Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2015.00175
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ je in einem Teilzeitpensum als Hauswartin (27 %ige Festanstellung), Reinigungsmitarbeiterin (25,81 % im Stundenlohn) und Ablöserin Hausdienst (1 % im Stundenlohn) in einem Pensum von insgesamt 53,81 % angestellt (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9/1-2, Urk. 8/G33) und als solche bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 20. Mai 2012 bei einem Sturz die linke Hüfte verletzte (Urk. 8/G1). Die Versicherte wurde im Z.___ gleichentags notfallmässig behandelt. Nach Befundung der Röntgenbilder am 21. Mai 2012 wurde eine mediale Schenkelhalsfraktur links festgestellt, welche unter stationärer Behandlung vom 21. bis 30. Mai 2012 im Z.___ mittels dynamischer Hüftschraube operativ versorgt wurde (Urk. 8/M1-2). Anschliessend wurde sie vom 30. Mai bis 4. Juli 2012 in der A.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 10. Juli 2012, Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgte ab Mitte November 2012 (Urk. 8/M12, Urk. 8/M13 S. 23, Urk. 8/M16 S. 1, Urk. 1 S. 5). Es persistierten bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im linken Oberschenkel mit Ausstrahlung kranial und ins linke Knie (Urk. 8/M16 S. 1).
1.2 Am 17. August 2013 erlitt die Versicherte bei einem Auffahrunfall als Beifahrerin zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/G1, Urk. 7/M3). Bei der Erstbehandlung vom 17. August 2013 im Z.___ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. August 2013 attestiert (Urk. 7/T2). Eine Fraktur an der HWS wurde radiologisch ausgeschlossen (Urk. 7/M1). Dr. med. B.___, praktische Ärztin, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Allgemeinmedizin, welche die Versicherte erstmals nach dem Unfall am 19. August 2013 untersuchte (Bericht vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/M3), attestierte nach anfänglicher 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Oktober 2013 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/T6, Urk. 7/M4 S. 2). Die Unfallversicherung erbrachte auch für die Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 die gesetzlichen Leistungen.
Es persistierten Kopfdruck, Drehschwindel und pseudoradikuläre Cervicocranialgien. Am 11. Dezember 2013 wurde die Versicherte im C.___ neurologisch abgeklärt, was einen normalen Befund ergab (Bericht vom 13. Dezember 2013, Urk. 7/M9). Die am 5. Februar 2014 im D.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels und der HWS ergab ausser dem Verdacht auf eine alte Ligamentum-nuchae-Läsion in Höhe C6/7 ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 7/M5).
Mit Verfügungen der Y.___ vom 4. Februar 2014 wurden die beiden Arbeitsverhältnisse der Versicherten als Reinigungsmitarbeiterin und als Ablöserin Hausdienst aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2014 aufgelöst (Urk. 8/G40-G41). Die Teilzeittätigkeit als Hauswartin (27%iges-Pensum) führte die Versicherte (ab dem 21. Oktober 2013) fort (Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6, Urk. 1 S. 4 f.).
1.3 Der Vertrauensarzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hatte die Versicherte am 4. September 2013 und am 5. Mai 2014 untersucht und verfasste zuhanden der Unfallversicherung die Berichte vom 5. September 2013 (Urk. 8/M17) und vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/M21), ergänzt jeweils mit den Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/M18) und vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/M22). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen für die Folgen des Unfalls vom 20. Mai 2012 mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ein (Urk. 8/G54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 Einsprache (Urk. 8/J1).
Am 9. September 2014 war am linken Hüftgelenk der Versicherten das Osteosynthesematerial entfernt worden (OSME; Operationsbericht vom 10. September 2014, Urk. 8/M28). Die Unfallversicherung holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 29. Juni 2015 ein (Urk. 8/M29).
1.4 Mit Verfügung vom 26. August 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 ein (Urk. 7/G36). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, Helsana Versicherungen AG, mit Schreiben vom 2. September 2014 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/J1), welche sie mit Schreiben vom 8. September 2014 zurückzog (Urk. 7/J3). Mit Schreiben vom 29. September 2014 erhob sodann die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/J4).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 vereinigte die Unfallversicherung die beiden Einspracheverfahren und wies die beiden Einsprachen der Versicherten gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/G54) und gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/G36) ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 sprach die Unfallversicherung der Versicherten aufgrund des Unfalls vom 20. Mai 2012 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/G74). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
2. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine angemessene Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk.1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. Dezember 2015, Urk. 12 S. 2; Duplik vom 13. Januar 2016, Urk. 16 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich in den Jahren 2012 und 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und im Folgenden in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1).
2.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Im Gegensatz zum IV-rechtlichen Verfahren ist eine allfällige Einschränkung der Versicherten im Haushalt- respektive Aufgabenbereich nicht von Relevanz, versichert doch die Unfallversicherung nur die Arbeitnehmertätigkeit (Art. 1a Abs. 1 UVG; vgl. BGE 141 V 313 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts U 190/05 vom 28. April 2006 E. 4.2; vgl. auch: BGE 130 V 553).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 sei davon auszugehen, dass nur noch für die Hüftbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Mai 2012 bestehe und der diesbezügliche gesundheitliche Endzustand ab November 2014 erreicht gewesen sei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich im Wesentlichen im Unvermögen aus, Treppen steigen zu können. Da die Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Hauswartin) auch in einem 100%igen Pensum lediglich gering, nämlich durch zwischenzeitliche Pausen, eingeschränkt sei, entspreche das Valideneinkommen im Wesentlichen dem Invalideneinkommen, so dass der Invaliditätsgrad offensichtlich nicht die 10%ige Grenze nach Art. 18 Abs. 1 UVG erreiche. Hinsichtlich aller anderen erlittenen Verletzungen sei von einer spontanen Abheilung beziehungsweise vom Erreichen des Status quo sine vel ante auszugehen, so dass ein natürlicher Kausalzusammenhang fehle, weshalb sich die Prüfung der Adäquanz erübrige. Jedenfalls aber wäre betreffend die HWS-Restbeschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang (zum Unfall vom 17. August 2013) zu verneinen (Urk. 2 S. 5 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss der Einschätzung der F.___-Gutachter könne sie ihr bisheriges Arbeitspensum von gesamthaft 54 %, das teilweise Reinigungsarbeiten beinhalte, für welche sie unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig sei, lediglich noch in einem angepassten Arbeitsprofil (Hauswartarbeiten mit Einschränkungen) und in zeitlich reduziertem Umfang von 27 % ausüben. Das Invalideneinkommen könne nicht mit dem tatsächlichen Verdienst gleichgesetzt werden, da sie die leidensangepasste Tätigkeit nicht um zusätzliche 27 % aufstocken könne. Sie müsste sich daher auf dem Arbeitsmarkt um eine neue oder ergänzende Stelle bemühen, weshalb auf den statistischen Lohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen sei. Es sei indes aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, ihres fortgeschrittenen Alters und des bloss kleinen Pensums absolut illusorisch, eine durchschnittlich gut bezahlte Stelle zu finden. Unter Berücksichtigung des nach gutachterlicher Feststellung nur noch zu 80 % möglichen Arbeitspensums und eines leidensangepassten Abzuges von 25 %, sei ein Invaliditätsgrad von 47,61 % gegeben (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12).
3.3 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.
4.1 Beide Parteien stellen zur Beantwortung dieser Frage auf das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/M29) ab. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin wurde vom 4. bis 8. Mai 2015 von Fachärzten der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Rheumatologie, der Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde sowie der Psychiatrie (Urk. 8/M29 S. 2 f.) umfassend untersucht und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet aufgeführt. Das F.___-Gutachten erfüllt auch sonst alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2
4.2.1 Betreffend die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin im HWS-Bereich führten die F.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe noch über konstante Nacken- und Kopfschmerzen wechselnder Ausprägung, belastungsabhängig verstärkt, und einem Tinnitus in beiden Ohren sowie eine Abnahme der Hörfähigkeit seit dem Auffahrunfall vom 17. August 2013 geklagt. Ein weiterer Auffahrunfall habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 ereignet, der jedoch nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung der persistierenden Kopfschmerzen und der Schwindelbeschwerden von zwei bis drei Wochen geführt habe. Die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2015 seien heute nicht mehr relevant. Im HNO-Bereich bestehe ein Status nach posttraumatischem Lagerungsschwindel nach zwei Autoauffahrkollisionen (August 2013 und Februar 2015), der aktuell jedoch remittiert sei. Ein Wiederauftreten des paroxysmalen Lagerungsschwindels sei möglich, dann aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (Urk. 8/M29 S. 74 f.). Der Status quo sine nach dem Unfall vom 17. August 2013 könne zirka ein Jahr ab dem Unfalldatum, das heisse ab dem 17. August 2014 als erreicht angesehen werden (Urk. 8/M29 S. 79). Die myotendinotischen Befunde geringen Ausmasses seien nur möglicherweise, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/M29 S. 80).
Weiter führten die Gutachter aus, ein weiterer, nicht aktenkundiger Unfall habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 ereignet. Sie habe sich bei einem Sturz eine Rippenprellung links zugezogen. Sie habe während zirka vier Wochen einen Rippengurt tragen müssen und die Arbeitsfähigkeit sei von 75 % auf 50 % (des 55%igen Pensums) reduziert worden (Urk. 8/M29 S. 17). Diesbezüglich würden keinerlei Beschwerden mehr bestehen (Urk. 8/M29 S. 73).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging mangels bildgebend und neurologisch unfallbedingter Befunde (Urk. 7/M5, Urk. 7/M9, Urk. 8/M29 S. 74) unstrittig und zu Recht gestützt auf der Beurteilung der F.___-Gutachter davon aus, dass die genannten Restbeschwerden im HWS-Bereich nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als kausale Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 anzusehen sind.
Die Folgen der allein im Gutachten erwähnten Ereignisse vom 15. Mai 2013 und vom 12. Februar 2015 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts vorbringt respektive geltend macht.
4.3
4.3.1 Ebenfalls unstrittig ausgewiesen ist sodann, dass aufgrund der beim Unfall vom 20. Mai 2012 erlittenen Schenkelhalsfraktur links (Urk. 8/M1-2) auch nach der OSME vom 9. September 2014 (Urk. 8/M27) unfallbedingte Restbeschwerden an der linken Hüfte persistierten. Es sind dies gemäss dem F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 insbesondere belastungsabhängige Schmerzen über den ganzen lateralen Oberschenkel, myofasciale Befunde mit Verkürzungen und in allen Ebenen deutliche Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes (Urk. 8/M29 S. 45, S. 70, S. 72 und S. 77).
Nach Einschätzung der F.___-Gutachter war ab November 2014, das heisse zirka sechs Wochen nach der Metallentfernung, eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben (Urk. 8M29 S. 81).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin schloss daraus im angefochtenen Einspracheentscheid, dass der Zeitpunkt für den „gesundheitlichen Endzustand“ bezüglich des Unfalles vom 20. Mai 2012 und seiner Folgen dementsprechend auf zirka sechs Wochen nach der OSME vom 10. September 2014 (Urk. 8/M28) auf Ende Oktober 2014 festzusetzen sei (Urk. 2 S. 6). Dies wurde nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden, zumal die OSME komplikationslos verlief (Urk. 8/M28).
Es ist damit davon auszugehen, dass ab November 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der linken Hüfte keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. BGE 134 V 109 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1) daher zu Recht erfolgt. Dementsprechend fallen die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Oktober 2014 dahin.
4.3.3 Der strittige Rentenanspruch ist folglich für die Zeit ab November 2014 allein aufgrund der Beschwerden im Hüftbereich zu prüfen.
5.
5.1 Hinsichtlich der diesbezüglich verbleibenden Arbeitsfähigkeit kamen die F.___-Gutachter zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus bestehe, insbesondere da diese Tätigkeiten repetitives Treppensteigen und gelegentliches Begehen von Leitern erfordere. In der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin Kleinobjekte, wie die Beschwerdeführerin sie derzeit teilzeitlich ausführe, sei sie nach eigenen Angaben auf nur einer Ebene beschäftigt; das repetitive Treppensteigen entfalle somit. Deshalb sei diese Tätigkeit im früher ausgeübten Ausmasse von 55 % bezogen auf 100 % zumutbar, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit Besteigen von Leitern und so weiter anfallen würden (Urk. 8/M29 S. 81).
In einer optimal leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen sei die Beschwerdeführerin zu 80 % ab zirka November 2014 einsetzbar, denn es bestehe ein vermindertes Rendement von 20 % aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81).
Auf die Frage unter Ziff. 7.6.1 des Gutachtens, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Mai 2012 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, gaben die Gutachter zudem an: Leichte Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Tätigkeiten in kniender oder kauernder Stellung, ohne repetitives Halt- oder Überkopfarbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS. Eine solche Tätigkeit sei zu 100 % mit 20%iger Rendement-Verminderung im Sinne von vermehrten Pausen zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin für Kleinobjekte entspreche dem angegebenen Arbeitsprofil teilweise. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit bei mindestens 50 % von 100 % zu sehen beziehungsweise die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sollte im Pensum von 50 % bis 55 % wieder möglich sein (Urk. 8/M29 S. 80).
5.2
5.2.1 Aus Ziff. 7.10.1 des Gutachtens ergibt sich, dass die Einschränkung „ohne repetitives Halt- oder Überkopfarbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS“ (Urk. 8/M29 S. 83 f.) sich auf unfallfremde Beschwerden beziehen und daher hier nicht beachtlich sind.
Aufgrund der übrigen, zitierten Einschätzung der F.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass die angestammten Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 20. Mai 2012 im Stundenlohn in einem Pensum von 25,8 % und 1 % ausgeführt hatte (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9), nicht mehr zumutbar sind.
In Bezug auf die Festanstellung als Hauswartin, welche die Beschwerdeführerin im bisherigen Pensum von 27 % (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 f., Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6) weiterhin ausübt, ist von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf 100 % auszugehen, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit repetitivem Treppengehen, Besteigen von Leitern und ähnlichem anfallen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern besteht diese Tätigkeit insbesondere im Reinigen von zwei Kindergärten (Urk. 8/M29 S. 62). Es handle sich dabei nunmehr um eine angepasste Tätigkeit, bei welcher sie Überkopfarbeiten wie das Reinigen von Deckenlampen, das Auswechseln von Leuchtkörpern und das Putzen von Fenstern nicht ausführen müsse. Das Auf- und Abstuhlen würde von den Kindergärtnerinnen besorgt, sie reinige also Boden, Tische, WCs und die Spülbecken. Mit dem Teleskopmob müsse sie zudem Spinnweben auch über Kopfhöhe entfernen (Urk. 8/M29 S. 16).
Auch dem Bericht des Hausdienstes des Schulhauses G.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/G33/1-3) ist zu entnehmen, dass nach dem Unfall vom 20. Mai 2012 die Tätigkeit an die Beschwerden angepasst wurde.
5.2.2 Die aktuell in reduziertem Pensum ausgeführte Tätigkeit entspricht somit nicht mehr der bisherigen Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) entspricht daher die angestammte Tätigkeit nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern die angestammte Tätigkeit wurde - soweit sie überhaupt beibehalten werden konnte - den Beschwerden teilweise angepasst, was nicht dasselbe ist.
Was die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, sondern auch diejenige als Hauswartin nicht mehr zumutbar ist respektive die nunmehr noch ausgeführte Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht. Dies erhellt schon daraus, dass das Besteigen von Leitern ursprünglich zu dieser Tätigkeit gehörte und die zu verrichtenden Arbeiten vom Anforderungsprofil her bei allen drei teilzeitlich ausgeführten Tätigkeiten ähnlich sind.
5.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist entsprechend den Angaben der F.___-Gutachter von folgendem Anforderungsprofil auszugehen: Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung.
Was das zumutbare Arbeitspensum in einer solchen Tätigkeit betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass aufgrund der attestierten 20%igen Leistungseinschränkung wegen der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen nicht von einer 100%igen, sondern von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (bei möglicher ganztägiger Präsenz) auszugehen ist. Dementsprechend führten die F.___-Gutachter zur Frage des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit denn auch aus, die Beschwerdeführerin sei zu 80 % einsetzbar, es bestehe ein vermindertes Rendement von 20 % aufgrund von unfallbedingter Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) ergibt diese Einschränkung respektive die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen im Sinne eines um 20 % verminderten Rendements daher nicht ohne Weiteres einen Invaliditätsgrad von unter 10 %, wie sich auch aus dem Folgenden Einkommensvergleich ergibt.
6.
6.1 Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit allein danach zu beurteilen, wie sich der Gesundheitsschaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) auswirkt (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1).
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypothetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.1.1).
6.2
6.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens (per November 2014) ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin geht von einem Valideneinkommen in einem 100%- Pensum in der Höhe von Fr. 58‘774.-- aus, welches sich für das Jahr 2012 wie folgt zusammensetze: Fr. 16‘036.-- pro Jahr (respektive Fr. 1‘336.35 pro Monat) für die Hauswartstätigkeit und Fr. 15‘702.-- pro Jahr für die Stundenlohnanstellung in der Reinigung (Urk. 1 S. 8), hochgerechnet vom angestammten Pensum von gerundet 54 % auf 100 % ([Fr. 16‘036.-- + Fr. 15‘702.--] : 54 x 100 = Fr. 58‘774.--).
Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im Einzelnen nicht geäussert und im angefochtenen Entscheid kein Valideneinkommen festgelegt (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4, Urk. 16). Jedoch ist den Akten betreffend die Anstellungen im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin (25,81 % à Fr. 26.17 respektive ab Mai 2012 à Fr. 26.30 pro Stunde) und als Ablöserin Hausdienst (1 % à Fr. 26.74 pro Stunde) eine Berechnung der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen Jahreslohn zu entnehmen, welche unter Berücksichtigung der Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 8/M11) ebenfalls einen Jahreslohn von Fr. 15‘702.45 ergab (Urk. 8/G10). Davon ist somit auszugehen.
Das Einkommen für die Festanstellung als Hauswartin (27 %, Urk. 8/G3) von Fr. 1‘336.35 pro Monat ist der Unfallmeldung vom 21. Mai 2012 zu entnehmen (Urk. 8/G1), was den von der Beschwerdeführerin angenommenen Jahreslohn von Fr. 16‘036.20 ergibt. Es ist indes zusätzlich der 13. Monatslohn von Fr. 1‘322.40 (Urk. 8/G1) zu berücksichtigen, so dass ein Jahreslohn von Fr. 17‘358.60 im Jahr 2012 resultiert.
Insgesamt ist somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 33‘061.05 (Fr. 15‘702.45 + Fr. 17‘358.60) bei einem Pensum von 53,81 % (Urk. 8/G1), mithin von Fr. 61‘440.30 bei einem 100%igen Pensum im Jahr 2012 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Sektor 3 Dienstleistungen G-S, 2012: 101.9; 2014: 103.6) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 (Fr. 61‘440.30 : 101.9 x 103.6) im Jahr 2014.
6.3
6.3.1 Da die Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 27 % ihre Arbeitsfähigkeit ab November 2014 von 80 % und im Übrigen auch das angestammte Pensum von 53.81 % (Urk. 8/G1) nicht ausschöpfte, kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 28. Februar 2017 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen auch nicht ausgehend vom tatsächlichen Einkommen auf das entsprechende zumutbare Pensum der Restarbeitsfähigkeit hochzurechnen.
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, das Invalideneinkommen sei ausgehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2012 zu bestimmen (Urk. 1 S. 8).
6.3.2 Das statistische Monatseinkommen bei Frauen betrug gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durchgeführten) LSE 2012 (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) Fr. 4‘112.-- (TA1 [Privater Sektor], Kompetenzniveau 1, Total Frauen).
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total), der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Total B-S, 2012: 102.0; 2014: 103.6) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 von Fr. 41‘798.45 (Fr. 4‘112.-- x 12; : 40, x 41,7; : 102 x 103.6; x 0.8).
6.4
6.4.1 Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.4.2 Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötigt und eine unfallbedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % verminderten Rendement hinreichend Rechnung getragen und er darf entsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein potentieller Arbeitgeber, der sich mit einer 80 % eines Vollzeitpensums (mit uneingeschränktem Einsatz) ausmachenden Leistungserbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einer voll einsatzfähigen Arbeitnehmerin mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzierten Beschäftigungsgrades lässt sich daher ein Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3 mit Hinweisen und 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3).
6.4.3 Zu beachten ist sodann, dass das Alter der Beschwerdeführerin, obschon sie Anfang November 2014 bereits 63 Jahre alt war und damit ein Jahr vor der Pensionierung stand, hier nicht massgeblich ist. Denn anders als bei der Invalidenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) fällt die Rente in der Unfallversicherung mit dem Bezug der AHV-Rente nicht dahin (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden kann (Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2 und E. 5.5).
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweis).
Mit Blick auf diese Rechtslage ist das Invalideneinkommen zu bestimmen, wie wenn die Beschwerdeführerin im mittleren Alter wäre. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6 mit Hinweis). Das Alter rechtfertigt somit keinen Abzug vom durchschnittlichen Statistiklohn.
6.4.4 Mit Ausnahme der gesundheitlichen Behinderung, welche hier allein bezüglich der Hüftbeschwerden beachtlich ist, geben auch die übrigen Merkmale (Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 9). Namentlich nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 auch das Kriterium Betriebszugehörigkeit respektive das Fehlen einer langen Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des massgeblichen gesundheitsbedingten Anforderungsprofils (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leitersteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
Ein höherer Abzug wegen der alleinigen hüftbedingten Einschränkung ist nicht vorzunehmen, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
6.4.5 Das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten auf Fr. 37‘618.60 (Fr. 41‘798.45 x 0,90) festzusetzen.
6.5 Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 ergibt eine Einbusse von Fr. 24‘846.75 und damit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet (Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneinte.
7. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % ab 1. November 2014 hat.
8. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % ab 1. November 2014 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann