Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00148 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Beschluss vom 25. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
1. Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Urk. 1/1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. Juli 2015 (Urk. 2). Da sowohl der angefochtene Entscheid als auch weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/1, 1/2, 3/1 und 3/5-8) die Y.___ als Adresse der Beschwerdeführerin und versicherten Person aufführten, wurde die Einwohnerkontrolle um Auskunft ersucht (Urk. 4). Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um sich schriftlich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 6) vernehmen und reichte ein Arztzeugnis vom 27. August 2015 ein (Urk. 7).
2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).
3. Die Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 als an der Y.___ wohnhaft gemeldet ist (Urk. 4). Dies wird weder durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2015 noch durch die damit neu eingereichte medizinische Unterlage in Frage gestellt (vgl. Urk. 6 und 7). Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz somit nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schwyz. Dementsprechend ist das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die Beschwerde zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgericht des Kantons Schwyz zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgerichts des Kantons Schwyz überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke