Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00169




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war ab 6. Juni 1989 als Knecht in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Z.___ (A.___, B.___) angestellt und bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: „Berner“ heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: „Allianz“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Juli 1989 mit einem Einachser verunfallte und sich dabei Verletzungen am linken Arm zuzog (Urk. 8/23).

    In der Folge erbrachte die Berner Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/1-22). Mit Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) sprach die Berner dem Versicherten ab 1. April 1991 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende und bis 31. März 1993 befristete Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zu. Nach dem 31. März 1993 sei - so wurde weiter festgehalten - eine Rentenrevision vorgesehen. Bei der Rentenberechnung ging die Berner in der genannten Verfügung von einem versicherten Verdienst von Fr. 14‘760. aus (vgl. Urk. 8/46 S. 3); mit Schreiben vom 21. Januar 1992 (Urk. 8/53) wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 19‘260. korrigiert.

1.2    Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 (Urk. 8/56) teilte die Berner dem Versicherten mit, dass sie die Rentenleistungen in Zukunft lediglich noch für eine Erwerbseinbusse von 30 % ausrichten werde. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten (vgl. Urk. 8/57) verzichtete die Berner unter Hinweis auf ein laufendes Revisionsverfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Schreiben vom 11. Juli 1996 (Urk. 8/58) in der Zwischenzeit auf eine Rentenherabsetzung. In der Folge geschah diesbezüglich nichts mehr.

1.3    Am 26. Juni 2012 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 in Wiedererwägung zu ziehen und die Leistungen per 31. Juli 2012 einzustellen, und gab dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/69).

    Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Wie angekündigt stellte die Allianz die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 8/70) per 31. Juli 2012 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

1.4    Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/71-72 und 8/74) wies die Allianz mit Entscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2 = Urk. 8/79) ab.

2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2012 [richtig: Der Einspracheentscheid vom 3. August 2015] sei aufzuheben und die Auszahlung der Rentenleistungen sei fortzusetzen;

2.    Die aufschiebende Wirkung […] sei wiederherzustellen und die Rentenleistungen der Monate August 2012 bis Januar 2015 seien per sofort inkl. 5 % Verzugszins an den Beschwerdeführer auszuzahlen;

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 13 und 17), wovon ihnen wechselseitig Kenntnis gegeben wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. Ob die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 52 zu Art. 53 ATSG).

    In Bezug auf die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung geht die Praxis stets von der Erfüllung dieses Kriteriums aus, wenn periodische Leistungen zur Diskussion stehen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 157; Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 53 ATSG).

1.2    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 war die Bemessung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geregelt.

    Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aUVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu auch die im Wesentlichen gleichlautende, seit 1. Januar 2003 geltende Bestimmung von Art. 16 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der Rentenleistungen per 31. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei sowie der korrekt berechnete Invaliditätsgrad null Prozent betrage, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten von Anfang an zu verneinen gewesen wäre. Sie verzichte jedoch auf die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen und stelle die Leistungen erst per 31. Juli 2012 ein. Die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung ergebe sich daraus, dass seinerzeit kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Es sei lediglich der versicherte Verdienst ausgerechnet worden. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sei einzig auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 3. April 1991 abgestellt worden; es sei dabei aber völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Gutachter von einer vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades widerspreche sowohl den damaligen als auch den heutigen Rechtsnormen. Die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 sei folglich zweifellos unrichtig.

    An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 7 und 17).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass in der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 auf das Validen- und das Invalideneinkommen hingewiesen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Einkommensvergleich stattgefunden habe. Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es sei stossend zu behaupten, dass der Beschwerdeführer mit seinem verletzten, unbrauchbaren Arm mehr als das Doppelte hätte verdienen können als im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführer habe damals nicht freiwillig zu einem so tiefen Lohn gearbeitet. Er habe damals keine andere Wahl gehabt. Auch im weiteren Verlauf habe sich der Invaliditätsgrad von 50 % nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich sein Gesundheitszustand unfallbedingt immer weiter verschlechtert habe (Urk. 1).

    Es sei nicht zutreffend, dass der Invaliditätsgrad auf der Basis des MEDAS-Gutachtens vom 3. April 1991 festgelegt worden sei. Grundlage für den Invaliditätsgrad sei vielmehr der Beschluss der IV-Kommission des Kantons B.___ vom 6. April 1992 gewesen. Der Invaliditätsgrad sei demzufolge nicht von einem Mediziner, sondern von der IV-Kommission festgelegt worden. Auch heute betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers noch mindestens 50 %. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit stets verschlechtert; auch darüber sei die Beschwerdegegnerin informiert worden (Urk. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen per 31. Juli 2012 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % eingestellt hat.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom 16. März 1990 (Urk. 8/10) aus, es seien an Restfolgen aus dem Unfallereignis vom 19. Juli 1989 eine Stichverletzung am Bereich des linken Vorderarmes, eine mässige, aber ausserordentlich protrahiert verlaufende Algodystrophie, eine verminderte Belastbarkeit der linken Hand und des linken Vorderarms sowie eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens festzuhalten (S. 3). Aus dem erlittenen Unfall resultierten erhebliche und dauernde Restfolgen: Die Integritätsentschädigung sei auf 5 % festzusetzen. Als Landwirtschaftshilfe liege folgende abgestufte Arbeitsunfähigkeit vor: ab 15. März 1990 662/3 %, ab 1. Mai 1990 50 % und ab 15. Juni 1990 0 % „im Rahmen der festzusetzenden Rente“. Die medizinisch-theoretische Invalidität schätze er auf 20 %. Da der Beschwerdeführer seine Arbeit als Landwirtschaftshilfe nicht mehr aufnehmen werde, schlage er die Ausrichtung einer Rente in dieser Höhe vor (S. 4).

3.2    Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, widersprach in seinem Bericht vom 26. April 1990 (Urk. 8/11) der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ scharf. Es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 1990 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Ebenso unverständlich sei die Rentenfestsetzung von nur 20 %.

    Dagegen verwahrte sich Dr. C.___ mit Schreiben vom 28. Mai 1990 (Urk. 8/12; vgl. dazu auch die weiteren Berichte von Dr. C.___ [Urk. 8/14-15 und 8/19]).

3.3    Um die entstandene Kontroverse zu klären, holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Chefarzt Dr. med. E.___ vom F.___ (MEDAS) ein:

    Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. April 1991 (Urk. 8/22), das unter konsiliarischem Beizug eines Neurologen (Chefarzt Prof. Dr. med. G.___), eines Handchirurgen (PD Dr. med. H.___) und eines Psychiaters (Dr. med. I.___) ausgearbeitet wurde, eine gebrauchsunfähige linke Hand bei Status nach Stichverletzung am linken Unterarm am 19. Juli 1991 mit konsekutiver Sudeck’scher Dystrophie sowie ein chronisches Handrückenoedem unklarer Ursache (S. 11). Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer für schwerere Hilfsarbeiten, wie etwa als Knecht in einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit seiner gebrauchsunfähigen Hand nicht mehr einsetzbar sei. Hingegen könne er ohne Weiteres auch ganztags in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb für leichtere Zudienarbeiten eingesetzt werden. Der Integritätsschaden betrage 35 bis 40 %. Es sei mit einer bleibenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen. Es sei möglich, dass sich in den nächsten Jahren eine Angewöhnung an den Zustand ergebe; „eine zeitlich abgestufte Rente dürfte sinnvoll sein, z.B. 2 Jahre 50 %, nachher ca. 30 % je nachdem (S. 14).


4.

4.1    In der Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) wurde Folgendes ausgeführt (S. 2): „Im Gutachten der MEDAS wird die Erwerbseinschränkung auf 50 % festgelegt für einen Zeitraum von 2 Jahren. In Anbetracht der Angewöhnung an den Zustand darf nach Ablauf von 2 Jahren davon ausgegangen werden, dass die Erwerbseinschränkung auf 30 % reduziert werden kann.“ Daraus schloss die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis zum 31. März 1993. Hernach wäre eine Rentenrevision vorgesehen gewesen (vgl. S. 3 f.). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Es wurde mit anderen Worten direkt auf die Rentenempfehlung des Gutachters abgestellt.

    Diese Vorgehensweise erweist sich in methodischer Hinsicht als zweifellos unrichtig (vgl. dazu Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 157, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 59 S. 437 ff. E. 5b und c, wonach eine Verfügung, in der von einem verbleibenden Leistungsvermögen von 662/3 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 331/3 % geschlossen wird, zweifellos unrichtig ist, weil zur Bemessung des Invaliditätsgrads nicht das aus medizinischer Sicht verlorene Leistungsvermögen, sondern der Unterschied zwischen Validen- und Invalideneinkommen ausschlaggebend ist).

4.2    Zu beachten ist weiter, dass Dr. E.___ - wie oben in E. 3.3 wiedergegeben - der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags eingesetzt werden könnte (leichtere Zudienarbeiten in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb). In seinem früheren Beruf als Knecht in einem Landwirtschaftsbetreib sei er jedoch nicht mehr arbeitsfähig.

    Mit anderen Worten attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf, gleichzeitig aber auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anstatt vom vermittelnden „Rentenvorschlag“ (50 % für die ersten beiden Jahre und hernach wohl so rund 30 %) auszugehen, hätte die Beschwerdegegnerin seinerzeit das in einer leidensangepassten Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen ermitteln und anschliessend in Beziehung zum Valideneinkommen setzen müssen.

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit den Invaliditätsgrad gar nicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten (den „Rentenvorschlag“) festgelegt habe, sondern dem Beschluss der IV-Kommission des Kantons B.___ vom 6. April 1992 gefolgt sei (vgl. oben E. 2.2), ist sein Vortrag bereits aus zeitlichen Gründen nicht stichhaltig. Der Beschluss der IV-Kommission datiert vom 10. April 1992 (Urk. 14/10); zu diesem Zeitpunkt war die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 längst ergangen, so dass es unmöglich ist, dass dieser Verfügung materiell der Beschluss vom 6. April 1992 zugrunde gelegen haben kann.

4.4    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) ermittelte die Beschwerdegegnerin hingegen den damaligen Invaliditätsgrad grundsätzlich korrekt. Sie ging von einem Valideneinkommen für das Jahr 1989 von Fr. 1‘910. (Fr. 1‘370. Grundlohn und Fr. 540. Naturallohn) aus, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) in den Jahren 1990 und 1991 von 5,9 % beziehungsweise 7,2 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz, Neuenburg 2015, Tabelle T39) für das Jahr 1991 ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘168.30 ergibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 8 E. 27 und Urk. 8/53). Mithin ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 26‘019.60.

    Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die damalige Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom Oktober 1989 ein monatliches Invalideneinkommen in einer Verweistätigkeit von Fr. 3‘879. (Urk. 2 S. 9 E. 29), was aufgerechnet auf das Jahr 1991 Fr. 4‘403.60, mithin jährlich Fr. 52‘843.20 ergibt. Selbst bei Berücksichtigung des damals üblichen Schwerarbeiterabzuges 25 % (vgl. zum behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75 mit Hinweis auf BGE 114 V 310) ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘632.40.

    Dieses Invalideneinkommen übersteigt das Valideneinkommen beträchtlich. Mangels einer Einkommenseinbusse liegt - trotz der unbestrittenermassen vorhandenen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer mag dieses Ergebnis als stossend und nicht nachvollziehbar empfinden; es ist aber durch die gesetzliche Ordnung beziehungsweise durch die gesetzlich vorgegebene Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades begründet.

4.5    Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind den Akten nicht zu entnehmen. Wohl brachte der Beschwerdeführer dies beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11), indes in unsubstantiierter Weise. Solches steht vorweg im Widerspruch zu der Einschätzung der Gutachter, welche mit einer Angewöhnung rechneten (Urk. 8/22 S. 14 und Urk. 8/10 S. 4). Sodann verwies der Beschwerdeführer auf eine im Vordergrund stehende Herzkrankheit (samt Operation), deren Zusammenhang mit der - organisch nicht belegbaren - Handproblematik nicht erkennbar ist (Urk. 8/72 und Urk. 8/86 S. 2). Eine Verschlechterung der Handbeschwerden ist nicht belegt, im Gegenteil war durchwegs lediglich von einer fehlenden Verbesserung die Rede (Urk. 14/15).

    Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.6    Wie E. 3.2.2 des jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 zu entnehmen ist, stand es der Beschwerdegegnerin frei, auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu verzichten (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 23). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen.

4.7    Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeantrag Ziff. 2) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker