Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00168 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne
lic. iur. X.___
Bd. de Grancy 39, 1001 Lausanne
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1959, arbeitete seit 1. Mai 2010 bei der Z.___ AG als Document Manager und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/A1). Am 17. August 2014 fuhr sie als Beifahrerin in einem Bugatti 37, Jahrgang 1926, von Lignières/Kanton Neuenburg nach Morges/Kanton Waadt (Urk. 9/A1, Urk. 9/A5). Die Versicherte begab sich am 19. August 2014 in die A.___, wo sie angab, dass sie sich während der Fahrt mit dem Bugatti an dessen Getriebe verbrannt habe. Die Ärzte diagnostizierten eine Verbrennung Grad IIa bis IIb an der rechten Wade der Versicherten und versorgten die Wunde (Urk. 9/M1). Nachdem sich die Wunde infiziert hatte, fand die weitere Behandlung im B.___ statt, wo am 23. August 2014 eine tangentiale Exzision Unterschenkel rechts mit Spalthauttransplantat vom rechten Oberschenkel durchgeführt wurde (Urk. 9/M1-M3).
Mit Verfügung vom 17. März 2015 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass bezüglich des Ereignisses vom 17. August 2014 der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (Urk. 9/A16). Dagegen erhob die Krankenkasse der Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), am 17. April 2015 Einsprache (Urk. 9/A21, mit Einsprachebegründung vom 28. April 2015 [Urk. 9/A22]), welche die AXA mit Entscheid vom 4. August 2015 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA am 11. September 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2015 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen nach UVG, insbesondere Heilungskosten nach Art. 10 ff. UVG, im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 17. August 2014 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/A1-A24, Urk. 9/M1-M3]).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2015 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 (Urk. 8) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 zur Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 (Urk. 8) Stellung (Urk. 13, Urk. 14/17), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 17. August 2014 eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene habe bei der Sachverhaltsbeschreibung vom 12. September 2014 angegeben, dass sie während der ca. zweistündigen Fahrt keine übermässige Hitze an den Beinen verspürt habe. Es sei lediglich warm gewesen. Auch die von ihr getragenen dicken Strümpfe hätten keine Beschädigung aufgewiesen, so dass sie nicht bemerkt habe, dass sich ihre Haut verbrannt habe. Auch der Fahrzeugführer habe keine ausserordentliche Hitze im Beinbereich erwähnt. Zudem sei ihr bewusst gewesen, dass der Platz eng sei und es im Fussbereich warm werden könne, da sie schon früher mit diesem Auto gefahren sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, dass die Blase am rechten Unterschenkel der Beigeladenen am ehesten durch die kontinuierliche Wärmeentwicklung während der ca. zweistündigen Fahrt entstanden sei, eventuell begünstigt durch die dicken Strümpfe, welche sie dabei getragen habe. Es sei von einer allmählichen Wärmeentwicklung über ca. zwei Stunden auszugehen, weshalb das Merkmal der Plötzlichkeit nicht gegeben sei. Da für das Vorliegen eines Unfalles sämtliche Unfallbegriffselemente erfüllt sein müssten, sei vorliegend nicht von einem Unfall im Sinne des Gesetzes auszugehen (Urk. 2 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bezüglich des Erfordernisses der Plötzlichkeit sei nicht notwendig, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei. Es gehe vorliegend nicht um Verbrennungen wie zum Beispiel einen Sonnenbrand, bei welchem gemäss der Rechtsprechung die Plötzlichkeit zu verneinen sei. Dass die Beigeladene den Schmerz nicht sofort gefühlt habe, bedeute nicht, dass die schädigende Einwirkung nicht plötzlich gewesen sei. Das Getriebe sei heiss gewesen und die Verbrennung sei plötzlich ausgelöst worden. Nachdem die Beigeladene ihren Unterschenkel während der weniger als zwei Stunden dauernden Fahrt am Getriebe des Oldtimer-Autos gehabt habe, hätten die Ärzte der A.___ und des B.___ Verbrennungen II. bis III. Grades festgestellt. Es sei nicht möglich, solche Verbrennungen „schleichend“ zu erleiden (Urk. 1 S. 5). Hinzu komme, dass eine Erkrankung, wie zum Beispiel eine Polyneuropathie, vorgelegen haben könnte, welche erklären könnte, weshalb die Beigeladene die Verbrennung nicht gespürt habe (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe es daher zu Unrecht unterlassen, dies und die weiteren Umstände des Ereignisses vom 17. August 2014 näher abzuklären (Urk. 13 S. 3).
3. Hinsichtlich der äusserlichen Einwirkung, welche zur Verbrennung am rechten Unterschenkel der Beigeladenen geführt haben soll, gab diese bei der Befragung durch den Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2014 an, dass sie bei der Fahrt mit dem rechtsgesteuerten Bugatti das rechte Bein beziehungsweise die rechte Wade am Getriebe des Bugatti gehabt habe (Urk. 9/A5). Nicht dargetan wurde namentlich, dass die Beigeladene, etwa weil der Fahrer im Strassenverkehr abrupt habe abbremsen müssen, während der Fahrt unfreiwillig mit ihrer rechten Wade an das heisse Getriebe des Bugatti gestossen sei. Vielmehr ist sie während der Fahrt- welche von ca. 16.20 Uhr bis ca. 18.10 Uhr gedauert habe (vgl. Urk. 9/A22 S. 1) - so gesessen, dass sich ihr rechter Unterschenkel neben oder am warmen Getriebe des Bugatti befunden habe. Dabei habe sie, so die Beigeladene weiter, während der Fahrt nicht gespürt, dass es heiss geworden sei. Es sei einfach nur warm gewesen. Zudem habe sie dicke Strümpfe getragen. Diese seien nicht beschädigt gewesen. Sie habe gar nicht bemerkt, dass sie sich verbrannt habe. Auf dem Heimweg mit dem Zug habe sie ebenfalls keine Schmerzen verspürt (Urk. 9/A5). Mit dem zum Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2 vorstehend) gehörenden Kriterium der Plötzlichkeit soll ein zeitlicher Rahmen gesteckt werden, in dem Sinne, dass eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 17 zu Art. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, jedoch muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69, Urteile des Bundesgerichts U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1 und 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Eine solche plötzliche Einwirkung ist vorliegend bei einer Wärmeeinwirkung während der ganzen Autofahrt zu verneinen. Wenn nämlich die Verbrennung der Beigeladenen deswegen auftrat, weil sie während ca. zwei Stunden ihren Unterschenkel an das warme Getriebe des Bugatti gehalten hat, so ist der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG mangels Plötzlichkeit nicht erfüllt. Nicht behauptet wurde, dass die Beigeladene sich während der Fahrt wegen Platzmangel - sie gab an, dass der Platz im Bugatti eng sei und sich damals auf dem Beifahrersitz zudem noch das Gepäck des Fahrers befunden habe (Urk. 9/A5) - gar nicht habe anders positionieren können, mithin neben dem warmen Getriebe eine Zwangshaltung habe einnehmen müssen (vgl. RKUV 1987 Nr. U 25 S. 375 E. 3a). Weil sich in den aufgelegten medizinischen Berichten keine entsprechenden Angaben finden, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene wegen einer Erkrankung nicht gespürt haben soll, dass sie eine - plötzlich aufgetretene - Verbrennung erlitten hat (E. 2.3 vorstehend).
4. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint, weil der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- AXA Versicherungen AG
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher