Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00176




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Löwenstrasse 22, 8001 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___ wurde am 1. Mai 2014 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung im Bereich des mittleren Oberbauches im Grenzbereich zum unteren Brustbein angeschossen. Er zog er sich dabei schwere Verletzungen zu, wobei aufgrund einer sehr starken Blutung im Bauchraum eine unmittelbare Lebensgefahr bestand (Urteil des Bezirksgerichts Z.___ in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie des Versicherten und weiterer Privatkläger gegen Y.___ vom 21. Oktober 2015, Urk. 21, S. 80 f., S. 92, S. 95).

    Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 kürzte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher X.___ gegen die Folgen von Unfällen im Zeitpunkt des Unfalles versichert gewesen war, die Geldleistungen um 50 % wegen Beteiligung an einer Rauferei beziehungsweise Schlägerei (Urk. 17/105). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten vom 19. Januar 2015 (Urk. 17/112) hin mit Entscheid vom 10. August 2015 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ungekürzte Geldleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer das am 21. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Z.___ im Strafverfahren gegen Y.___ (im Dispositiv) nach (Urk. 8, Urk. 10/6). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 (Urk. 16 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-135) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Beschwer-deführer Rechtsanwältin Britta Keller als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18). Am 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 19) und reichte mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2016 zudem das begründete Strafurteil vom 21. Oktober 2015 nach (Urk. 20, Urk. 21). Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht, worauf sie am 15. Juni 2016 ihrerseits Stellung nahm (Urk. 27, Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geordnet werden kann. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation legte der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) fest, dass die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebensowenig ist vorausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 360/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 V 235 Erw. 2a). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 Erw. 3c, BGE 111 V 177 Erw. 5a mit Hinweisen).

Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 Erw. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang hat retrospektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spezifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 Erw. 6a).


2.

2.1    In der Anklageschrift in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie des Beschwerdeführers und weiterer Privatkläger gegen Y.___ vom 15. April 2015 wurde der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt geschildert (Anhang zu Urk. 21, S. 3 ff.):

    Am 1. Mai 2014, kurz nach Mitternacht, habe sich der Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin A.___ bei der Seilbahn B.___ verabredet, um mit ihr, die den einzig noch verbliebenen Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung gehabt habe, gemeinsam nach Hause zu gehen. A.___, welche dem Beschuldigten lediglich den Wohnungsschlüssel habe übergeben wollen, um anschliessend mit ihren Begleitern (X.___ [i.e. der Beschwerdeführer], C.___, D.___ und E.___) weiterhin zusammen zu bleiben, sei mit diesen dort hingefahren, sei ausgestiegen und habe dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel übergeben. Dabei sei es zu einer ersten verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen, worauf A.___ wieder in den Wagen von X.___ eingestiegen und der Beschuldigte der Strasse entlang stadtauswärts gelaufen sei. A.___ habe sich dann eines Andern besonnen und X.___ gebeten, dem Beschuldigten zu folgen und sie bei diesem aussteigen zu lassen, da sie – aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten – nun doch mit diesem nach Hause habe gehen wollen. In der Folge habe X.___ sie zum Beschuldigten gefahren, habe sie aussteigen lassen, sei weiter gefahren und habe auf Geheiss von C.___ etwas weiter vorne auf die andere Strassenseite gewendet, wo er den Wagen halb auf dem Trottoir, halb auf der Fahrbahn, abgestellt habe. Nachdem der Beschuldigte und A.___ ebenfalls die Strassenseite gewechselt und beim Wagen von X.___ angekommen seien, habe der Beschuldigte mit einem gegen die Scheibe Klopfen Einlass verlangt, damit ihn die Begleiter von A.___ nach Hause fahren würden, was ihm diese indessen nonverbal verweigert hätten, wobei C.___ die Beifahrerscheibe heruntergelassen und dem Beschuldigten den Stinkefinger gezeigt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die ihm auf seinem weiteren Weg stehende A.___ heftig beiseite gegen den Wagen gestossen, worauf X.___ ausgestiegen und mit offenen Armen auf den Beschuldigten zugegangen sei. Daraufhin habe der kampfsporterfahrene (Kung Fu, Thaiboxen) Beschuldigte X.___ an den Schultern gepackt und ihn mit einer Drehbewegung zu Boden geworfen. Als daraufhin D.___ ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte stadtauswärts davongerannt, verfolgt von D.___, der ihn indessen bald darauf verloren habe.

    Nachdem der Beschuldigte in seiner Wohnung angekommen sei, habe er dort etwas später auf dem Vorplatz des dortigen Tramdepots den Wagen von X.___ und daneben A.___ und C.___ gesehen. In der Folge habe er eine Pistole genommen, habe diese mit einem vollen Magazin geladen und eine Ladebewegung gemacht, habe die Waffe hinten in den Hosenbund gesteckt und sich zu den beiden Frauen begeben. Als er kurz vor 01:20 Uhr bei den zwei Frauen auf dem Vorplatz zum Tramdepot angekommen sei, habe er A.___ aufgefordert, mit ihm nach Hause zu kommen, worauf C.___ interveniert habe und es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits und den zwei Frauen andererseits gekommen sei. In deren Verlauf habe C.___ X.___, der zusammen mit E.___ in der Nähe auf der Suche nach dem bei der Verfolgung des Beschuldigten verloren gegangenen D.___ gewesen sei, um Hilfe gerufen. Der Beschuldigte habe C.___ indirekt über A.___ erklärt, wenn sie nicht in drei Sekunden gehe, werde er sie schlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte auf drei gezählt, habe C.___ bei eins ins Gesicht gespuckt, welche wütend geworden sei, ihn weggestossen und auf Russisch beschimpft habe, und habe bei drei angefangen, ihr mit beiden Händen mehrere Ohrfeigen ins Gesicht zu versetzten, wobei bei einer dieser Ohrfeigen ein kleines Stück eines Schneidezahnes abgebrochen sei. Als der Beschuldigte bei dieser Auseinandersetzung den aufgrund des Hilferufes von C.___ vom Tramdepot her herbeieilenden X.___ bemerkt habe, habe er sich zu diesem umgedreht, sich etwas von den beiden Frauen entfernt, hinter seinem Rücken die im Hosenbund steckende Pistole gezogen, auf den auf ihn zu rennenden X.___ gerichtet und habe unverzüglich mit der durchgeladenen Pistole, ohne einen Warnruf abzugeben, aus einer Distanz von 8 bis 10 Metern einen ersten Schuss auf X.___ abgegeben, wobei er ihn verfehlt habe, worauf er unmittelbar darauf ein weiteres Mal auf den nunmehr im Zick-Zack auf ihn zu rennenden X.___ aus einer Distanz von zirka 3 bis 4 Metern geschossen und ihn den Mittelbauch getroffen habe. Durch diese Schussabgabe habe X.___ einen Durchschuss des Zwerchfells, des rechten Leberlappens, des Dünndarms und des 3. Lendenwirbels mit Knochenfragmenten im Rückenmarkskanal und mit Endlage des Projektils im Lendenbereich links der Wirbelsäule erlitten. In unmittelbarer Nähe des Schusskanals seien grosse Gefässe wie die Körperhauptschlagader und die untere Hohlvene gelegen, deren Verletzung innert kurzer Zeit zum Tode durch Verbluten geführt hätte.

2.2    Das Bezirksgericht Z.___ machte in seinem Urteil vom 21. Oktober 2015 (Urk. 21) in eingehender Würdigung der Aussagen der Beteiligten bezüglich dieses Sachverhaltes folgende Ausführungen:

    Bezüglich Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und X.___ in der Nähe der Seilbahn B.___ wurde ausgeführt, es lasse sich zugunsten des Beschuldigten festhalten, dass X.___ mit erhobenen Händen auf den Beschuldigten zugegangen sei. Dabei sei X.___ gegenüber dem Beschuldigten allenfalls, aber höchstens, im Sinne eines Schubsens tätlich geworden. Es sei davon auszugehen, dass im genannten Auftreten von X.___ subjektiv durchaus eine gewisse Bedrohung für den Beschuldigten zum Ausdruck gekommen sei. Die Aussagen von D.___ und X.___ liessen jedoch klar darauf schliessen, dass X.___ den Beschuldigten primär verbal habe konfrontieren wollen, zumal dieser gegenüber einer Frau handgreiflich geworden sei. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach X.___ eine körperliche Konfrontation gesucht hätte, in dem er sich namentlich dem Beschuldigten in den Fluchtweg gestellt hätte, gingen fehl, zumal X.___ erst ausgestiegen sei, nachdem der Beschuldigte A.___ gegen das Auto gestossen habe, und er sich folglich dazu veranlasst gesehen habe, den Beschuldigten verbal darauf hinzuweisen, dass so etwas nicht gehe. Hätte es X.___ hingegen auf eine körperliche Konfrontation abgesehen gehabt, wäre er bereits früher beziehungsweise zu Beginn des Treffens aus dem Fahrzeug gestiegen und nicht erst, nachdem der Beschuldigte A.___ gegen das Fahrzeug gestossen habe.

    Zusammengefasst gelte zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass das Auftreten von X.___ und dessen Körperhaltung mit erhobenen Händen für den Beschuldigten bedrohlich gewirkt haben möge, was diesen denn auch dazu veranlasst habe, X.___ auf den Boden zu werfen und die Flucht zu ergreifen (Urk. 21 S. 29 ff.).

    Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf seinem Nachhauseweg durch D.___ verfolgt worden sei und sich der Beschuldigte dadurch in Panik versetzt gefühlt habe (Urk. 21 S. 33).

    Hinsichtlich der Situation kurz vor der Schussabgabe – namentlich bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte, nachdem er X.___ wahrgenommen habe, unverzüglich, mit bereits durchgeladener Pistole und ohne einen Warnruf abzugeben, geschossen habe oder ob er erst nach mehrmaligen Warnrufen und nach einer Ladebewegung geschossen habe – wurde Folgendes festgehalten: X.___ habe durchgehend und sehr überzeugend angegeben, der Beschuldigte habe, nachdem er ihn erblickt habe, die Pistole umgehend hervorgezogen und dann sofort auf ihn geschossen. Der Beschuldigte habe vor der ersten Schussabgabe nichts gesagt oder gerufen. Einen „Stopp“-Ruf habe es nicht gegeben. Zwischen den Schüssen habe der Beschuldigte auch nichts gesagt. Gemäss den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin C.___ habe der Beschuldigte nach dem Ziehen der Waffe wortlos ein erstes Mal auf X.___ geschossen. C.___ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme wenige Stunden nach dem Vorfall sogar spontan geäussert, dass der Beschuldigte ohne etwas zu sagen auf den Beschuldigten (recte: X.___) geschossen habe. An Rufe des Beschuldigten, insbesondere an „Stopp!“-Rufe, könne sie sich nicht erinnern. A.___ habe weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft „Stopp!“-Rufe erwähnt und habe gegenüber der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Frage ausgesagt, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte vor der ersten oder zweiten Schussabgabe etwas gesagt oder geschrieben habe. Aus diesen Gründen seien die Aussagen des Beschuldigten, er habe X.___ vor beziehungsweise zwischen den Schussabgaben mit mehreren „Stopp!“-Rufen gewarnt, als blosse Schutzbehauptung zu werten (Urk. 21 S. 48). Die Aussagen des Beschuldigten seien bezüglich dieses Sachverhaltselements gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft, da seine Darstellung in diesem Punkt den Aussagen aller übrigen Beteiligten entgegenstehe. Gegen die Darstellung des Beschuldigten spreche im Übrigen auch, dass die beiden Schüsse nach Angaben des Beschuldigten selbst innerhalb von zwei, maximal drei Sekunden erfolgt seien. Wie dazwischen noch ein Stopp-Ruf und ein kurzes Anhalten des Privatklägers Iuchis erfolgt sein solle, sei auch in zeitlicher Hinsicht unwahrscheinlich. Der Sachverhalt sei demnach gemäss Anklage, wonach der Beschuldigte ohne Warnrufe zwei Mal auf X.___ geschossen habe, wobei er diesen das zweite Mal in den Mittelbauch getroffen habe, erstellt (Urk. 21 S. 48 f.).

    Das Gericht erachtete es weiter als erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe allerspätestens zum Zeitpunkt des Ziehens mit einer Ladebewegung schussbereit gemacht habe. Zu welchem Zeitpunkt genau die Ladebewegung erfolgt sei, namentlich ob der Beschuldigte die Waffe erst im Moment, als er sie hinter seinem Rücken gezogen habe oder bereits im Vorfeld schussbereit gemacht habe, könne indessen nicht rechtsgenügend erstellt werden (Urk. 21 S. 49).

    Das Gericht hielt sodann fest, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte C.___ angespuckt und drohend auf drei gezählt habe (Urk. 21 S. 61 f.). Es sei davon auszugehen, dass den Ohrfeigen des Beschuldigten eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit C.___ vorausgegangen sei, welche vom Beschuldigten provoziert worden sei, der Beschuldigte sie dann geohrfeigt habe und sich C.___ tätlich gegen die Ohrfeigen des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe. Für die Annahme, dass der Beschuldigte seinerseits durch C.___ angespuckt und bereits vorgängig zu seinen Ohrfeigen durch diese tätlich angegangen worden wäre, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten müssten als blosse Schutzbehauptung gewertet werden (Urk. 21 S. 62). Eine Verletzung des Schneidezahnes von C.___ sei jedoch nicht zu erstellen (Urk. 21 S. 63).

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass betreffend das Zugehen von X.___ auf den Beschuldigten (in der Nähe der Seilbahn B.___) der Sachverhalt gemäss Anklageschrift insofern erstellt sei, als X.___ mit erhobenen Armen auf den Beschuldigten zugegangen sei, jedoch ohne diesen gepackt oder gewürgt zu haben. Ein zumindest aggressives oder bedrohliches Auftreten beziehungsweise eine leichte Berührung seitens X.___ sei allerdings nicht auszuschliessen und müsse deshalb zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte nach der ersten Konfrontation mit X.___ auf seinem Nachhauseweg durch D.___ verfolgt worden sei. Zudem sei zugunsten des Beschuldigten und entgegen der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Waffe erst im Moment, als er diese gezogen habe, um sie anschliessend auf den herannahenden X.___ zu richten, schussbereit gemacht habe. Allerdings sei der Anklagesachverhalt insofern erstellt, als dass der Beschuldigte ohne Warnruf auf X.___ geschossen habe, weil die angeblichen Stopp-Rufe des Beschuldigten von keinem der Beteiligten bestätigt worden seien. Vielmehr lasse sich sämtlichen Angaben der Beteiligten entnehmen, dass der Beschuldigte unvermittelt geschossen habe. Die geltend gemachten Warnrufe seien daher als blosse Schutzbehauptung zu werten (Urk. 21 S. 63 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er mit der Waffe heruntergegangen sei, um seine Freundin nach Hause zu bringen, würden sodann im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar erscheinen. Vieles spreche dafür, dass der Beschuldigte es vielmehr auf eine verbale und tätliche Konfrontation angelegt und daher eine Waffe mitgenommen habe. Bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gegenüber C.___ sei festzuhalten, dass diese, namentlich in Form der Verletzung eines Zahnes, nicht erstellt sei. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte C.___ geohrfeigt habe, was aber keine Verletzung von Körper beziehungsweise Gesundheit zur Folge gehabt habe. Des Weiteren sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte C.___ angespuckt und drohend auf drei gezählt habe, wie es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen werde. Zudem sei erstellt, dass den Ohrfeigen des Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung mit C.___ vorausgegangen sei und diese bloss abwehrweise gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei, ihn aber nicht angespuckt habe (Urk. 21 S. 64).

    Im Übrigen sei der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu Grunde zu legen (Urk. 21 S. 64).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die hälftige Kürzung der Geldleistungen wegen Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Rauferei respektive Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu Recht erfolgte.

3.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, bereits nach den Geschehnissen in der Nähe des F.___ hätte es dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass jeder weitere Kontakt mit dem Beschuldigten wiederum tätlich ausfallen würde. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer, A.___, E.___ und C.___ gemeinsam im Auto sowie D.___ zu Fuss an den Wohnort von A.___ und dem Beschuldigten gegeben. Dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt, nach der Schlüsselübergabe am F.___, nur noch der Beschuldigte über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe und der Zutritt zu dieser ohne Mitwirkung des Beschuldigten somit fast unmöglich gewesen sei. Im Wissen um das Gewaltpotential des Beschuldigten habe man damit eine weitere Konfrontation in Kauf genommen. In dieser aufgeheizten Stimmung verstehe es sich von selbst, dass der Beschuldigte seiner damaligen Freundin, A.___, nicht einfach so den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung gewährt hätte, damit sie persönliche Gegenstände aus der Wohnung hätte holen können. Es hätte allen Beteiligten klar sein müssen, dass jedes weitere Aufeinandertreffen in Tätlichkeiten enden könnte. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Telefonates mit C.___ Kenntnis von der Eskalation der Ereignisse auf dem Parkplatz zwischen dem Beschuldigten, C.___ und A.___ gehabt habe. Dennoch habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, selber einzugreifen und nicht die Polizei zu orientieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ohne weiteres als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3 f.).

    Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall sei sodann zu bejahen: Wäre der Beschwerdeführer nicht auf den Beschuldigten zu gerannt, hätte dieser nicht auf den Beschwerdeführer geschossen und wäre letzterer unverletzt geblieben (Urk. 2 S. 4).

    Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ausserdem adäquat kausal für die Eskalation gewesen. Trotz des Geschehens in der Nähe des F.___ und der sehr angespannten und aggressiven Atmosphäre und auch im Wissen, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und A.___ in der Vergangenheit von verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen begleitet gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer von A.___ dazu drängen lassen, zum Wohnort des Beschuldigten zu fahren. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe objektiv gesehen die Gefahr miteingeschlossen, dass es am Wohnort des Beschuldigten zu weiteren verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten kommen könnte. Da nur noch der Beschuldigte über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe, hätte der Zutritt zur Wohnung nur durch den Beschuldigten erfolgen können. Dies habe die Gefahr einer nochmaligen Konfrontation und einer weiteren Eskalation des Geschehens geborgen, insbesondere wenn sich der Beschuldigte in seiner oder in der Nähe seiner Wohnung durch mehrere Personen in Bedrängnis fühlen würde (Urk. 2 S. 4 f.). Während dem Streit auf dem Parkplatz mit den zwei Frauen habe der Beschuldigte sodann keinen Gebrauch von seiner mitgenommenen Pistole gemacht. Alarmiert durch den Anruf von C.___ sei der Beschwerdeführer zum Parkplatz zurückgekommen und habe dadurch, sowie durch das rasche Zugehen auf den Beschuldigten, die bereits durch die vorherigen Ereignisse ausgelöste angespannte Situation verschärft. Als er vom Beschuldigten erkannt worden sei, habe dieser die Pistole in die Hand genommen. Trotz der akuten Bedrohung durch eine Pistole sei der Beschwerdeführer zielstrebig auf den Beschuldigten zugelaufen. Auch nach einem ersten Fehlschuss sei der Beschwerdeführer mit schnellen Schritten weiter auf den Beschuldigten zugelaufen, obwohl auch dem Versicherten nun hätte klar sein müssen, dass es eine echte Pistole sei. Nach dem ersten Fehlschuss hätte genügend Zeit bestanden, anzuhalten und nicht weiter konfrontativ auf den Beschuldigten zuzurennen (Urk. 2 S. 5 f.).

    Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Menschen unter starkem Beziehungs- und Trennungsstress die Hemmschwelle zur Gewalt tiefer angesetzt sei. Der Beschuldigte sei in der Nähe des F.___ durch die fünf beteiligten Personen in die Flucht geschlagen und mithin vor seiner damaligen Freundin gekränkt worden. In dieser aufgeheizten Situation hätten sich der Beschwerdeführer und die Anderen nicht entschieden, die Polizei zu rufen oder die Sache für diese Nacht ruhen zu lassen, sondern zum gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und A.___ zu fahren. Dies, mit der voraussehbaren Folge, dort den Beschuldigten anzutreffen. Dass sich der grundsätzlich aussenstehende Beschwerdeführer erneut in die Angelegenheiten des Beschuldigten einzumischen versucht habe, habe den Gewaltausbruch des Beschuldigten geradezu begünstigt. Mithin habe der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte und dem aggressiven Verhalten des Beschuldigten mit einer heftigen Reaktion rechnen müssen. Auch damit, dass dieser bei einer erneuten Konfrontation jegliche zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen würde. Die Verwendung einer Schusswaffe schliesse die Bejahung der adäquaten Kausalität nicht aus, denn jeder tätlichen Auseinandersetzung wohne inne, verletzt zu werden (Urk. 2 S. 6 f.).

    Die Beschwerdegegnerin erwog des Weiteren, es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Hilfeleistung für eine Wehrlose verletzt worden sei, sondern er gelte vielmehr als Streitpartei, welche versucht habe, den Gegner zu überwältigen. C.___ sei im Übrigen nicht wehrlos gewesen, da diese jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Parkplatz zu entfernen (Urk. 2 S. 7 f.).

3.3    Beschwerdeweise wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht, bei der Schlüsselübergabe habe sich eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A.___ entwickelt. Der Beschwerdeführer und seine Begleiter seien währenddessen im Auto geblieben und hätten sich bewusst aus dem Streit herausgehalten. Erst als der Beschuldigte seine Freundin gegen das Auto gestossen habe, seien der Beschwerdeführer und D.___ ausgestiegen, um A.___ zu helfen. Als der Beschwerdeführer mit einer schlichtenden Geste auf die Streitenden zugegangen sei, um den Beschuldigten zu beruhigen, sei er durch diesen zu Boden gestossen worden. In der Folge sei der Beschuldigte geflüchtet und der Beschwerdeführer wieder ins Auto gestiegen. A.___ habe ihrem Freund in die Wohnung folgen wollen, da sie gefürchtet habe, dass er persönliche Sachen von ihr aus der Wohnung mitnehmen könnte. Daher sei der Beschwerdeführer dem Wunsch von A.___ nachgekommen, sie zu ihrer Wohnung zu fahren. Die Rolle des Beschwerdeführers habe einzig darin bestanden, A.___ zur Wohnung zu fahren. Eine weitere Konfrontation mit dem Beschuldigten sei nicht vorgesehen gewesen und der Beschwerdeführer habe eine solche auch nicht in Kauf genommen. Dort angekommen, habe sich der Beschwerdeführer mit E.___ entfernt, vermutlich um D.___ zu suchen, wobei die Aussagen im Strafverfahren bezüglich des Grundes für den Spaziergang etwas auseinandergingen. Erst in dem Moment, als seine Freundin (i.e. C.___) ihn per Telefon herbeigerufen habe, weil sie und A.___ sich durch den Beschuldigten bedroht gefühlt hätten, habe sich der Beschwerdeführer auf den Weg gemacht, um den beiden Frauen zu helfen. Noch während sich der Beschwerdeführer der Gruppe genähert habe, habe der Beschuldigte unvermittelt eine Waffe gezogen und sofort hintereinander zwei Schüsse auf den Beschwerdeführer abgefeuert, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Gestützt auf die Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, noch während sich der Beschwerdeführer der streitenden Gruppe genähert habe, unvermittelt eine Waffe gezogen habe und sofort hintereinander zwei Schüsse auf den Beschwerdeführer abgefeuert habe, ohne dass dieser vorher oder zwischen den Schüssen noch hätte reagieren und beispielsweise umkehren können (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich auf folgende zwei Handlungen beschränkt: In der ersten Phase der Streitigkeit am F.___ sei er aus dem Auto gestiegen und mit einer schlichtenden Geste auf den Beschuldigten zugegangen. In der zweiten Phase der Auseinandersetzung habe er sich zu Fuss der streitenden Gruppe genähert, worauf er sogleich niedergeschossen worden sei. Die Frage, ob ein solches Verhalten geeignet sei, eine zweifache Schussabgabe zu provozieren, sei klar zu verneinen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den erlittenen Verletzungen sei daher nicht gegeben. Es habe zuvor keine Hinweise darauf gegeben, dass der Beschuldigte eine Waffe tragen könnte. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer damit rechnen können oder müssen, dass der Beschuldigte ohne Vorwarnung eine Schusswaffe ziehen und auf den Oberkörper schiessen würde. Ein solcher Geschehensablauf sei gemäss dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ausserhalb von allem, was man sich vorstellen könne und müsse (Urk. 1 S. 7 f.).

    Da die Schüsse sodann unmittelbar hintereinander abgegeben worden seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit gehabt, sich nach dem ersten Schuss zurückzuziehen. So schnell habe er nicht reagieren können, zumal er sich in einer Stresssituation befunden habe. Dass er nach dem ersten Schuss nicht angehalten habe, könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin einen zweiten Schuss auf diesen abgegeben hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher auch nicht kausal für den zweiten Schuss (Urk. 1 S. 8 f.).

    Entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen habe der Beschwerdeführer nicht versucht, sich in die Angelegenheiten des Beschuldigten einzumischen. Er habe sich vielmehr bewusst zurückgehalten und sich zusammen mit E.___ sogar von der Wohnung des Beschuldigten entfernt. Auch die übrigen Beteiligten seien nicht in die Wohnung hineingegangen, sondern hätten vor dem Haus gewartet. Der Beschuldigte sei somit weder provoziert noch in die Ecke gedrängt worden, weshalb dem Beschwerdeführer und/oder seinen Begleitern kein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen sei (Urk. 1 S. 9).

    Weiter wurde vorgebracht, Geldleistungen dürften nicht gekürzt werden, wenn die versicherte Person bei der Hilfeleistung für einen Wehrlosen verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe in beiden Phasen der Auseinandersetzung einzig als Helfer der bedrohten Freundin des Beschuldigten beziehungsweise seiner eigenen Freundin agiert. In der zweiten Phase habe der Beschwerdeführer zwar in der Nähe des Wohnhauses des Beschuldigten parkiert, habe sich jedoch gemeinsam mit E.___ von der Örtlichkeit entfernt. Erst als seine Freundin ihn um Hilfe gerufen habe, da diese und A.___ Angst vor dem aggressiv auftretenden und ihnen körperlich klar überlegenen Beschuldigten gehabt hätten, habe er sich an den Tatort begeben. Der Beschwerdeführer habe aber noch nicht einmal Hilfe leisten können, da er bereits niedergeschossen worden sei, als er sich genähert habe. Damit sei die Intervention des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen und eine Kürzung der Geldleistungen unzulässig (Urk. 1 S. 10 f.).



4.

4.1    Im Folgenden stellt sich erstens die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen und ob er sich gegebenenfalls auf den Ausnahmetatbestand der Hilfeleistung für einen Wehrlosen berufen kann (E. 1.2, nachfolgend E. 4.2, E. 4.3). Soweit ersteres bejaht wird und es sich nicht um eine Hilfeleistung für einen Wehrlosen handelte, stellt sich sodann die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (E. 1.3, nachfolgend E. 4.4).

4.2    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung in der Nähe der Seilbahn B.___ mit A.___, C.___ und E.___ auf den Vorplatz des Tramdepots neben der gemeinsamen Wohnung von A.___ und des Beschuldigten fuhr, dort parkierte, sich mit E.___ entfernte, während die beiden anderen Frauen beim Auto zurückblieben. Nicht restlos klar ist, was der Grund für den Spaziergang des Beschwerdeführer und E.___ war. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie seien spazieren gegangen, damit sich die Situation etwas beruhige (Urk. 17/64/4). Die anderen Beteiligten gaben bei den Einvernahmen zu Protokoll, der Beschwerdeführer und E.___ hätten sich entfernt, um D.___ suchen zu gehen (Urk. 17/66 S. 2 [Einvernahme Polizei, E.___], Urk. 17/89 Beilage 3, S. 4 [Einvernahme Staatsanwaltschaft, E.___], Urk. 17/67 S. 3 [Einvernahme Polizei, A.___], Urk. 17/89 Beilage 1, S. 3, 5 [Einvernahme Staatsanwaltschaft, A.___], Urk. 17/69 S. 1 [Einvernahme Polizei, C.___], Urk. 17/68 S. 4 [Einvernahme Staatsanwaltschaft, C.___]).

    Unabhängig vom Grund dieses Spazierganges beschränkte sich die Handlung des Beschwerdeführers in diesem Stadium – wie beschwerdeweise zu Recht vorgebracht wurde (E. 3.3) - somit darauf, A.___ zu ihrer Wohnung zu fahren, wobei sich der Beschwerdeführer selber zusammen mit E.___ vom Parkplatz entfernte. Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten des Beschwerdeführers objektiv gesehen bereits das Risiko einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen (vgl. E. 1.2).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist dieses Risiko nicht erstellt. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass jeder weitere Kontakt mit dem Beschuldigten wiederum tätlich ausfallen würde und der Zutritt zur Wohnung ohne Mitwirkung des Beschuldigten fast unmöglich gewesen sei, was die Gefahr einer nochmaligen Konfrontation und einer weiteren Eskalation in sich geborgen habe (E. 3.2), ist festzuhalten, dass die Beteiligten gerade (noch) nicht versucht hatten, in die Wohnung zu gehen, sondern lediglich auf dem Parkplatz in der Nähe der Wohnung standen, respektive sie sich sogar von diesem entfernt hatten. Was die Beteiligten in der Folge gemacht hätten, wenn der Beschuldigte nicht aus der Wohnung gekommen wäre und sie tätlich angegriffen hätte, insbesondere, ob sie versucht hätten, zusammen – oder alleine – in die Wohnung zu gehen, muss offen bleiben und ist daher vorliegend ohne Relevanz. Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte aufgrund des Parkierens in der Nähe seiner Wohnung eine Konfrontation suchen würde, welche die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen. So wurde im Strafurteil vom 21. Oktober 2015 nachvollziehbar erwogen, es sei absolut unerklärlich, weshalb sich der Beschuldigte aus eigenem Antrieb ohne äusseren Anlass aus seiner sicheren Wohnung auf den Parkplatz, wo das Auto des Beschwerdeführers gewesen sei, begeben habe, sollte er sich tatsächlich bedroht gefühlt und derart in Panik befunden habe, wie er dies vorbringen lasse. Der Beschuldigte habe im Übrigen selbst angegeben, es habe aus dem Fenster heraus nach überhaupt keiner gefährlichen Situation ausgesehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er eine Waffe behändigt habe, um seine Freundin in „Sicherheit“ zu bringen (Urk. 21 S. 73). Das erneute Verlassen der Wohnung lasse sich nicht mit einem Bedrängnisempfinden erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer sowie D.___, vor denen er soeben davongerannt sei, nun mit einer Pistole bewaffnet, geradezu gesucht habe (Urk. 21 S. 78).

    Dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass der Beschuldigte – ohne bedroht zu werden – aktiv eine weitere Konfrontation suchen würde, erscheint umso fraglicher, als er zuvor ja weggerannt war. Schliesslich kann jedoch offen bleiben, ob er damit rechnen musste oder nicht, denn - wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.4.2 f.) - wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Schussabgabe sowieso zu verneinen, wie beschwerdeweise zu Recht eingewandt wurde (E. 3.3).

4.3    Die zweite Verhaltensweise, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin eine Leistungskürzung als gerechtfertigt erachtete, bestand darin, dass der Beschwerdeführer - nachdem er den Anruf von seiner Freundin C.___ erhalten hatte - auf den Parkplatz zurückkehrte und auf den Beschuldigten zuging (E. 3.2).

    


    Dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dieses Verhalten habe objektiv gesehen das Risiko eingeschlossen, in weitere Tätlichkeiten überzugehen, ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte war gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in der Nähe des F.___ tätlich geworden. Somit war durch das rasche Zugehen des Beschwerdeführers auf den Beschuldigten ohne weiteres damit zu rechnen, dass dieser erneut tätlich würde. Dies wurde denn auch nicht bestritten. Beschwerdeweise wurde jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als Helfer der bedrohten Freundin des Beschuldigten beziehungsweise seiner eigenen Freundin agiert (E. 3.3). Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf den Ausnahmetatbestand der Hilfeleistung für Wehrlose (E. 1.2).

    Unbestritten ist, dass C.___ den Beschwerdeführer anrief und ihn um Hilfe bat, worauf der Beschwerdeführer umgehend zum Auto zurückrannte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war C.___ beim Anruf sehr gestresst, schrie am Telefon und bat um Hilfe (Urk. 17/63 [polizeiliche Einvernahme], S. 2, Urk. 17/63 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme], S. 4; vgl. auch Aussage anlässlich der Hauptverhandlung [Urk. 21 S. 58]). C.___ sagte aus, sie habe dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt, er solle sofort hierherkommen, und habe dann das Telefon beendet (Urk. 17/68 S. 4 f.). Gemäss den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers hätten bei seiner Ankunft alle Beteiligten geschrien und der Beschuldigte habe eine Frau geschlagen respektive die Beteiligten hätten mit den Händen herumgefuchtelt. Sie hätten einander gestossen. Erklärend fügte er an, es sei 12 Uhr nachts und dunkel gewesen. Er habe sich dem Auto genähert. Als ihn der Beschuldigte gesehen habe, habe er eine Waffe gezogen und sofort auf ihn geschossen (Urk. 17/63 [polizeiliche Einvernahme], S. 3, Urk. 17/63 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme], S. 4, S. 8; siehe auch seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sie sich gegenseitig geschlagen hätten [Urk. 21 S. 41, S. 59]). Übereinstimmend damit sagte auch C.___ aus, der Beschwerdeführer sei, während Tätlichkeiten im Gange gewesen seien, auf sie zugekommen. Als sie wieder zum Beschuldigten geblickt habe, habe dieser bereits eine Pistole in der Hand gehabt (Urk. 17/69 S. 2; vgl. auch Urk. 17/68 S. 5). Aus den Einvernahmen von A.___ ergeben sich keine Angaben zu der vom Beschwerdeführer bei seiner Ankunft angetroffenen Situation (Urk. 17/67 S. 3, Urk. 17/89 Beilage 1, S. 3, S. 6).

    Das Bezirksgericht Z.___ erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte C.___ geohrfeigt habe und diese abwehrweise gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei (E. 2.2). Dem Anklagesachverhalt folgend ging das Gericht sodann davon aus, dass der Beschuldigte bei der Auseinandersetzung mit C.___ den herannahenden Beschwerdeführer bemerkt hatte (E. 2.1) respektive wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe gesehen, wie der Beschuldigte C.___ mit der offenen Hand geschlagen habe (Urk. 21 S. 78).

    Angesichts der Aussagen der Beteiligten besteht kein Anlass, von diesen Feststellungen des Strafgerichts abzuweichen und es kann somit davon ausgegangen werden, dass auf dem Parkplatz Tätlichkeiten im Gange waren, als der Beschwerdeführer zurückkehrte. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen sowie des zuvor durch seine Freundin getätigten Hilferufes unter dem Eindruck stand, sein Erscheinen sei gerechtfertigt, da die zwei Frauen als wehrlose Beteiligte vor Gewalttätigkeiten geschützt werden müssten, erscheint nicht abwegig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) ist es sodann auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht die Polizei rief, sondern selber zum Parkplatz zurückrannte. Soweit der Beschwerdeführer nämlich davon ausging, die zwei Frauen seien hilflos, musste er auch annehmen, dass sie umgehend Hilfe bräuchten. Es war ihm somit nicht zumutbar, ein Einschreiten der Polizei abzuwarten.

    Schliesslich muss jedoch auch diesbezüglich nicht abschliessend geklärt werden, ob eine Hilfeleistung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu bejahen wäre oder nicht, da kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten des Beschwerdeführers und der Schussabgabe vorliegt (nachfolgend E. 4.4.2 f.).

4.4

4.4.1    Dass zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem erlittenen Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wurde zu Recht nicht bestritten.

4.4.2    Die bundesgerichtliche Umschreibung der adäquaten Kausalität („Das Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, eine Gesundheitsschädigung von der Art des eingetretenen herbeizuführen“; BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 Abs. 2) wird im Bereich der Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen (Art. 49 Abs. 2 UVV) dahingehend ergänzt, dass es laut Bundesgericht (wie im Urteil 8C_932/2012 E. 2.2 Abs. 1 schon im Abschnitt zum Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV festgehalten) unerheblich ist, welche Wendung die Ereignisse nach dem verpönten Verhalten des Opfers nehmen (Urteil 8C_932/2012 E. 4). Dieses Verständnis der Adäquanz, welches bei einem entsprechenden verpönten Verhalten sämtliche, auch völlig abwegige Folgen noch als adäquat begreift, wird insofern relativiert, als das Handeln des Täters immerhin nicht derart aussergewöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein darf, dass damit objektiv nicht zu rechnen ist.

4.4.3    Im Vorfeld zur Auseinandersetzung auf dem Parkplatz neben der Wohnung des Beschuldigten und A.___ war es in der Nähe des F.___ einzig zu zwei Tätlichkeiten durch den Beschuldigten gegen seine damalige Freundin A.___ sowie gegen den ihm – bis dahin unbekannten – Beschwerdeführer (vgl. Urk. 17/64 [polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers], S. 5) gekommen, wobei D.___ dem Beschuldigten in der Folge nachrannte, ihn jedoch bald darauf verlor (E. 2.1, E. 2.2). Insbesondere war der Beschwerdeführer - gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen des Bezirksgerichts Z.___seinerseits gegenüber dem Beschuldigten nicht tätlich geworden, abgesehen von maximal einer leichten Berührung, welche das Strafgericht zugunsten des Beschuldigten nicht ausschliessen konnte (E. 2.2).

    Dass der Beschuldigte aufgrund dieser einmaligen Auseinandersetzung in der Folge - ohne in Bedrängnis zu sein (vgl. E. 4.2) – bewaffnet aus der Wohnung kommen und im weiteren Geschehensablauf unvermittelt und ohne Vorwarnung auf den Oberkörper des Beschwerdeführers schiessen und ihn lebensgefährlich verletzen würde, liegt bei den vorliegenden Umständen ausserhalb dessen, womit objektiv gerechnet werden musste. Insbesondere, als es sich beim Beschuldigten um den Lebenspartner einer Bekannten handelte. Dass der Beschwerdeführer mit einer solchen Gewaltbereitschaft hätte rechnen müssen, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, kann nicht angenommen werden. So gab seine damalige Lebenspartnerin, A.___, zwar an, dass sie mit dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit Beziehungsstreitigkeiten gehabt und sie schon mal eine Ohrfeige erhalten habe. Sie gab jedoch auch an, er habe sie nie bedroht. Grundsätzlich sei er ein lieber Mensch. So etwas habe sie zum ersten Mal gesehen (Urk. 17/67 S. 1 f.). Dass der Beschuldigte überhaupt Waffen besass, war denn auch seiner Lebenspartnerinund mithin auch dem Beschwerdeführer – nicht bekannt (Urk. 17/67 S. 4). Es ist sodann davon auszugehen, dass sich seine Lebenspartnerin – wenn sie mit einer solchen Gewaltbereitschaft des Beschuldigten nur im Entferntesten gerechnet hätte – nicht entschlossen hätte, zurück zur gemeinsamen Wohnung zu gehen, um ihre Sachen zu holen (Urk. 17/69 S. 2, Urk. 17/68 S. 4). Somit musste auch für den Beschwerdeführer, welcher den Beschuldigten selber nicht kannte, eine derart exzessive Gewaltbereitschaft ausserhalb von allem liegen, was er erwarten konnte. Dies widerspiegelt sich denn auch in seiner Aussage, er habe, als er die Pistole gesehen habe, zuerst gedacht, es handle sich nicht um eine richtige Waffe (Urk. 17/64 [polizeiliche Einvernahme], S. 3, Urk. 17/64 [staatsanwaltschaftliche Einvernahme], S. 5).

    Bezüglich der Situation kurz vor respektive während den Schussabgaben wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, dieser sei trotz der akuten Bedrohung durch eine Pistole zielstrebig auf den Beschuldigten zugelaufen. Dies mit dem Willen, ihm die Pistole zu entreissen und ihn zu Boden zu werfen. Auch nach einem ersten Fehlschuss sei der Beschwerdeführer mit schnellen Schritten weiter auf den Beschuldigten zugelaufen. Nach dem ersten Fehlschuss hätte auch genügend Zeit bestanden, anzuhalten und nicht weiter konfrontativ auf den Beschuldigten zuzurennen (Urk. 2 S. 6). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe dieser damit gerechnet, den Beschwerdeführer mit Warnrufen und mit dem Richten der Pistole in Schach halten zu können. Der Beschwerdeführer hätte durchaus anders reagieren können. Er hätte zum Beispiel anhalten oder zur Seite springen oder hätte sich deeskalativ entfernen und die Polizei rufen können (Urk. 16 S. 4).

    Das Bezirksgericht Z.___ kam - in Abweichung zu diesen Ausführungen - nach eingehender Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass der Beschuldigte ohne Warnrufe unvermittelt auf den Beschwerdeführer schoss. Es wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe durchgehend und sehr überzeugend angegeben, der Beschuldigte habe, nachdem er ihn erblickt habe, die Pistole umgehend hervorgezogen und sofort auf ihn geschossen. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten erachtete das Gericht als blosse Schutzbehauptungen (E. 2.2). Das Gericht erwog weiter, der Beschwerdeführer habe, nachdem der Beschuldigte unvermittelt und ohne Warnung ein erstes Mal auf ihn geschossen und diesen nur knapp verfehlt habe, keine andere Möglichkeit gesehen, als weiter zu rennen und zu versuchen, den Beschuldigten zu überwältigen und diesem die Waffe zu entreissen (Urk. 21 S. 92). Wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe, sei er nach der ersten Schussabgabe mit dem Ziel, den Beschuldigten zu Boden zu reissen, um die beiden ebenfalls anwesenden Frauen zu schützen, weiter auf den Beschuldigten zu gerannt. Der bevorstehende Angriff durch den Beschwerdeführer sei nichts anderes gewesen als die Reaktion auf den mit der ersten Schussabgabe erfolgten Angriff des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben damit gerechnet, dass der Beschuldigte schiessen würde, wenn er von ihm wegrennen würde, weshalb er weiter auf ihn zu gerannt sei. Beim zweiten Schuss, welcher wenige Sekunden später erfolgt sei, habe es sich um nichts anderes als die Fortsetzung des bereits mit der ersten Schussabgabe begonnenen Angriffs des Beschuldigten gehandelt (Urk. 21 S. 79 f.).

    Es besteht kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen des Strafgerichts abzuweichen, wonach der Beschuldigte, als er den Beschwerdeführer erblickt habe, ohne Vorwarnung ein erstes Mal auf diesen geschossen habe. Soweit die Beschwerdegegnerin somit die Leistungskürzung insbesondere damit begründen möchte, dass der Beschwerdeführer trotz vorgehaltener Pistole und Warnrufen auf den Beschwerdeführer zugerannt sei und durch ein solches Verhalten die erste Schussabgabe provoziert hätte, wobei er mit einer solchen hätte rechnen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden.

    Dass der Beschuldigte bei Erblicken des Beschwerdeführers umgehend eine Pistole ziehen würde und unvermittelt auf ihn schiessen würde, liegt sodann ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Insbesondere war damit auch nicht aufgrund einer – wie von der Beschwerdegegnerin implizit geltend gemachten – Bedrohungslage zu rechnen (Urk. 16 S. 6). So erwog das Bezirksgericht Z.___ nachvollziehbar, der Beschuldigte hätte ohne weiteres durch Flucht ausweichen können, sollte er sich denn durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt haben, wozu er in Anbetracht seiner aktuellen Rolle als Aggressor gegen C.___ in diesem Falle auch verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte unvermittelt, ohne Warnung, ein erstes Mal auf den Beschwerdeführer geschossen und diesen knapp verfehlt (Urk. 21 S. 91 f.). Die zweifache Schussabgabe erscheine als nicht nachvollziehbare Gewalteskalation (Urk. 21 S. 92). Der Beschuldigte habe bei der ersten Konfrontation den Beschwerdeführer mühelos zu Boden geworfen, das heisse im Nahkampf klar obsiegt und es erscheine daher beim erneuten Aufeinandertreffen nur ein beschränktes Bedrängnisempfinden als nachvollziehbar, zumal der kampfsporterfahrene Beschuldigte keinen konkreten Anlass zur Annahme gehabt habe, er würde bei einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer unterliegen (Urk. 21 S. 78 f.).

    Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich nach dem ersten Schuss nicht zurückzog, wie ihm die Beschwerdegegnerin vorwirft (E. 3.2), sondern weiter auf den Beschuldigten zulief, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechnete der Beschwerdeführer mit einer nochmaligen Schussabgabe, unabhängig von seinem weiteren Verhalten. Dies ist nachvollziehbar, zumal der erste Schuss den Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen des Strafurteils nur knapp verfehlte und somit nicht von einem blossen Warnschuss ausgegangen werden konnte.

    


    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der unvermittelten zweimaligen Schussabgabe mit Todesgefahr kein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, weshalb eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ausser Betracht fällt.

4.5    Wenn bereits die Folgen einer Beteiligung an einer Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht als adäquat kausal erscheinen, ist das gleiche verpönte Verhalten auch unter dem (weniger schwer wiegenden) Titel der starken Provokation nach Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV irrelevant.


5.    Damit besteht unter keinem Titel Raum für eine Leistungskürzung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 aufzuheben ist.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    

    Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheides hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 18). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2015 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Keller, Zürich,eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller, unter Beilage des Doppels der Urk. 27 sowie einer Kopie von Urk. 28

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler