Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00180




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteilvom 26. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit Januar 2011 bei der Y.___ als Facharbeiter Fabrikation angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 26. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Auffangen des Sturzes an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/1). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

    Nach getätigten Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/124) ab 1. November 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die vom Versicherten am 19. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/133) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 7/140 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer erhob keine Einsprache gegen den Einspracheentscheid.


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.2    Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus-geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf fünf DAP-Profile ein Invaliden-einkommen von Fr. 62‘870.80, woraus im Vergleich mit dem Validenein-kommen von Fr. 81‘756.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 % resultierte (Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3). Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich vorliegend ein deutlich höherer Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE statt auf die DAP-Erhebung abgestellt würde. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4‘901.-- gemäss LSE 2010 TA 1 ergebe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und einer Arbeitszeit von 41.7 h pro Woche sowie einem Abzug von 20 % ein Invalidenlohn von Fr. 49‘472.30, woraus im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 39 % resultiere (Urk. 1 S. 13 Ziff. 52).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente. Streitig ist insbesondere das Abstellen auf die Profile gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens.

    Hingegen ist die Bemessung der im Verwaltungsverfahren noch gerügten Integritätsentschädigung nicht mehr strittig (Urk. 7/110, Urk. 7/133 S. 5, Urk. 1), weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.


3.    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, diagnostizierte aufgrund seiner Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vom 11. März 2014 (Urk. 7/111) einen Status nach Kontusion respektive Distorsion der rechten Schulter mit Ruptur der Rotatorenmanschette am 1. Juni 2012 sowie einen Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion sowie subakromialer Bursektomie und Akromioplastik am 13. September 2012. Er führte aus, dass der postoperative Verlauf sich problemlos, aber etwas protrahiert gestaltet habe (S. 4). Der Beschwerdeführer habe eine ordentlich gut Funktion der rechten dominanten oberen Extremität erreicht, und es verbleibe noch eine intermittierende, belastungsabhängige Schmerzproblematik. Versicherungsmedizinisch könne der Fall abgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten ganztags zumutbar. Vereinzelte Überkopfarbeiten seien durchaus zumutbar. Zu vermeiden seien repetitive Vibrations- und Schlagbelastungen für die rechte obere Extremität. Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen seien nicht zumutbar wegen der eingeschränkten Haltefunktion rechts (S. 5).

    Von dieser überzeugenden (vorstehend E. 1.1) und unter den Parteien unbe-strittenen (Urk. 1, Urk. 2) ärztlichen Beurteilung ist vorliegend auszugehen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 81‘756.-- fest, wobei sie vom Tabellenlohn TA 1 der LSE 2010 (Zentralwert Männer, Kategorie 3, Ziff. 16-18, Herstellung von Holzwaren und Papier; Druckerzeugnisse) ausging und dieses an die Nominallohnentwicklung und die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden anpasste. Einspracheweise wurde dies noch gerügt (Urk. 7/133 S. 3), blieb im Beschwerdeverfahren jedoch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2 S. 7 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, übersteigt das so ermittelte Valideneinkommen das hypothetisch ermittelte Einkommen, welches der Versicherte ohne Kündigung bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätte erzielen können (Urk. 2, Urk. 7/124, Urk. 7/126).

    Auf das in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vorstehend E. 1.3) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 81‘756.-- ist vorliegend abzustellen.

4.2    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer-degegnerin auf die fünf aufgelegten DAP-Profile Nr. 386823 (Hilfsarbeiter),
Nr. 3510 (Hilfsarbeiter), Nr. 6270 (Vormontage), Nr. 9955 (Anlageführer) und Nr. 2601 (Prüfer) und ermittelte gestützt darauf einen Durchschnitt in der Höhe von Fr. 62‘870.80 (Urk. 7/128, Urk. 2 S. 8 f.). Diese Berechnung des Mittelwerts erweist sich entgegen der in der Einsprache vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (Urk. 7/133 S. 4) als nachvollziehbar (Urk. 7/128 S. 1). Ein Leidens-abzug ist im Rahmen des DAP-Systems nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind (vorstehend E. 1.4); dies ist vorliegend nicht der Fall (vorstehend E. 3).

    Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f. E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass alle in den fünf DAP-Profilen aufgeführten Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung möglich sind. Sie tragen den kreisärztlich festgehaltenen Einschränkungen, insbesondere auch der notwendigen Wechselbelastung (vorstehend E. 3), vollumfänglich Rechnung. Betreffend Auswahl (Urk. 7/133 S. 4) nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid einlässlich Stellung. Zu Recht brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr vor, die Profile seien seinem Gesundheitszustand nicht angepasst.

    Die Ermittlung des Invalideneinkommens stützt sich damit auf fünf zumutbare und im Detail beschriebene Arbeitsplätze (Urk. 7/128 S. 13-32). Die Beschwerdegegnerin machte zusätzliche Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (Urk. 7/128 S. 1). Die herangezogenen fünf DAP-Profile erscheinen aufgrund dessen als repräsentativ, weshalb das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

    Damit genügt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den bundesge-richtlichen Anforderungen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich.

4.3    Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalten grundsätzliche Kritik an der Verwendung von DAP-Profilen zur Ermittlung des Invalideneinkommens.

    Im Wesentlichen wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Nichtveröffentlichung der DAP-Datensammlung bei gleichzeitigem Abstellen darauf gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstosse und verlangte deren Edition (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9, S. 5 ff. Ziff. 12-13, Ziff. 15-20). Weiter beanstandete er die fehlende statistische Relevanz bei nur fünf herangezogenen Stellen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, S. 7 Ziff. 21-22) und die fehlende Berücksichtigung eines Leidensabzugs bei der Anwendung der DAP (Urk. 1 S. 8 Ziff. 27, S. 7 Ziff. 23, S. 8 f. Ziff. 27-28). Nicht sachgerecht sei sodann, dass nur die höheren Einkommen aus dem Monopolbereich der SUVA berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 24-25) und dass allein der SUVA, nicht aber den anderen Versicherern, die Freiheit der Methodenwahl zwischen LSE und DAP zukomme (Urk. 1
S. 8 Ziff. 26). Die Methode verkenne sodann den sog. Behindertenmalus (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 29 - 38), und es sei ein statistisches Gutachten zum tatsächlichen Verdienst von Behinderten einzuholen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 39-40).

    In Bezug auf diese Einwände ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. In Bestätigung des Grundsatzentscheides BGE 129 V 472 setzte das Bundesgericht sich in BGE 139 V 592 eingehend damit auseinander (vgl. E. 7.1 zum alleinigen Zugang der SUVA zu den DAP-Daten, E. 7.2 zur Herkunft der Löhne aus dem Industriebereich, E. 7.3 zur Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs bei der DAP-Methode, E. 7.6 zur statistischen Relevanz, E. 7.8 zur fehlenden Veröffentlichung der DAP-Profile). In Würdigung des gesamten Systems erachtete das Bundesgericht ein Abstellen auf die DAP-Profile zur Ermittlung des Invalideneinkommens unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen hinsichtlich Ablauf und Offenlegung als zulässig (vorstehend E. 1.4). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt (vorstehend E. 4.2), weshalb kein Anlass besteht, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

    Im Zusammenhang mit dem gestellten Editionsbegehren ist im Übrigen zu bemerken, dass vorliegend das gesamte Suchresultat der 336 DAP-Profile der Berufsgruppe offengelegt wurde (Urk. 7/128 S. 2-12). Dieses umfasst für jedes einzelne Profil die Berufs- und Funktionsbezeichnung, den Arbeitsort, und den jeweiligen Mindest-, Maximal- und Durchschnittlohn für das Jahr 2014. Mit der Offenlegung des gesamten Suchresultates der insgesamt 336, den Abfragekriterien entsprechenden Arbeitsplatz-Profile geht die Beschwerdegegnerin über die vom Bundesgericht geforderte Offenlegung hinaus und genügt so zweifellos den verfassungsmässigen Anforderungen.

    Zusammenfassend besteht im Hinblick auf die grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.

4.4    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Anwendung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tabellenlohns für das Jahr 2010 von Fr. 4‘901.--, der genannten Nominallohnentwicklung und einer Wochenarbeitszeit von 41.7 h sich jährlich ein Lohn von Fr. 63‘360.-- und damit ein höheres Einkommen ergibt als von der Beschwerdegegnerin aufgrund der DAP-Profile errechnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 46 - 50) handelt es sich beim Leidensabzug nicht um einen Automatismus, sondern dieser erfolgt nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Dass ein Abzug nicht automatisch zu erfolgen hat, gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - einem Versicherten noch eine volle Restarbeitsfähigkeit möglich ist.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich somit ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘756.-- und einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘871.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.

    

5.     Damit besteht der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens