Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00149 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, arbeitete seit Dezember 2011 als Projektleiter im Verkaufsinnendienst bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 28. Februar 2014 stürzte er auf der Skipiste in Z.___ beim Snowboarden und klagte in der Folge über zunehmende Schmerzen im linken Knie (Urk. 8/1 Ziff. 6). Zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine Anmeldung des Unfalls bei der Generali. Erst am 3. November 2014 meldete die Y.___ AG den Unfall bei der Generali (Urk. 8/1). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/2-6, Urk. 8/8-9) verneinte die Generali mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/11). Nachdem der Versicherte am 29. Dezember 2014 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/12), holte die Generali ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten nach Aktenlage ein, welches am 28. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/13). Dazu gewährte die Generali dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/16) und verneinte mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/20 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, es seien Leistungen aus der Unfallversicherung für den am 15. September 2014 festgestellten Meniskusriss zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Generali auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Die vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 (Urk. 11) beziehungsweise 17. Juni 2016 (Urk. 14) eingereichten Arztberichte (Urk. 12, Urk. 15/1-2) wurden der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2015 beziehungsweise 23. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13, Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs–anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem leistungsablehnenden Entscheid insbesondere gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer erst am 4. September 2014 das erste Mal seinen Hausarzt aufgesucht habe, spreche nicht für intensive Kniegelenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, der durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei. Eine namhafte frische unfallbedingte Läsion hätte den Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die Vorerkrankung und die damit verbundenen zwei Operationen in den Jahren 2005 und 2006 unmittelbar nach dem Vorfall vom 28. Februar 2014 zu einem Arzt geführt (Urk. 2 S. 3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht mit dem gesetzlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt (Urk. 2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 verwies die Beschwerdegegnerin noch einmal ausdrücklich auf die Ausführungen von Dr. A.___ (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6) und führte aus, angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall keine zeitnahe erste Arztkonsultation sofort nach dem Vorfall vom 28. Februar 2014 stattgefunden habe, könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Meniskusriss als Folge des Ereignisses vom 28. Februar 2014 oder als Folge einer nach dem 28. Februar 2014 aufgetretenen Gesundheitsschädigung bei einer alltäglichen körperlichen Bewegung, welche weder den Unfallbegriff noch die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle, zu betrachten sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links mit Aussenmeniskus-Riss im Vorderhorn links und dem Vorfall am 28. Februar 2014 könne somit höchstens als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden (S. 5 Ziff. 8).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Rechtsprechung bedürfe es zur Leistungserbringung durch den Unfallversicherer bei einem Meniskusriss keiner ungewöhnlichen äusseren Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs. Es genüge, dass die äussere Einwirkung im Rahmen einer Kniebewegung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sinnfällig erfolgt und der Riss nicht eindeutig beziehungsweise allein auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen sei. Ein Meniskusriss sei damit auch dann UVG-versichert, wenn die Menisken durch Elastizitätsverlust der Kollagenfasern degenerativ vorgeschädigt seien und demzufolge aufgrund von lediglich noch geringfügigen traumatischen Einwirkungen reissen würden. Dr. A.___ verneine in seinem Aktengutachten jedoch lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer akuten ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf das Knie. Die entscheidende Frage, ob der Riss allein auf den allmählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zurückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwirkung notwendig gewesen sei, beantworte der Aktengutachter nicht (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Dass der Beschwerdeführer den Sturz beim Snowboarden nicht schon bei der ersten Konsultation bei Dr. B.___ als wahrscheinliche Ursache der seither zunehmenden Kniebeschwerden thematisiert habe, sei verständlich, weil er aufgrund des Vorzustandes schon vor diesem Sturz an belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten habe. Dass er durch diesen Sturz zusätzlich einen Meniskusriss am bisher intakten lateralen Vorderhorn, allenfalls in einem nicht innervierten und somit schmerzlosen Bereich erlitten habe, sei ihm und dem Hausarzt erst mit dem MRI-Befund vom 15. September 2014 bewusst geworden (S. 5 f. Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob zwischen den vom Beschwerdeführer am 3. November 2014 gemeldeten Kniebeschwerden und dem am 28. Februar 2014 erlittenen Sturz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Am 11. April 2005 wurde beim Beschwerdeführer im Spital C.___ aufgrund einer Osteochondrosis dissecans Grad III des medialen Femurkondylus links eine Mosaikplastik am linken Knie durchgeführt (Urk. 8/2) und aufgrund rezidivierender Reizergüsse, Schmerzen bei Innenrotation und Streckung am 19. Oktober 2006 eine Kniegelenksarthroskopie vorgenommen. Dabei empfahlen die Ärzte, mit dem Fussballsport aufzuhören und eine intensive chondroprotektive Therapie aufzunehmen (Urk. 8/3).
3.2 Das am 15. September 2014 im Spital C.___ durchgeführte MRI des linken Knies ergab postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am medialen Femurkondylus, jedoch kein Dissecansnachweis. Es gebe eine zweite fokale chondrale und subchondrale Veränderung am lateralen Femurkondylus ventral. Zudem bestehe ein kurzer basisnaher Meniskusriss am lateralen Vorderhorn sowie ein diskreter Kniegelenkserguss (Urk. 8/4).
3.3 Mit Schreiben vom 18. September 2014 überwies der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Sportmedizin, den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung an die D.___, Klinik E.___. Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung. Seit dem Jahre 2006 sei er nicht mehr operiert worden, habe aber weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen gelitten. In letzter Zeit seien die Schmerzen wieder schlimmer geworden, zeitweise würden sich auch Schwellungen zeigen. Es sei dem Patienten nicht möglich, Sport zu treiben (Urk. 8/5).
3.4 Mit Eintrag vom 29. Oktober 2014 in der Krankengeschichte des Beschwer-deführers hielt Prof. h.c. PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, Traumatologie und Sportmedizin sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___, fest, vor zirka einem halben Jahr seien neue Beschwerden anterolateral aufgetreten, welche nichts mit der vorausgegangenen operativen Versorgung der Osteochondrosis dissecans zu tun hätten. Es müsse bei der relativ frischen Rissform und erhaltener Meniskusstruktur von einer traumatischen Genese ausgegangen werden. Es handle sich um ein komplett eigenständiges neues Krankheitsbild, welches mit den voroperativen Massnahmen in keinem Zusammenhang stehe. Zur Behandlung werde eine arthroskopische Meniskusnaht des Vorderhorns aussen am linken Kniegelenk empfohlen (Urk. 8/6).
3.5 Dr. B.___ wies in seinem Arztzeugnis vom 13. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin auf eine frische Meniskusläsion im linken Knie sowie die Osteochondrosis dissecans hin (Urk. 8/8 Ziff. 4) und hielt fest, die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (Ziff. 2). Die Erstbehandlung habe im September 2014 stattgefunden (Ziff. 1). Vermutlich liege eine Unfallkausalität vor (Ziff. 6).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass Unfallfolgen zum Ereignis vom 28. Februar 2014 vorlägen (Urk. 8/9 S. 1 Ziff. 1). Es bestehe ein ausgeprägter Schaden der inneren Oberschenkelrolle aufgrund einer Osteochondrosis dissecans etwa im Alter von 14 oder 15 Jahren sowie einer ersten Operation im Jahre 2005 und einer Nach-operation im Jahre 2006. Das angeschuldigte Ereignis sei zwar während des Snowboardens am 28. Februar 2014, ein erster Arztkontakt jedoch erst im September 2014 erfolgt. Weder der Radiologe noch der Operateur oder der Histologe seien nach Ablauf eines halben Jahres in der Lage, mit hinreichender Sicherheit das Alter eines Innenmeniskusrisses verlässlich festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass seit den Operationen in den Jahren 2005 und 2006 der degenerative Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes kontinuierlich fortgeschritten sei, was den Versicherten nicht unbedingt daran gehindert habe, dem Knie sportliche Belastung zuzumuten. Durch eine derartige Belastung könne aber ein Reizzustand auf der Basis der vorbestehenden degenerativen Veränderungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 2).
3.7 Am 28. Januar 2015 verfasste Dr. A.___ eine ausführliche orthopädisch-chirurgische Begutachtung nach Aktenlage und stützte sich dabei auf die ihm übergebenen Unterlagen (Urk. 8/13 S. 1). Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer erst sechseinhalb Monate nach dem von ihm angegebenen Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht habe, spreche nicht für intensive Kniegelenksbeschwerden oder einen neuen, massgeblichen frischen Schaden, welcher durch ein frisches Unfallereignis ausgelöst worden sei (S. 11 Ziff. 2). Seine Auffassung, wonach nach der Primärerkrankung 2001 in Form der Osteochondrosis dissecans und der zwei nachfolgenden Operationen in den Jahre 2005 und 2006 zweifelsfrei ein degenerativer Prozess im Bereich des linken Kniegelenkes stattgefunden habe, gründe sowohl auf der Schilderung des Beschwerdeverlaufes durch Dr. B.___ als auch dem Inhalt des MRI-Befundes vom 15. September 2014. Formveränderungen an einem der Gelenkpartner des Kniegelenkes würden ganz grundsätzlich als „Präarthrose“ gelten, was nichts anderes bedeute, als dass in der Nachfolgezeit regelmässig degenerative Veränderungen auftreten würden, die schliesslich zu einer Arthrose führten (S. 12 f. Ziff. 4). Die MRI-Untersuchung sei mehr als sechseinhalb Monate nach dem angeschuldigten Datum durchgeführt worden. Aufgrund dieser Zeitspanne habe kein Bone bruise als Beweismittel für eine wesentliche Krafteinwirkung auf das Kniegelenk mehr nachgewiesen werden können, da ein Bone bruise nach einem derartigen Ereignis innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs bis acht Wochen vollkommen verschwinde (S. 13). Prof. F.___ habe den Beschwerdeführer etwa acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis untersucht. Innerhalb desselben Zeitraumes wie ein Bone bruise erfolgten nach einem Meniskusriss, Bandriss oder unfallbedingten Knorpelschäden histologische Umwandlungen an den betroffenen Zonen. Dies verunmögliche es, den Zeitpunkt des Unfallereignisses und der Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur zu ermitteln. Die Behauptung von Prof. F.___, dass es sich um einen frischen Riss des Aussenmeniskus-Vorderhornes links gehandelt habe, sei medizinisch-wissenschaftlich nicht korrekt. Nach einem Zeitablauf von einem halben Jahr oder mehr sei es weder dem Radiologen noch dem Operateur oder dem Pathologen möglich, das Alter einer Schädigung am Vorderhorn des Innenmeniskus festzulegen (S. 13 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass nach seiner Einschätzung keine degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses vorgelegen hätten, widerspreche dem MRI-Befund vom 15. September 2014 (S. 14 Ziff. 5). Die isolierte Verletzung eines Meniskus ohne gleichzeitig auftretende Knochenbrüche und/oder Kapsel- und Bandverletzungen komme nicht infrage. Auch spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2014 nicht unmittelbar einen behandelnden Arzt aufgesucht habe, gegen die Annahme einer unfallkausalen Verletzung des Aussenmeniskus-Vorderhorns (S. 15). Beim Beschwerdeführer sei am Vorderhorn des Aussenmeniskus „ein kurzer, von der Basis zur Oberfläche hinauslaufender Riss“ festgestellt worden. Diese Riss-Form passe nicht zur Verletzungsform bei akuten traumatischen Meniskusrissen. Die Kreuz- und Seitenbänder seien als intakt und reizlos beschrieben worden. Der diskrete Kniegelenkserguss passe ohne weiteres zu den vorbeschriebenen Schädigungen an der inneren und äusseren Oberschenkelrolle und den damit verbundenen oberflächlichen Knorpelschädigungen (S. 16).
Insgesamt lägen bezogen auf das angegebene Ereignis vom 28. Februar 2014 keine unfallkausalen Verletzungsfolgen vor, sondern nur unfallunabhängige Veränderungen auf der Basis der Osteochondrosis dissecans (S. 16 Ziff. IV.2).
3.8 Am 23. November 2015 wurde in der Klinik E.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen. Prof. F.___ führte im Operationsbericht vom 23. November 2015 aus, der alte Osteochondrosis dissecans-Herd sei vollkommen stabil integriert. Am Rand zur Notch bestehe eine kleine partielle Delamination, welche abgetragen worden sei. Im Bereich des Femurkondylus und der Tibia bestünden intakte Knorpelverhältnisse, im Bereich des Aussenmeniskus-Hinterhorn-Überganges zur Wurzel bestehe eine kleine Randläsion, diese werde geglättet. Im Vorderhornabschnitt fände sich ein hypermobiles Vorderhorn mit einer inkompletten Ruptur, welche mit dem Tasthaken gut sondierbar sei (Urk. 12).
3.9 In Rahmen der Nachkontrolle wies Dr. F.___ am 1. Juni 2016 darauf hin, dass die Symptomatik im Bereich des lateralen Kniegelenksabschnittes vollständig verschwunden sei. Bei extremeren Belastungen bestünden noch leichte Reizerscheinungen medial. Das MRI vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 15/2) zeige eine sehr schön integrierte und jetzt geschlossen verheilte Osteochondrosis dissecans mit noch leichtem subchondralen Restödem, im Bereich des Aussenmeniskusvorderhorns eine sehr schöne Vernarbung des mittels Naht versorgten Aussenmeniskusvorderhorns. Bei sehr gutem Verlauf könne die Behandlung nun abgeschlossen werden (Urk. 15/1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde insbesondere geltend, Dr. A.___ habe die Frage nicht beantwortet, ob der Riss allein auf den allmählichen Elastizitätsverlust der Kollagenfasern zurückzuführen oder ob es wahrscheinlicher sei, dass eine hinzukommende leichte traumatische Einwirkung notwendig gewesen sei.
Zutreffend ist, dass sich Dr. A.___ diesbezüglich tatsächlich nicht ganz klar geäussert hat. Allerdings konnte gemäss seinen nachvollziehbaren Ausführungen bereits im Zeitpunkt des MRI im September 2014 beziehungsweise anlässlich der geplanten Operation durch Prof. F.___ nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Meniskus-Schädigung auf die Kniekontusion vom 28. Februar 2014 zurückzuführen ist, nachdem bereits etwa acht Wochen nach dem Ereignis sowohl der Zeitpunkt eines Unfallereignisses als auch die Einwirkungen auf die geschädigte gewebliche Struktur nicht mehr festgestellt werden können. Es fanden sich denn auch keine Hinweise für einen am 28. Februar 2014 erlittenen unfallbedingten Meniskusriss (E. 3.7).
4.2 Weiter legte Dr. A.___ in überzeugender Weise dar, dass es sich beim Riss im Vorderhorn des linken Aussenmeniskus um die Folgen eines fortschreitenden degenerativen Prozesses handelt (E. 3.7). In Übereinstimmung dazu stellten die Ärzte des Spitals C.___ anlässlich einer MRI-Untersuchung im September 2014 postoperative, relativ starke fokale Veränderungen osteochondral am medialen Femurkondylus fest (E. 3.2).
Für die Annahme eines fortgeschrittenen degenerativen Prozesses spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser begab sich erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall am 28. Februar 2014 in ärztliche Behandlung und erwähnte dabei den Snowboardsturz nicht. Der Hausarzt hielt selbst im November 2014 noch fest, die Angaben zum Unfallhergang seien unklar, es lägen mehrere Knietraumata vor (E. 3.5). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm sowie Dr. B.___ der Zusammenhang zwischen dem Sturz im Februar 2014 und dem Meniskusriss erst am 15. September 2014 bewusst geworden sei (E. 2.2), vermag damit nicht zu überzeugen. Auch Prof. F.___ verwies Ende Oktober 2014 auf neue, zirka ein halbes Jahr zuvor aufgetretene Beschwerden (E. 3.4), was auf eine Beschwerdezunahme ungefähr Ende April - und damit einige Zeit nach dem geltend gemachten Sturz am 28. Februar 2014 - hindeutet.
4.3 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Meniskusriss nur möglicherweise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall am 28. Februar 2014 zurückzuführen ist.
Nachdem damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskusriss und dem Vorfall vom 28. Februar 2014 nicht erstellt ist, ist es im Übrigen unerheblich, ob dieser als Unfall oder lediglich als Gesundheitsschädigung bei einer alltäglichen körperlichen Bewegung zu qualifizieren ist. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges bildet in jedem Fall unabdingbare Voraussetzung für einen Leistungsanspruch.
4.4 Bei dieser Sachlage hat die Generali eine Leistungspflicht nach UVG zu Recht verneint und der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig