Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00154 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, war seit dem Jahr 1997 ununterbrochen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert (vgl. Urk. 8/171). Wegen chronischer Schmerzen und einer Beweglichkeits-minderung im rechten Handgelenk unterzog er sich am 20. Januar 2012 im Spital Y.___ einer radiologischen Untersuchung, bei der eine nicht konsolidierte alte Skaphoidfraktur und eine Radiokarpalarthrose (Handgelenksarthrose) festgestellt wurden (Urk. 8/1). Am 20. Dezember 2012 wurde eine operative 4-Corner-Fusion am rechten Handgelenk durchgeführt, worauf der Versicherte bis zum 23. Dezember 2012 hospitalisiert blieb. Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2012 wurde ein SLAC-wrist Grad III als Diagnose festgehalten (Urk. 8/4). In der Folge wurde der Versicherte ergotherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 8/18).
Darüber wurde die Suva mit Unfallmeldung vom 17. April 2013 in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8/230). Mit ärztlicher Beurteilung vom gleichen Tag erachtete der Suva-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Skaphoidfraktur für überwiegend wahrscheinlich als unfallbedingt. Aufgrund der konventionellen Bilder vom 20. Januar 2012 schätzte er das Alter der Skaphoidpseudarthrose auf etwa zehn bis zwölf Jahre ein. Somit habe sich der Versicherte die Fraktur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Suva-versicherten Zustand zugezogen (Urk. 8/29). Die Suva übernahm darauf die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten Taggelder aus (vgl. Urk. 8/20 und 8/24 ff.).
Aufgrund eines vom Versicherten beschriebenen Sensibilitätsausfalls am dritten Finger der rechten Hand (vgl. Urk. 8/36 und 8/58) erfolgte am 27. Juni 2013 im Spital Y.___ eine Karpaltunnelspaltung und eine Revision des rechten Handgelenks mit Osteotomie der dorsalen Radiuskante (vgl. Urk. 8/82 und 8/85). Nachdem ergotherapeutisch keine weiteren Fortschritte mehr erzielt werden konnten und neurographisch ein demyelinisierendes Karpaltunnelsyndrom festgestellt worden war (vgl. Urk. 8/86 und 8/103), wurde am 3. Oktober 2013 im Spital Y.___ wegen persistierender Schmerzen eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (vgl. Urk. 8/117 und 8/122). Am 14. Februar 2014 wurde im Rahmen eines ambulanten operativen Eingriffs der Kirschnerdraht entfernt (Urk. 8/161 und 8/163). Vom 16. April bis zum 21. Mai 2014 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik A.___ auf (vgl. Urk. 8/177 und 8/180). Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2014 beurteilten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik A.___ langfristig eine leichte Arbeit ganztags für zumutbar (Urk. 8/180 S. 2). Aus neurologischer Sicht wurde eine demyelinisierende Läsion des Ramus dorsalis nervi ulnaris festgestellt (Urk. 8/180 S. 3). Am 19. August 2014 wurde die ambulante Ergotherapie sistiert, da keine Fortschritte mehr erkennbar waren (vgl. Urk. 8/197). Am 30. Oktober 2014 wurden im Spital Y.___ eine Spaltung des 1. Strecksehnenfaches des rechten Handgelenks, eine Handgelenksdenervierung, ein Wechsel der beiden distalen Schrauben MCIII auf 2,7 LCP, eine Re-Arthrodese am Radiokarpalgelenk und eine Arthrodese CMCII und III mit Beckenkammspongiosa vorgenommen (Urk. 8/219). In einem Bericht des Spitals Y.___ vom 24. Januar 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Versicherte bei der letzten Untersuchung am 15. Januar 2015 von einer leichten Verbesserung der Beschwerden berichtet habe; aus handchirurgischer Sicht könnten keine weiteren Therapieoptionen mehr angeboten werden, weshalb die Behandlung abgeschlossen werde (Urk. 8/227). Am 20. April 2015 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, anlässlich welcher Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, den medizinischen Endzustand für erreicht erklärte, das Zumutbarkeitsprofil formulierte und den Integritätsschaden auf 15 % schätzte (vgl. Urk. 8/239 und 8/240).
Mit Verfügung vom 24. April 2015 sprach die Suva dem Versicherten, ausgehend von einer 15%igen Integritätseinbusse und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 106‘800.--, eine Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu (Urk. 8/241). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm ausgehend von einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, da nicht die Arthrose im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die Versteifung des rechten Handgelenks. Es sei daher die Suva-Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, in Streckstellung und Pro- und Supination steif, massgebend (Urk. 8/248). Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. August 2015 ab (Urk. 2 = 8/258).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Seine damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. O.___, beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. August 2015 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer eine 30%ige Integritätsentschädigung auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 22. September 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 9). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte lic. iur. O.___ dem Gericht mit, dass sie das Mandat per sofort niederlege und der Beschwerdeführer zukünftig durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek vertreten werde, welche dem Gericht sobald als möglich ihre Vollmacht zukommen lassen werde (Urk. 10). Nach einer entsprechenden Nachfrage von Seiten des Gerichts (vgl. Urk. 11) wurde die in Aussicht gestellte Vollmacht, datierend vom Dezember 2015, am 22. März 2016 eingereicht (vgl. Urk. 12 und 13).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 16‘020.-- beträgt, mithin Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 und 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes
(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil-weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
2.2 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es sei gestützt auf die Beurteilung ihrer Kreisärzte von einem 15%igen Integritätsschaden auszugehen. Gemäss der Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, betrage der Integritätsschaden bei Handgelenks-Arthrosen mit Gelenksresektion oder Arthrodese 15 % (vgl. diesbezüglich auch die Suva-Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, radiocarpale Arthrodese, 15 %). Eine Arthrodese stelle stets eine operative Gelenkversteifung dar. Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Handgelenkarthrodese sei damit ein Synonym für die von ihm einspracheweise geltend gemachte Versteifung seines rechten Handgelenks und dürfe nicht mit der in der Suva-Tabelle 1 ebenfalls aufgeführten Position „Hand, in Streckstellung und Pro- und Supination steif“ gleichgesetzt werden (Urk. 2). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 7).
Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers der Standpunkt vertreten, die Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei vorliegend nicht anwendbar, da die Bewegungseinschränkung im Vordergrund stehe. Gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbefund betrage die Handgelenksflexion/-extension rechts 0-0-0° und die Ulnar-/Radialduktion rechts 0-0-0°. Der Beschwerdeführer könne sein Handgelenk weder seitlich noch nach oben oder unten bewegen. Diesbezüglich bestehe eine von der Kreisärztin festgehaltene Beweglichkeit von 0-0-0°. Faktisch bedeute dies, dass das rechte Handgelenk steif sei, und zwar gemäss der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, steif in Beugung oder Streckung von 45°, mit einem Integritätsschaden von 30 %. In der Einsprache sei der Beschwerdeführer noch von einer Steifigkeit „in Streckstellung und in Pro- und Supination steif“ ausgegangen, wie dies auch in der entsprechenden Tabelle unter „Hand“ widergegeben werde. Dies sei in der Einsprache denn auch wortwörtlich zitiert worden. Wenn der Kreisarzt in seiner neusten Stellungnahme nun vorbringe, dass diese Bewegung ausschliesslich mit dem Unterarm ausgeführt werden könne, so sei dies zutreffend. Es frage sich dann aber, was genau mit der in der Tabelle unter „Hand“ erwähnten „Pro- und Supination steif“ gemeint sei. Aufgrund des Einspracheentscheids und der nochmaligen Durchsicht der medizinischen Akten sowie der Konsultation der anwendbaren Tabellen komme der Beschwerdeführer zum Schluss, dass bei der von der Kreisärztin festgestellten faktischen Bewegungsunfähigkeit in Streckung und Beugung sowie in Ulnar- und Radialduktion eine 30%ige Integritätsentschädigung zugesprochen werden müsse, da der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk nicht mehr in diese beiden Richtungen bewegen könne. Damit entfalle auch die Diskussion aufgrund der kreisärztlichen Stellungnahme, weshalb in der fraglichen Tabelle unter „Hand“ von Pro- und Supination die Rede sei, wenn die Bewegung aus dem Unterarm/Ellenbogen ausgeführt werde (Urk. 1).
4.
4.1 Der Bericht der Suva-Kreisärztin Dr. B.___ zur Untersuchung vom 20. April 2015 enthält die folgende Diagnose: Persistierende belastastungsabhängige Handgelenksbeschwerden rechts mit/bei
- Status nach Diagnose einer nicht konsolidierten alten Skaphoidfraktur 2012
- Status nach 4-Corner-Fusion am 20.12.2012
- Status nach Karpaltunnelspaltung und Revision des rechten Handgelenks mit Osteotomie der dorsalen Radiuskante am 27.06.2013
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Handgelenksarthrodese sowie Transfixation Os capitatum zu Os lunatum am 03.10.2013
- Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 14.02.2014
- Status nach Spaltung des 1. Strecksehnenfachs, radialer Handgelenks-denervierung, Wechsel der beiden distalen Schrauben und Rearthrodese am Radiokarpalgelenk und Arthrodese CMC-II und CMC-III mit Becken-kammspongiose von links unter Belassung der Arthrodeseplatte am 30.10.2014.
Die Ellbogenflexion/-extension beidseits betrage 130-0-0° und die Pro-/Supi-nation des Unterarms beidseits sei 90-0-90°.
Handgelenksflexion/-extension rechts 0-0-0°, links 70-0-70°. Ulnar-/Radial–abduktion rechts 0-0-0°, links 50-0-20°.
Der Faustschluss beidseits sei komplett. Opposition Daumen-Kleinfingerbasis rechts mit Sperrdistanz 1 cm (Provokation von brennenden Schmerzen an der Daumenbasis rechts beim Versuch, die Sperrdistanz zu überwinden), links komplett.
Daumenabduktion in der Palmarebene rechts 60°, links 70°. Senkrecht zur Palmarebene rechts 50°, links 70°. Daumenflexion im MCP-Gelenk beidseits 70°, im IP-Gelenk beidseits 50°.
Flexion/Extension der Langfinger im MCP-Gelenk rechts 90-10-0°, links
90-0-0°. Flexion/Extension der Langfinger im PIP-Gelenk beidseits 90-0-0°. Flexion/Extension der Langfinger Dig. II-IV im DIP-Gelenk rechts 80-0-0°, links 90-0-0°, Kleinfinger beidseits 70-0-0°. Abstand Fingerkuppe Dig. II-V rechts
13 cm, links 14 cm. Abstand Dig. I-V rechts 19 cm, links 20 cm (Urk. 8/239
S. 4).
4.2 Dr. B.___ schätzte den Integritätsschaden aufgrund der erhobenen Befunde auf 15 %. Zur Begründung führte sie an, dass eine Handgelenksarthrodese gemäss der Feinrastertabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, mit 15 % bewertet werde. Der Status nach 4-Corner-Fusion sei dabei mitberücksichtigt, da hierdurch keine zusätzlichen funktionellen Einschränkungen bestünden (Urk. 8/240).
4.3 Am 22. Mai 2015 vertrat der Suva-Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Auffassung, dass die Röntgenaufnahmen kurz vor der operativen Revision vom 3. Oktober 2013 eine mässige bis mittelschwere Handgelenksarthrose erkennen liessen. Die Feinrastertabelle 5 bewerte die mässige Arthrose mit 5-10 % und die schwere Arthrose mit 10-25 %. In Anlehnung an die genannte Tabelle sei die Integritätseinbusse von 15 % im konkreten Fall ausreichend eingeschätzt (Urk. 8/250).
4.4 Der Suva-Kreisarzt Dr. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2015 (Urk. 8/257) fest, dass Dr. B.___ am 20. April 2015 von einem Integritätsschaden bei Arthrose, Status nach Handgelenksarthrodese, gemäss Feinrastertabelle 5 ausgegangen sei. Dabei dürfe auf die Einschätzung bei Gelenkresektion oder Arthrodese bei Handgelenksarthrose hingewiesen werden.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe in der Einsprache völlig zu Recht die bei der Untersuchung durch die Kreisärztin festgestellten Bewegungsausmasse im Handgelenk zitiert. Dann habe sie jedoch behauptet, aufgrund der Tabelle 1 werde in solchen Fällen (Hand, in Streckstellung und Pro- und Supination steif) eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen. Dies sei falsch. Die Pro- und Supination sei keineswegs steif, es handle sich hier um die Umwendbewegung im Unterarm und die werde mit 90-0-90°, also völlig frei, im kreisärztlichen Untersuchungsbericht angegeben.
Zusammenfassend sei die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. B.___ bezüglich der Integritätsentschädigung völlig korrekt.
5.
5.1 Zu Recht hat keine der Parteien die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2015 erhobenen Befunde in Frage gestellt (vgl. Urk. 1, 2 und 7). Aufgrund derselben steht fest, dass der Beschwerdeführer an beiden oberen Extremitäten sowohl die Pro- als auch die Supination korrekt ausführen kann (vgl. Urk. 8/239 S. 4). Bei der Supination handelt es sich um eine Umwendbewegung des Vorderarmes im Radioulnargelenk, so dass die Handfläche nach oben schaut. Die Pronation ist die gegenseitige Umwendbewegung; die Handfläche zeigt nach unten (vgl. anstatt vieler: Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, Patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Auflage, Bern 2002, S. 193). Vor diesem Hintergrund war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden nicht anhand der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, in Streckstellung und Pro- und Supination steif, ermittelt hat.
5.2 Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer beide Hände zur Faust schliessen und seine Daumen und Finger in einem normalen Ausmass bewegen kann (vgl. Urk. 8/239 S. 4). Unter diesen Umständen ist die in der Beschwerdeschrift neu vertretene Auffassung nicht zu teilen, dass die Integritätsentschädigung anhand der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, steif in Beugung oder Streckung von 45°, zu ermitteln und dementsprechend mit 30 % zu beziffern ist.
5.3 Beide Parteien haben sodann richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kreisärztlich erhobenen Befunde sein rechtes Handgelenk nicht mehr nach oben beugen oder nach unten strecken kann (Flexion/Extension: 0-0-0°). Ebenso wenig kann er damit noch Bewegungen in Richtung Daumen (Radial-abduktion) oder in Richtung Kleinfinger (Ulnarabduktion) ausführen
(vgl. Urk. 8/239 S. 4). Sein Handgelenk ist, infolge der Arthrodese, das heisst der operativen Gelenksversteifung, steif. Aus diesem Grund ist sowohl gemäss der Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Hand, radiocarpale Arthrodese, als auch gemäss der Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, Handgelenk-Arthrose mit Gelenkresektion oder Arthrodese, von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % ermittelt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke