf Grund dieser Programmwidrigkeit als aussergewöhnlich zu qualifizieren.


5.

5.1    Nach Gesagtem ist der ungewöhnliche äussere Faktor als gegeben zu betrachten, weshalb es sich beim fraglichen Ereignis vom 26. Mai 2015 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte.

5.2    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2015 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, inwiefern die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 26. Mai 2015 stehen, ergänzend abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht erneut verfüge.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG vom 28. Juli 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom 26. Mai 2015 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in quantitativer Hinsicht erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz