Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2015.00185 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 24. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___, seit 1. Juli 2011 bei der Y.___ AG als Immobilien-Portfoliomanager angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, verletzte sich am 27. November 2013 in den Ferien auf Z.___, A.___, beim Surfen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 7/K1). Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 7/K16) verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungspflicht für die über den 11. Dezember 2014 hinaus geltend gemachten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis vom 27. November 2013. Die dagegen am 8. Mai 2015 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/K17) wies sie mit Entscheid vom 13. August 2015 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2015 erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Helsana Unfall AG, auch nach dem 11. Dezember 2014 sämtliche Kosten (Arzt- und Behandlungskosten, Kosten für Physiotherapie, Mahn- und sonstige Gebühren infolge unbezahlter Rechnungen sowie allfällige Gerichtskosten) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. November 2013 zu übernehmen.
Die Helsana Unfall AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 27. November 2013 über den 11. Dezember 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Zu klären ist dabei die Frage, ob die nach diesem Datum noch bestehenden Rückenbeschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom 15. April 2015 (Urk. 7/M7; vgl. auch Stellungnahme vom 23. März 2015, Urk. 7/M5). Darin führte dieser aus, Anhaltspunkte für eine länger als ein Jahr dauernde unfallbedingte Symptomatologie seien mangels Nachweises einer Strukturverletzung im Bereich der LWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Entsprechend sei die Terminierung der Unfallfolgen ein Jahr nach dem Ereignis gerechtfertigt.
3.
3.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. November 2013 (Urk. 7/K1) erlitt der Beschwerdeführer am 27. November 2013 eine „Wirbelverschiebung“, als er sich in Z.___ beim Surfen auf das Surfbrett zog.
Im weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang zuhanden der Beschwerdegegnerin wie folgt: „Sportunfall beim Surfen (Wellenreiten): Beim Versuch die Welle zu nehmen (aufstehen und abspringen) von Wassermasse nach unten geführt worden, Überschlag und hart auf den Beinen auf sandigem Meeresgrund geschlagen, dadurch harten Schlag im Rücken gefangen; Fallhöhe circa 1,5 bis 2,5 Meter.“ (Fragebogen: Hergang Ereignis vom 16. Februar 2015, Urk. 7/K6 S. 1 Ziff. 1).
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 28. November 2013 im C.___ in D.___ (Urk. 7/M1), wo nach klinischen und bildgebenden Untersuchungen die Diagnose einer Lumbago gestellt und nebst Ruhigstellung eine medikamentöse Therapie (Neobrufen, Yurelax) und lokale Wärmebehandlung empfohlen wurden.
Der nachbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Behandlungen vom 10. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014, 6. Oktober und 11. Dezember 2014, 5. bis 25. Februar 2015, vgl. Urk. 7/M4 und Urk. 7/M6), ging von einer schweren Kontusion/Distorsion der LWS aus. Er qualifizierte die Beschwerden als ausschliesslich durch den Unfall vom 27. November 2013 verursacht, verordnete insbesondere Physiotherapie (2. Juli bis 11. Dezember 2014, 21. Januar bis 23. März 2015, vgl. Urk. 7/M4 und Urk. 7/M6) und bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 27. November bis 4. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach am 5. Dezember 2013 erfolgter Arbeitsaufnahme war keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu verzeichnen (1. Arztzeugnis UVG vom 11. Dezember 2014 und UVG Zwischenbericht vom 25. Februar 2015, Urk. 7/M2-M3; vgl. auch die Angaben des Beschwerdeführers in Urk. 7/K6 S. 2 Ziff. 8 f. und Ziff. 11).
4.
4.1 Treten unmittelbar im Anschluss an einen Unfall posttraumatische Lumbalgien oder Lumboischialgien auf, kann nach derzeitigem medizinischem Wissensstand das Erreichen des Status quo sine (vgl. E. 1.3 hiervor) nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.2 Die der Leistungseinstellung zu Grunde liegende Kausalitätsbeurteilung von Dr. B.___ (vgl. E. 2 hiervor) steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.2 hiervor) und ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hiervor) ohne weiteres nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der am 27. November 2013 stattgehabte Surfunfall – entgegen dem allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz – eine über den 11. Dezember 2014 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Namentlich vermag dieser aus der Einschätzung von Dr. E.___ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es an einer Begründung für die hausärztlich postulierte Unfallkausalität fehlt. Der Umstand, dass vor dem Ereignis vom 27. November 2013 von Seiten der LWS eine Beschwerdefreiheit vorgelegen haben soll, vermag die Unfallkausalität der persistierenden Rückenbeschwerden nicht zu belegen (zum beweisrechtlich unzulässigen Schluss „post hoc, ergo propter hoc“, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.3 Zusammengefasst gibt die Terminierung der Versicherungsleistungen per 11. Dezember 2014 zu keiner Kritik Anlass. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter