Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2015.00170 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteilvom 29. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, ist seit dem 1. Mai 2012 als Senior-ICT-Supporter bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. August 2014 war der Versicherte morgens um 8 Uhr auf dem Weg zur Arbeit, als es seinen Angaben zufolge beim Bahnhof A.___ durch Bauarbeiten einen lauten Knall sowie auch Lärmemissionen durch einen Presslufthammer gegeben habe, welche ein Pfeifen in seinen Ohren bewirkt hätten (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 12. November 2014, Urk. 9/A1). Am 7. August 2014 begab sich der Versicherte in Behandlung zu PD Dr. med. Z.___, FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der im Arztzeugnis vom 20. November 2014 als vorläufige Diagnose eine akute Exazerbation eines chronischen Tinnitus beidseits stellte (Urk. 9/M1). Mit Schreiben vom 26. November 2014 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass bei dem von ihm geschilderten Ereignis nicht alle Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt seien. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadensfalles als unfallähnliche Körperschädigung erfüllt. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 9/A3). Nachdem der Versicherte dagegen mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 interveniert hatte (Urk. 9/A5), ersuchte die AXA ihn mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 um ergänzende Angaben zum Ereignis vom 4. August 2014 (Urk. 9/A9). Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 nach (Urk. 9/A11). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 bestätigte die AXA, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliege und verneinte einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/A16). Die dagegen vom Versicherten am 14. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/A22) wies die AXA mit Entscheid vom 13. August 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die AXA zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 4. August 2014 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.7 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Knall vom 4. August 2014 sehr allgemein gehalten seien. Es sei nicht ersichtlich, was diesen Knall ausgelöst habe. Da der Knall nicht genau zugeordnet werden könne, würden auch keine Angaben betreffend die exakte Lautstärke vorliegen. Im Weiteren sei unklar, ob es in unmittelbarer Nähe der Ohren des Beschwerdeführers geknallt habe oder ob der Knall von der Baustelle her gekommen sei. Dem vom Beschwerdeführer übermittelten Artikel des Schweizer Radios und Fernsehens sei sodann zu entnehmen, dass die an dieser Grossbaustelle am Bahnhof A.___ vorgenommenen Messungen während einer Dauer von fünf Minuten ohne Unterbruch einen Lärmpegel von 115 bis 120 Dezibel ergeben hätten. Gemäss anerkannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei daher ein Knalltrauma mangels sehr starker, einmalig oder wiederholt einwirkender Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 Dezibel nicht gegeben. Ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 Dezibel) über die Dauer von mehreren Minuten voraussetze, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Ein akustischer Unfall sei somit auszuschliessen. Zudem falle ein Explosionstrauma schon deshalb ausser Betracht, weil es Dr. Z.___ zufolge an einer Trommelfellverletzung fehle (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich am 4. August 2014 um 8.00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, als es beim Bahnhof A.___ plötzlich und ganz unerwartet einen extrem lauten Knall gegeben habe. Dass es bei der Baustelle am Bahnhof A.___ durch einen Fremdkörper zu einem so lauten Knall gekommen sei, sei nicht voraussehbar gewesen. Seine Ohren hätten geschmerzt und er habe ein Pfeifen gehört. Es habe sich dabei nicht um normale Lärmemissionen durch Bauarbeiten gehandelt. Danach sei er bei Dr. Z.___ in Behandlung gewesen. Dieser habe ihm Medikamente verschrieben, die er gemäss Auskunft seitens der Apotheke nicht hätte verordnen dürfen, da er Asthma habe und Dr. Z.___ dies gewusst habe. In den letzten Jahren habe er keine Ohrenbeschwerden gehabt. Es treffe daher nicht zu, dass es sich um eine chronische Krankheit handle. Das Arztzeugnis von Dr. Z.___ weise er ganz klar zurück. Dr. Z.___ habe ihm im Übrigen mit Mahnungen und sogar einer Betreibung gedroht, weshalb er gezwungen gewesen sei, sämtliche Kosten von Fr. 312.85 zu bezahlen, obwohl es sich um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Wie unter Sachverhalt E. 1 dargelegt, ist der erst nach mehr als drei Monaten nach dem Ereignis vom 4. August 2014 erfolgten Bagatellunfall-Meldung vom 12. November 2014 betreffend den Unfallhergang lediglich zu entnehmen,
dass es an jenem Morgen um 8.00 Uhr, als der Beschwerdeführer auf dem Weg
zur Arbeit war, beim Bahnhof A.___ durch Bauarbeiten einen lauten Knall sowie Lärmemissionen durch einen Presslufthammer gegeben habe (Urk. 9/A1). Obwohl der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 aufgefordert worden war, ergänzende detaillierte Anga-
ben zum Ereignis vom 4. August 2014 zu machen (Urk. 9/A9), hat er den betreffenden Knall sodann nicht näher und präziser umschrieben. Sowohl im Antwort-E-Mail vom 19. Dezember 2014 (Urk. 9/A11) als auch in der Ein-sprache vom 14. April 2015 (Urk. 9/A22) und in der Beschwerde vom 10. September 2015 (Urk. 1) erschöpfen sich die Angaben des Beschwerde-führers vielmehr jeweils darin, dass es sich um einen sehr bzw. extrem lauten Knall durch einen Fremdkörper gehandelt habe. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 3), bleibt damit unklar, was die Ursache des Knalls war (beispielsweise eine Baumaschine, ein herunterfallender Gegenstand oder ähnliches), in welcher Distanz zum Beschwerdeführer sich der Knall ereignete und welche Lautstärke der Knall mutmasslich hatte. Zudem wies die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hin (Urk. 2 S. 3), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigt hat, dass die Baustelle abgesperrt war (wenn auch seines Erachtens zu wenig, vgl. Urk. 9/A11), was zumindest eine unmittelbare Nähe des Knalls zu den Ohren des Beschwerdeführers ausschliesst.
3.1.2 Eine ungewöhnliche übermässige Lärmeinwirkung auf den Beschwerdeführer, die sich vom Normalmass einer Umwelteinwirkung auf den menschlichen Körper abhebt (vgl. E. 1.3), ist unter diesen Umständen nicht ausgewiesen. Da es damit am Nachweis des Tatbestandselements der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors fehlt, kann das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG nicht wenigstens mit Wahr-scheinlichkeit als erstellt gelten (vgl. E. 1.4). Das behauptete Unfallereignis muss deshalb als unbewiesen gelten, wobei auch nicht ersichtlich ist, wie der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt näher abgeklärt werden könnte. Insbesondere kann er aus dem im E-Mail vom 19. Dezember 2014 (Urk. 9/A11) aufgeführten Link zum Artikel des Kassensturzes vom 8. Dezember 2014, gemäss welchem Lärmmessungen beim Bahnhof A.___ während fünf Minuten ununterbrochen zwischen 115 und 120 Dezibel angezeigt haben, diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wären mangels starker, einmalig oder wiederholt einwirkender Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB weder die Voraussetzungen für ein Knalltrauma noch jene für ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von mehreren Minuten voraussetzt, gegeben (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1. und 8C_317/2010 vom 3. August 2010 E. 3.2). Ein Explosionstrauma fiele mangels Trommelfellverletzung (Urk. 9/M1) ebenso ausser Betracht. Auch wenn - entgegen der Einschätzung des behandelnden Arztes (Urk. 9/M1) - die geltend gemachte Gehörschädigung aus medizinischer Sicht natürliche Folge einer äusseren Einwirkung wäre, fehlte es mangels Ungewöhnlichkeit mithin am Vorliegen eines Unfallereignisses. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer eine beidseitige Gehörschädigung beklagt (Urk. 9/M1, Urk. 9/A11: „Ein Pfeifen in den Ohren“), womit ein akustischer Unfall durch einen (einzigen) Knall bereits aus diesem Grund auszuschliessen ist (vgl. 8C_280/2010 E. 3.2.1). Damit sind von einer allfälligen Anfrage an die SBB betreffend die Absperrung (vgl. Urk. 9/A22) keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
3.1.3 Es ist demnach festzuhalten, dass vorliegend kein Unfallereignis im Rechtssinne ausgewiesen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.2 Angesichts dessen, dass - wie bereits ausgeführt - eine beidseitige Gehörverletzung beklagt wird und Dr. Z.___ eine Verletzung des Trommelfells ausschloss (Urk. 9/M1), ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. E. 1.7 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 26/00 vom 21. August 2001 E. 3b) zu verneinen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl