Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00179




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ arbeitet in der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Mai 2014 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte ab Herbst 2013 unter Symptomen gelitten habe, die lange Zeit nicht einem Zeckenbiss hätten zugeordnet werden können, nämlich Lähmungserscheinungen/Kraftverlust in der rechten Hand (Irritation v.a. des Medianus-Nervs) und Schmerzen im Arm (rechts). Nach diversen Abklärungen (u.a. MRI, Röntgen) und Behandlungen (Physiotherapie) habe der Neurologe eine Vergiftung aufgrund eines Zeckenbisses (Borreliose) diagnostiziert. Das geschätzte Schadensdatum sei der 10. September 2013 (Urk. 7/A1a-A1b). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 19. März 2015 den Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum gemeldeten Ereignis vom 10. September 2013 seien (Urk. 7/A12). Die vom Versicherten am 21. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/A16) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 ab (Urk. 2).

    

2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/A1-A20 und Urk. 7/M1-M6), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass für die Feststellung einer frischen Infektion mit Borrelien ein nachgewiesener Zeckenstich notwendig sei. Dem Beschwerdeführer gelinge es allerdings nicht, ein Unfallerereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Auch sei der Zeckenstich zeitlich nicht bestimmt oder bestimmbar, so dass fraglich sei, ob zu diesem Zeitpunkt Versicherungsdeckung bestanden habe. Selbst bei Bejahung des Unfallbegriffs sei die Leistungspflicht mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zu verneinen: Unbestritten habe der Beschwerdeführer früher einen Zeckenstich mit Borrelienübertragung erlitten. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, sei ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Zeckenstich aber nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung.

    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit dem 31. Oktober 2011 ohne Unterbruch beim Kanton A.___ angestellt gewesen sei. Die anrechenbare Dienstzeit beim Kanton A.___ betrage über 20 Jahre, so dass mit wenigen, weit zurückliegenden Unterbrüchen stets Versicherungsdeckung bestanden habe. Er habe mit der Angabe des Unfalldatums vom 10. September 2013 nicht geltend machen wollen, dass man den Zeckenbiss zeitlich einordnen könne. Die Angabe des Unfalldatums gehe auf eine Information zurück, wonach man bei Fällen, in denen der Unfallzeitpunkt nicht bekannt sei, formell auf das Datum der ersten Kontaktnahme mit einer ärztlichen Stelle abstelle. Die Beschwerdegegnerin suggeriere im Einspracheentscheid, dass nur dann eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bestehe, wenn mittels Zeugen und Fotografie ein Zeckenbiss strikt bewiesen werden könne. Dem sei dezidiert zu widersprechen, da es um den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht um den strikten Beweis gehe. Des Weiteren werde die Aussage von Dr. Z.___, dass die Schädigung des Medianus-Nervs im Vorderarmbereich rechts bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang zur (unbestritten) stattgefundenen Borrelienübertragung durch Zeckenstich stehen solle, bestritten. Der Facharzt in B.___ sei - ohne Interesse an seiner Diagnose - nach sorgfältiger Abklärung zum Schluss gekommen, dass der Borrelien-Infekt die wahrscheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei. Damit sei der Borrelien-Infekt nicht die einzige, aber - bei Weitem - die wahrscheinlichste Ursache aller Möglichkeiten und die überwiegende Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 1).


2.    

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230). Dabei ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen Zeckenstich erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Literatur).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

2.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.1    Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer am 16. September 2013 aufgrund von Schmerzen thorakal ausstrahlend in den rechten Arm mit unbekannter Ursache (Urk. 7/M1). Sie konstatierte, der weiterbehandelnde Neurologe vermute eine Borreliose.

3.2    Dr. med. D.___, Neurologie FMH, notierte in seinem Bericht vom 4. Juni 2014 über die Kontrolluntersuchung im Anschluss an die antibiotische Therapie eine motorisch betonte axonale Läsion des Nervus medianus im mittleren Vorderarmbereich, differentialdiagnostisch leichtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, Pronator teres-Syndrom rechts, differentialdiagnostisch iR Borrelien-Infekt (Urk. 7/M3).

    Das klinische Bild des Medianus-abhängigen, vorwiegend motorischen Defizites der rechten Hand sei kaum verändert, dies bei subjektiv etwas Rückgang der Beschwerden bzw. Kraftrückgewinns. Er habe bei der klinischen Untersuchung jedoch auch keinen Hinweis für eine Ausweitung des Syndroms oder für eine andere topische Zuordnung gefunden (Pronator teres-Syndrom, Läsion im volaren Vorderarmverlauf des Medianus rechts, leichtes CTS rechts). Es bestehe keine Indikation für eine erneute elektrodiagnostische Verlaufsuntersuchung. Das Therapiekonzept physikalisch müsse aufrecht erhalten werden (auch zum Vermeiden von Fehlbelastungen/falschen Bewegungsmustern). Mit dieser Indikation sei wahrscheinlich eine längerfristige physikalische Therapie in geringer werdender Frequenz indiziert. Die Prognose der postulierten Medianus-Läsion sei grundsätzlich gut; ein Verlauf über mehrere Monate jedoch nicht auszuschliessen. Ausweitungen des Syndromesssten zur neurologischen Verlaufskontrolle führen. Je nach Verlauf sei eine elektrodiagnostische Verlaufskontrolle für Ende Juni oder nach Ferienrückkehr des Beschwerdeführers Ende August 14 vorgesehen (er melde sich vorerst telefonisch). Die Borrelien-Behandlung sei abgeschlossen und bedürfe im Allgemeinen keiner serologischen Kontrolle. Medikamentöse Analgesie sei nicht notwendig (Urk. 7/M3).

3.3    Dr. Z.___ konstatierte in seiner versicherungsinternen Stellungnahme vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/M5), dass die Behandlung keine reine Folge des Unfalls (datiert im September 2013) sei. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit einem Zeckenstich im Herbst 2013 sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Die positive Borrelienserologie (IgG) stamme überwiegend wahrscheinlich von einem früheren Zeckenstich mit Borrelienübertragung. Ein Zusammenhang dieser positiven Serologie mit einem Zeckenstich im Sommer/Herbst 2013 sei höchstens möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich, u.a. aufgrund der negativen IgM-Antikörper aber auch aufgrund des Auftretens der neurologischen Beschwerden bereits ab anfangs September gemäss dem Bericht der Hausärztin.

    Ein Zusammenhang der vom Neurologen beschriebenen motorisch betonten Läsion des Nervus medianus im mittleren Vorderarmbereich mit einem Ereignis im Sommer 2013 bzw. einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Das neurologische Bild (motorisch betonte Läsion des Nervus medianus im Vorderarmbereich) sei kein typisches Bild für eine frühe Neuroborreliose. Auch wenn man in die Überlegungen miteinbeziehe, dass es sich vorliegend um einen Beschwerdeführer handeln könnte, bei welchem ausnahmsweise die IgM-/lgG-Produktion nicht dem üblichen Ablauf entspreche, und es somit nach einer allfälligen Infizierung im Sommer, ev. Frühsommer 2013 zu einer frühen Neuroborreliose (Stadium 2) mit Schmerzen in einer Extremität (hier: Brustkorb mit Ausstrahlung in rechten Arm) gekommen wäre, so entsprächen die vom Neurologen erhobenen Befunde nicht dem für eine frühe Neuroborreliose (Stadium 2) typischen Bild einer Radikulitis (Schädigung der Nervenwurzel, d.h. am Abgang des Nervs vom zentralen Nervensystem). Vom Neurologen werde eine Schädigung des Medianusnervs im Bereiche des mittleren Vorderarms, also weit weg von der Nervenwurzel am Rückenmarkabgang beschrieben. Dies entspreche keiner Radikulitis (Urk. 7/M5/2).

    Ein Zusammenhang der vom Neurologen beschriebenen motorisch betonten Läsion des Nervus medianus im mittleren Vorderarmbereich mit einem früheren Zeckenstichereignis bzw. Borrelieninfekt vor 2013 sei nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Zu diskutieren bleibe, ob die festgestellte, auf ein früheres, um Jahre zurückliegendes Ereignis zurückzuführende positive Borrelienserologie zu der vorliegenden neurologischen Symptomatik geführt habe. Es würde sich dabei um eine sogenannte chronische Neuroborreliose im Stadium 3 handeln. Eine positive Borrelienserologie für sich allein sei nicht beweisend für einen Kausalzusammenhang mit einer (auch bei einer Borrelioseerkrankung vorkommenden) Beschwerdesymptomatik. Die Infizierung verlaufe häufig unbemerkt ohne dass irgendwelche Krankheitszeichen aufträten. Das zeige sich darin, dass in der Bevölkerung mehr seropositive, symptomfreie Personen zu finden seien als sich Erkrankungen fänden. Das von Dr. D.___ beschriebene Krankheitsbild entspreche nicht einem typischen Bild der chronischen Neuroborreliose Stadium 3 (Hirnnervenausfälle, Meningitis bzw. Meningoradikulitis, fokale neurologische Ausfälle). Dr. D.___ habe keine zentrale sondern eine periphere neurologische Läsion (motorisch betonte Läsion des Nervus medianus im mittleren Vorderarmbereich) gefunden. Ebenso fehle für das Vorliegen
einer wahrscheinlichen Neuroborreliose ein entzündlicher Liquorbefund (Hirnrückenmarkflüssigkeit) mit Nachweis einer Antikörperbildung gegen Borrelien (IgG-und/oder IgM-Produktion). Gegen das Vorliegen einer als wahrscheinlich zu bezeichnenden chronischen Neuroborreliose sprächen somit die Läsion eines peripheren Nervs und der fehlende Nachweis eines entzünd-lichen Liquorbefundes mit lgG-/lgM-Antikörperbildung gegen Borrelien (Urk. 7/M5/3).

    Dr. Z.___ hielt fest, dass es seines Erachtens aufgrund der Serologie keinen Zweifel gebe, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen Zeckenstich mit Borrelienübertragung erlitten habe. Jedoch handle es sich dabei um einen reinen Serologiebefund ohne eine darauf zurückzuführende manifeste Erkrankung. Die Beschwerden und der erhobene neurologische Befund einer Medianusparese seien überwiegend wahrscheinlich auf eine andere Ursache als eine Borreliose zurückzuführen. In diesem Sinne erwähne Dr. D.___ differentialdiagnostisch einen möglichen Zusammenhang auch nur in dritter Linie. Die dagegen durchgeführte Antibiotikatherapie sei wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose jedoch indiziert gewesen (Urk. 7/M5/3).

3.4    Dr. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 3. Oktober 2014 fest (Urk. 7/M6), dass sich unter zielgerichteter Ergotherapie bei postulierter Medianus-Läsion mit motorisch axonaler Komponente und wahrscheinlichster Lokalisation im mittleren/proximalen Vorderarm Bereich rechts eine langsame weitere Verbesserung des Kraft-Defizites und der Funktionalität zeige. Ebenfalls unterstützend sei dabei eine Verbesserung der Ergonomie am Arbeitsplatz. Die Ursache dieser Läsion könne weiterhin nicht eindeutig bestimmt werden. Aufgrund von Anamnese (zeitlicher Zusammenhang) und Serologie sei, trotz nicht ganz üblicher Lokalisation, eine Borrelien-lnfektion (Stadium II) zu diskutieren. Die Anhaltspunkte reichten nicht, ein diagnostisch nachgewiesenes Carpaltunnelsyndrom oder die klinisch vermutete Reizung des Nervus medianus im Bereich M. pronator teres rechts ausreichend dafür verantwortlich zu machen. Es bestehe kein Hinweis auf eine andere Ursache (Diskussion cervicale Pathologie, siehe früheren Bericht bzw. MR HWS vom 11.10.13). Entsprechend sei auch die antibiotische Therapie indiziert gewesen und vom Beschwerdeführer als bezüglich Rückgang des Funktionsdefizites der rechten Hand als wesentlich beschrieben worden. Es sei aufgrund dieser Einteilung und des bisherigen Verlaufes von einer weiteren Erholung und im besten Fall auch von einer vollständigen Normalisierung der Handfunktion rechts auszugehen, wobei der Beschwerdeführer wisse, dass dieser Erholungsverlauf Monate in Anspruch nehmen und auch fluktuierend sein könne. Die Ergotherapie sei intensiv weiter zu führen. Der Beschwerdeführer werde sich zu dem Verlauf melden. Termine zur Kontrolle seien nicht vereinbart (Urk. 7/M6/2).


3.5    Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das E-Mail von Dr. D.___ vom 16. April 2015 an den Beschwerdeführer ein (Urk. 3/9). Darin führte Dr. D.___ aus, dass die Darstellung der Unfallkausalität durch den Versicherungsmediziner auch aus neurologischer Sicht grundsätzlich korrekt sei bzw. den von ihm auch zitierten relevanten Leitlinien entspreche.

    Es gehe bei der Einschätzung der Unfallkausalität also hauptsächlich um den Wahrscheinlichkeitsgrad der Borrelien-Infektion als Ursache für die Medianus-Schädigung, die sie auf den Vorderarmbereich rechts eingegrenzt hätten. Eine genaue Zuordnung auch zu den mitdiskutierten anderen Lokalisationen (Karpaltunnel, m pronator teres = typische und häufige Lokalisationen für mechanische Medianus-Läsionen) sei nie möglich gewesen. Sie hätten auch einen over use oder ein lokales Trauma diskutiert, was im Prinzip jede Lokalisation am Vorderarm möglich gemacht hätte.

    Eine Hierarchie dieser Ursachen zuungunsten der Borrelien-Infektion sei von ihm nicht (wie vom Versicherungsmediziner impliziert) erstellt worden - es hätte sonst auch berücksichtigt werden müssen, dass die Borreliose in der Diagnoseliste seines Berichtes vom 3. Oktober 2014 an erster Stelle gestanden sei.

    Der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien-lnfektes (siehe auch Kommentar zum hier beiliegenden Laborbefund vom 28. März 2014) habe dazu gezwungen, den Borrelien-Infekt in die Differentialdiagnose der Medianus-Läsion mit einzubeziehen. Dies unabhängig davon, ob das vorliegende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mindestens wahrscheinlich) oder mindestens denkbar (Zusammenhang mindestens möglich) gewesen sei.

    Gleich müsse zur Indikation der antibiotischen Therapie argumentiert werden; diese werde beim vorliegenden Labor-Befund iA empfohlen, unabhängig davon, was für ein klinisches Bild vorliege. Die reine Möglichkeit des Zusammenhanges der Medianus-Schädigung mit dem (anerkanntermassen zurückliegenden) Borrelien-Infekt habe die Indikation für die Antibiose unterstützt. Immerhin sei eine antibiotische Therapie nicht risikolos, brauche also eine genügende Indikation.

    Die Möglichkeit einer peripheren Neuropathie sei unabhängig davon, ob man das Bild nun als Neuroborreliose II oder III einteile. Bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch.

    


    Aufgrund dieser Zusammenhänge sei es richtig gewesen, das Ereignis dem Unfallversicherer zu melden. Wie mehrfach mit dem Beschwerdeführer diskutiert und auch in einer breiten Literatur zu Borrelien-Infekten in der Neurologie nachzulesen, gebe es zwar Leitlinien, es basiere aber weiterhin vieles in der Diagnostik solcher Krankheiten auf Wahrscheinlichkeit und werde pragmatisch gehandhabt bzw. bleibe umstritten. Das führe dazu, dass die Borrelien-lnfektion, wenn nicht sicher auszuschliessen, mit in Betracht, in Differentialdiagnose und Therapie miteinbezogen werden sse. Diese Auffassung in der klinischen Neurologie (oder Medizin allgemein) könne nicht vollständig oder streng auf die (juristische) Einteilung von Wahrscheinlichkeiten umgesetzt werden.

    Die Durchsetzungsmöglichkeit des Anspruches bei der Unfallversicherung liege somit eher auf juristischer Ebene. Er hoffe, dass er dem Beschwerdeführer damit Entscheidungsgrundlagen für den Entscheid eines Einspruches habe geben können.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität eines Zeckenbisses und der Medianus-Läsion im mittleren Vorderarm gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2015 (vgl. E. 1).

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. Z.___ nachvollziehbar auf, dass aufgrund der negativen IgM-Antikörper der Zusammenhang mit einem Zeckenstich im Sommer/Herbst 2013 und infolge des für eine Neuroborreliose Stadium 2 und 3 untypischen Gesundheitsschadens ein Kausalzusammenhang zwischen der unbestritten stattgehabten Borreliose-Infektion und den Beschwerden lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (Urk. 7/M5).

    Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Facharzt in B.___ sei nach sorgfältiger Abklärung zum Schluss gekommen, dass der Borrelien-Infekt die wahrscheinlichste der diskutierten Möglichkeiten sei.

    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dies nicht aus den Berichten von Dr. D.___ entnommen werden (vgl. E. 3.2, E. 3.4-3.5):

    Dr. D.___ führte sowohl im Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 7/M3) als auch im Bericht vom 3. Oktober 2014 (Urk. 7/M6) differentialdiagnostisch jeweils einen Borreliose-Infekt und ein leichtes CTS rechts, Pronator teres-Syndrom rechts (bzw. eine Irritation des Medianus im Pronator-Durchtritt rechts) auf. Im Bericht vom 3. Oktober 2014 notierte er des Weiteren, dass die Ursache der Läsion weiterhin nicht eindeutig bestimmt werden könne.

    In seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 zuhanden des Beschwerdeführers konstatierte er, dass der Laborbefund eines sehr wahrscheinlich stattgehabten Borrelien-Infektes dazu gezwungen habe, diesen in die Differentialdiagnose der Medianus-Läsion mit einzubeziehen - dies unabhängig davon, ob das vorliegende Bild der peripheren Nervenschädigung nun typisch (der Zusammenhang also mindestens wahrscheinlich) oder mindestens denkbar (Zusammenhang mindestens möglich) gewesen sei. Im Folgenden hielt er fest, dass die Möglichkeit einer Neuropathie unabhängig davon sei, ob man das Bild nun als Neuroborreliose II oder III einteile - bei beiden sei das Bild möglich, aber nicht typisch (Urk. 3/9).

    Damit ist auch gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ die unbestritten stattgehabte Borreliose-Infektion eine mögliche Ursache der Medianus-Läsion - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich hingegen nicht daraus schliessen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch Dr. Z.___ die Antibiotikatherapie wegen des alleinigen Verdachts auf das mögliche Vorliegen einer Borreliose als indiziert erachtete (vgl. E. 3.3).

4.3    Zusammenfassend gelingt der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der unbestritten stattgehabten Borreliose-Infektion nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen). Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich Unfallkausalität zu erwarten. Der Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

    Folglich kann offen bleiben, wann genau der Zeckenbiss stattgefunden hat und ob zu dieser Zeit Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin bestand.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





HurstSchwegler