Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00151 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteilvom 23. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war seit dem 19. Mai 2014 als Dachdecker bei der Y.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Oktober 2014 liess die Arbeitgeberin des Versicherten der SUVA mitteilen, aufgrund eines Wohnungsbrandes am 20. September 2014 habe der Versicherte einen psychischen Schock erlitten (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Arztzeugnis vom 17. Oktober 2014 aus, es bestehe der Verdacht auf eine Angststörung nach erlebter Schockreaktion (Urk. 7/8). Die SUVA erbrachte zunächst Versicherungsleistungen (Urk. 7/2-3).
Mit Verfügung vom 17. März 2015 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 20. September 2014, wobei sie auf eine Rückforderung der bislang ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 7/28). Daran hielt sie, nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 7/30 S. 1-4), mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 fest (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte gestützt auf die ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters vom 20. August 2015 (Urk. 3/2), wonach der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide beziehungsweise litt, sinngemäss die Weiterausrichtung der versicherten Leistungen (Kosten Heilbehandlung und Taggelder).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 5. November 2015 (Urk. 9) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19. August 2015, was der Beschwerdegegnerin am 9. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie beispielsweise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreckereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr sowie Seebeben. Bei solchen Ereignissen steht, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.1).
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass kein Schreck-ereignis vorliege, welches den Unfallbegriff, insbesondere das Begriffselement des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllen würde. Es handle sich vielmehr um eine psychische Reaktionsstörung auf ein Ereignis, welche in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden werden könne (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, er leide aufgrund des Brandereignisses vom 20. September 2014 an einer PTBS (ICD-10 F43.1), welche sich nun aber stabilisiert habe (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/2 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das Brandereignis vom 20. September 2014 eine Leistungspflicht (Heilbehandlung, Taggeld) der Beschwerdegegnerin für die in der Folge aufgetretenen psychischen Beschwerden zu begründen vermag. Zu klären ist daher zunächst, ob es sich beim genannten Ereignis um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 7/1) wird das Ereignis, welches sich am 20. September 2014 um 11.15 Uhr zugetragen hat, mit „die Wohnung ist ausgebrannt“ (Ziff. 4 und 6) angegeben und als Grund für die Arbeitsunfähigkeit ein „psychischer Schock“ (Ziff. 8) beschrieben.
3.2 Im Arztzeugnis vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/8) teilte der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit, dass am 20. September 2014 die Wohnung des Patienten vollständig ausgebrannt sei. Danach habe sich eine Schockreaktion und eine Angststörung entwickelt (Ziff. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer telefonischen Sachverhaltsabklärung vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/24) an, als die Wohnung zu brennen anfing, sei er beim Einkaufen gewesen. Er sei somit nicht in der brennenden Wohnung eingeschlossen gewesen, sondern habe das Ganze aus der Ferne mitbekommen. Als er vom Einkauf zurückgekommen sei, sei die Feuerwehr bereits mit dem Löschen des Feuers beschäftigt gewesen.
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Einspracheverfahren mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 8/30) aus, dass das Ereignis des Wohnungs- beziehungsweise Hausbrandes durchaus von einer Ausprägung sei, welche der Definition des Unfallbegriffes entspreche (S. 1). Der Brand vom 20. September 2015 (richtig: 2014) sei gemäss späteren Erkenntnissen beim Laden von Batterien von ferngesteuerten Modellautos ausgebrochen, sei also unbeabsichtigt gewesen. Der Brand sei in der Wohnung des Beschwerdeführers ausgebrochen und habe den grössten Teil des Hauses in Mitleidenschaft gezogen. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs sei die schwangere Partnerin des Beschwerdeführers an ihrem Arbeitsort gewesen und der Beschwerdeführer selbst habe die Wohnung zum Einkaufen verlassen gehabt. Als er zurückgekommen sei, habe er das Haus im Vollbrand gesehen und die Feuerwehr bereits im Einsatz erlebt. Da er selbst Mitglied der Feuerwehr sei, habe er sich zumindest mit der Verkehrsregelung beteiligt. Er habe die Geräusche der Motorsägen und der zerbrechenden Dachziegel aus grosser Nähe sehr bewusst wahrgenommen. Spezifische Bilder von diesem Grossereignis seien im Internet zu finden, welche das Gesagte auch eindrücklich dokumentieren würden. In der Folge habe der Beschwerdeführer sowohl unter ausgeprägten Schuldgefühlen, als auch unter massiven Schlafstörungen gelitten (S. 2 oben).
Als Diagnose nannte der Arzt eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als direkte Folge des Brandereignisses beziehungsweise aufgrund der unmittelbaren Exposition, wiederholt reaktiviert durch Geräusche, Bilder und Gerüche (S. 2 Mitte).
3.5 Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (Urk. 3/1) zuhanden von Dr. A.___ schilderte der Beschwerdeführer den Sachverhalt wie folgt: „Als ich um zirka 11.45 Uhr nach Hause kam, wurde ich angehalten, das ich draussen warten sollte und nicht mehr ins Haus gehen sollte. Feuerwehr war schon unterwegs, aber noch nicht da. Als ich die herausgerissenen Fenster vom Zimmer sah, wollte ich nachschauen, was los ist. Als ich im Haus war, vor meiner Wohnungstür, habe ich sie aufgedrückt und sah die Flammen schon im Flur. Da war mir klar, ich konnte sie nicht mehr löschen. Danach habe ich die Fenster der oberen Wohnung geschlossen und beim Nachbar nebenan 2 Katzen aus der Wohnung geholt. Als die Feuerwehr da war, habe ich noch den Verkehr geregelt. Wo es mich nicht mehr brauchte, beim Verkehr Regeln, bin ich wieder zum Haus zurückgekehrt. Danach konnte ich es nicht mehr aushalten und bin in Weinattacken ausgebrochen.“
3.6 Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2015 (Urk. 8/37) lässt sich entnehmen, dass der behandelnde Dr. A.___ eine Sachverhaltsänderung geltend machte. Der Sachverhalt, wie im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 dargestellt, stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Einkauf ins brennende Haus begeben und in seiner Wohnung versucht, sein Hab und Gut zu retten.
3.7 Mit Stellungnahme vom 20. August 2015 (Urk. 3/2) machte Dr. A.___ – näher ausgeführt – Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers sowie über den Therapieverlauf und hielt sachverhaltlich fest, vom Ablauf her sei es wichtig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Brandort eingetroffen sei, bevor die Feuerwehr gekommen sei und dass er sich nochmals in die brennende Wohnung beziehungsweise in das brennende Haus begeben habe, um allenfalls Menschen und Tiere zu retten. Dabei habe er sich durchaus in potentielle Lebensgefahr begeben. Alle anderslautenden Darstellungen, nämlich dass er erst nach der Feuerwehr eingetroffen sei und dass er den Brand nur von aussen verfolgt habe, seien nicht korrekt (S. 1).
4.
4.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend die Ungewöhnlichkeit von Schreckereignissen restriktiv, indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen ausgegangen wird. Bejaht hat das Bundesgericht ein aussergewöhnliches Schreckereignis bei einem Bahnwagenführer, der während der Fahrt ein Lawinenunglück erlebt, das Todesopfer fordert, er selber aber nicht verletzt wurde (EVGE 1939 117 f.). Oder wenn ein Lokomotivführer realisiert, dass er, ohne dies zu bemerken, eine Person überfuhr, die sich in Selbstmordabsicht auf die Schienen gelegt hatte (RKUV 1990 Nr. U 109 E. 3). Ferner bei einem Opfer massiver sexueller Gewalt (Urteil des Bundesgerichts U 193/06 vom 20. Oktober 2006 E. 2.1) sowie bei einer Versicherten, welche frühmorgens von drei Männern überfallen, unter Androhung von Waffengewalt gefesselt und in der Toilette eingesperrt wurde, wobei sie die ständige – aufgrund der Umstände objektiv verständliche – Befürchtung hegte, es könnte auch zu sexueller Gewalt kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Auch hat das Bundesgericht das Schreckereignis bei einer Versicherten bejaht, die einen Brandanschlag auf ein Cabaret, bei welchem drei ihrer Mitarbeiter getötet wurden, überlebte (Urteil des Bundesgerichts 8C_857/2014 vom 3. März 2015 E. 1.2).
4.2 Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. vorstehend E. 1.4) ist davon auszugehen, dass sich das Brandereignis vom 20. September 2014 so zugetragen hatte, wie es der Beschwerdeführer telefonisch der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) beschrieb. So gab er in der Hergangs-Schilderung an, er sei beim Einkaufen gewesen, als der Brand ausgebrochen sei. Er sei somit nicht in der brennenden Wohnung eingeschlossen gewesen, sondern habe das Ganze aus der Ferne mitbekommen. Bei der Rückkehr vom Einkauf sei die Feuerwehr bereits mit Löscharbeiten beschäftigt gewesen. Auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 17. April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4), welcher ausserdem nach Erlass der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2015 (Urk. 7/28) erstattet wurde, ist nirgends die Rede davon, dass der Beschwerdeführer in das brennende Haus gegangen sei. Im Gegenteil wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Eintreffen am Brandort die Feuerwehr bereits im Einsatz erlebt und sich – da selbst Mitglied bei der Feuerwehr – an der Verkehrsregelung beteiligt. Zwar erwähnte der Psychiater, dass der Beschwerdeführer die Geräusche der Motorsägen und der zerbrechenden Dachziegel aus grosser Nähe bewusst wahrgenommen habe, nicht aber die später anders geschilderten Einzelheiten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwer-deführer mit Verfügung vom 17. März 2015 informiert hatte, dass das Ereignis vom 20. September 2014 die Kriterien des Unfalles nicht erfülle (Urk. 7/28) und er (vgl. Urk. 7/30 S. 1) beziehungsweise sein behandelnder Arzt (Urk. 7/30 S. 2-4) dagegen Einsprache erhoben hatte, schilderte er in seiner Sachver-haltsdarstellung vom 25. Juni 2015 das Ereignis anders. Demnach sei die Feuerwehr noch nicht vor Ort gewesen, als er vom Einkauf zurückgekommen sei. Er sei ins brennende Haus gegangen, habe seine Wohnungstür aufgedrückt und die Flammen gesehen. Danach habe er die Fenster der oberen Wohnung geschlossen und beim Nachbar nebenan zwei Katzen aus der Wohnung geholt. Nach Eintreffen der Feuerwehr habe er noch den Verkehr geregelt (vgl. vorstehend E. 3.5). Damit machte der Beschwerdeführer im Nachhinein geltend, er sei doch im Haus und somit in den Flammen gewesen und habe deswegen einen Schock erlitten. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der behandelnde Arzt, Dr. A.___ dies schon früher erwähnt hätten und nicht neun Monate nach dem Brandereignis, mithin erst nach erfolgter Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin sowie auch nach erhobener Einsprache. Ausserdem spricht auch die relativ detaillierte Schilderung von Dr. A.___ vom 17. April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) für die Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht im brennenden Haus gewesen.
Angesichts der genannten Beweisregel ist demnach – wie erwähnt – auf die ur-sprüngliche Sachverhaltsdarstellung abzustellen.
4.3 Gestützt auf diese erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise seines behandelnden Arztes zum Ereignishergang steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2014 nicht in das brennende Mehrfamilienhaus gegangen ist, sondern die Geräusche der Motorsägen - die Feuerwehr musste also zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort und im Einsatz gewesen sein – und der zerbrechenden Dachziegel aus grosser Nähe und damit ausserhalb des Mehrfamilienhauses wahrgenommen hat, was in der Folge gemäss seines Arztes zur psychischen Dekompensation respektive zu einer ausgeprägten PTBS geführt hat.
4.4 Dem Brandereignis vom 20. September 2014 ist die Eindrücklichkeit, untermauert durch die eingereichten Zeitungsmeldungen mit Bildern (vgl. Urk. 7/30
S. 5-7), keineswegs abzusprechen. Ausserdem erachtet die Rechtsprechung eine Brandkatastrophe als geeignet, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit für Schreckensereignisse zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ist daher verständlich, dass dies für den Beschwerdeführer eine Extremsituation dargestellt hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er nicht verletzt wurde und gemäss erster Sachverhaltsdarstellung das Brandereignis nur von aussen, das heisst als Zuschauer, miterlebt hat. Ebenso wusste er bereits beim Eintreffen beziehungsweise schon vorher, dass seine schwangere Freundin sich bei der Arbeit befand und sich folglich nicht in der Wohnung aufhielt, womit auch keine Ungewissheit über ihren Verbleib entstehen konnte, was unter Umständen eine Schockreaktion erklärbar machen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2). Damit erfüllt das Ereignis die rechtsprechungsgemäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist.
4.5 Selbst wenn man von der zweiten Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, wonach er vor Eintreffen der Feuerwehr ins brennende Haus gegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.6), ausgehen würde, was gemäss Dr. A.___ zu einer Schockreaktion und einer PTBS geführt habe (vgl. vorstehend E. 3.7), würde dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn wie vorstehend in E. 4.4 ausgeführt, war der Beschwerdeführer in Kenntnis des Verbleibs beziehungsweise des Aufenthaltsortes seiner schwangeren Freundin. Ebenso wurde er beim Eintreffen vor dem Haus angehalten, nicht mehr hinein zu gehen (Urk. 3/1), woraus geschlossen werden kann, dass sich keine Personen mehr im brennenden Mehrfamilienhaus befanden. Darüber hinaus lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er selbst bei der Feuerwehr war, womit er über eine entsprechende Ausbildung verfügte und darin geschult war, wie man sich in einem brennenden Haus zu verhalten hatte. Darüber hinaus wurde er nicht vom Feuer überrascht, sondern er kam vom Einkaufen. Er fasste in Kenntnis der gesamten Umstände den Entschluss, ins brennende Haus zu gehen mit dem Versuch, sein Hab und Gut zu retten, womit er sich bewusst der Gefahr aussetzte, diese er jedoch vor dem Hintergrund der Tätigkeit bei der Feuerwehr wohl auch einzuschätzen wusste. Schliesslich hielt er sich nach eigener Darstellung nicht lange im brennenden Haus auf und es gelang ihm ohne Mühe, wieder nach draussen zu gelangen, weshalb auch keine Todesgefahr bestand. All dies führt zum Schluss, dass nicht von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer danach noch in der Lage war, den Verkehr zu regeln. So hat auch das Bundesgericht den Unfallbegriff im Falle des Piloten, dessen Maschine nach der Landung wegen eines Bremsversagens bis über das Pistenende hinaus geriet mit der Begründung verneint, dies sei zwar nicht alltäglich oder üblich, aber es werde im Simulator regelmässig geübt, weshalb es dem realen Vorfall an der überraschenden Heftigkeit fehle (Urteil des Bundesgerichts U 324/04 vom 2. Februar 2005 E. 4.4). Gleiches hat auch hier bei einem Feuerwehrmann zu gelten, ist doch anzunehmen, dass dieser den Umgang mit Bränden und die Brandbekämpfung regelmässig übt.
Auch die weiteren Vermutungen des Beschwerdeführers darüber, wie sich das Geschehen allenfalls hätte weiterentwickeln können (Einbruch des Bodens unter seinen Füssen, Durchbrechen der Flammen nach oben, vgl. Urk. 1 S. 1) vermögen keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen.
4.6 Zusammenfassend erfüllt das sich aus den Akten ergebende Brand-Ereignis vom 20. September 2014 die rechtsprechungemäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den anschliessend aufgetretenen psychischen Beschwerden besteht, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler