Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00158




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, arbeitete seit 1988 als selbständigerwerbender Maler (Urk. 7/63 S. 5). Seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handelsregister am 19. Februar 2002 war er deren Gesellschafter und Geschäftsführer (Internet-Handelsregister-Auszug) und für diese Gesellschaft als Maler tätig (Urk. 7/1 S. 84). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1 S. 84). Am 12. Oktober 2002 rutschte er bei der Arbeit in einem Treppenhaus aus (Urk. 7/1 S. 65, Urk. 7/1 S. 84), wobei er einen Bruch am rechten Ellbogen sowie eine Kontusion der rechten Schulter erlitt (Urk. 7/1 S. 57, Urk. 7/1 S. 64). Der Versicherte wurde gleichentags im Z.___ am rechten Ellbogen operiert (Urk. 7/1 S. 63) und die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Der Versicherte begab sich sodann am 13. Januar 2003 in die Uniklinik A.___, wo eine traumatische Rotatorenmanschetten-(Partial)-Ruptur und eine posttraumatische Frozen shoulder rechts diagnostiziert wurden (Urk. 7/1 S. 57). In derselben Klinik wurde er in der Folge am 13. Mai 2003 an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/1 S. 45). Hernach wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/1 S. 35, 37, 39, 41). Bei anhaltenden Beschwerden erfolgte schliesslich ein erneuter operativer Eingriff in der B.___ Klinik vom 24. März 2004 mit Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie Osteosynthesematerialentfernung am rechten Ellbogen (Urk. 7/23). In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 31. August 2004 auf 50 % und ab 15. November 2004 auf 100 % gesteigert werden (Urk. 7/1 S. 4, 9) und die SUVA schloss den Fall formlos ab (Urk. 7/1 S. 6).

1.2    Am 25. November 2008 stürzte X.___ von einer Leiter und fiel auf den Rücken. Die Erstbehandlung erfolgte im Stadtspital C.___, wo eine commotio cerebri, eine Fraktur Proccessi transversi Lendenwirbelkörper (LWK) 1 bis 4 links sowie Brustwirbelsäulen (BWS)-Kontusionen diagnostiziert wurden (Urk. 8/5 S. 3). Die SUVA erbrachte erneut Heilbehandlungs- sowie, aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit, Taggeldleistungen. Sodann untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 14. September 2009 (Urk. 7/9, Urk. 8/32). Auf Empfehlung des SUVA-Kreisarztes hielt sich der Versicherte vom 29. Oktober bis 2. Dezember 2009 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ auf (Urk. 7/10, Urk. 8/45 S. 1). Deren Ärzte veranlassten die neurootologische Untersuchung des Versicherten in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. November 2009 (Urk. 8/40). Nachdem die Ärzte der Rehaklinik D.___ dem Versicherten ab 1. Februar 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (Urk. 8/45 S. 2), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per diesem Datum ein (Urk. 8/42).

1.3    Im Jahr 2010 stürzte der Versicherte seinen Angaben zufolge erneut von der Leiter und verletzte sich am Knie und Oberschenkel (vgl. Urk. 7/93 S. 2). Sodann stürzte er am 17. Juni 2012 mit dem Fahrrad und zog sich eine Quetschwunde am Unterarm links, eine Handgelenkskontusion links, eine Schürfwunde am Knie rechts, eine Schürfwunde am Ellbogen rechts sowie eine Schürfwunde am 5. Finger der rechten Hand zu. In der Folge wurde an der linken Hand eine kleine Knochenabsprengung festgestellt (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/87 S. 1, Urk. 7/100 S. 3).

1.4    Schliesslich begab sich der Versicherte im Jahr 2012 wieder wegen Schulterbeschwerden rechts zu den Ärzten der B.___ Klinik in Behandlung (Urk. 7/11, Urk. 7/12) und meldete der SUVA sodann am 5. November 2012 einen Rückfall zum Unfall vom 12. Oktober 2002 (Urk. 7/16). Die SUVA erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Der Versicherte wurde am 29. Mai 2013 erneut an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/27) und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/39, Urk. 7/41). Dr. med. E.___, Chefarzt Orthopädie, B.___ Klinik, hielt am 6. Januar 2014 fest, dass durch eine weitere Operation keine Verbesserung der Schulterfunktion mehr möglich sei (Urk. 7/48 S. 1). Daraufhin untersuchte der SUVA-Kreisarzt den Versicherten am 19. Februar 2014 (Urk. 7/54). Gleichentags schätzte er den Integritätsschaden aufgrund der Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 2002 auf 5 % (Urk. 7/55). Hernach teilte die SUVA dem Versicherten am 26. Februar 2014 mit, dass sie – mit Ausnahme der Kostenübernahme für ein Schmerzmittel – die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2014 einstellen werde (Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 7/85). Die dagegen von X.___ am 10. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/93 S. 1-4, mit ergänzender Einsprachebegründung vom 14. August 2014 [Urk. 7/99-100]) wies die SUVA mit Entscheid vom 7. August 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2015 sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-121, Urk. 8/1-52]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 Stellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2015, mit welcher diese sein Rentenbegehren abgewiesen hatte, am 20. November 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hat. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2015.01202 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandesden aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

1.2    Die Beschwerde vom 3. September 2015 bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Rentenanspruchs und enthält denn auch weder einen Antrag betreffend Integritätsentschädigung noch weitere Ausführungen dazu. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung gehört mithin nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Einspracheentscheid vom 7. August 2015 bezüglich Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist.

    Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 13 % hat.


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2    

2.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.3

2.3.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.3.2    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört, und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a). Dem Umstand, dass nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hinsichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2). Des Weiteren findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil zwar nicht zusätzlich beeinflusst, mithin keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHVAlter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3).

2.4    

2.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.    SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 aus, bei zwar sehr gut erhaltener Beweglichkeit der rechten Schulter sei dennoch von einer Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks oberhalb der Schulterhöhe auszugehen. Eine typische Tätigkeit als Maler/Gipser könne dem Beschwerdeführer somit nicht zugemutet werden, da hier im Regelfall repetitive und kraftvolle Überkopfarbeiten erforderlich seien. Effektiv berichte der Beschwerdeführer nicht über Folgen der mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts. Diesbezüglich sei ein leichtes Extensionsdefizit des rechten Ellbogens vorhanden. Die Muskulatur des rechtshändigen Versicherten habe im Laufe der Zeit zumindest beim Ausmessen einen Seitenunterschied zur linken adominanten Seite bewirkt, was belege, dass der rechte Arm weniger eingesetzt werde und auch weiterhin (weniger) eingesetzt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer bis auf Schulterhöhe mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive und kraftvolle Tätigkeiten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, welche Vibrationen und Schläge auf das rechte Schultergelenk übertragen, ganztags zumutbar (Urk. 7/54, Urk. 7/130 S. 5).


4.    In medizinischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht zur neurootologischen Untersuchung in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. November 2009 (Urk. 8/40; Urk. 1 S. 2; Urk. 3/7). Anlass für diese Untersuchung waren die vom Beschwerdeführer nach dem Sturz von der Leiter vom 25. November 2008 geklagten Schwindelbeschwerden (Urk. 8/40 S. 1). Bei der neurootologischen Untersuchung wurde eine peripher vestibuläre Unterfunktion links im Erholungsstadium diagnostiziert (Urk. 8/40 S. 4). Es konnte nicht sicher gesagt werden, ob diese periphere vestibuläre Unterfunktion Auslöser des Unfalls war, oder ob durch den Unfall respektive durch einen Kopfanprall eine Commotio labyrinthi und damit die Verursachung dieser Unterfunktion erfolgt war (Urk. 8/40 S. 3). Differentialdiagnostisch wurde bei doch zumindest zu vermutender spontan einsetzender peripherer Funktionsabnahme des linksseitigen Vestibularisorgans eine Verursachung durch eine Pathologie im Kleinhirnbrückenwinkelrau erwogen und auf die dringende Indikation für einen bildgebenden Ausschluss einer allfälligen Pathologie im linksseitigen Kleinhirnbrückenwinkelbereich hingewiesen. Wegen der Zeichen einer zentralen vestibulären Funktionsstörung wurde sodann festgehalten, dass aber auch eine generelle Beurteilung, nicht zuletzt auch zum Ausschluss einer eher disseminierten neurologischen Erkrankung, erfolgen müsse und der Beschwerdeführer Tätigkeiten auf höheren Leitern oder Gerüsten ohne Sicherung zu meiden habe (Urk. 8/40 S. 4). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009 durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht, welcher im Neurostatus keine objektivierbare Beeinträchtigung feststellen konnte (Urk. 8/43 S. 2). Bei der MR-Untersuchung des Gehirns des Beschwerdeführers in der Klinik H.___ vom 21. Dezember 2009 zeigte sich ein normales MR des Gehirns und es waren insbesondere keine posttraumatischen Läsionen objektivbar (Urk. 8/46). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden keine Leistungen erbringt. Bezüglich des Unfalls vom 25. November 2008 und den hernach festgestellten Verletzungen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik D.___ dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Maler ab 1. Februar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 8/45 S. 2). Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule – oder bezüglich des beim Unfall vom 12. Oktober 2002 verletzen Ellbogens beziehungsweise der beim Unfall vom 17. Juni 2012 verletzten linken Hand – machte der Beschwerdeführer weder bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 noch im vorliegenden Verfahren geltend. Unbestrittenermassen bestehen allerdings unfallbedingte Schulterbeschwerden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der unfallbedingten Schulterbeschwerden als Maler und Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist. In der von Dr. F.___ umschriebenen Verweisungstätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer viele Jahre als selbständiger Maler/Tapezierer tätig gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode eines Betätigungsvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V 29 E. 1) zu bestimmen sei (Urk. 7/85 S. 3). Mit Betätigungsvergleich vom 22. April 2014 sei eine unfallbedingte Minderleistung von 13,45 % ermittelt worden, was dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2 S. 5-6). Der Beschwerdegegnerin kann hierbei nicht gefolgt werden, denn der Beschwerdeführer hat – laut Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich – im Jahr 2011 seine Stammanteile der Y.___ GmbH an seine Schwiegertochter übertragen und die Gesellschaft ist überdies mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2014 – mithin noch vor Beginn des Rentenanspruchs ab 1. Juli 2014 (Urk. 7/85)aufgelöst worden (Internet-Handelsregister-Auszug; vgl. Urk. 7/66). Damit sind die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades mit der ausserordentlichen Bemessungsmethode dahingefallen und die Invaliditätsbemessung hätte nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3.1) zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 7. November 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.

5.3    Vorab ist zu prüfen, ob Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend zur Anwendung kommt. Das „vorgerückte Alter“ im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls – im Bereich von „rund 60 Jahren“, wobei hierbei der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der am 2. Dezember 1954 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2014 rund 59 1/2 Jahre alt (Urk. 7/16, Urk. 7/85), womit die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt ist. Nachdem der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nicht altershalber aufgeben hat, ist zu prüfen, ob sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Hiebei fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Februar 2014 in gutem Allgemeinzustand präsentierte (Urk. 7/54, Urk. 7/130 S. 4) und sich für eine physiologische Altersgebrechlichkeit, welcher verglichen mit den Unfallfolgen eine wesentliche Bedeutung zukäme, in den übrigen Akten keine Anhaltspunkte finden. Damit ist diese Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht gegeben (vgl. BGE 122 V 418 E. 4 d/aa). Es kann sodann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte, weil ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kein Arbeitgeber mehr einstellen würde (vgl. demgegenüber etwa die den Urteilen des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 [im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits 65-jährig] und 8C_346/2013 vom 10. September 2013 [verbliebene Aktivitätsdauer von ca. zwei Jahren] zugrunde liegenden Sachverhalte). Art. 28 Abs. 4 UVV kommt vorliegend mithin nicht zur Anwendung.

5.4

5.4.1    Nachdem der Beschwerdeführer sein Malergeschäft aufgegeben (E. 5.2) und in den Jahren 2002 bis 2010 mehrere Unfälle mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, rechtfertigt es sich, bezüglich des Valideneinkommens nicht auf den IK-Auszug, sondern auf lohnstatistische Angaben gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Auszugehen ist dabei von dem in der LSE 2012 (S. 34-35, Tabelle TA1) für das Baugewerbe angegebenen Bruttomonatslohn (Zentralwert). Sodann ist das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) und nicht das Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen. Dies, weil die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2) und der Beschwerdeführer in den ab 1988 ausgeübten Tätigkeiten als selbständigerwerbender Maler respektive als Maler bei der von ihm beherrschten Y.___ GmbH nie ein Einkommen in der Grössenordnung, welches bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 resultieren würde, erzielt hat. Würde auf den Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Baugewerbe) des Kompetenzniveaus 3/Männer von Fr. 7‘204.-- abgestellt, würde sich – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Basis 2010 = 100; 2012 = 101.7; 2014 = 102.8 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 1.10 Nominallohnindex, 2011-2014 des BFS])ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 90660.-- ergeben. Demgegenüber beträgt das höchste im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eingetragene Einkommen in der Zeit von 1988 bis 2012 Fr. 73‘624.-- (IK-Auszug vom 14. April 2014, Urk. 7/63 S. 2) und wurde im Jahr 2010 erzielt, mithin vor der Rückfallmeldung hinsichtlich Schulterbeschwerden vom 5. November 2012 (Sachverhalt E. 1.4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. oben) entspräche dies einem hypothetischen Einkommen 2014 von Fr. 75685.--. Es ist daher der Bruttomonatslohn gemäss LSE 2012 TA1 Ziff. 41-43 (Baugewerbe) des Kompetenzniveaus 2/Männer von Fr. 5874.-- heranzuziehen. Bei der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe 2014 von 41.5 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. oben) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen 2014 von Fr. 73922.--.

5.4.2    Da dem Beschwerdeführer gemäss Dr. F.___ die Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar ist, er eine Verweisungstätigkeit aber noch ganztags ausführen kann (E. 3), ist hinsichtlich Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn LSE 2012 TA1 „Total“ des Kompetenzniveaus 1/Männer von Fr. 5‘210.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit 2014 von 41.7 Stunden sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Männer; 2012: 2188, 2014: 2220 [Tabellen Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T 03.02.03.01.04.01) sowie T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014 des BFS]) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen 2014 von Fr. 66‘130.--. Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu BGE 126 V 75) wegen des Alters des Beschwerdeführers ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ebenso wenig rechtfertigt sich ein sogenannter leidensbedingter Abzug beziehungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn, weil der Beschwerdeführer seit ca. 1988 als Selbständigerwerbender respektive für die von ihm beherrschte GmbH tätig war, da davon auszugehen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an zumutbaren Beschäftigungen anbietet, welche das von Dr. F.___ umschriebene Tätigkeitsprofil (E. 3) erfüllen, und dem Beschwerdeführer ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit ohne weiteres zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis; ZAK 1970 S. 343).

5.4.3    Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 73922.--; Invalidenkommen 2014: Fr. 66‘130.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘792.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (10,54 %). Auf eine Anpassung der Invalidenrente zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber zu verzichten, zumal das Valideneinkommen vorliegend anhand von Tabellenlöhnen bestimmt werden musste und sich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 erzielten Einkommens von Fr. 73‘624.-- beziehungsweise eines hypothetischen Einkommens 2014 von Fr. 75‘685.-- beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2014: Fr. 75‘685.--; Invalidenkommen 2014: Fr. 66‘130.--) ein Invaliditätsgrad von 13 % (12,62 %) ergäbe, von welchem denn auch die Beschwerdegegnerin ausgeht.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher