Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00182




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983 und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom 20. Juni 2011 (Urk. 17/G1) an, sie sei am 16. Juni 2011 eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt. Die am 17. Juni 2011 konsultierten Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Kalkaneuskontusion sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit Verdacht auf
eine laterale Kapsel-Band-Läsion (Urk. 17/M3). Die Unfallversicherung Stadt Zürich trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Versiche-rungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie einer vollständigen Parese des rechten Beines nach durchgeführter Grenzstranginfiltration am 21. De-zember 2012 war die Beschwerdeführerin wiederholt stationär hospitali-
siert (Urk. 17/M11, Urk. 17/M32, Urk. 17/M28, Urk. 17/M44). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 17/G91) stellte die Unfallversicherung Stadt -
rich - nachdem sie am 26. September 2014 eine Aktenbeurteilung bei Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie eingeholt hatte (Urk. 17/M54) - ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen von Unfallfolgen per 30. September 2014 ein. Die Versicherte erhob dagegen am 24. No-vember 2014 Einsprache (Urk. 17/J4). Die Unfallversicherung Stadt Zürich veranlasste daraufhin eine neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung (Neurologische Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 21. April 2015 [Urk. 17/M56], orthopädische Expertise von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Mai 2015 [Urk. 17/M57], psychiatrische Expertise von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2015 [Urk. 17/M58]). Diese Expertisen wurden der Versicherten mit Schreiben vom 5. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17/G121). Mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urk. 17/J9) ersuchte die Versicherte um Gewährung einer Frist von 30 Tagen, um zu den Expertisen Stellung nehmen zu können. Mit Entscheid vom 12. August 2015 wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die am 24. November 2014 erhobene Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Heilungskosten und Taggelder). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Am 23. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Mit Eingaben vom 28. September 2015 (Urk. 12) und 6. Oktober 2015 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 (Urk. 20) mitgeteilt wurde.

    Am 17. November 2015 hatte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zurückgezogen (Urk. 15). Ausserdem reichte sie am 28. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten der DresB.___, C.___ und D.___ zum Schluss, dass keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorliegen würden und die Leistungen deshalb zu Recht eingestellt worden seien (Urk. 2).

1.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe, in dem sie den Einspracheentscheid erlassen habe, ohne ihr vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, zu den Gutachten der DresB.___, C.___ und D.___ Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege umso schwerer, als auch bei der Anordnung der Begutachtung nicht versucht worden sei, eine Einigung über die Person der Gutachter zu erzielen und die gutachterlichen Beurteilungen schliesslich in Widerspruch zu einer Vielzahl von in den Akten liegenden ärztlichen Berichten stehen würden (Urk. 1 S. 6 f.).



2.

2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


3.

3.1    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass keine Einigung bezüglich der Wahl der Gutachter gesucht wurde. Rechtsprechungsgemäss ist ein konsensorientiertes Vorgehen nur dann angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand gegen einen von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter erhoben wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Vorliegend schlug die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 17/G112, unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 2. Februar 2015 [Urk. 17/G99]) einen anderen orthopädischen Gutachter vor, ohne jedoch Einwände gegen den von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. März 2015 (Urk. 17/G108) genannten Gutachter zu erheben. Somit war ein konsensorientiertes Vorgehen nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2015 auch einen anderen Gutachter für die neurologische Expertise vorschlug (Urk. 17/G112), waren ihre diesbezüglichen Vorbringen überdies verspätet (Frist bis 11. Februar 2015, vgl. Urk. 17/G94).

3.2    Hingegen stellt es eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn einer Partei nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, zu einem Gutachten - auf welches in der Folge wesentlich abgestellt wirdStellung zu nehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 42 Rz 21 mit Hinweis auf SVR 1999 UV Nr. 25).

    Vorliegend lagen zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Gutachten der DresB.___, C.___ und D.___ (frühestens am Donnerstag, 6. August 2015, Urk. 17/G121) und dem Erlass des leistungsabweisenden Einspracheentscheides (Mittwoch, 12. August 2015, Urk. 2) maximal fünf Tage. Auch wenn es ein Ermessensentscheid ist, wie lange zwischen Zustellung der Gutachten und dem Erlass des Einspracheentscheides abgewartet wird – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 12 S. 3) -, so sind fünf Tage doch klarerweise zu kurz bemessen, um zu den Expertisen Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 17/M56-58). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 11. August 2015 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht (Urk. 17/J9) und somit umgehend reagiert hatte.

    Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin faktisch die Möglichkeit verweigert hat, sich vor Erlass des leistungsabweisenden Entscheides zu den Gutachten – auf welche sie in der Folge massgeblich abstellte (vgl. E. 1.1) – zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. SVR 1999 UV Nr. 25 sowie Urteile des Sozialversicherungsgericht IV.2009.00302 vom 28. September 2010, E. 2 sowie IV.2015.00815 vom 5. Januar 2016, E. 3.3).

3.3    Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. August 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.    

    


    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit sie unter Wahrung des Anspruches auf das rechtliche Gehör über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Unfallversicherung Stadt Zürich, unter Beilage des Doppels der Urk. 21

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler