Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00159




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 6. Januar 2004 in einem 50 %-Pensum als Hausangestellte bei Y.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

    Am 30. November 2013 rutschte die Versicherte bei der Reinigung einer Volière auf dem Boden aus, konnte sich am Käfiggitter halten und machte dadurch eine unkontrollierte Bewegung. Daraufhin traten Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Ellbogen auf (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Dezember 2013, Urk. 8/K1). Das am 18. Dezember 2013 in der Z.___ durchgeführte MRI der Hüfte rechts ergab eine leichte Koxarthrose bei dysplastischer Hüftpfanne beidseits mit Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior superior. Weiter zeigte sich vom Basisriss ausgehend ein polylobuliertes, teils nach intraossär, teils periostal ausdehnendes Ganglion (Urk. 8/M1). Hinsichtlich des Ellbogens rechts war radiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion ersichtlich (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 23. Dezember 2013, Urk. 8/M9). Die Helsana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Im Februar 2014 bemerkte die Versicherte beim Versuch, Snowboard zu fahren, dass ihr linkes Kniegelenk instabil war (Bericht von Dr. A.___ vom 7. April 2014, Urk. 8/M8). In der Folge wurde am 18. März 2014 im B.___ ein MRI des Kniegelenks links durchgeführt, bei dem sich ein erneuter Riss des vorderen Kreuzbandes (VKB; bei Status nach Bandplastik), starke Signalveränderungen im Hinterhorn des medialen Meniskus mit einem degenerativen Einriss und ein leichter Gelenkserguss sowie eine kleine Baker-Zyste zeigten (Urk. 8/M3). Am 30. Mai 2014 nahm Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, beratender Arzt der Helsana, eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 8/M7).

    Am 6. Juni 2014 war die Versicherte mit dem Hund von Y.___ unterwegs, als sie von diesem plötzlich mitgerissen und gestossen wurde und zu Boden fiel (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. Juni 2014, Urk. 8/K16; vgl. auch Urk. 8/K20). Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 16. Juni 2014 als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusläsion links (Urk. 8/M18).

    Am 8. Juli 2014 war die Versicherte mit den Einkäufen auf dem Weg nach Hause, als sie auf den nassen Holzbrettern des Aussenbereichs eines Restaurants ausrutschte und auf das Gesäss fiel (Unfallmeldung vom 10. Juli 2014, Urk. 8/K17). Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend die Erstbehandlung vom 16. Juli 2014 die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms (Urk. 8/M12).

    Am 25. August 2014 erfolgte in der E.___ ein operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten (arthroskopisch-assistierte femorale und tibiale Bohrkanalauffüllung mit ipsilateralen Beckenkammzylindern, Urk. 8/M10). Am 22. September 2014 (Urk. 8/M16), 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und 13. März 2015 (Urk. 8/M23) nahm Prof. Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Helsana, Aktenbeurteilungen vor (Urk. 8/M16). Mit Verfügung vom 24. März 2015 hielt die Helsana fest, dass sie die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 30. November 2013 bis zum 7. März 2014 übernehme. Für die Unfälle vom 6. Juni und 8. Juli 2014 übernehme sie die gesetzlichen Leistungen bis zum 30. Januar 2015 (Urk. 8/K39). Am 20. April 2015 wurde in der E.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie der Versicherten durchgeführt (Urk. 3). Am 23. April 2015 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 24. März 2015 Einsprache (Urk. 8/K46, vgl. auch Einspracheergänzungen vom 29. Mai 2015, Urk. 8/K48, und vom 18. Juni 2015, Urk. 8/K49), welche die Helsana mit Entscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr über den 30. Januar 2015 hinaus Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 7. März 2014 betreffend das Ereignis vom 30. November 2013 damit, dass hinsichtlich der damals aufgetretenen Hüftbeschwerden rechts der Status quo sine am 7. März 2014 erreicht gewesen sei. Zwischen dem Ereignis vom 30. November 2013 und der späteren Knieproblematik links bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Für diese Kniebeschwerden könne sie daher keine Leistungen erbringen. Die Leistungseinstellung per 30. Januar 2015 betreffend die Ereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass es sich bei den damals aufgetretenen Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Beschwerden laut den echtzeitlichen Berichten um leichte Traumatisierungen gehandelt habe, die nach drei Monaten abgeklungen sein sollten (Urk. 2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 8/K39).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass gemäss dem Bericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 10. Juni 2015 auch nach dem 30. Januar 2015 eine volle unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei eindeutig gegeben. Aufgrund der andauernden unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit seien ihr daher auch nach dem 30. Januar 2015 UVG-Leistungen auszurichten (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 19. Mai 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/M5):

persistierende rechtsseitige Hüftschmerzen bei Status nach Distorsion am 30. November 2013

- Labrumdegeneration und Einriss an der Basis lateral und anterior superior

- vom Basisriss ausgehendes bis periostal sich ausdehnendes Ganglion

- bei leichten Koxarthrosen rechtsbetont bei Hüftdysplasie beidseits

- anteriores Impingement

ein Distorsionstrauma linkes Kniegelenk 30. November 2013

- Re-Ruptur VKB

- Status nach arthroskopisch-assistierter VKB-Ersatzplastik März 2010

- bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und medialer TME sowie Plikarresektion März 2011

- Status nach vollständiger Rehabilitation nach Operation März 2010

Status nach Ellbogen-Distorsion und -Kontusion rechts mit regredientem Bewegungsdefizit

- radiologisch kein Nachweis einer ossären Läsion

Dr. A.___ erklärte, dass die Erstbehandlung am 3. Dezember 2013 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Wiederaufnahme der sportlichen Aktivitäten im Februar 2014 eine Instabilität im linken Kniegelenk bemerkt, die zuvor bei Beschwerdefreiheit im linken Kniegelenk nicht bestanden habe. Im MRI habe sich dann eine Re-Ruptur bei Status nach VKB-Ersatzplastik März 2010 gezeigt. Vom 30. November 2013 bis zum 7. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 8. Januar 2014 bestehe bis dato eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M5).

3.2    Dr. C.___ hielt in der Aktenbeurteilung vom 30. Mai 2014 fest, dass bezüglich der rechten Hüfte der Labrumriss überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Es bestehe allerdings ein Vorzustand im Sinne einer Hüftdysplasie und Labrumdegeneration. Der Labrumriss müsse als vorübergehende Verschlimmerung betrachtet werden. Er würde erwarten, dass bei Persistenz der Beschwerden eine Hüftarthroskopie vorgenommen werde. Gemäss Verlaufsbericht der Abteilung für Orthopädie der E.___ stehe aber die (beginnende) Koxarthrose im Vordergrund. Eine Indikation für eine Arthroskopie bestehe nicht, hingegen werde eine Infiltration geplant. In der Unfallmeldung (vom 18. Dezember 2013) sei kein Knietrauma erwähnt worden. Ebensowenig sei in der Erstkonsultation bei Dr. A.___ von entsprechenden Beschwerden die Rede gewesen. Erst bei Belastungen im Februar 2014 sei eine Instabilität bemerkt worden. Bei den folgenden Abklärungen sei dann eine Re-Ruptur des 2009 operierten VKB festgestellt worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. November 2013 sei damit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Status quo ante vel sine (betreffend die rechte Hüfte) sei noch nicht erreicht. Im August 2014 sei eine Neubeurteilung vorzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei teilweise durch das rechte Hüftgelenk, andererseits aber durch das linke Kniegelenk bedingt (Urk. 8/M7).

3.3    Dr. A.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 5. September 2014 betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms. Er erklärte, dass die Erstbehandlung am 16. Juli 2014 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich für 14 Tage (Urk. 8/M12).

3.4    Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2014 (betreffend das Ereignis vom 6. Juni 2014) verdachtsweise eine Meniskusläsion links. Er gab an, dass die Erstbehandlung am 16. Juni 2014 stattgefunden habe. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/M18).

3.5    Prof. F.___ erklärte in der Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2014, dass an der rechten Hüfte im MRI vom 18. Dezember 2013 eine Hüftdysplasie beidseits nachgewiesen worden sei. Weiterhin werde von einem Riss im Labrum gesprochen. Der Riss werde als mehr vorne liegend charakterisiert. Vom beratenden Arzt Dr. C.___ werde am 30. Mai 2014 eine Unfallkausalität im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes durch das Ereignis vom 30. November 2013 postuliert. Dieser versicherungsmedizinischen Einordnung könnte man zustimmen, wenn nicht ein Labrumriss existieren würde, der eventuell durch das Unfallereignis herbeigeführt worden sei. Ein Labrumriss sei etwas Definitives und nicht Vorübergehendes und schliesse das Erreichen eines Status quo antes aus. Die neuere Literatur (auf Wunsch könne diese vorgelegt werden) bringe allerdings den Nachweis, dass Labrumrisse in der Normalbevölkerung häufiger auch ohne Trauma vorhanden seien. Bei der Beschwerdeführerin liege die Lokalisation des Risses auch nicht im hinteren (posterioren) Bereich, sondern mehr vorne. Traumatisch hervorgerufene Läsionen lägen aber mehr posterior. Dies spreche im vorliegenden Fall gegen eine Traumagenese. Als entscheidende Tatsache müsse jedoch die bereits etablierte sekundäre Koxarthrose auf dem Boden einer Hüftdysplasie beidseits angesehen werden, die per se schon zu verschiedenen pathologischen Veränderungen am Hüftgelenk führe. Eine später in Aussicht gestellte Hüftendoprothese (Arztberichte!) könne somit versicherungsmedizinisch nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit diesem Trauma in Verbindung gebracht werden, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 erlitten habe. Aus seiner Sicht könne bezüglich des Ereignisses vom 30. November 2013 nur von einer Traumatisierung einer vorbestehenden Koxarthrose gesprochen werden. Der Status quo sine sei zu dem Zeitpunkt erreicht worden, an dem wieder sportliche Aktivitäten ausgeübt werden sollten, spätestens somit am 7. März 2014, als Snowboardfahren auf dem Programm gestanden habe. Der Grund für das Aufgeben des Snowboardsportes an diesem Tag sei das Kniegelenk und dessen Bänderschwäche gewesen, nicht das Hüftgelenk (Urk. 8/M20/4-5).

    Weiter legte Prof. F.___ dar, dass von Problemen mit dem linken Kniegelenk, welches im März 2010 mit einer VKB-Plastik operativ versorgt worden sei, erstmals im Bericht von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 die Rede sei. Es werde notiert, dass bei der Wiederaufnahme von Sport Instabilitätsprobleme aufgetreten seien. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. November 2013 werde nicht hergestellt. Weiterhin führe der Bericht des Schadeninspektors vom 28. Juli 2014 dann auch keine Knieprobleme nach dem Sturz vom 30. November 2014 (Vogelvolière) auf, sondern „nur“ Hüft- und Ellbogenverletzungen. Einzig in einem späteren Bericht der E.___ vom 22. Mai 2014 werde die Beschwerdeführerin zitiert, dass sie seit November 2013 Instabilitätsprobleme mit dem linken Kniegelenk habe. Weiterhin sei eine beginnende Gonarthrose an diesem Gelenk aktenkundig (Röntgenbefundung mit CT vom 22. Mai 2014, E.___). Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Pathologie nach VKB-Ersatz mit Operation im März 2010 zeige ein Bild der zunehmenden Auslockerung des Kreuzbandtransplantates in den Knochentunneln speziell an der Tibia. Es sei eine zweizeitige Operation notwendig: Bei der ersten würden die durch die Auslockerung bedingten zu weit gewordenen Knochentunnel ausgefüllt; in einer zweiten Operation erfolge der eigentliche VKB-Ersatz. Zum Verständnis: Bei einer traumatisch bedingten Re-Ruptur der Kreuzbandplastik seien die Knochentunnel für die Transplantatverankerung geschlossen und nicht ausgeweitet. Zusammenfassend könne für das Bestehen einer natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis am 30. November 2013 und der späteren Knieproblematik keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründet werden. Überwiegend wahrscheinlich sei eine zunehmende Insuffizienz der mechanischen Festigkeit des VKB-Konstruktes durch Auslockerung anzunehmen, die ein zweizeitiges operatives Vorgehen bei den aktuellen Massnahmen zur „Reparatur“ des Schadens notwendig mache. Ein Unfallereignis komme für diesen sich über längere Zeit hinziehenden Prozess überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage (Urk. 8/M20/5-6).

    Die Verletzung am rechten Ellbogen sei rasch abgeheilt und habe keine weiteren Probleme bereitet. Auch hier könne der Beginn der versuchten Sportausübung (7. März 2014) spätestens als Zeitpunkt der Heilung angesehen werden (Urk. 8/M20/6).

3.6    In der Aktenbeurteilung vom 13. März 2015 ergänzte Prof. F.___, dass zwei Berichte vorlägen, welche das Ereignis vom 6. Juni 2014 thematisieren würden. Im Bericht von Dr. G.___, Chiropraktor, vom 12. Februar 2015 werde von nur noch leichtgradigen Schmerzen in Reklination der LWS gesprochen. Neurologisch seien die Verhältnisse unauffällig gewesen. Im Bericht von Dr. A.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. März 2015) werde notiert, dass nachfolgend an den 6. Juni 2014 rezidivierende lumbovertebrogene Schmerzen und eine Lumboischialgie beidseits aufgetreten seien. Aufgrund des Berichts von Dr. G.___ könne angesichts der erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung der LWS ausgegangen werden. In der Regel sei spätestens nach drei Monaten nach einem solchen Ereignis die Symptomatik so weit abgeklungen, mit vielleicht gelegentlichen Kreuzschmerzen, wie sie auch in der Normalbevölkerung häufig sei (Urk. 8/M23/2).

    Betreffend das Ereignis vom 8. Juli 2014 erklärte Prof. F.___, dass im Bericht von Dr. G.___ vom 12. Februar 2015 der Befund vom 10. Juli 2014 festgehalten werde. Darin werde von einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung der LWS gesprochen und einer Druckdolenz über der Bursa trochanterica. Nach dem 10. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Praxis gesehen worden. Dr. A.___ habe sie am 16. Juli 2014 gesehen: Besondere Befunde seien von ihm nicht notiert worden. Für den bagatellären Charakter des Ereignisses spreche die Tatsache, dass eine Arbeitsunfähigkeit von nur 14 Tagen ausgesprochen worden sei. Bezüglich der Hüfte sei bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine beidseitige Hüftdysplasie bestehe, die wahr-scheinlich zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen einer sekundären beginnenden Koxarthrose immer wieder Symptome auslöse (Urk. 8/M23/2-3).

3.7    Die Ärzte der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ erklärten im Bericht vom 10. Juni 2015, dass die Operation der Beschwerdeführerin (am linken Knie) am 20. April 2015 stattgefunden habe. Zurzeit sei eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit gegeben. Unfallfremde Faktoren, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken würden, würden aus ihrer Sicht nicht vorliegen (Urk. 3).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die fachärztlich-orthopädischen Beurteilungen von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 13. März 2015 (Urk. 8/M23), welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab.

4.2    Was die linksseitigen Kniebeschwerden betrifft, wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass diese weder in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. Dezember 2013 (Urk. 8/K1) noch in den anfänglichen Arztberichten (Urk. 8/M9; vgl. auch Urk. 8/M1-2) Erwähnung gefunden hatten. Die Beschwerdeführerin klagte nach dem Unfallereignis vom 30. November 2013 vielmehr über Hüftbeschwerden rechts und über Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. dazu den Bericht von Dr. A.___ vom 23. Dezember 2013, Urk. 8/M9, der die Beschwerdeführerin ab dem 3. Dezember 2013 behandelte, Urk. 8/M5). Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 ergibt, bemerkte die Beschwerdeführerin erst im Februar 2014 beim Versuch, Snowboard zu fahren, eine Instabilität im linken Kniegelenk (Urk. 8/M5). Im Weiteren wies Prof. F.___ darauf hin, dass an diesem Kniegelenk ein Vorzustand im Sinne einer bekannten Gonarthrose und eines VKB-Ersatzes aktenkundig sei. Bei einer traumatisch bedingten Re-Ruptur der Kreuzbandplastik wären die Knochentunnel für die Transplantatverankerung sodann – anders als vorliegend bei der Beschwerdeführerin – geschlossen gewesen (Urk. 8/M20/5-6). Unter diesen Umständen ist daher mit Prof. F.___ davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. November 2013 und den Kniebeschwerden links höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 8/M20/6). Daran vermögen die Berichte von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/M5) und der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 10. Juni 2015 (Urk. 3), in denen weder begründet wurde, weshalb die festgestellten Kniebeschwerden links unfallbedingt sind noch weshalb diese Beschwerden erst mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten nach dem Ereignis vom 30. November 2013 aufgetreten sind, nichts zu ändern.

    Schliesslich ist hinsichtlich der Kniebeschwerden links noch darauf hinzuweisen, dass der von Dr. D.___ nach dem Unfallereignis vom 6. Juni 2014 geäusserte Verdacht auf eine Meniskusläsion (Urk. 8/M18) im Rahmen der darauffolgenden Untersuchungen nicht erhärtet wurde (vgl. etwa Operationsbericht der Abteilung für Kniechirurgie der E.___ vom 25. August 2014, Urk. 8/M10).

4.3    Was die rechtsseitigen Hüftbeschwerden anbelangt, legte Prof. F.___ in der Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2014 unter Verweis auf die einschlägige Fachliteratur – in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 30. November 2013 eine etablierte sekundäre Koxarthrose auf dem Boden einer Hüftdysplasie beidseits vorgelegen habe, die per se schon zu verschiedenen pathologischen Veränderungen am Hüftgelenk führe. Sodann seien Labrumrisse in der Normalbevölkerung häufiger auch ohne Trauma vorhanden und traumatisch hervorgerufene Läsionen lägen zudem eher posterior, währenddessen der Labrumriss der Beschwerdeführerin eher vorne liege. Prof. F.___ kam deshalb zum Schluss, dass bezüglich des Ereignisses vom 30. November 2013 nur von einer Traumatisierung einer vorbestehenden Koxarthrose gesprochen werden könne und der Status quo sine zu dem Zeitpunkt erreicht worden sei, da wieder sportliche Aktivitäten hätten ausgeübt werden sollen (7. März 2014). Diese Beurteilung von Prof. F.___, der sich insbesondere auch mit der abweichenden Einschätzung des Internisten Dr. C.___ auseinandersetzte (vgl. Urk. 8/M20/4-5), ist ebenfalls überzeugend. Zu präzisieren ist einzig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 bereits im Februar 2014 den Versuch unternommen hatte, wieder Snowboard zu fahren (Urk. 8/M5).

4.4    Hinsichtlich der Beschwerden am Ellbogen rechts ist zu bemerken, dass Dr. A.___ schon im Bericht vom 23. Dezember 2013 von einem regredienten Bewegungsdefizit sprach und sich nach dem Ereignis vom 30. November 2013 radiologisch auch kein Nachweis einer ossären Läsion gezeigt hatte (Urk. 8/M9). Wie sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. Mai 2014 schliessen lässt (Urk. 8/M5), bildete der Ellbogen rechts dann auch nicht mehr Gegenstand weiterer Behandlung (Urk. 8/M5). Dass Prof. F.___ vor diesem Hintergrund davon ausging, die Verletzung am rechten Ellbogen sei rasch abgeheilt und habe keine weiteren Probleme bereitet, weshalb auch hier als Zeitpunkt der Heilung spätestens der 7. März 2014 anzusehen sei (Urk. 8/M20/6), ist daher ebenfalls einleuchtend.

4.5    Betreffend die im Anschluss an die Unfallereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 geklagten Beschwerden im Bereich der LWS hielt Prof. F.___ zusammengefasst fest, dass angesichts der von Dr. G.___ am 10. Juli 2014 erhobenen Befunde von einer sehr leichten Traumatisierung der LWS ausgegangen werden könne, deren Symptomatik in der Regel spätestens nach drei Monaten abgeklungen sei. Als Zeitpunkt des Fallabschlusses sei diesbezüglich der 30. Januar 2015 zu werten (Urk. 8/M23/2-3). Auch diese Einschätzung von Prof. F.___ ist plausibel, zumal Dr. G.___ bereits am 10. Juli 2014 im Wesentlichen lediglich noch eine leichtgradige Bewegungseinschränkung der LWS in Inklination und ansonsten einen Bewegungsumfang der LWS im Normbereich festgestellt hatte (Urk. 8/M22). Die Beurteilung von Prof. F.___ steht dabei auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.5 und 8C_744/2008 vom 26. November 2008 E. 4, je mit Hinweisen).

4.6    Es kann demnach auf die Beurteilungen von Prof. F.___ vom 13. Dezember 2014 (Urk. 8/M20) und vom 13. März 2015 (Urk. 8/M23) abgestellt werden.


5.    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 30. November 2013 zu Recht per 7. März 2014 und für die Unfallereignisse vom 6. Juni und 8. Juli 2014 zu Recht per 30. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl