Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00143




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 30. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der Suva am 30. April 2014 melden liess, er habe sich am 16. April 2014 beim Heben und Verschieben einer etwa 100 Kilogramm schweren Waage an Schulter und Rücken verletzt. Er habe die Waage auffangen wollen, sie sei jedoch zu schwer gewesen (Urk. 8/1). Die Suva kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete X.___ Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben vom 14. August 2014, Urk. 8/31). Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte die Suva X.___ mit, dass sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstelle (Urk. 8/41). Nachdem X.___ die Suva am 19. Januar 2015 ersuchte hatte, entweder auch nach dem 31. Mai 2014 Leistungen zu erbringen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 8/47), verfügte die Suva am 24. Februar 2015 ihre Leistungseinstellung per 1. Juni 2014 (Urk. 8/55). Die von X.___ am 24. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/56) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 29. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten bis Ende August 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2014 Leistungen gestützt auf den Unfall vom 16. April 2014 zu erbringen hat oder ob der Status quo sine am 1. Juni 2014 erreicht war.


2.    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer suchte am 25. April 2014 die Notfallpraxis des Spitals Y.___ auf. Dort wurde eine Röntgenaufnahme der Schulter rechts erstellt. Z.___, Assistenzärztin, diagnostizierte eine Tendinitis calcarea und einen Lumbago (Bericht vom 25. April 2014, Urk. 8/21). Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2014 nannte Z.___ die gleichen Diagnosen, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte sie (Urk. 8/6).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt gestützt auf eine Sonografie vom 6. Mai 2014 fest, es liege eine traumatisierte und damit aktivierte Tendinosis calcarea der rechten Supraspinatussehne mit nun gut sichtbarer begleitender Bursitis subacromialis vor. Sollte eine Steroidinstillation nicht zum gewünschten Besserungseffekt führen, wäre allenfalls ein sonografisch gezieltes Needling zu diskutieren (Urk. 8/40).

3.3    Mit Überweisungsschreiben an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2014 nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnose eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts. Dabei hielt er mit Eintrag vom 3. Juni 2014 fest, die Schulterschmerzen hätten sich gebessert. Der Beschwerdeführer könne den Arm aber nur mit Mühe heben. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Wochen attestiert. Mit Eintrag vom 11. Juni 2014 hielt der Arzt fest, die Spritze habe nur zwei Wochen genützt (Urk. 8/12).

3.4    Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 hielt Dr. C.___ als Diagnose ebenfalls eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts (supraspinata) fest. Die Prognose sei schlecht und die voraussichtliche Dauer der Behandlung lange. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er keine Angaben (Urk. 8/16).

3.5    Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014, es handle sich um eine traumatisierte Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts mit nun anhaltenden Schmerzen ausgehend vom Subacromialraum. Hier seien ein grösseres bzw. mehrere Kalkdepots in der Supraspinatussehne nachgewiesen worden. Geplant sei ein Kalkneedling, allenfalls ergänzende Physiotherapie zur Korrektur des pathologischen Bewegungsmusters, Verbesserung der glenohumeralen Zentrierung. NSAR bei Bedarf (Urk. 8/17)

3.6    Am 30. Juli 2014 wurde im Spital Y.___ ein MR Schulter rechts und eine Arthrografie Schultergelenk rechts erstellt. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Leitender Arzt, führten eine Tendinose der Supraspinatussehne an, welche am ehesten postentzündlich/überlastungsbedingt oder nach stattgehabtem Trauma aufgetreten sei. Es bestehe eine Periarthropathia humeroscapularis. Es zeige sich eine zystische, septierte inhomogene Struktur der Bursa subdeltoidea, Bursitis. Inwiefern dies postentzündlich oder posttraumatisch bedingt sein dürfte, lasse sich allein bildmorphologisch nicht entscheiden. Das Gleiche gelte für die Supraspinatus-Sehne, wobei sowohl repetitive Traumen als auch einmalige Überlastungen als Ursache in Frage kämen (Urk. 8/27).

3.7    Suva-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte nach Einsicht in den Bericht der Ärzte des Spitals Y.___ vom 30. Juli 2014 mit Stellungnahme vom 12. August 2014, die geschilderten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. April 2014 zurückzuführen. Im MRI zeigten sich keine unfallbedingten Schäden, jedoch degenerative Veränderungen. Der Status quo sine sei sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht worden (Urk. 8/29).

3.8    Am 26. August 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital Y.___ eine Schultergelenksarthroskopie und eine subakromiale Bursektomie Schulter rechts durchgeführt (Operationsbericht, Urk. 8/53), Dr. med. G.___, Stellvertretender Chefarzt, nannte mit Bericht an Dr. B.___ vom 1. Oktober 2014 als Diagnose eine deutliche Beschwerdereduktion nach arthroskopischer Bursektomie am 26. August 2014. Der Beschwerdeführer nehme seit etwa zwei Wochen keine Schmerztabletten mehr ein und fühle sich ansonsten recht wohl. Er habe schon Muskelaufbauübungen durchgeführt. Ab dem 15. Oktober 2014 wolle er wieder arbeiten gehen (Urk. 8/51).

3.9    Kreisarzt Dr. F.___ erklärte mit ärztlicher Beurteilung vom 19. Februar 2015, es handle sich um typische Beschwerden bei verkalkter Supraspinatussehne und verkalkter Bursa subacromialis. Selbst wenn durch das Anheben einer schweren Last eine Überlastung stattgefunden haben sollte, so könne diese als vorübergehende Erkrankung spätestens sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt angesehen werden. Alle über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der beschriebenen Verkalkungen im Schulterbereich und nicht mehr Folge des „Verhebetraumas“. Die Beschwerdegegnerin sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 8/54).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung mit Wirkung ab 1. Juni 2014 im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. F.___ vom 19. Februar 2015. Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1, 8C_663/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1, U 484/06 vom 15. Mai 2008 E. 4.1.2 und U 455/06 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3 sowie BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Berichts von Dr. F.___ vom 19. Februar 2015 sprechen würden. Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

    Dr. F.___ erklärte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass die Unfallfolgen sechs Wochen nach dem Ereignis vom 16. April 2014 wieder abgeheilt waren. So führte er aus, Dr. A.___ habe in seinem Sonografiebericht vom 6. Mai 2014 (E. 3.2) eine traumatisierte und aktivierte Tendinosis calcarea diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei mittels Sonografie jedoch nicht möglich. In der Sonografieaufnahme wie im MRI hätten sich deutliche Kalkdepots gezeigt. Wie der Radiologe hierzu korrekt erklärt habe, lasse sich allein bildmorphologisch nicht entscheiden, ob die Bursitis sowie die entzündlich veränderte Supraspinatussehne postentzündlich oder posttraumatisch bedingt seien. Im Rahmen der Operation vom 26. August 2014 seien keine akut entzündlichen Veränderungen an den Sehnen gesehen worden, jedoch Kalkdepots im Bursabereich bei einer verschwarteten Bursawand. Dies spreche für rezidivierende Entzündungen im Bereich der Bursa bedingt durch den Kalk (Urk. 8/54).

4.2    Die Berichte der Ärztin Z.___ vom Spital Y.___ stehen der Einschätzung von Dr. F.___ nicht entgegen. So machte sie nicht nur in ihren Berichten vom 25. April 2014 und vom 13. Mai 2014 (E. 3.1) keine Angaben dazu, inwieweit die Beschwerden des Beschwerdeführers durch das Ereignis vom 16. April 2014 verursacht wurden, sondern ihre Berichte stammen auch aus einer Zeit, für welche die Unfallkausalität der Beschwerden auch von Kreisarzt Dr. F.___ nicht in Frage gestellt wird.

4.3    Zum Bericht von Dr. A.___ vom 6. Mai 2014 (E. 3.2) nahm Dr. F.___ in seiner Einschätzung vom 19. Februar 2015 Stellung und erklärte, weshalb gestützt auf die Dr. A.___ vorliegenden Befunde nicht habe beurteilt werden können, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden unfall- oder krankheitsbedingt seien (vgl. E. 4.1). Im Übrigen stammt auch der Bericht von Dr. A.___ aus einer Zeit, für welche Dr. F.___ die Unfallkausalität nicht in Frage stellt.

4.4    Dr. C.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 11. Juni 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2014 (E. 3.4) als Diagnose zwar eine posttraumatisch aktivierte Tendinitis calcarea rechts fest, er machte jedoch keine konkreten Angaben dazu, ob die anhaltenden Beschwerden weiterhin durch das Trauma vom 16. April 2014 begründet waren. Analoges gilt für den Bericht von Dr. B.___ an die Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2014 (E. 3.5).

4.5    Die MR- und Sonografieaufnahmen vom 30. Juli 2014 (E. 3.6) stellen die Einschätzung von Dr. F.___ ebenfalls nicht in Frage, legte Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 doch dar, dass sich rein bildmorphologisch nicht entscheiden lasse, ob die Bursitis sowie die entzündlich veränderte Supraspinatussehne traumatisch bedingt seien (vgl. E. 4.1).

4.6    Die operierenden Ärzte des Spitals Y.___ machten ebenso wenig wie Dr. G.___ konkrete Angaben zur Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers (E. 3.8). Ihre Berichte stehen somit der Einschätzung von Dr. F.___ ebenfalls nicht entgegen.



5.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die nach dem 31. Mai 2014 geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr durch den Unfall vom 16. April 2014 bedingt waren und sie ihre Leistungen per 1. Juni 2014 einstellte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstWyler