Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2015.00183




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 18. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu (Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente zu (bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %, nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % für die organischen Beschwerden; Urk. 8/96).

1.2    Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Invalidenrente zu, dies mit Wirkung ab 1. Februar 2003 (Urk. 8/107). Am 18. Juni 2008 verfügte die SUVA, dass die Rente nicht geändert und für die verbliebene Beeinträchtigung der Psyche eine Integritätsentschädigung von 5 % ausgerichtet werde (Urk. 8/127).

1.3    Gestützt auf die Ergebnisse zweier Gutachten, die von der IV-Stelle eingeholt worden waren (polydisziplinäres A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2008, Urk. 8/131, und psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2009, Urk. 8/143), sowie eine kreisärztliche orthopädische Untersuchung vom 9. März 2010 (Urk. 8/151) reduzierte die SUVA die Rente mit Verfügung vom 10. Juni 2010 auf 20 % (Urk. 8/164). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Beschwerden mehr vorliegen würden. Der Versicherte erhob dagegen mit Erfolg Einsprache. Nach Einholung einer Aktenbeurteilung beim versicherungspsychiatrischen Dienst (Urk. 8/175) verfügte die SUVA am 8. April 2011, dass die bisherige Rente beibehalten und die Verfügung vom 10. Juni 2010 vollumfänglich zurückgenommen werde (Urk. 8/177).

1.4    Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf (Urk. 8/185). Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 8/204/2-19; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine polydisziplinäre Expertise, die am 17. Februar 2015 vom C.___ erstattet wurde (Urk. 8/211/5-69), und hielt mit Verfügung vom 29. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 fest (Urk. 8/228). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab (Prozess-Nr. IV.2015.00705).

1.5    Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf (Urk. 8/223.1-3), woran sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 8/226 und Urk. 8/236) mit Entscheid vom 13. August 2015 festhielt (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 13. August 2015 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm die somatisch begründete UVG-Rente von 20 % zu gewähren (S. 2). Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 auf Abweisung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Hinweis, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich, mit Verfügung vom 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiebei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos umsichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (BGE 140 V 77 E. 3.1).

1.2    Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG), insbesondere auch, wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Es bestehen keine zeitlichen Schranken für Wiederwägungen. So ist die Verwaltung namentlich auch nach über zehn Jahren seit Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder -verweigerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5). Sie prüft dabei den Rentenanspruch für die Zukunft frei (BGE 140 V 514 E. 5). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom 13. August 2015 aus, die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 24. Februar 2002 und den psychischen Beschwerden hätte laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 kaum bejaht werden können. Die Verfügung vom 6. September 2005 sei deshalb zum damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen. Für die Rentenprüfung seien somit allein die erwerblichen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen massgebend. Diese seien bislang in keiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung separat beurteilt worden. Laut dem Gutachten vom 17. Februar 2015 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und dabei vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrage 7.6 % (Urk. 2 und Urk. 8/223.1-3). In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 fügte die Beschwerdegegnerin an, es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte (Urk. 7 Rz. 11.1).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, mit Verfügung vom 10. Juni 2010 sei eine verbleibende Erwerbseinbusse von 20 % festgestellt worden, diese habe sich seither nicht verändert, weshalb kein Anlass bestehe, an dieser eigentlich rechtskräftig entschiedenen, verbleibenden Erwerbseinbusse etwas zu ändern. Betreffend die umstrittenen psychischen Unfallfolgen sei ein Verfahren gegen die IV-Stelle offen. Diese Frage tangiere aber die verbleibende Invalidität von 20 %, die aus körperlichen Einschränkungen resultiere, nicht (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3 f.). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Vornahme des Einkommensvergleichs den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sich nicht bei ihm erkundigt habe, was er heute tun würde, wenn er gesund geblieben wäre (S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wies zudem auf Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hin und fügte an, er könnte heute im Gesundheitsfall im Betrieb seiner Ehefrau mitarbeiten und dabei mindestens Fr. 100‘000.-- verdienen (S. 3 Ziff. 2). Er bemängelte auch, dass kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei (S. 3 Ziff. 3). Zudem wären nach Ansicht des Beschwerdeführers die Kinderzulagen zum Valideneinkommen hinzuzurechnen (S. 4 Ziff. 4). Er erklärte sodann, er ziehe nun in Betracht, bei seiner Ehefrau einzusteigen, weshalb sich deren Befragung zu den Möglichkeiten eines allfälligen Einsatzes in ihrem Unternehmen rechtfertige (S. 4 Ziff. 5).


3.

3.1    Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 6. September 2005 zum einen bereits im Lichte der damals geltenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, zweifellos unrichtig war. Zum anderen ist der Unfall des Beschwerdeführers (Knieverletzung beim Fussballspielen) zu den leichten Unfällen zu zählen. Bei leichten Unfällen wird in der Regel praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Die Berücksichtigung einzig der körperlichen Defizite hätte – auch das ist erstellt – zu einem deutlich tieferen Invaliditätsgrad geführt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil kann verwiesen werden (Prozess-Nr. IV.2012.00764, Urk. 8/204/2-19 E. 4).

    Die Verfügung vom 6. September 2005 erweist sich somit betreffend die psychischen Beschwerden als offensichtlich unrichtig. Die Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Der revisionsweisen Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 8/127) lag derselbe Fehler zugrunde wie der ursprünglichen Rentenzusprache. Keine Rechtswirkung entfalten konnte sodann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/164), welche im Einspracheverfahren durch die Verfügung vom 8. April 2011 ersetzt wurde (Urk. 8/177; vgl. der Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2).

3.2    Anzufügen bleibt, dass der Umstand, dass ein Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt wurde, der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung praxisgemäss nicht entgegen steht (Urteile des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2 sowie 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1). Im Weiteren erfolgte nach Lage der Akten auch die Bestätigung der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/177) in Unkenntnis der der Verfügung vom 6. September 2005 zugrundeliegenden Mängel. Es wurde damals eine vom 30. März 2011 datierende psychiatrische Aktenbeurteilung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom versicherungsmedizinischen Dienst der SUVA eingeholt. Dr. D.___ hielt darin fest, dass die ursprüngliche Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht klar unzutreffend gewesen und seither auch keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei (Urk. 8/175). Eine versicherungsrechtliche Würdigung dieser medizinischen Beurteilung unterblieb indessen (erneut).

    Dies führt zum Schluss, dass eine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation gestützt auf ein umfassendes medizinisches Gutachten möglich ist.


4.    Die C.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellten in ihrer Expertise vom 17. Februar 2015 (Urk. 8/211/5-69) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52):

1.    persistierende Knieschmerzen links mit/bei:

- Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 24. Februar 2002

- Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mittels freiem Ligamentum patellae-Transplantat am 26. April 2002

- aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik

2.     Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits, rechtsbetont

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den nachfolgenden Diagnosen zu (S. 52):

3.    insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 mit/bei:

- Erstdiagnose 1992

- aktuell unter intensivierter Basis-Bolus-lnsulintherapie mässig eingestellt

- beginnender diabetischer Nephropathie mit Mikroalbuminurie

- peripherer, rein sensibler Polyneuropathie

4.    essentielle arterielle Hypertonie

5.    Hyperlipidämie

6.    psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10 F54)

7.    rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

    Die Gutachter gaben an, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbstlimitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei innerlich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgesetzt. Hinweise für eine schwerer(e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versicherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe, zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).

    Im rheumatologischen Teilgutachten berichtete Dr. E.___ von einem Versicherten in gutem Allgemeinzustand, wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm. Dr. E.___ gab an, die massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massiven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quadrizeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologischer Befund gegenüber (S. 42 f.).

    In ihrer Zusammenfassung gaben die C.___-Gutachter an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere körperliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, kniender oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60).

    Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. I.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62). Das im Jahr 2008 vom A.___-Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Klinik J.___ als „frozen shoulder“ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61). Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik gelitten habe. Die Dauer der von Dr. med. K.___ im Bericht vom 4. September 2012 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62). Nicht nachvollziehbar seien die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61).


5.    

5.1    Die Expertise des C.___ vom 17. Februar 2015 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Entscheidungsgrundlage vor, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vollumfänglich erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

5.2    Die Beweiswertigkeit des Gutachtens ist zwischen den Parteien denn auch grundsätzlich unbestritten. Mit dem C.___-Gutachten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der beim Unfall vom 24. Februar 2002 erlittenen Knieverletzung in seinen möglichen Tätigkeitsfeldern eingeschränkt ist. Die zuletzt verrichtete Arbeit als Verkaufsberater in einem Z.___ kann er nicht mehr ausüben. Keine unfallbedingte Einschränkungen bestehen indes in Bezug auf wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere und knieangepasste Tätigkeiten, die ihm in einem 100 %-Pensum zumutbar sind. Keine Rolle spielen können im Bereich der Unfallversicherung die nicht unfallbedingten Schulterbeschwerden sowie auch die Einschränkungen, die sich aus dem insulinpflichtigen Diabetes ergeben.


6.

6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hätte nach den unbestritten gebliebenen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ vom 17. März 2015 im Jahr 2015 Fr. 65‘303.-- verdient (Fr. 4‘945.-- x 13 plus Fr. 1‘018.--; Urk. 8/218). Da die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin über die Jahre hinweg teilweise schwankten (vgl. etwa Urk. 8/149.2), ist für das Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers, der eine zweijährige Ausbildung im Detailhandel abgeschlossen und im Unfallzeitpunkt offenbar bereits das dritte Lehrjahr in Angriff genommen hatte (Urk. 8/11), auf den Medianlohn im Detailhandel bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (LSE 2010 Tabelle TA1 S. 27 Ziff. 47). Der dort vermerkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- muss sodann auf zwölf Monate hochgerechnet sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angepasst werden (hier rechtfertigt sich die Annahme, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2015 wie in den Vorjahren 41,9 Stunden beträgt; für die vorangegangenen Jahre vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 88 Tabelle B 9.2). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2015 stattgefundenen Nominallohnentwicklung (Indexstand 2010: 2150, Indexstand 2014: 2220; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-2014“, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch; + 0.8 % für die Lohnentwicklung bis 2015, vgl. Urk. 8/221), resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66095.80.

    Nicht massgebend sein kann demgegenüber die eher als vage Möglichkeit denn als überwiegend wahrscheinliche Tatsache formulierte Angabe des Beschwerdeführers, er „könnte“ bei guter Gesundheit zum Beispiel im Betrieb seiner Ehefrau als Verkäufer mitarbeiten und mindestens Fr. 100‘000.-- verdienen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Nicht ersichtlich ist deshalb auch, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, in dem sie nicht beim Beschwerdeführer nachfragte, was er heute im Gesundheitsfall tun würde, sondern mangels konkreter Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg auf die von der Praxis aufgestellte Vermutung abstellte.

    Nicht zum Valideneinkommen hinzuzurechnen sind sodann die Kinderzulagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2012 vom 21. November 2012 E. 4.1). Während diese zwar in den versicherten Verdienst einzurechnen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV), haben sie beim Valideneinkommen gleichermassen wie beim Invalideneinkommen ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2). Soweit sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf Art. 24 Abs. 2 UVV beruft, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung (ebenfalls) auf die Bemessung des (vorliegend nicht streitigen) versicherten Verdienstes und nicht auf die Ermittlung des Valideneinkommens bezieht und bereits aus diesem Grund keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.1).

6.3    Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung zur Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 (Urk. 8/223.1-3) auf DAP-Zahlen aus den Jahren 2014 und 2015 und ermittelte so nach Anpassung an die Lohnentwicklung einen in fünf möglichen DAP-Profilen durchschnittlich erzielbaren Verdienst von Fr. 60‘346.-- (vgl. Urk. 7/221). Auf der zusammenfassenden Darstellung werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen einzeln und im Total aller dem Profil entsprechenden fünf Suchresultate gegenübergestellt. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (130), über den Minimal- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn, der dem Behinderungsprofil entsprechenden verwendeten Gruppe (Urk. 8/221). Mit diesen Angaben wurden die in BGE 129 V 472 aufgestellten Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt.

    Konkret wird das DAP-Blatt für eine sehr oft sitzend auszuführende leichte/feinmotorische Tätigkeit als Elektrokontrolleur (Endkontrolle der montierten Glasfaserkabelstecker) in der Industrie herangezogen (DAP-Nummer 8080, Monatslohn von 13 x Fr. 4‘510.--, Urk. 8/221.6-9). Im Weiteren stützt sich die DAP-Auswahl auf ein Erfassungsblatt für eine ebenfalls leichte/feinmotorische und sehr oft sitzend auszuführende Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter „Kristallbearbeitung“ in der Industrie mit der Arbeitsplatzbeschreibung „Kleinteile aufkleben, Positionierarbeiten, Bestückungsarbeiten, Schleif- und Polierarbeiten, wobei lediglich Grundschule vorausgesetzt wird (DAP-Nummer 3851, Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘200.-- und Fr. 4‘850.--, Urk. 8/221.10-13). Ebenfalls herangezogen wurden bei dieser Auswahl eine wahlweise sitzend oder stehend auszuführende Stelle am Förderband, an der die Modelbrote für die Verpackungsanlage aufgestellt werden müssen (DAP-Nummer 9970, Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘304.-- und Fr. 4‘760.--, Urk. 8/221.14-17) und eine sitzende Tätigkeit als Qualitätskontrolleur von Backwaren (DAPNummer 8326, Monatslohn von 13 x Fr. 4‘596.--, Urk. 8/221.18-21). Schliesslich wurde das DAP-Erfassungsblatt für die als sehr leichte, wahlweise sitzend oder stehend beschriebene Tätigkeit in der Montage im Bereich Klima, Lüftung und Heizung herangezogen (DAP-Nummer 11305, Lohnspanne zwischen 14 x Fr. 4‘243.-- und Fr. 4‘855.--, Urk. 8/221.22-25). Die ausgewählten Arbeitsplätze entsprechen der unfallbedingten Beeinträchtigung. Es handelt sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die mit den Kniebeschwerden vereinbar und dem Beschwerdeführer somit allesamt zumutbar sind. Zudem ist bei keiner Tätigkeit Schichtbetrieb nötig, weshalb die zugezogenen Stellenprofile auch mit dem insulinpflichtigen Diabetes vereinbar wären. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden.

6.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da er praktisch nur noch sitzende Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken absolvieren könne, was bei Versicherten ohne Ausbildung den Lohn der Kategorie 4 herabsetze (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), übersieht er, dass das Invalideneinkommen nicht mittels LSE-Löhnen, sondern anhand der DAP bestimmt wurde. Rechtsprechungsgemäss sind hierbei keine leidensbedingten Abzüge zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Sind, wie vorliegend, die Voraussetzungen gemäss BGE 129 V 472 erfüllt, ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die versicherte Person an den fünf aus der DAP ausgewählten Arbeitsstellen die Löhne zu erzielen vermöchte, die dem Mittel der angegeben Minimal- und Maximalwerte entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine entscheidende Rolle spielen kann zudem angesichts dieser korrekten Ermittlung potentieller Verdienstmöglichkeiten unter Beizug von DAP-Zahlen, was der Beschwerdeführer im Unternehmen seiner Ehefrau verdienen könnte, weshalb auf die diesbezüglich offerierte Befragung zu verzichten ist.

6.5    Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66095.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60‘346.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘749.80 beziehungsweise 8,7 % und somit ein unter dem für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrad von mindestens 10 %. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli